*- Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Prof, hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Selowsky, Br, Beibrück, Br. Haidinger, Br„ Nörr und Br«, Haager für Recht erkannt? Die nach dem für die Bundesrepublik und Westberlin geltenden MilRegG 53 erforderliche Genehmigung ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls feststellt , im April 1952 von' der Berliner Zentralbank erteilt worden. Oktober 1950 und vom 5* April 1952 nichts für das von den Klägern behauptete Treuhandverhältnis..ergibt. 3. Das Berufungsgericht prüft, ob den Klägern der Beweis des ersten Anscheins zur Verfügung steht» Es verneint dies mit der Begründung, es fehle an einem festgestellten Sachverhalt, aus dem unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze eine Schlußfolgerung auf die Richtigkeit der Behauptung der Kläger gezogen werden könnte. Soweit die Kläger mit der Berufung auf einen Beweis des ersten Anscheins unmittelbar eine ihnen günstige Feststellung über den Willen des Erblassers erstreben, steht ihnen schon entgegen, daß für die Feststellung des induviduellen Willensentschlusses eines einzelnen Menschen die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins überhaupt keine Anwendung finden können, wie der erkennende Senat im Urteil vom 25» Marz 1953 (II ZR 146/52, LindMöhr ZPO § 286 (c) Nr 11) näher dargelegt hat. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß das Berufungsgericht die Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse in der sowjetischen Zone, wie die Kläger sie geschildert hatten, und deren Einfluß auf die Willensbildung des Erblassers nicht, mit der Begründung hätte ablehnen dürfen, es könne darüber keine Feststellungen treffen. Auch wenn nicht alle Einzelheiten, die darüber in den Tageszeitungen und in anderen Verlautbarungen mitgeteilt werden, auf ihre Richtigkeit nachgeprüft und zur Grundlage einer tatsächlichen Feststellung gemacht werden können, so kam es den Klägern nur die Beweislast dafür auf, daß sie entgegen doch hier nicht auf Einzelheiten an, sondern auf die Wirkung, die diese allgemeine Lage auf die betroffenen Personen, insbesondere auf den hoohbetagten Erblasser haben konnte» Wie die Revision vorträgt , wäre als Beweis auf eine Auskunft des Bundesministeriums für gesamtdeutsche Prägen Bezug genommen.worden, wenn das Gericht, wie es nach der Sachlage erforderlich war, den Klägern zu erkennen gegeben hätte, daß es einen Beweisantritt für.erforderlich halteo Dieser Einwand der Revision ist aber deshalb unerheblich, weil das Berufungsurteil im Ergebnis nicht auf diesem Mangel beruht« Er wird .dadurch ausgeschaltet, daß Das Berufungsgericht folgert hieraus, daß die Kläger einen Beweis für einen vom Wortlaut der beiden Urkunden abweichenden Willen des Erblassers nicht erbracht haben. 4* Die vom Erblasser am 7- Mai 1951 an den .Beklägten erteilte Generalvollmacht ist von beiden Parteien^-als Beweisgrund für die von ihnen für zutreffend gehaltene Feststellung seines Willens angeführt worden» Diese Generalvollmacht beweist zwar entgegen der Meinung des Beklagten nichts für dessen Standpunkt. Sie hatte für das hier allein entscheidende Innen-yerhältnis keine ausschlaggebende Bedeutung und befreite den Beklagten nicht von den mit der Klage geltend gemachten Verpflichtungen, die sich aus einem von den Klägern behaupteten Auftragsverhältnis ergaben, Es ist aber dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß auch die Kläger aus dieser Generalvollmacht nichts herleiten können. Wenn der Erblasser wirklich am 1, Oktober 1950 eine echte und nicht nur eine treuhänderische Abtretung erklären wollte, so konnte diese Generalvollmacht nach außen hin die Stellung des Be-klagtennoch weiter vereinfachen, insbesondere auch mit Rücksicht auf die damals noch ausstehende Bevisengenehmi-gung der Westberliner Behörden. 