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BGH · II ZR 323/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 323/12

vom 9.Januar 2014 in dem Rechtsstreit Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: 1 Die auf den vom Kläger für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits bezo-

Zitierte Normen: § 43 GKG
StrohnFrankfurt/MainstreitenZRBergmannKlägerGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 323/12
vom 9.Januar 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	auf	den	vom	Kläger für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits bezo-
genen Zinsen in Höhe von 69.964,90 € wirken als Nebenforderungen nach § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend.
2	Das	wäre	nach	§ 43 Abs. 2 GKG nur dann anders, wenn der Hauptan-
spruch nicht mehr im Streit gestanden hätte, es also an einer Abhängigkeit der Zinsforderung von dem Hauptanspruch gefehlt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Hauptforderung stand noch im Streit, weil die Erledigungserklärung
 des Klägers einseitig geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, MDR 2012, 738).
Bergmann
 Strohn
Drescher
 Born
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.06.2002 - 3-1 O 185/01 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.10.2012 -11 U 110/10-
Reichart