a) Die Vertragsparteien können die Leistung des Schuldners auf ein Bestimmtes Ereignis abstellen und der Leistung im Zeitpunkt des Eintritts dieses Ereignisses eine über die Fälligkeit hinausgehende wesentliche Bedeutung bei-messen» Dies kann dann der Pall sein, wenn - für den Schuldner erkennbar ~ die Leistung zu diesem Zeitpunkt zur Abwendung möglicher erheblicher Nachteile des Gläubigers erbracht werden muß» Bei solcher Vertragsgestaltung bedarf es zu dem Eintritt der Verzugsfolgen bei nicht rechtzeitiger Leistung, keiner Mahnung*, ; c) Der in der Regel für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs der schadenstiftenden Handlung oder Unterlassung mit dem entstandenentSchaden maßgebende Grundsatz, daß es nur \ den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtig zu entscheiden ist, kann dann nicht Platz greifen, wenn durch die Vertragsuntreue des einen Teils für den Vertragspartner eine unsichere Rechtslage geschaffen ist, in der \ Pie Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 8p Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg? Die Ware stammte aus.Übersee« Die Beklagte verfrachtete eine Teilpartie von'650 t von Rotterdam nach Br0P mit dem am 26« Mai 1954 in Rotterdam und wurde am 28« Mai 1954 in Brflfc erwartet« Am 26« Mai 1954 fanden zwischen dem damals bei der HMMBI angestellten Zeugen Wi^HP und dem Prokuristen der Beklagten WjH telefonische Gespräche statt, in denen mitteilte, daß das Konnossement bis zu dem 28« Mai 1954 nicht vorgelegt werden könne« In diesen Gesprächen wurde über die Freigabe der Ware gegen Bankgarantie oder Revers ohne Vorlage der Dokumente verhandelt« Die Hasandte auf Grund dieser Telefongespräche an die Beklagte folgende® Schreiben? In dem diesem Schreiben anliegenden Revers garantierte die HaPPPdie Nachlieferung der Konnossemente und bestätigte, daß sie für alle eventuellen Folgen, die aus der Nichtnachlieferung der Konnossemente entstehen, auf komme«, trafen gegen 10 Uhr zehn von der Käuferin vorgelegte Kessel' wagen auf dem Bahnhof BrpP ein, die zwischen 12 und 12«30 Uhr zur Fettraffinerie weitergeleitet wurden« Diese teilte der Käuferin - nach dem Vortrag der Klägerin um 11,54 Uhr -mit, daß die Ware nicht freigegeben und die Beladung der 10 Kesselwagen daher nicht möglich sei« Hierauf rief die Käuferin bei der Happp an und teilte dem Zeugen Wipp mit, daß die Ware nicht freigegeben sei« Dieser wandte sich» ebenfalls telefonisch, an den Prokuristen vm der Beklagten und fragte, warum die Ware nicht freigägeben worden sei5 zugleich wies er darauf hin, daß die Klägerin ohne Nachfrist bis zu dem 31o Mai 1954 verkauft habe.» erwiderte, die Beklagte werde die Wäre sofort zur Verladung in die von der Firma Gebr, NofMMp) vörgelegten Kesselwagen freigeben, bestätigte um 11,55 Uhr durch Fernschreiben dieses Telefongespräch? rin, daß die Partie für sie in Br^Bfc freigegeben sei und Übernahme durch ihre Kesselwagen'sofort erfolgen könne• Die .Firma Gebr., NojflHMPP schrieb zurück* Die Klägerin klagt aus eigenem und-aus abgetretenem Recht der Ha^MBB* Sie behauptet, die Beklagte habe sich zur sofortigen Freigabe bei Eintreffen der Ware in Br^HD verpflichtet; diese Pflicht.habe sie verletzt» Dadurch sei es zu dem Rücktritt der Firma von dem mit ihr ge- 20 DM unter dem Kaufpreis gelegen hätten, sei sie, die Klägerin, gezwungen gewesen, sich mit ihrer Käuferin auf einen um 4 DM unter dem vereinbarten Preis liegenden Betrag zu einigen, um einen erheblich höheren Schaden abzuwenden» Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ersatz ihres Schadens von 26 000 DM nebst Zinsen» als die Kesselwagen bei der Pettraffinerie Brp|p noch nicht eingetroffen gewesen seien«, Die Ha^HjM^ habe sich bis zu dem Ablauf des 31c Mai nicht mehr um die .Freigabe gekümmerto Der Rücktritt der Firma No^HH^ sei unberechtigt gewesen? so daß die Klägerin nicht auf einen Vergleich/mit dieser Firma sich habe einzulassen brauchen« \ ferner den Revers über Löschung in Schuten Anlageheft Bio 26)<> Ira angefochtenen Urteil ist aber zutreffend ausgeführt, daß eine solche Löschung nicht als ’’Freigabe” bezeichnet werde, Bie Auslegung des Schreibens vom 260 Mai durch das Berufungs gericht entspricht der natürlichen Auffassung, sie ist jeden falls möglich und damit den Angriffen der Revision entzogen. Wenn die Beklagte Vorstellungen gehabt haben sollte, die mit ihrer Willenserklärung nicht übereinstimmten, so reicht dies zur Annahme eines Bissenses (§ 155 BGKB) nicht aus; eine rechtzeitige Anfechtung wegen Irrtums ist nach der Festste! IIo Bie Beklagte hat, als sie das Leinöl am 28, Mai nach Vorlage des Reverses in die Landtanks der Fett raff ineri B^^BPlöschen ließ? die Ware nicht freigegeben0 Badurch hat sie die von ihr übernommene Verpflichtung schuldhaft verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht„ lo Bie Anschlußrevision meint, wenn, wie das Berufungs gericht annehme, zwischen der Beklagtehund HatBBPMvereinbart worden sei, daß die Ware nur gegen Revers der wirksam geworden, und es.sei ausschließlich Sache der Klägerin gewesen, für die Verwirklichung des Herausgabeanspruches zu sorgen» Die Anschlüßrevision verkennt jedoch, daß die Beklagte nach der rechtsfehlerfreien Annahme des Berufungsgerichts sich am 26» Mai .zur sofortigen Auslieferung der Ware gegen Revers nach Eintreffen des Schiffes verpflichtet hatte und daß die Fettraffinerie Brffß? wie sich aus deren Schreiben vom 29- Mai ergibt, ihrerseits zur Auslieferung der Ware nur bereit war, wenn die Beklagte ihr gegenüber sich damit ein ■ verstanden erklärte«, Bas Berufungsgericht.hat daher recht, wenn es