5. Die Revision hat weiter gerügt, das Berufungsgericht habe die beiden schriftlichen Erklärungen des Erblassers nicht im Zusammenhang mit den sonstigen Vorgängen betrachtet, Es kann der Revision zugegeben werden, daß der Wille des Erblassers am 1. Oktober 1950 nur dann.auf eine endgültige Überlassung der Wertpapiere an den Beklagten gerichtet gewesen sein kann, wenn der Erblasser spätestens an diesem Tage den Entschluß gefaßt hatte, sich von diesem Vermögenswert zu trennen. Die Kläger haben mit der Revisionsbegründung zwei Briefe überreicht, die ihnen nach ihrem Vortrag erst nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zugänglich geworden sind, ln einem Schreiben, das der Erblasser am 3» Februar 1950 an einen Herrn AflHHP gerichtet hat, erwähnt er eine beigefügte Aufstellung seiner Effekten. Sie können nicht mehr beweisen, als daß bis dahin die Wert- > papiere noch Eigentum des Erblassers waren und von diesem und dem Beklagten so betrachtet wurden. Es ergibt sich aus ihnen aber kein zwingender Schluß darauf, welche Absichten der Erblasser zur Zeit dieser Briefe hatte oder ob und wann er seine Absichten später geändert hat. Was darüber von beiden Seiten vorgetragen worden ist, geht über die Grenze der Vermutungen nicht hinaus; auch die vom Erblasser in den notariellen Verhandlungen gemachten Wertangaben geben jedenfalls keine zwingenden Anhaltspunkte für eine Auslegung der beiden Urkunden im Sinne der Kläger« Danach kann nicht festgestellt werden, daß die dem Berufungsgericht obliegende Feststellung, eines Willens des Erblassers und Auslegung der Urkunde auf einem Rechtsirrtum beruhte.
II ZB 322/55 oTV ^ Verkündet am 18o Februar 1957 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit 1. 20 • 9 t/tastf des Kaufmanns Fritz nmm WegjP der Erben des verstorbenen Kaufmanns Horst in /Schwarzwald, nämlich a) Frau Wwe» Maria Anna Elisabeth Petra ^^■||^gebr^MBBM1951 in Jutta gebo ■■■■) 1951 in die Klägerinnen zu 2 b) und c;, vertreten durch die Klägerin zu 2 a), c) Kläger» Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br, gegen den Kaufmann Kurt Straß eÄÄ, in Beklagten» Berufungsbeklagten und Revisions, beklagten» *- Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Prof, hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Selowsky, Br, Beibrück, Br. Haidinger, Br„ Nörr und Br«, Haager für Recht erkannt? Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 25o Mai 1955 wird zurückgewiesen, Bie Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen 0(4 Tatbestand: Die Kläger sind zu dem Teil Erben, zu dem Teil Erbeserben des am 26. April 1953 in verstorbenen frühe- ren Fabrikanten Clemens (Erblasser), Dessen Ver- mögen bestand im Jahre 1950 im wesentlichen aus einer Hypo-thek von 100 000 DM (Ost) an einem dortigen Fabrikgrundstück und aus Wertpapieren im Nennbeträge von zusammen etwa *• * 339-000 EM, die zur Wertpapierbereinigung angemeldet waren. Der -Bruder seiner Mutter war der Urgroßvater des Beklagten, der damals noch in Berlin-West wohnte. Der Beklagte hat die Fotokopie eines vom 1. Oktober 1950 datierten Schriftstücks vorgelegt, das mit dem Namen des Erblassers unterzeichnet ist. Danach überträgt der Erblasser dem Beklagten alle seine jetzigen und künftigen Rechte, die sich aus der Wertpapierbereinigung ergeben, und bekennt, den Gegenwert erhalten zu haben. Der Beklagte soll berechtigt sein, die ihm übertragenen Rechte beliebig zu verwerten und über die rechtskräftig anerkannten Rechte und künftigen Gutschriften zu verfügen, sich auch die effektiven