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BGH · II ZR 322/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 322/01

Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke beschlossen: Das Revisionsverfahren wird bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens in der Sache M.GmbH gegen S. Das vor dem Landgericht Berlin anhängige Verfahren richtet sich gegen den Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten, mit welcher der im vorliegenden Verfahren mit der Anfechtungsklage angegriffene Hauptversammlungsbeschluß bestätigt worden ist (§ 244 AktG).

Zitierte Normen: § 555 ZPO § 244 AktG
20AktGrechtskräftigLandgerichtRöhricht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 322/01
20. Januar 2003 in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke
 beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens in der Sache M. GmbH gegen S. AG (Landgericht Berlin - Az.: 90 O 129/02) gemäß §§ 555, 148 ZPO ausgesetzt.
Gründe:
Das vor dem Landgericht Berlin anhängige Verfahren richtet sich gegen den Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten, mit welcher der im vorliegenden Verfahren mit der Anfechtungsklage angegriffene Hauptversammlungsbeschluß bestätigt worden ist (§ 244 AktG). Im Falle der Erfolglosigkeit der Revision im vorliegenden Verfahren stünde rechtskräftig fest, daß der Ausgangs-
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beschluß nichtig ist. Damit würde einer möglichen Bestätigungswirkung des Bestätigungsbeschlusses der Boden entzogen (s. dazu auch Hüffer, AktG 5. Aufl. § 244 Rdn. 10; Zöllner, Festschrift für Beusch 1993, S. 973, 976 ff.).
Röhricht	Goette	Kurzwelly
 Kraemer	Münke