ausführt,'die Beklagte hätte die Fettraffinerie Brfl^ zur Freigabe anweisen müssen» Nur dadurch hätte die Beklagte unter den gegebenen Umständen die von ihr übernommene Aus*-lieferungsverpflichtuhg erfülltö: fene Auslieferungsvereinbarung kein Fixgeschäft war, ist die Anschlußrevision zutreffend der Ansicht, daß eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nur in Frage kommt, wenn sie sich in Verzug befunden hätte (§ 286 BGB)«, Ihre Ansicht, die Beklagte hatte nur durch Mahnung in Verzug geraten können, kann jedoch nach den besonderen Umständen des Falles nicht gebilligt werden» * Feststellung des Berufungsgerichts sollte durch die Vereinbarung eine kurzfristige,;vermutlich nur 1-2 Tage dauernde Behinderung des Empfängers bei der Vorlage der Konnossemente überbrückt werden; aus dem Schreiben vom 26«, Mai daß dem.Zeitmoment für die Erfüllung der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung entscheidende Bedeutung zukommto In einem solchen Falle bedarf es keiner Mahnung? daß nach dem Vertragswillen der Parteien auf das Erfordernis der Mahnung für den Eintritt.des Schuldnerverzuges bei nicht sofortiger Freigabe verzichtet worden ist« Daran ändert auch nichts?, daß eine Mahnung mittels Fernschreiben in kürzester Zeit möglich gewesen wäre.; daß die Beklagte ihre Pflicht zur Freigabe erfüllt habe0 Eine ändere? das die Beklagte durch die'Freigabe ohne Vorlage der Konnossemente auf sich nehmen mußte? der noch gar nicht Empfänger im Rechtssinn ist und von dem nur angenommen wird? ein gewagtes Geschäft, mag der.Berechtigte auch den Ruf eines zuverlässigen und kreditwürdigen Kaufmanns genießeno Das wußte aber die Beklagte bereits vor Übernahme der Verpflichtung und hätte ihr Anlaß geben sollen, sich im eigenen Interesse •entsprechend zu sichern« Wenn sie schon die vielfach übliche? so mußte sie sie ‘auch erfüllen und kann ihr Zögern nicht mit dem übernommenen Risiko entschuldigen» Da die Beklagte sich zur scfor- bis die ersten Kesselwagen in Brflpl eingetroffen waren und sie von der nochmals zur Freigabe aufgefordert worden war; denn als Reederei kannte die Beklagte die Tragweite und die mögliche Bedeutsamkeit des Zeitpunktes ihrer Freigabeerklärung; ihre Behauptung? IIIo ' Die Folgen des Verzuges der Beklagten waren der Rücktritt der Firma von dem mit der Klägerin ge- lo Bas Berufungsgericht beurteilt den zwischen .der Klägerin und ihrer Abkäuferin am 3* Februar 195A geschlossenen Kaufvertrag als Fixgeschäft im Sinne des § 376 HG-Bo daß nach Ablauf des Zeitraumes für die Lieferung kein Interesse an der Leistung gemäß § 326 Abs» 2 BGB gegeben sei» Jedoch liege hier ein «cif” Geschäft über eine starken Preisschwingungen unterliegende, aus Übersee eingeführte Ware vor, bei der die Zufügung des Zeitraumes für das Eintreffen nach Ansicht der beteiligten Kreise ein so wesentlicher Bestandteil des Geschäftes’ sei, daß es mit seiner Einhaltung stehen und fallen solle? daß bis zu dem 31° Mai 1954 die vertragsmäßige Leistung nicht.erbracht worden sei? habe die Firma zu dem Rücktritt berechtigte Die Revision bittet um Nachprüfung* Die Vereinbarung der Klausel «ohne Nachfrist” vermag für sich allein den Fixcharakter eines Geschäftes nicht zu,begründen; sie bedeutet, daß der Gläubiger die Rechte aus § 326 BGB geltend machen kann? zwischen 2Q0 - 31 o Mai ohne Nachfrist eintreffend cif Br^^« vereinbart* Es' ist nicht auf die Verladung der Ware? daß die Ware am Bestimmungsort bis spätestens 31s Mai eintreffen sollte und die Käuferin als Inhaberin des Konnossements bis zu diesem Tage den Auslieferungsanspruch gegen,den Befrachter sollte daß der Käufer bis zu dem Stichtag durch Vorlage des Konnossements auch den Auslieferungsanspruch gegen den Befrachter am Bestimmungsort geltend machen kann<> Da der Käufer im vorliegenden Pall nach der Feststellung des Berufungsgerichts sich damit begnügte, daß die am Bestimmungsort eingetroffene Ware bis zu dem Stichtag vom Befrachter freigestellt und das Konnossement später nachgereicht werden sollte (vgl» dazu das Fernschreiben der Firma an vom 1“ Juni 1934 16<,40 Uhr), daß die Ware bis zu dem Ablauf des 31« Mai in Brake eingetroffen und vom Befrachter frei-gestellt sein mußteo Daß eine solche Vereinbarung über eine starken Preisschwankungen unterliegende Ware den Kauf zu dem Fixgeschäft macht? daß die Käuferin erst nach Ablauf des lieferterrains die Lieferung verlangt habe und daß die Freigabe dann auch wenige Minuten später .noch vor dem Eintreffen der Kesselwagen beim Lagerhalter erfolgt? Seihst wenn-die Rechtslage bezüglich des Rücktritts nicht als eindeutig, sondern als zweifelhaft angesehen werde, habe die Haangesichts der geringen Aussichten, daß ihr Standpunkt im Schiedsgerichtsverfahren anerkannt werden würde, zur Verhütung größerer Schäden einen Vergleich wie geschehen abschließen können«> Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die* Zwangslage, in der die Klägerin den Preisnachlaß gewährte, in ursächlichem Zusammenhang mit der Pflichtverletzung der Beklagten stehto Dieser ursächliche Zusammenhang .würde auch dann nicht aufgehoben .sein, wenn der Rücktritt der Firma UoggHHP unberechtigt' gewesen sein sollte' (vgl, HO BR 1939? wenn durch die Vertragsuntreue des.einen Teils für den anderen Vertragspartner eine unsichere Rechtslage geschaffen wird-, in der dieser Entschlüsse fassen muß? Unrichtig ist die Meinung der Anschlußrevision* die Klägerin könne jetzt noch Ansprüche gegen die Firma wegen des Preisnachlasses geltend machen« Vielmehr hat die Klägerin* wie sich aus dem Fernschreiben vom 2« Juni und dem Schreiben der Firma Nop^HMfc YOm 3« Juni ergibt* auf