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BGH · II ZB 321/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 321/55

de eingezogeA und gegen den Beklagten eine Geldstrafe von 2500 DM (Wesf) verhängt, zu deren Sicherung Wurstwaren des Beklagten im; Werte von 2438 DM einbehalten wurden» Da der Kläger nicht:in der Lage war, die Geldstrafe innerhalb der gesetzten Fr^.st von fünf Tagen zu bezahlen, überwies der Beklagte demiKläger 2500 DM, die dieser zur Begleichung der Strafe verwendete» Darauf wurde die sichergestellte Der Kläger hat mit der Klage uca» zunächst einen Teilbetrag von 200 DM als Ersatz für die von ihm an die Sowjetzonenbehörden gezahlte Geldstrafe von 2500 DM verlangt» Durch1 Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 19«Januar 1954 wurde der Anspruch auf die 200 DM abgewiesen» Nach Ansicht des Beklagten hat der Kläger für die Geldstrafe aufzuk£mmen? X, Der Beklagte hat an den Kläger die 2500 DM zu dem Zwecke' der Tilgung der Geldstrafe überwiesen« Der Kläger hat nach seinem Vortrag in der Klage das Geld auch hierfür verwendet« Später hat der Kläger den bezahlten Betrag auf seine Transport!orderungen verrechnet, der Beklagte hat diese Verrechnung gebilligt« Die Parteien streiten darüber? beglichen hat* Ersatz der von ihm bezahlten Strafe vom Beklagten verlangen kann: ein Teilbetrag dieser Aufwendung für die Geldstrafe wird mit der Klage geltend gemachte Der Revision ist 4aher im Ergebnis zuzugeben, daß das Berufungsgericht die Klage nicht mit der Begründung abweisen du rite, der Kläger könine die Zahlung deshalb nicht verlangen, weil der Beklagte die Strafe, wirtschaftlich gesehen, aus seinem Vermögen beglichen habe» gegen ihn verhängten Geldstrafe gegen den Kläger einen Anspruch auf Befreiung und, da er, der Beklagte, die Strafe vorliegend in voller Höhe bezahlt habe, einen Rückerstattungsanspruch äus ungerechtfertigter Bereicherung,, Auch betreffe die Haftungsbeschränkung nach § 54 Abs a 2 ADSp nur einen am Befördlerungsgut entstandenen Schaden, Da der Kläger selbst den für die Bezahlung der Geldstrafe empfangenen Betrag nachträglich auf seine Transportfordeitangen verrechnet hat und nunmehr den Ersatz seiner Aufwendungen für die Geldstrafe verlangt, kann das in § 52 ADSp enthaltene Aufrechnungsverbot, auf das sich die Revision bjeruft, nicht zu dem Zuge kommen« Da dem Kläger infolge seines Verschuldens die Aufwendungen entsbanden sind, steht ihm übiex’haupt kein Anspruch zu, sofern er nicht nach § 41 Abs a lADSp von der Haftung befreit ist; einer Aufrechnung a^ Wenn die Anwendung der ADSp auf das Vertragsverhält-nis der Parteien unterstellt wird, so ist der Kläger von der Haftung für jeden durch die Speditionsversicherung gedeckten Schaden frei (§41 Abs a ADSp’/* Der Ansicht des Berufungsgerichts, zugunsten der Versicherung greife der Haftungsaus schluiß nach § 5 Nr 6 SVS durch, da es sich um einen Beschlagnahmeschaden handele, kann nicht gefolgt werden. Zahlung der Geldstrafe die Ware freigegeben wurde, ist ein BeschlagnahmeSchaden überhaupt nicht eingetreten« Für die schuldhafte Vertragsverletzung des Klägers hat die Spedi-tionsVersicherung nach § 2 SVS einzustehen; der Kläger kann sich daher an sich auf die Haftungsbefreiungsklausel des Ansicht des Berufungsgerichts, es handele sich gar nicht um einen dem Beklagten entstandenen Schaden, für den dieser den Kläger als Verursacher verantwortlich machen könnte,, sondern in Wirklichkeit um einen in der Person des Klägers entstandenen Schaden, für den der Kläger auch allein verantwortlich sei, kann nicht gebilligt werden« Die Geldstrafe ist gegfen den Beklagten verhängt worden, zu ihrer Sicherung wurden Waren des Beklagten einbehalten« in dei4 Person des Klägers entstanden0 Im Streitfall dagegen ist der Schaden in der Person des Beklagten eingetreten, der auch zunächst die gegen ihn verhängte Geldstrafe aus seinem Vermögen getilgt hat«, Wenn die Parteien später übereingekommen; sind, daß die 2500 DM auf die Transportforderungen des Klägers zu verrechnen sind, so hat zwar der Kläger die cjr Im übrigen könnte auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht den die Haftungsbegrenzung des Spediteurs enthaltenden § 54 Abs a Nr 2 ADSp für nicht anwendbar erklärte j einer Nachprüfung nicht standhalten. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, § 54 Abs a Nr 2 ADSp gelte nur für Schaden am beförderten Gut, lediglich mit der Art der Berechnung nach Brutto-Kilogramm begründet«. hate Hierbei wird zu beiüc'ksichtigen sein, daß der Kläger; nach seinem Vortrag in der Klage für den Beklagten laufend Transporte durchgeführt hat, woraus geschlossen werden könnte, daß er dem Beklagten gegenüber als Transportunternehmer aufgetreten ist, und daß er dementsprechend den Schaden bei der Versicherungsgemeinschaft für den Kraftwagengüterfernverkehr, ersichtlich dem nach 1 t ( der KVO-Pflichtversicherung *’§ 27 GüKG) in Betracht kommenden Versicherer, angemeldet hat, wie sich aus dem Schreiben Sollte das Berufungsgericht zu der Auffassung kommen; daß sich der Beklagte den ADSp unterworfen hat, so fällt die vom Kläger vertraglich übernommene Verpflichtung zur Beschaffung dess Warenbegleitscheins unter § 2 Abs a ADSp; ein Ausschluß djer Anwendbarkeit der ADSp gemäß § 26 GüKGr kommt nicht in Präge, da nach § 427 HOB und § 12 Abs 1 KVO der Frachtführer (Unternehmer; zur Beschaffung des Warenbegleitscheins nicht verpflichtet ist, eine Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften oder den Beförderungsbedingungen im Sinne des § 26 daher nicht gegeben ist« Das gleiche würde gelten, wenn der Kläger in dem Beklagten den irrigen Glauben erweckt haben sollte, die Speditionsversicherung habe die Schadensdeckung abgelehnt, obwohl etwa nur eine Ablehnung durch die KVO-Ver-sicherung erfolgt sein sollte• Ein Verstoß des Klägers gegen Treu und Glauben im Hinblick auf sein früheres Verhalten würde auch dann nicht ausgeschlossen sein, wenn der Kläger sich in einem entschuldbaren Irrtum befunden haben sollte.

Zitierte Normen: § 412 HGB § 52 ADSp § 24 BGB § 2 ADSp § 254 BGB § 54 ADSp
ADSpGeldstrafeBrKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

II ZB 321/55
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Verkündet
 am 31. Januar 195/
Hoffmeister. Justizangestellter als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
v* '
des Spediteurs Konrad
 Klägers und Revisionsklägers, •* Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Herbert traft e(^9
in B
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Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br,
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Ganter und der Bundesrichter Br. Belbrück, Br«. Haidinger, Br, Fischer und Br. Nörr
 für Recht ejrkanntg
’Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 14. Bezem-ber 1954 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestandt
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Per Kläger ist Spediteur und führte in laufender Geschäftsverbindung für den Beklagten den Transport von Wurstwaren von Hamburg nach Berlin durch» Die Einfuhrbewilligung besorgte der Beklagte in Berlin, während der Kläger im Auftrag des Beklagten die Warenbegleitscheine in Hamburg beschaffte» Am 1« März 1953 wurde ein Transport, den der Kläger mit seinem eigenen Fahrzeug ausführte, an der Zonengrenze angehälten, weil bei der vom Beklagten in Auftrag
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gegebenen Sendung einer größeren Wurstmenge ein WarenDe-
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gleitschein für 100 kg Mettwurst fehlte» Dieser Posten wur-
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de eingezogeA und gegen den Beklagten eine Geldstrafe von 2500 DM (Wesf) verhängt, zu deren Sicherung Wurstwaren des Beklagten im; Werte von 2438 DM einbehalten wurden» Da der Kläger nicht:in der Lage war, die Geldstrafe innerhalb der gesetzten Fr^.st von fünf Tagen zu bezahlen, überwies der Beklagte demiKläger 2500 DM, die dieser zur Begleichung der Strafe verwendete» Darauf wurde die sichergestellte