Stücke aushändigen zu lassen. Für den Fall, daß die .... (hier ist der Name offen geblieben) eine Mitwirkung oder" Genehmigung des Erblassers etwa verlangen sollte, wird diese ausdrücklich im voraus erteilt. Zu einem nicht genauer angegebenen Zeitpunkt trat der Erblasser einen Teilbetrag der Hypothek in Höhe von 24-000 DM an seine Ehefrau ab. Am 7- Mai 1951 erteilte er dem Beklagten zu notariellem Protokoll für sich und seine Erben eine weitgefaßte Generalvollmacht mit der Ermächtigung, auch mit sich selbst Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Den Wert der Vollmacht gab er auf 30.000 DM an. -,3 - Am 4. Juli 1952 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament und setzte darin seinen Neffen, den Erstkläger und den Neffen seiner Ehefrau, Horst im, je zur Hälfte als Erben ein. Den Wert des Testamentsgegenstandes gab er auf 70.000 DU an. Am 5* April 1952 Unterzeichnete der Erblasser "auf Rückfrage der Commerzbank" einb "Erklärung zur Abtretung vom 1. Oktober 1950", in der er erklärt, daß die Abtretung in vollem Umfange aufrechterhälten bleibe, daß der Beklagte weder an ihn noch an dritte Personen direkt oder indirekt Zahlungen zu leisten habe und daß wegen irgendwelcher Zahlungen auch keine Nebenabreden bestehen. Er gab dabei an, daß er am 23« April 1952 86 Jahre alt werde und daß er "weder für sich noch für zwei weitere Neffen" jetzt oder später noch irgendwelche Ansprüche aus der Abtretung stelle. Die Wertpapierbereinigung ist abgeschlossen; der Beklagte hat die Freigabe der Werte für sich erlangt» Die Kläger sind, soweit ihr Vortrag für die Revisionsinstanz noch bedeutsam ist, der Ansicht, die Abtretung an den Beklagten sei nur treuhänderisch geschehen. Die beiden eingesetzten Erben haben vom Beklagten Auskunft über den Stand des Wertpapierbereinigungsverfahrens, Rechenschaft über das Erlangte und dessen Herausgabe gefordert» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Horst der ursprüngliche Zweitkläger, ist während des Rechtsstreits verstorben, an seiner Stelle sind seine gesetzlichen Erben eingetreten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Nach Einlegung der Revision ist über den Nachlaß des Horst TH^|B das Konkursverfahren eröffnet worden; der Nachlaßkonkursverwalter hat - 4 ^ nach seinem Schreiben vom 22. Februar 1956 (Bl 30 SA) den Rechtsstreit nicht übernommen, die im Urteilskopf bezeich-ne ten Erben haben den Rechtsstreit auf genommen« Sie wiederholen ihre früheren Anträge, der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision» EntscheidungsgrUndes 1« Rach den nicht -angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Erblasser' die Abtretungserklärung am 1. Oktober 1950 selbst, unterschrieben* also vor dem In-krafttreten des in der Sowjetzone am 15. Dezember 1950 erlassenen Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs (GVB1 1202.). Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob die auf diesem Gesetz beruhende Anmeldepflicht auch für Wertpapiere gilt und ob der Meinung der Vorinstanzen beigetreten werden kann, daß dieses Gesetz nach Art 30 EGBGB nicht angewendet werden dürfe. Die nach dem für die Bundesrepublik und Westberlin geltenden MilRegG 53 erforderliche Genehmigung ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls feststellt , im April 1952 von' der Berliner Zentralbank erteilt worden. Streitig ist hiernach nur, pb es sich um eine nur treuhänderische oder um eine endgültige Übertragung der damals im Wertpäpierbereinigungsverfahren geltend gemachten Rechte handelt, • ' 2. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß sich aus der Form und dem Inhalt der beiden Erklärungen vom 1. Oktober 1950 und vom 5* April 1952 nichts für das von den Klägern behauptete Treuhandverhältnis..ergibt. Insoweit lassen seine Erwägungen keinen Rechtsirrtum erkennen. Ber Revision kann zwar zugegeben werden, .daß der Beklagte die Beweislast für die Abtretung trägt, das hat aber das Berufungsgericht auch nicht verkannt« Es sieht diesen Beweis, wie der Zusammenhang ergibt, durch die Urkunden als geführt an und legt der geltenden Vermutung den Willen des Erblassers nicht vollständig und richtig wiedergegeben« Hierin liegt entgegen der Annahme der Revision keine Verkennung der Beweislast» 3. Das Berufungsgericht prüft, ob den Klägern der Beweis des ersten Anscheins zur Verfügung steht» Es verneint dies mit der Begründung, es fehle an einem festgestellten Sachverhalt, aus dem unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze eine Schlußfolgerung auf die Richtigkeit der Behauptung der Kläger gezogen werden könnte. Soweit die Kläger mit der Berufung auf einen Beweis des ersten Anscheins unmittelbar eine ihnen günstige Feststellung über den Willen des Erblassers erstreben, steht ihnen schon entgegen, daß für die Feststellung des induviduellen Willensentschlusses eines einzelnen Menschen die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins überhaupt keine Anwendung finden können, wie der erkennende Senat im Urteil vom 25» Marz 1953 (II ZR 146/52, LindMöhr ZPO § 286 (c) Nr 11) näher dargelegt hat. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß das Berufungsgericht die Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse in der sowjetischen Zone, wie die Kläger sie geschildert hatten, und deren Einfluß auf die Willensbildung des Erblassers nicht, mit der Begründung hätte ablehnen dürfen, es könne darüber keine Feststellungen treffen. Die Kläger konnten damit rechnen, daß dem Berufungsgericht die allgemeine Rechtsunsicherheit in der sowjetischen Zone bekannt sei» Auch wenn nicht alle Einzelheiten, die darüber in den Tageszeitungen und in anderen Verlautbarungen mitgeteilt werden, auf ihre Richtigkeit nachgeprüft und zur Grundlage einer tatsächlichen Feststellung gemacht werden können, so kam es den Klägern nur die Beweislast dafür auf, daß sie entgegen doch hier nicht auf Einzelheiten an, sondern auf die Wirkung, die diese allgemeine Lage auf die betroffenen Personen, insbesondere auf den hoohbetagten Erblasser haben konnte» Wie die Revision vorträgt , wäre als Beweis auf eine Auskunft des Bundesministeriums für gesamtdeutsche Prägen Bezug genommen.worden, wenn das Gericht, wie es nach der Sachlage erforderlich war, den Klägern zu erkennen gegeben hätte, daß es einen Beweisantritt für.erforderlich halteo Dieser Einwand der Revision ist aber deshalb unerheblich, weil das Berufungsurteil im Ergebnis nicht auf diesem Mangel beruht« Er wird .dadurch ausgeschaltet, daß ‘»a/ das Berufungsurteil unterstellt, die damaligen Verhältnisse*' in der Sowjetzone könnten den. Erblasser bewogen haben, die nur treuhänderisch gemeinte Abtretung in den Urkunden nicht zu dem Ausdruck zu bringen» Es meint jedoch, der Erblasser hätte trotzdem, zB durch Briefe oder mündliche Mitteilungen Mittel und Wege gehabt, seinen wirklichen Willen den unmittelbar Beteiligten, also seinen testamentarischen Erben und dem Beklagten, zu offenbaren« Es ist nichts, dafür vorgetragen, daß der-Erblasser etwas derartiges. getan hätte. Insoweit handelt es sich um eine dem Tatrichter vorbehaltene Erwägung* die einen■ Rechtsirrtum nicht erkennen läßt. Das Berufungsgericht folgert hieraus, daß die Kläger einen Beweis für einen vom Wortlaut der beiden Urkunden abweichenden Willen des Erblassers nicht erbracht haben. Ein Anlaß zur weiteren ■ Ausübung des Fragerechts in diesem Punkte bestand für das-Berufungsgericht nicht. 