solche Ansprüche auch für den Fall des Obsiegens in der ’^ominellarbitrage” verzichtet« Auch die von der Anschlußrevision angeführten Schriftsätze* der Klägerin vom 9* November 1955 und 17« September 1956 führen nicht zu einer anderen Beurteilung« IVo Unbegründet ist auch die Meinung der Anschlußrevision* das Berufungsgericht habe die Verschuldensabwägung nicht richtig vorgenommen (vgl« darüber unten die Ausführungen zur Revision der Klägerin)« Die Ansicht der Anschluß-revision, die Beklagte habe geglaubt, durch ihre Verzö*gerung ist oben bereits zurückgewiesen worden« Dem Umstand, daß die Beklagte die Freigabeverpflichtung -aus Entgegenkommen gegenüber-der Ha4pp^ übernahm und der ihr zustehende Frachtanspruch sich auf nur 6000 DM .belief, ist in der Schadensvertexlung ausreichend Rechnung getragen« digten gegenüber dem Schädiger obliegenden rechtlichen Pflicht voraussetzt«, sondern ün der Außerachtlassung der in eigenen Angelegenheiten gebotenen”Sorgfalt bestehen kann Im angefochtenen Urteil ist daher mit Recht ein Verschulden der Klägerin darin gesehen worden, daß sie sich nicht darum gekümmert habe? daß sie die Beklagte nicht auf die entscheidende Bedeutung des Stichtages (31o.-Mai) daß durch ihre Verzögerung ein Schaden entstehen würde* Die bessere und genauere Kenntnis der Sachlage und der dadurch drohenden Gefahr kann und muß bei der Schadens-■ Verteilung berücksichtigt werden? Unerheblich ist, aus wefchen Gründen die Beklagte nicht sofort freigegeben hat, ob ihr Unterlassen auf einem Versehen beruht oder ob sie glaubte, mit der Freigabe habe es noch Zeit, bis die Kesselwagen in BrflHl eintreffen würden* Auch spielt es keine Rolle, ob sie sich am 1* Juni oder schon früher über die Firma Hä^SMP erkundigt hat* In jedem Falle hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß das Verschulden der Klägerin für die Entstehung des Schadens mitursachlich war* Die Beklagte hat, als ihr am lo Juni mitgeteilt wurde, daß die Erfüllung eines Fixge-schäftes in Frage stehe, die Ware sofort freigegeben* Die Revision der Klägerin hat keinen Umstand aufgezeigt, aus dem sich ergeben könnte, daß die Freigabe nicht vor Ablauf des 31 o Mai erfolgt wäre, wenn die HaJflHP die Beklagte auf die Bedeutung dieses Stichtages-hingewiesen hätte*
*
*
0
'Bachschlagewerks Ja
Amtliche^ Sfc<Uc*,
2491 oro
BGB §§ 249 Ba, '■ ■ 284, 2861 HOB § 376
a) Die Vertragsparteien können die Leistung des Schuldners auf ein Bestimmtes Ereignis abstellen und der Leistung im Zeitpunkt des Eintritts dieses Ereignisses eine über die Fälligkeit hinausgehende wesentliche Bedeutung bei-messen» Dies kann dann der Pall sein, wenn - für den Schuldner erkennbar ~ die Leistung zu diesem Zeitpunkt zur Abwendung möglicher erheblicher Nachteile des Gläubigers erbracht werden muß» Bei solcher Vertragsgestaltung bedarf es zu dem Eintritt der Verzugsfolgen bei nicht rechtzeitiger Leistung, keiner Mahnung*, ;
. b) Weder die Vereinbarung der Klausel "ohne Nachfrist" noch \
die Vereinbarung der "cif" Klausel mit bestimmtem Bestim- j
mungsort vermögen für' sich allein der Lieferungsverpflich- j
tung des Verkäufers den Pixcharakter zu verleihen» Doch }
können diese Klauseln in Verbindung mit anderen Umständen (Lieferung einer starken Preisschwankungen unterliegenden Ware, über die ein Konnossement ausgestellt ist) das Ge- j
schäft zu dem Fixgeschäft machen» j
c) Der in der Regel für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs der schadenstiftenden Handlung oder Unterlassung mit dem entstandenentSchaden maßgebende Grundsatz, daß es nur \
darauf ankommt, wie die Rechtslage nach Ansicht des über j
den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtig zu entscheiden ist, kann dann nicht Platz greifen, wenn durch die Vertragsuntreue des einen Teils für den Vertragspartner eine unsichere Rechtslage geschaffen ist, in der \
dieser Entschlüsse fassen muß?- um - wenn auch nur vermeint-lieh - drohenden Nachteilen zu begegnen, und zu diesem Zwecke Aufwendungen macht» Adäquat verursacht durch die !
Vertragsverletzung sind diese Aufwendungen dann, wenn sie nach der gegebenen Sachlage vernünftig und zweckmäßig erscheinen*, ' .
LG Hamburg
BGH Urt» Vo 22o Januar 1959 - II ZU 321/56. - OLG Hamburg |
[■
i
Verkündet
am 22 o Januar 1.959 Pfaus? Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma 34BP Handelsgesellschaft Frits MeMp & Co»? Gesellschaff" mit beschränkter Haftung? vertreten durch ihre Geschäftsführer Fritz MeflU und George MeflP?
Straße WF/W*
Klägerin und HeVisionsklägerin?
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr«
gegen
die Firma Carl Robert Offene Handelsgesell-
schaft? hmMik
Beklagte und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22„ Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr«, Haidinger?
Pr« Kuhn? Pr» HÖrr? Br* Haager und Pr0 Reinicke
für Recht erkannt«
Pie Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 8p Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg? das den Parteien an Verkündungs Statt am 5. Oktober 1956 zuge-■ stellt wurde? werden zurückgewiesen0
Von den Kosten der Revisionsinstanz hat die Klägerin 2/3? die Beklagte l/3 zu tragen«
Von Rechts wegen
» ;
- .2. ~
* Tatbestand *; .
.......
Gemäß Schlußschein vom 3» Februar 1954 verkaufte die Klägerin durch Vermittlung der Firma HaflgNfc Handelsgesellschaft für Import und Export, die dann auch bei der Abwicklung des Geschäfts für die Klägerin tätig wurde, 1050 t Leinöl an die Firma Gebrüder in Der Schluß-
schein enthielt u« a« folgende Bedingungen?
Preis DM 83?50 per 100 kg«
Lieferung? sum 20» bis 31 o ~Mai 1954 ohne Nachfrist eintreffend, cif Br^H?