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Ware freigeg^ben»
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Der Kläger, dem gegen den Beklagten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung für Transporte zustanden,
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verrechnete Äie vom Beklagten gezahlten 2500 DM mit diesen Forderungen»:
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Der Kläger hat mit der Klage uca» zunächst einen Teilbetrag von 200 DM als Ersatz für die von ihm an die Sowjetzonenbehörden gezahlte Geldstrafe von 2500 DM verlangt» Durch1 Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 19«Januar 1954 wurde der Anspruch auf die 200 DM abgewiesen»
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Die Berufung* des Klägers wurde vom Kammergericht durch Urteil vom 2« April 1954 zurückgewiesen» Dieses Urteil ist
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rechtskräftig»
Mit Schriftsatz vom 31» Mai 1954 hat der Kläger einen weiteren Teilbetrag von 200 DM aus der von ihm bezahlten Geldstrafe gefordert« Er ist der Auffassung? seine Haftung für die dem Beklagten auferlegte Geldstrafe sei durch die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen "ADSp> ausgeschlossen? zu dem mindesten aber gemäß § 54 Abs a Nr 2 ADSp beschränkt«
Nach Ansicht des Beklagten hat der Kläger für die Geldstrafe aufzuk£mmen? weil er die ihm obliegende Beschaffung des.Warenbegleitscheines versehentlich unterlassen habe. 1
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l|as Landgericht hat mit Urteil vom 4«. Juni 1954 auch
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diesen Anspruch abgewiesen; die Berufung des Klägers hat das Kaimmergerieht mit Urteil vom 14« Dezember 1954 zurück*
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gewiesen? jedoch die Revision zugelassen«
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Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 200 DM weiter« D&r Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründeg
X, Der Beklagte hat an den Kläger die 2500 DM zu dem Zwecke' der Tilgung der Geldstrafe überwiesen« Der Kläger hat nach seinem Vortrag in der Klage das Geld auch hierfür verwendet« Später hat der Kläger den bezahlten Betrag auf seine Transport!orderungen verrechnet, der Beklagte hat diese Verrechnung gebilligt« Die Parteien streiten darüber? ob der Kläger? der nach der übereinstimmend vorgenommenen Verrechnung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Geldstrafe, v/irtschaf tlich gesehen, aus seinem Vermögen
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beglichen hat* Ersatz der von ihm bezahlten Strafe vom Beklagten verlangen kann: ein Teilbetrag dieser Aufwendung für die Geldstrafe wird mit der Klage geltend gemachte Der Revision ist 4aher im Ergebnis zuzugeben, daß das Berufungsgericht die Klage nicht mit der Begründung abweisen du rite, der Kläger könine die Zahlung deshalb nicht verlangen, weil der Beklagte die Strafe, wirtschaftlich gesehen, aus seinem Vermögen beglichen habe»
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IIo Io In seiner'Hilfsbegründung vertritt das Kammer-
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gericht unter {Bezugnahme auf sein früheres Urteil vom 2» April 1954 die Ansicht, der Kläger habe die verhängte Strafe selbst zu tragen« Denh er oder einer seiner Angestellten habe sie schuldhaft durbh Verletzung der ihm nach den getroffenen Vereinbarungen obliegenden Pflicht, den Warenbegleitschein zu beschaffen, herbeigeführt, Es liege ein Speditionsvertrag mit Selbsteintritt gemäß § 412 HGB vor« Die Beschaffung des Warenbegleitscheins sei kein Gefälligkeitsakt« Ob sich die Parteien den ADSp unterworfen hätten, könne dahingestellt bleibeno Denn auch wenn dies der Pall wäre, hafte der Kläger nach § 51 ADSp? seine Haftung sei weder nach § 41 Abs a ADSp ausgeschlossen noch nach § 54 Abs a ADSp beschränkt.