4* Die vom Erblasser am 7- Mai 1951 an den .Beklägten erteilte Generalvollmacht ist von beiden Parteien^-als Beweisgrund für die von ihnen für zutreffend gehaltene Feststellung seines Willens angeführt worden» Diese Generalvollmacht beweist zwar entgegen der Meinung des Beklagten nichts für dessen Standpunkt. Auch wenn der Erblasser den Beklagten als. Treuhänder betrachtete, konnte die Generalvollmacht dazu bestimmt sein, diese Stellung deutlich zu machen. Sie hatte für das hier allein entscheidende Innen-yerhältnis keine ausschlaggebende Bedeutung und befreite den Beklagten nicht von den mit der Klage geltend gemachten Verpflichtungen, die sich aus einem von den Klägern behaupteten Auftragsverhältnis ergaben, Es ist aber dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß auch die Kläger aus dieser Generalvollmacht nichts herleiten können. Wenn der Erblasser wirklich am 1, Oktober 1950 eine echte und nicht nur eine treuhänderische Abtretung erklären wollte, so konnte diese Generalvollmacht nach außen hin die Stellung des Be-klagtennoch weiter vereinfachen, insbesondere auch mit Rücksicht auf die damals noch ausstehende Bevisengenehmi-gung der Westberliner Behörden. 5. Die Revision hat weiter gerügt, das Berufungsgericht habe die beiden schriftlichen Erklärungen des Erblassers nicht im Zusammenhang mit den sonstigen Vorgängen betrachtet, Es kann der Revision zugegeben werden, daß der Wille des Erblassers am 1. Oktober 1950 nur dann.auf eine endgültige Überlassung der Wertpapiere an den Beklagten gerichtet gewesen sein kann, wenn der Erblasser spätestens an diesem Tage den Entschluß gefaßt hatte, sich von diesem Vermögenswert zu trennen. Die Kläger haben mit der Revisionsbegründung zwei Briefe überreicht, die ihnen nach ihrem Vortrag erst nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zugänglich geworden sind, ln einem Schreiben, das der Erblasser am 3» Februar 1950 an einen Herrn AflHHP gerichtet hat, erwähnt er eine beigefügte Aufstellung seiner Effekten. In einem Schreiben vom 8, Juni 1950 an einen "Gerhard" berichtet der Beklagte von der Ungeduld -des Erblassers wegen dieser Effekten. Es bedarf keiner Prüfung, ob diese Schreiben den Klägern wirk-üich erst zu der von ihnen behaupteten Zeit zugänglich gewor- den sind und ob sie deshalb zur Vermeidung eines Restitutionsverfahrens in der Revisionsinstanz berücksichtigt wer- \ den können. Die Revision verkennt selbst nicht, daß diese Schreiben mehrere Monate vor dem 1. Oktober 1950 liegen. Sie können nicht mehr beweisen, als daß bis dahin die Wert- > papiere noch Eigentum des Erblassers waren und von diesem und dem Beklagten so betrachtet wurden. Es ergibt sich aus ihnen aber kein zwingender Schluß darauf, welche Absichten der Erblasser zur Zeit dieser Briefe hatte oder ob und wann er seine Absichten später geändert hat. Es bleibt zwar, ungeklärt, welche Beweggründe der Erblasser gehabt habenkann, sich von einem großen Teil seines Vermögens zu dem Vorteil des Beklagten zu trennen, ihn anderer- \ seits aber nicht als Erben einzusetzen. Was darüber von beiden Seiten vorgetragen worden ist, geht über die Grenze der Vermutungen nicht hinaus; auch die vom Erblasser in den notariellen Verhandlungen gemachten Wertangaben geben jedenfalls keine zwingenden Anhaltspunkte für eine Auslegung der beiden Urkunden im Sinne der Kläger« Danach kann nicht festgestellt werden, daß die dem Berufungsgericht obliegende Feststellung, eines Willens des Erblassers und Auslegung der Urkunde auf einem Rechtsirrtum beruhte. _ ' * A Deshalb war die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen« Dr.Selowsky Dr..Delbrück Dr.Haidinger Dr.Nörr Dr.Haager