Zahlung? netto Kasse gegen Dokumente bei Ankunft, freundschaftlicher Arbitrage«
Die Ware stammte aus.Übersee« Die Beklagte verfrachtete eine Teilpartie von'650 t von Rotterdam nach Br0P mit dem
am 26« Mai 1954 in Rotterdam und wurde am 28« Mai 1954 in Brflfc erwartet«
Am 26« Mai 1954 fanden zwischen dem damals bei der HMMBI angestellten Zeugen Wi^HP und dem Prokuristen der Beklagten WjH telefonische Gespräche statt, in denen mitteilte, daß das Konnossement bis zu dem 28« Mai 1954 nicht vorgelegt werden könne« In diesen Gesprächen wurde über die Freigabe der Ware gegen Bankgarantie oder Revers ohne Vorlage der Dokumente verhandelt« Die Hasandte auf Grund dieser Telefongespräche an die Beklagte folgende® Schreiben?
y
“Anliegend überreichen wir Ihnen unseren Revers für obige Verschiffungen und bitten Sie zu veranlassen, daß die Ware bei Eintreffen in BrflHP sofort freigegeben wird« Besonderen Wert legen wir darauf, daß
die von unseren Käufern Firma Gebr« NoflM|p, Hi___
vorgelegten Kesselwagen ohne Verzögerung beladen un freigegeben werden«
kt*.
- 3
Wir danken Ihnen für Ihr Entgegenkommen? daß Sie unsere Garantie ohne Bankbestätigung anerkennen o o o H
In dem diesem Schreiben anliegenden Revers garantierte die HaPPPdie Nachlieferung der Konnossemente und bestätigte, daß sie für alle eventuellen Folgen, die aus der Nichtnachlieferung der Konnossemente entstehen, auf komme«,
Am 28o Mai 1954 traf MTS "ChpPl 3° EPBPP* in Brppein« Die Ware wurde in die Landtanks der Fettraffinerii BrP£ gelöscht« Am 29» Mai 1954 bat die Fettraffinerie B dieBeklagte um fernschriftliche Unterrichtung, sobald die Partie freigegeben werde« Die Beklagte sagte* dies zu«
Ara gleichen Tage teilte die Happp der Firma Gehr« ^°PPPBP fernmündlich mit, sie sei zwar nicht in der Lage, die Konnossemente rechtzeitig zu präsentieren, sie habe aber die Ware in Brpl freigestellt« Der Firma Noppppp wurde zugleich die Rechnung für die Partie von 650 t Leinöl über DM 542 750 übersandt«
Ara 31* Mai 1954 bat die Fettraffinerie Brp^ auch die Firma Gebr« ^°PPPP um Unterrichtung, sobald diese über die Partie verfügen könne« Am Dienstag, dem 1« Juni 1954? trafen gegen 10 Uhr zehn von der Käuferin vorgelegte Kessel' wagen auf dem Bahnhof BrpP ein, die zwischen 12 und 12«30 Uhr zur Fettraffinerie weitergeleitet wurden« Diese teilte der Käuferin - nach dem Vortrag der Klägerin um 11,54 Uhr -mit, daß die Ware nicht freigegeben und die Beladung der 10 Kesselwagen daher nicht möglich sei« Hierauf rief die Käuferin bei der Happp an und teilte dem Zeugen Wipp mit, daß die Ware nicht freigegeben sei« Dieser wandte sich» ebenfalls telefonisch, an den Prokuristen vm der Beklagten
und fragte, warum die Ware nicht freigägeben worden sei5 zugleich wies er darauf hin, daß die Klägerin ohne Nachfrist bis zu dem 31o Mai 1954 verkauft habe.» erwiderte,
die Beklagte werde die Wäre sofort zur Verladung in die von der Firma Gebr, NofMMp) vörgelegten Kesselwagen freigeben, bestätigte um 11,55 Uhr durch Fernschreiben dieses Telefongespräch? Darauf teilte die Beklagte fernschriftlich der Fettraffinerie und .der ^ie Freigabe mit* Noch
um llo55 JUhr bestätigte Fernschriftlich der Käufe-
rin, daß die Partie für sie in Br^Bfc freigegeben sei und Übernahme durch ihre Kesselwagen'sofort erfolgen könne• Die .Firma Gebr., NojflHMPP schrieb zurück*
"wir steilen fest, daß die Freistellung dieser Partie, die bis-n31« mai ohne nachfrist in brake eintreffend11. gekauft wurde, erst um 11,55 ühr am I060 erfolgt ist, um 11,54 heute morgen wurde uns noch von der fettraffinerie brake fernschriftlich bestätigt, folgendes?
betr o s leinoel ex mts.
wir nehmen bezug auf unser schreiben vom gestrigen tage und bedauern, ihnen.mitteilen zu mues-sen, daß die partie leinoel bisher'nicht freigegeben wurde, obgleich inzwischen 10 leerkesseiwagen von delmenhorst eingetroffen.sind, ist uns beladung leider nicht.moeglicho
* ende'dieses, fs,
jetzt wieder wirs
wir sehen uns* daher gehoetigt, infolge nicht-innehaltung der ihrerseits kontraktlich garantierten lieferfrist vom kontrakt zurueckzutreten« wir erbitten ihre vorschlaege wegen der neuen Preisbildung fuer diesen kontrakt; »•n
Die-^ gegenüber; der Firma die
Berechtiguhg.des Rücktritts „ Um 13Uhr teilte die der Beklagten fernschriftlich: u,a, folgendes mit*
.. 5
"wie uns kaeufer heute um llo50 uhr mitteilte, ist die Partie <>.» nicht von ihnen freigegeben’ worden, die freigabe haben sie erst heute 1»6»54 um 11 »55 uhr veranlasst, nachdem wir diese bei ' ihnen anmahntenc unsere kaeufer sind «.* jetzt vom kontrakt zurueckgetreten»
da die nicht rechtzeitige lieferung durch ihr verschulden eingetreten ist, muessen wir sie fuer alle folgen, die durch den ruecktritt unseres kaeu-fers entstehen, verantwortlich halten»11
Am darauffolgenden fage schloß die Klägerin über die HaPBBfcmit der ^irma &ebr„ NOj0|^einen neuen Kaufvertrag über die 650 t Leinöl zu dem Preis von 79950 DM für je 100 kg» Dieser Preis liegt um 4 DM unter dem Preis des ersten Kaufvertrages»
Die Klägerin klagt aus eigenem und-aus abgetretenem Recht der Ha^MBB* Sie behauptet, die Beklagte habe sich zur sofortigen Freigabe bei Eintreffen der Ware in Br^HD verpflichtet; diese Pflicht.habe sie verletzt» Dadurch sei es zu dem Rücktritt der Firma von dem mit ihr ge-