Es h andele sich in Wirklichkeit um einen in der Person des Klägers entstandenen Schaden, der Beklagte habe nach der
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gegen ihn verhängten Geldstrafe gegen den Kläger einen Anspruch auf Befreiung und, da er, der Beklagte, die Strafe vorliegend in voller Höhe bezahlt habe, einen Rückerstattungsanspruch äus ungerechtfertigter Bereicherung,, Auch betreffe die Haftungsbeschränkung nach § 54 Abs a 2 ADSp nur einen am Befördlerungsgut entstandenen Schaden,
2, Die Revision meint, der Kläger habe nur für grobe Fahrlässigkeit, die hier nicht vorliege, zu haften. Diese .Ansicht ist irrig« Bei der bekennten Übung der Sowjetzonenbehörden, auch nur geringfügige formelle Verstöße gegen.die i
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für dfcn Interzonenverkehr geltenden Vorschriften mit schärfsten Maßnahmen zu ahnden« mußte der Kläger der übernommenen Verpflichtung mit ganz besonderer Sorgfalt nachkommen« Daran änderte auch nichts« daß sich der Kläger.hierfür keine besondere Vergütung ausbedungen hat« Es bedarf keiner Prüfung, ob eiijie Unentgeltlichkeit die von der Revision behauptete
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Rechtsfolge nach sich ziehen würde; denn die in Präge stehende Abmachung ist Bestandteil eines entgeltlichen Vertrages« iter Kläger hat daher auch leichte Fahrlässigkeit zu
 vertraten« ^
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Die Vereinbarung galt nach den Feststellungen des Kammergerichts für alle in der laufenden Geschäftsverbindung ausgeführten Transportes für den Beförderungsauftrag hinsichtlich der 100 kg Mettwurst ist unbestritten, daß der
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Beklagte dem Kläger vcr Ausführung des Transportes die Einfuhrgenehmigung übersandt hat« Schon aus diesen Gründen kann
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sich dier Kläger entgegen der Ansicht der Revision auf die Bestimmungen der §§ 6, 7 ADSp nicht berufen«
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Da der Kläger selbst den für die Bezahlung der Geldstrafe empfangenen Betrag nachträglich auf seine Transportfordeitangen verrechnet hat und nunmehr den Ersatz seiner
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Aufwendungen für die Geldstrafe verlangt, kann das in § 52 ADSp enthaltene Aufrechnungsverbot, auf das sich die Revision bjeruft, nicht zu dem Zuge kommen« Da dem Kläger infolge seines Verschuldens die Aufwendungen entsbanden sind, steht ihm übiex’haupt kein Anspruch zu, sofern er nicht nach § 41 Abs a lADSp von der Haftung befreit ist; einer Aufrechnung
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durch jden Beklagten bedarf es daher nicht«
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3« Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß im übrigen
 die Hijlfsbegründung das angefochtene Urteil nicht zu tragen
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vermag«
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a^ Wenn die Anwendung der ADSp auf das Vertragsverhält-nis der Parteien unterstellt wird, so ist der Kläger von der Haftung für jeden durch die Speditionsversicherung gedeckten Schaden frei (§41 Abs a ADSp’/* Der Ansicht des Berufungsgerichts, zugunsten der Versicherung greife der Haftungsaus schluiß nach § 5 Nr 6 SVS durch, da es sich um einen Beschlagnahmeschaden handele, kann nicht gefolgt werden.
