* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 322/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 322/55

Die entgegenstehenden Beschlüsse des Landgerichts vom 17. Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft Uber den Stand des Wertpapierbereinigungsverfahrens für eine größere Anzahl von Wertpapieren im Nennwert von ursprünglich etwa 300.000 HM, Rechenschaft über das Entgelt und'Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten« Sie haben in der Klage den Wert des Streitgegenstandes mit 10.000 DM angegeben; das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Streitwert in dieser Höhe festgesetzt, ohne daß aus den Akten etwas über deren Ermittelung ersichtlich ist« Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts haben die Kläger am 3« Februar 1955 Berufung eingelegt; gegen das die Berufung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts haben sie am 21, Juli 1955 Revision eingelegt. Da in allen Instanzen auch der in der letzten Stufe geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe rechtshängig geworden ist, so richtet sich der Wert des Streitgegenstandes nach dessen durch §§ 4, 6 ZPO bestimmten Wert, für eine freie Schätzung des Interesses an der Auskunft oder Rechnungslegung (§5 ZPO) ist kein Raum, Nach einer vom Senat eingeholten Auskunft der Süddeutschen Bank Filiale Karlsruhe hatten die Wertpapiere am 9® Oktober 1954 einen Kurswert von insgesamt 130.747,75 DM, am 3« Februar 1955 von insgesamt; 156,840,75 DM und am 21, Juli 1955 von insgesamt 171o888,25 DM, Darin sind die von dem. Der Senat hat deshalb dafür den ermittelten Kurswerten je einen Schätzungsbetrag zugeschlagen und 1st auf diesem Wege zu abgerundeten *

Zitierte Normen: § 4 BrVVLHO_80 § 5 ZPO
WegWertBMgebZPOKlägerAuskunft

Volltext der Entscheidung

II ZR 322/55
Beschluß
 In Sachen
1,
2.
des Kaufmanns Frit* Ml Weg AB
in
 Westf
O 9
der Brtoendes ■verstorbenen Kaufmanns Horst in SiBBBBHB/Schwarzwald, nämlich
a)
Frau Wwe.
m
Maria Anna Elisabeth
 geb. To|
b) Petra	geb.	in	VAH|B»_
cj Jutta XHHB»	1951	inliflllBr
 die Klägerinnen zu 2 b) und c) vertreten durch die
 Klägerin su 2 a),
*   *» * * /
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Proseßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br«
» *
gegen
 Str
den Kaufmann Kurt PABB) in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbe klagten,
- Frozeßbevollmächtigtexs Rechtsanwalt Prof« Br.
wird der Wert des Streitgegenstandes wie folgt festgeset&ts
2
für das Verfahren vor dem Landgericht auf 138.000 BM ^ für*das Berufungsverfahren	auf	163.000	BM
für das Revisionsverfahren	auf	180.000	BM.
m »
Die entgegenstehenden Beschlüsse des Landgerichts vom 17. Dezember 1954 und des Oberlandesgericlrbs vom 23. Mai 1955 werden aufgehoben* *	^	-
*	i	.
O r^fl n d, e : -
■ « >
• * *
Mit der am 30. September 1934 eingereiohten und am 9. Oktober 1934 zugestellten Klage fordern die Kläger vom
 
Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft Uber den Stand des Wertpapierbereinigungsverfahrens für eine größere Anzahl von Wertpapieren im Nennwert von ursprünglich etwa 300.000 HM, Rechenschaft über das Entgelt und'Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten« Sie haben in der
1	4»
Klage den Wert des Streitgegenstandes mit 10.000 DM angegeben; das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Streitwert in dieser Höhe festgesetzt, ohne daß aus den Akten etwas über deren Ermittelung ersichtlich ist«
Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts haben die Kläger am 3« Februar 1955 Berufung eingelegt; gegen das die Berufung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts haben sie am 21, Juli 1955 Revision eingelegt.
Da in allen Instanzen auch der in der letzten Stufe geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe rechtshängig geworden ist, so richtet sich der Wert des Streitgegenstandes nach dessen durch §§ 4, 6 ZPO bestimmten Wert, für eine freie Schätzung des Interesses an der Auskunft oder Rechnungslegung (§5 ZPO) ist kein Raum, Nach einer vom Senat eingeholten Auskunft der Süddeutschen Bank Filiale Karlsruhe hatten die Wertpapiere am 9® Oktober 1954 einen Kurswert von insgesamt 130.747,75 DM, am 3« Februar 1955 von insgesamt; 156,840,75 DM und am 21, Juli 1955 von insgesamt 171o888,25 DM, Darin sind die von dem. Herausgabeanspruch
t
umfaßten Erträgnisse der Wertpapiere nicht enthalten, sie werden nicht als Nebenforderungen.(§ 4 Abs'1 ZPO), sondern als Teile der Hauptforderung geltend gemacht. Der Senat hat deshalb dafür den ermittelten Kurswerten je einen Schätzungsbetrag zugeschlagen und 1st auf diesem Wege zu abgerundeten *
*
 
Werten von 138.000, 165*000 und 180*000 DM gelangt»
Die Festsetzung für die Vorinstanzen beruht auf § 18 ÖKO»
Karlsruhe, den 14« Februar 1957 Bundesgerichtshof - II* Zivilsenat
 Dr.Selowsky	Dr.Delbrück	Dr*Haidinger Dr»Nörr	Dr.Haager