schlossenen Fixgeschäft gekommen» Da die Marktpreise im Fallen begriffen gewesen seien und am 2» Juni 1954 18 -
20 DM unter dem Kaufpreis gelegen hätten, sei sie, die Klägerin, gezwungen gewesen, sich mit ihrer Käuferin auf einen um 4 DM unter dem vereinbarten Preis liegenden Betrag zu einigen, um einen erheblich höheren Schaden abzuwenden» Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ersatz ihres Schadens von 26 000 DM nebst Zinsen»
Die Beklagte bestreitet, die Freigabe der Ware zuge * sagt zu haben; sie habe sich nur bereit erklärt, die unter ihrer Verfügung verbleibende Ware in Landtanks zu löschen» Erst am Morgen des 1» Juni habe sie erfahren, daß die Klag
- 6 ~
rin sich zur Lieferung ohne Nachfrist verpflichtet habe*
Sie habe dann die Ware zur Beladung in die Kesselwagen sofort freigegeben., und zwar zu einem Zeitpunkt? als die Kesselwagen bei der Pettraffinerie Brp|p noch nicht eingetroffen gewesen seien«, Die Ha^HjM^ habe sich bis zu dem Ablauf des 31c Mai nicht mehr um die .Freigabe gekümmerto Der Rücktritt der Firma No^HH^ sei unberechtigt gewesen? so daß die Klägerin nicht auf einen Vergleich/mit dieser Firma sich habe einzulassen brauchen« \
Das Landgericht hat . die Beklagte zur Zahlung von 2/3? das Oberlandesgericht zur Zahlung von 1/3 (8666?67 DM) des Schadens nebst Zinsen.verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen« Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten im vollen Umfang; die Beklagte will mit ihrer Anschlußrevision die völlige Klageabweisung erreichen« Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Revision«
Ent s che idungsgründ e t Ao Anschlußrevision der Beklagten«
I« Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme und der Würdigung des Schreibens vom 26« Mai 1954 und.des gleichzeitig übersandten Reverses zu der Überzeugung gekommen? daß an.diesem.Tage die Beklagte sich, gegenüber der Hafpp|jpl verpflichtet habe? dieser als der voraussichtlich künftigen Konnossementsinhaberin (bzw« deren Abkäuferin) das Leinöl sofort nach Eintreffen des Schiffes in Bippp^ohne Vorlage der Konnossemente gegen einen sog« Empfängerrevers aus zulief ern« Das Berufungsgericht hat dabei
alle Umstände des Falles gewürdigt und weder die Interessen-lage der Parteien noch die Aussage des Mitinhabers der Beklagten noch den Umstand übersehen«, daß die Beklagte nach ihrer Behauptung erst am lc Juni 1954 Auskünfte über die
eingeholt habe«, Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt , daß Reverse auch bei Böschung der Ware aus dem Schiff in Landtanks ausgestellt werden, ohne daß die Verfügungsgewalt des Reeders über die Ware aufgehoben wird (vglo die - übrigens nach Klageerhebung liegenden - Fernschreiben zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 12» September 1955? ferner den Revers über Löschung in Schuten Anlageheft Bio 26)<> Ira angefochtenen Urteil ist aber zutreffend ausgeführt, daß eine solche Löschung nicht als ’’Freigabe” bezeichnet werde, Bie Auslegung des Schreibens vom 260 Mai durch das Berufungs gericht entspricht der natürlichen Auffassung, sie ist jeden falls möglich und damit den Angriffen der Revision entzogen. Wenn die Beklagte Vorstellungen gehabt haben sollte, die mit ihrer Willenserklärung nicht übereinstimmten, so reicht dies zur Annahme eines Bissenses (§ 155 BGKB) nicht aus; eine rechtzeitige Anfechtung wegen Irrtums ist nach der Festste! lung des Berufungsgerichts nicht erfolgt und wird auch von der Beklagten nicht behauptete
IIo Bie Beklagte hat, als sie das Leinöl am 28, Mai nach Vorlage des Reverses in die Landtanks der Fett raff ineri B^^BPlöschen ließ? die Ware nicht freigegeben0 Badurch hat sie die von ihr übernommene Verpflichtung schuldhaft verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht„
lo Bie Anschlußrevision meint, wenn, wie das Berufungs gericht annehme, zwischen der Beklagtehund HatBBPMvereinbart worden sei, daß die Ware nur gegen Revers der
« 8 -
an deren Käuferin ausgeliefert werden sollte, so sei damit der Herausgabeanspruch der Beklagten gegen den Lagerhalter abgetreten; diese Abtretung sei ohne Rücksicht darauf, ob der Lagerhalter unterrichtet worden sei oder nicht? wirksam geworden, und es.sei ausschließlich Sache der Klägerin gewesen, für die Verwirklichung des Herausgabeanspruches zu sorgen» Die Anschlüßrevision verkennt jedoch, daß die Beklagte nach der rechtsfehlerfreien Annahme des Berufungsgerichts sich am 26» Mai .zur sofortigen Auslieferung der Ware gegen Revers nach Eintreffen des Schiffes verpflichtet hatte und daß die Fettraffinerie Brffß? wie sich aus deren Schreiben vom 29- Mai ergibt, ihrerseits zur Auslieferung der Ware nur bereit war, wenn die Beklagte ihr gegenüber sich damit ein ■ verstanden erklärte«, Bas Berufungsgericht.hat daher recht, wenn es ausführt,'die Beklagte hätte die Fettraffinerie Brfl^ zur Freigabe anweisen müssen» Nur dadurch hätte die Beklagte unter den gegebenen Umständen die von ihr übernommene Aus*-lieferungsverpflichtuhg erfülltö:
2o Da die zwischen der Beklagten und getrof-
fene Auslieferungsvereinbarung kein Fixgeschäft war, ist die Anschlußrevision zutreffend der Ansicht, daß eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nur in Frage kommt, wenn sie sich in Verzug befunden hätte (§ 286 BGB)«, Ihre Ansicht, die Beklagte hatte nur durch Mahnung in Verzug geraten können, kann jedoch nach den besonderen Umständen des Falles nicht gebilligt werden» *
Nach der. Feststellung des Berufungsgerichts sollte durch die Vereinbarung eine kurzfristige,;vermutlich nur 1-2 Tage dauernde Behinderung des Empfängers bei der Vorlage der Konnossemente überbrückt werden; aus dem Schreiben vom 26«, Mai
sei deutlich ersichtlich gewesen? daß jederzeit na,ch dem Eintreffen des Schiffes von dem Ankäufer des Empfängers Kesselwagen vorgelegt werden könnten? die unverzüglich beladen werden sollten,, Danach mußte die Beklagte die Freigabe erklären? als sie das Leinöl in die Landtanks des Lagerhalters löschen ließ? und es sollte- gerade verhindert werden? daß bei Eintreffen der Kesselwagen in Brake erst Verhandlungen oder Rückfragen wegen der Freigabe stattfinden müßten«. Wie wichtig den Parteien dieser Zeitpunkt der Freigabe war? ergibt sich gerade daraus? daß das kurzfristig bevorstehende Eintreffen der Konnossemente nicht abgewartet werden? sondern an ihre Stelle der Revers treten sollte«, Es ist “daher rechtsfehlerfrei? wenn das Berufungsgericht angenommen hat? daß dem.Zeitmoment für die Erfüllung der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung entscheidende Bedeutung zukommto In einem solchen Falle bedarf es keiner Mahnung? da mit der Schuldner in Verzug gerät (vgl„ RG JW 1925? 1748; 1955? 2204? 2205; RGZ 100? 42? 43). Das Gesetz (§ 284 'Abs02 BGB) mißt dem Zeitmoment schon immer dann eine wesentliche Bedeutung für die Vertragserfüllung bei? wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist«, Die Parteien können aber bei Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen auch sonst ausdrücklich oder stillschweigend bestimmen? daß die sonst durch Mahnung oder Verstreichen des Kalenderzeitpunktes eintretenden Verzugsfolgen Platz greifen sollen? ohne daß es einer besonderen Aufforderung an den Schuldner zur Erbringung seiner Leistung bedarf«, Dies ist dann der Fall? wenn die Parteien die Leistung des Schuldners auf ein besti tes Ereignis abstellen und der Leistung im Zeitpunkt des Eifl tritts dieses Ereignisses eine über die Fälligkeit hinausgehende wesentliche Bedeutung beimessen? die sich daraus ergeben kann? daß - für den Schuldner-erkennbar - die Leistung zu diesem Zeitpunkt zur Abwendung möglicher erheblicher Nach
~ 10 -
-teile des Gläubigers erbracht werden; muß» Die Feststellung • gen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Annahme? daß nach dem Vertragswillen der Parteien auf das Erfordernis der Mahnung für den Eintritt.des Schuldnerverzuges bei nicht sofortiger Freigabe verzichtet worden ist« Daran ändert auch nichts?, daß eine Mahnung mittels Fernschreiben in kürzester Zeit möglich gewesen wäre.; denn gerade auf Grund der getroffenen Vereinbarung ging die Gläubigerin davon aus? daß die Beklagte ihre Pflicht zur Freigabe erfüllt habe0 Eine ändere? später zu erörternde Frage ist? ob die.Ha^fl^p dabei ihrer Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten nachgekommen ist 0 ^
30 Dem Berufungsgericht ist auch darin beizuireten? daß die Beklagte schuldhaft die rechtzeitige Freigabe unterlassen hat or Zutreffend erwägt das Beruf ungsgericht? daß das Risiko? das die Beklagte durch die'Freigabe ohne Vorlage der Konnossemente auf sich nehmen mußte? keinen Rechtferti-gungsgrund dafür darstellt? die Freigabe möglichst lange hinauszuzögern* Gewiß ist die Übernahme einer Verpflichtung? eine Ware von so 'erheblichem Wert an jemanden auszuliefern? der noch gar nicht Empfänger im Rechtssinn ist und von dem nur angenommen wird? daß. ihm als künftigem Inhaber des Konnossements ein Auslieferungsanspruch zustehen werde? ein gewagtes Geschäft, mag der.Berechtigte auch den Ruf eines zuverlässigen und kreditwürdigen Kaufmanns genießeno Das wußte aber die Beklagte bereits vor Übernahme der Verpflichtung und hätte ihr Anlaß geben sollen, sich im eigenen Interesse •entsprechend zu sichern« Wenn sie schon die vielfach übliche? wenn auch nicht unbedenkliche Verpflichtung, zur sofortigen Auslieferung gegen Revers vorbehaltlos übernahm? so mußte sie sie ‘auch erfüllen und kann ihr Zögern nicht mit dem übernommenen Risiko entschuldigen» Da die Beklagte sich zur scfor-
'S ' ' -
- 11
tigen Freigabe der Ware nach dem Eintreffen in Br4H un^ nicht nur zur unverzüglichen Beladung der Kesselwagen ver • pflichtet hatte? sieht das Berufungsgericht mit Recht ein Verschulden der Beklagten darin? daß sie mit der Freigabe so lange zugewartet habe? bis die ersten Kesselwagen in Brflpl eingetroffen waren und sie von der nochmals
zur Freigabe aufgefordert worden war; denn als Reederei kannte die Beklagte die Tragweite und die mögliche Bedeutsamkeit des Zeitpunktes ihrer Freigabeerklärung; ihre Behauptung? sie habe auch im Interesse der gehandelt?
als sie. entgegen der von ihr der Ha^BBI gegenüber übernom-menen Verpflichtung die Freigabe hinauszögerte? kann nur als Ausrede gewertet werden.. Wenn die HaCHBfr am lo Juni die Beklagte nochmals zur Freigabe aufforderte? so ist dies nicht eine Rachfristsetzung, wie die Revision meint? sondern stellt das (erfolglose) Bemühen dar, den durch die verzögerte Freigabe unmittelbar drohenden Schaden noch abzuwen-den«.
Die Beklagte hat demnach nicht dargetan? daß ihre Leistung infolge eines Umstandes unterblieben ist? den sie nicht zu vertreten habe (§ 285 BUB}*
IIIo ' Die Folgen des Verzuges der Beklagten waren der Rücktritt der Firma von dem mit der Klägerin ge-
schlossenen Kaufvertrag und der Zwang der Klägerin? über die Ware einen neuen Kaufvertrag zu ungünstigeren Bedingungen zu. .schließen«, Für diese Folgen ist die Beklagte verantwortlich 0
lo Bas Berufungsgericht beurteilt den zwischen .der Klägerin und ihrer Abkäuferin am 3* Februar 195A geschlossenen Kaufvertrag als Fixgeschäft im Sinne des § 376 HG-Bo
12' -
r
i
Bs führt aus % Zwar genüge die Klausel «ohne Nachfrist” im allgemeinen nicht? um einen Handelskauf zu dem Fixgeschäft zu machen; die Klausel könne bedeuten? daß nach Ablauf des Zeitraumes für die Lieferung kein Interesse an der Leistung gemäß § 326 Abs» 2 BGB gegeben sei» Jedoch liege hier ein «cif” Geschäft über eine starken Preisschwingungen unterliegende, aus Übersee eingeführte Ware vor, bei der die Zufügung des Zeitraumes für das Eintreffen nach Ansicht der beteiligten Kreise ein so wesentlicher Bestandteil des Geschäftes’ sei, daß es mit seiner Einhaltung stehen und fallen solle? was auch durch die Hinzufügung «ohne Nachfrist” 2um . Ausdruck kommeo Die bloße Tatsache? daß bis zu dem 31° Mai 1954 die vertragsmäßige Leistung nicht.erbracht worden sei? habe die Firma zu dem Rücktritt berechtigte
Die Revision bittet um Nachprüfung* Die Vereinbarung der Klausel «ohne Nachfrist” vermag für sich allein den Fixcharakter eines Geschäftes nicht zu,begründen; sie bedeutet, daß der Gläubiger die Rechte aus § 326 BGB geltend machen kann? ohne daß er dem Schuldner eine Nachfrist gesetzt hat (vgl* SGZ 96, 255? 257)* Ebensowenig vermag die Vereinbarung der «cif«-Klausel mit benanntem Bestimmungsort für sich allein der Lieferungsverpflichtung des Verkäufers den Fixcharakter zu verleihen*(vgl« die Auslegung dieser Klausel nach den Incoterms, 1953% Schlegelberger/Hildebrandt . HGB 3» Auflo §346 Annu 19 f)° Jedoch ist hier «Lieferung? zwischen 2Q0 - 31 o Mai ohne Nachfrist eintreffend cif Br^^« vereinbart* Es' ist nicht auf die Verladung der Ware? sondern auf die Lieferung abgestellt und festgesetzt? daß die Ware am Bestimmungsort bis spätestens 31s Mai eintreffen sollte und die Käuferin als Inhaberin des Konnossements bis zu diesem Tage den Auslieferungsanspruch gegen,den Befrachter sollte
geltend machen können6 Diese Klausel ähnelt der Erwartungs-Klausel9 in der Uo U® eine fixe Zeitbestimmung gefunden werden kann {Schlegelberger § 376 Anm» 6)0 Der Auslegung der Be klagten? die Klausel solle nur bedeuten? daß die Ware bis zu dem Stichtag am Bestimmungsort eingetroffen sein sollte? kann nicht gefolgt werden«, Sinn der im Interesse des Käufers vereinbarten Klausel kann nur der sein? daß der Käufer bis zu dem Stichtag durch Vorlage des Konnossements auch den Auslieferungsanspruch gegen den Befrachter am Bestimmungsort geltend machen kann<> Da der Käufer im vorliegenden Pall nach der Feststellung des Berufungsgerichts sich damit begnügte, daß die am Bestimmungsort eingetroffene Ware bis zu dem Stichtag vom Befrachter freigestellt und das Konnossement später nachgereicht werden sollte (vgl» dazu das Fernschreiben der Firma an vom 1“ Juni 1934 16<,40 Uhr),
so war Inhalt der Vereinbarung? daß die Ware bis zu dem Ablauf des 31« Mai in Brake eingetroffen und vom Befrachter frei-gestellt sein mußteo Daß eine solche Vereinbarung über eine starken Preisschwankungen unterliegende Ware den Kauf zu dem Fixgeschäft macht? hat das Berufungsgericht rechtlich beden kenfrei angenommene Es meint? die Käuferin sei daher nach Ablauf des 31« Mai gemäß § 376 HOB zu dem Rücktritt berechtigt gewesen«. Hiergegen erhebt die Revision eine Reihe von Einwendungen? die sie insbesondere daraus herleitet? daß die Käuferin erst nach Ablauf des lieferterrains die Lieferung verlangt habe und daß die Freigabe dann auch wenige Minuten später .noch vor dem Eintreffen der Kesselwagen beim Lagerhalter erfolgt? die Verzögerung der Freigabe also für die Abwicklung der Abnahme ohne jede Bedeutung gewesen sei. Ob diese Einwendungen durchgreifen? ob insbesondere der Rücktritt mit den Anforderungen von freu und Glauben in Einklang steht? bedarf jedoch keiner Entscheidung? da die
14 -
Verurteilung der Beklagten von der vom Berufüngsgerieht angestellten Hilfserwägung getragen wird,
3° Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt $
Seihst wenn-die Rechtslage bezüglich des Rücktritts nicht als eindeutig, sondern als zweifelhaft angesehen werde, habe die Haangesichts der geringen Aussichten, daß ihr Standpunkt im Schiedsgerichtsverfahren anerkannt werden würde, zur Verhütung größerer Schäden einen Vergleich wie geschehen abschließen können«>
Burch die,schuldhaft pflichtwidrige Verspätung der Freigabeerklärung hat die Beklagte die in eine G-e-
fahrenlage gebracht,- in der sie wegen der Unsicherheit der Rechtslage gezwungen war?'hinsichtlich der auf ganz kurze Zeit befristeten Vorschläge i^rer Abkäuferin einen Entschluß zu fassen. Die Vorschläge gingen dahin, entweder Freistellung gegen einen Betrag von 68,95 BM per 100 kg, wobei über die Preisdifferenz eine Arbitrage (Kosten je zur Hälfte) durchgeführt werden sollte, oder Freistellung gegen einen Betrag von 79,25 BM ohne Arbitrage, Einige Stunden später einigten sich dann die Parteien auf einen Betrag von 79550 BM, wobei Kosten und Folgen der nominell durchzuführenden Arbitrage zu Lasten der HaflMP gehen sollten.
Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die* Zwangslage, in der die Klägerin den Preisnachlaß gewährte, in ursächlichem Zusammenhang mit der Pflichtverletzung der Beklagten stehto Dieser ursächliche Zusammenhang .würde auch dann nicht aufgehoben .sein, wenn der Rücktritt der Firma UoggHHP unberechtigt' gewesen sein sollte' (vgl, HO BR 1939? 630, dagegen OLG München-HER 1942, Hr, 201),, Der sonst für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs mit.-dem entstandenen Schaden
■■ 15
maßgebende Grundsatz? daß es nur darauf ankommt? wie die Rechtslage nach Ansicht des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtig zu entscheiden ist (RGZ 117? 287? 295)? kann dann nicht Platz greifen? wenn durch die Vertragsuntreue des.einen Teils für den anderen Vertragspartner eine unsichere Rechtslage geschaffen wird-, in der dieser Entschlüsse fassen muß? um - wenn auch nur vermeintlich - drohenden Nachteilen zu begegnen? und zu diesem Zwecke Aufwendungen machte Adäquat verursacht durch die Ver tragsverletzung sind diese Aufwendungen dann? wenn sie nach der gegebenen Sachlage vernünftig und zweckmäßig erscheinen (vglo RGZ 99? 172? 183)o Es kann der Anschlußrevision keinesfalls 2ugegeben werden? daß die Rechtslage eindeutig in dem Sinn gewesen sei? daß die Firma NoflHHR) nicht' zu dem Rücktritt berechtigt gewesen sei« Eine solche Annahme wird schon deswegen ausgeschlossen? weil das Landgericht und das Oberlandesgericht übereinstimmend das Recht zu dem Rücktritt bejaht haben«, Die Angelegenheit durch Zugeständnis eines Preisnachlasses von 4 DM ohne Schiedsgericht Hohes Verfahren zu erledigen? statt eine Preisdifferenz von (83?50 - 68?95 ~) 14?55 DM unter Belastung mit einem schiedsgerichtlichen Verfahren? dessen Ausgang durchaus zweifelhaft war? in -Kauf zu nehmen? war der Sachlage durch aus entsprechend und angemessen«
Zwar ist es in solchen Fällen grundsätzlich notwendig, daß die sich vergleichende Partei den Regreßpflichtigen zu den Vergleichsverhandlungen hinzuzieht? und in dem Unterlas sen einer solchen Zuziehung kann ein mitwirkendes Verschulden (§ 254) gesehen werden« Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich? daß durch die Einschaltung der Beklagten in die Bemühungen 4er Klägerin? den drohenden Schaden zu
16 ..
vermeiden* sich an dem Ergebnis etwas geändert hätte? die Beklagte hat das selbst nicht behauptet«
Unrichtig ist die Meinung der Anschlußrevision* die Klägerin könne jetzt noch Ansprüche gegen die Firma wegen des Preisnachlasses geltend machen« Vielmehr hat die Klägerin* wie sich aus dem Fernschreiben vom 2« Juni und dem Schreiben der Firma Nop^HMfc YOm 3« Juni ergibt* auf solche Ansprüche auch für den Fall des Obsiegens in der ’^ominellarbitrage” verzichtet« Auch die von der Anschlußrevision angeführten Schriftsätze* der Klägerin vom 9* November 1955 und 17« September 1956 führen nicht zu einer anderen Beurteilung«
IVo Unbegründet ist auch die Meinung der Anschlußrevision* das Berufungsgericht habe die Verschuldensabwägung nicht richtig vorgenommen (vgl« darüber unten die Ausführungen zur Revision der Klägerin)« Die Ansicht der Anschluß-revision, die Beklagte habe geglaubt, durch ihre Verzö*gerung
__ « 4
den Interessen der Happpt zu dienen? ist oben bereits zurückgewiesen worden« Dem Umstand, daß die Beklagte die Freigabeverpflichtung -aus Entgegenkommen gegenüber-der Ha4pp^ übernahm und der ihr zustehende Frachtanspruch sich auf nur 6000 DM .belief, ist in der Schadensvertexlung ausreichend Rechnung getragen«
Bo Revision der Klägerin«
Die Revision der Klägerin, die die Feststellung ihres Mitverschuldens bei der ^istehung des Schadens bekämpft, ist in jeder Hinsicht unbegründet«
’ JLY “*
Die Revision verkennt, daß das mitwirkende Verschulden des Beschädigten nicht die Verletzung einer dem Bescha-. digten gegenüber dem Schädiger obliegenden rechtlichen Pflicht voraussetzt«, sondern ün der Außerachtlassung der in eigenen Angelegenheiten gebotenen”Sorgfalt bestehen kann Im angefochtenen Urteil ist daher mit Recht ein Verschulden der Klägerin darin gesehen worden, daß sie sich nicht darum gekümmert habe? ob die Beklagte der Fettraffinerie BnflP Anweisung zur Auslieferung der Ware erteilt hat«. Mit Recht macht das Berufungsgericht der Klägerin zu dem Vorwurf? daß sie die Beklagte nicht auf die entscheidende Bedeutung des Stichtages (31o.-Mai) für die Frei gäbe erklär ung hingewiesen habe® Biese Unterrichtung sowie die Überwachung der Durchführung der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung wäre um so notwendiger gewesen? als die HaflHRl die konkrete Gefahr des Rücktritts ihrer Abkäuferin? mit der sre den Kontrakt bereits im Februar zu weit höherem Preis abgeschlossen hatte? kannte? während die Beklagte nur allgemein damit rechnen mußte? daß durch ihre Verzögerung ein Schaden entstehen würde* Die bessere und genauere Kenntnis der Sachlage und der dadurch drohenden Gefahr kann und muß bei der Schadens-■ Verteilung berücksichtigt werden? wobei nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist? ob die Beklagte die allgemeinen Marktverhältnisse ebenso gut kannte wie die Ha^BHP° Tatsache? daß die Beklagte aus Entgegenkommen gegenüber der die Freigabeverpflichtung übernommen hat? ändert zwar nicht den Haftungsgrund der Beklagten - das hat das Berufungsgericht auch nicht angenommen ~? mußte aber die Ha^BBB^friiligerweise zu eigenem besonders sorgfältigen Verhalten veranlassen? um das *von der Beklagten freiwillig übernommene Risiko möglichst zu vermindern0
Unerheblich ist, aus wefchen Gründen die Beklagte nicht sofort freigegeben hat, ob ihr Unterlassen auf einem Versehen beruht oder ob sie glaubte, mit der Freigabe habe es noch Zeit, bis die Kesselwagen in BrflHl eintreffen würden* Auch spielt es keine Rolle, ob sie sich am 1* Juni oder schon früher über die Firma Hä^SMP erkundigt hat*
In jedem Falle hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß das Verschulden der Klägerin für die Entstehung des Schadens mitursachlich war* Die Beklagte hat, als ihr am lo Juni mitgeteilt wurde, daß die Erfüllung eines Fixge-schäftes in Frage stehe, die Ware sofort freigegeben* Die Revision der Klägerin hat keinen Umstand aufgezeigt, aus dem sich ergeben könnte, daß die Freigabe nicht vor Ablauf des 31 o Mai erfolgt wäre, wenn die HaJflHP die Beklagte auf die Bedeutung dieses Stichtages-hingewiesen hätte*
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensverteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden*
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO*
Br* Hai dinger Br* Kuhn Br* Hör r jDr* Haager DroReinicke
jr
i
i;
! i
I
In Bachen
der Firma Bremer Handelsgesellschaft Fritz Meyer & Co,., Gesellschaft mit beschränkter Haftung? vertreten durch ihre Geschäftsführer Fritz Meyer und George Mayer? Frankfurt/Main? Neue Mainzer Straße 40, 42?
Klägerin und Revisionsklägerin
Prozeßbevollmächtigter g Rechtsanwalt Br<> Wieczorek ■ •
gegen «
die Firma Carl Robert Eckelmann? Offene Handelsgesellschaft? Hamburg 11? Steinhöft 11?
Beklagte und Revisionsbeklagte
Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Paulsen -
Berichtignn£ zu dem Urteil vom 22* Januar 1959? II ZR 321/56 %
Eine Aufnahme in die Amtliche Sammlung ist nicht vorgesehen*
Karlsruhe? den 31* März 1959 Bundesgerichtshof - II* Zivilsenat Geschäftsstelle %
Lappe
Justizoberinspektor