Der Schaden ilst durch die Verhängung der Geldstrafe gegen
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den Beklagten, nicht durch die zunächst zur Sicherung erfolgte Einbehaltung der Wurstwaren entstanden., Da nach der
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Zahlung der Geldstrafe die Ware freigegeben wurde, ist ein BeschlagnahmeSchaden überhaupt nicht eingetreten« Für die schuldhafte Vertragsverletzung des Klägers hat die Spedi-tionsVersicherung nach § 2 SVS einzustehen; der Kläger kann sich daher an sich auf die Haftungsbefreiungsklausel des
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§ 41 Abs a AD$p berufen«
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b; Auch die ! Ansicht des Berufungsgerichts, es handele sich gar nicht um einen dem Beklagten entstandenen Schaden, für den dieser den Kläger als Verursacher verantwortlich machen könnte,, sondern in Wirklichkeit um einen in der Person des Klägers entstandenen Schaden, für den der Kläger auch allein verantwortlich sei, kann nicht gebilligt werden« Die Geldstrafe ist gegfen den Beklagten verhängt worden, zu ihrer Sicherung wurden Waren des Beklagten einbehalten«
Es kann nicht darauf ankommen, gegen wen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen die Geldstrafe hätte verhängt werden müssen; denn für die Präge, in wessen Person der Schaden entstanden ist, ist allein die tatsächliche Lage entscheidend« Dem vorliegenden Pall kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht der Pall gleichgestellt werden, der gegeben wäre, wenn Transportmittel des Klägers eingezogen worden wären; in diesem Palle wäre allerdings der Schaden
 
in dei4 Person des Klägers entstanden0 Im Streitfall dagegen ist der Schaden in der Person des Beklagten eingetreten, der auch zunächst die gegen ihn verhängte Geldstrafe aus seinem Vermögen getilgt hat«, Wenn die Parteien später übereingekommen; sind, daß die 2500 DM auf die Transportforderungen des Klägers zu verrechnen sind, so hat zwar der Kläger die
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Geldstrafe nachträglich aus seinem Vermögen beglichen!; es ändert sich aber nichts daran, daß er den Betrag für den Beklagteil zur Deckung des in der Person des Beklagten bereits
 entstandenen Schadens verauslagt hat«,
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cjr Im übrigen könnte auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht den die Haftungsbegrenzung des Spediteurs enthaltenden § 54 Abs a Nr 2 ADSp für nicht anwendbar erklärte j einer Nachprüfung nicht standhalten. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, § 54 Abs a Nr 2 ADSp gelte nur für Schaden am beförderten Gut, lediglich mit der Art der Berechnung nach Brutto-Kilogramm begründet«. Aus der Art der Berechnung der Haftungsbegrenzung kann aber nicht auf die Art de3 Schadens geschlossen werden, für den die Haftungs-begren^ung gelten soll, da es für jede Schadensart naheliegt, idie Begrenzung unter Berücksichtigung des Gewichtes des Gutes zu regeln (vgl hierzu die in § 91 in Verbindung mit § 85 Abs 1 Satz 2 EVO getroffene Regelung). Die Haftungs-begren^ung nach § 54 Abs a Nr 2 ADSp betrifft ebenso wie die Haftung nach § 51 nicht nur Schäden am Transportgut, sondern "alle (sonstigen) Schäden, gleichviel aus welchem Grunde", wobei unter "Schäden" nach § 62 solche "im weitesten Sinn (§§ 24S| ff BGB) zu verstehen"sind.
Hiernach mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden. Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab und war daher dem Berufuujgsgericht zu überlassen.
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IIIo Bei seiner neuerlichen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zunächst zu prüfen haben, ob der Beklagte sich den ADSp unterworfen hat» was der Kläger zu beweiset! hate Hierbei wird zu beiüc'ksichtigen sein, daß der Kläger; nach seinem Vortrag in der Klage für den Beklagten laufend Transporte durchgeführt hat, woraus geschlossen werden könnte, daß er dem Beklagten gegenüber als Transportunternehmer aufgetreten ist, und daß er dementsprechend den Schaden bei der Versicherungsgemeinschaft
 für den Kraftwagengüterfernverkehr, ersichtlich dem nach 1 t ( der KVO-Pflichtversicherung *’§ 27 GüKG) in Betracht kommenden Versicherer, angemeldet hat, wie sich aus dem Schreiben
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dieser Versichörungsgemeinschaft vom 19o August 1953 .ergibt.
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Sollte das Berufungsgericht zu der Auffassung kommen; daß sich der Beklagte den ADSp unterworfen hat, so fällt die vom Kläger vertraglich übernommene Verpflichtung zur Beschaffung dess Warenbegleitscheins unter § 2 Abs a ADSp; ein Ausschluß djer Anwendbarkeit der ADSp gemäß § 26 GüKGr kommt nicht in Präge, da nach § 427 HOB und § 12 Abs 1 KVO der Frachtführer (Unternehmer; zur Beschaffung des Warenbegleitscheins nicht verpflichtet ist, eine Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften oder den Beförderungsbedingungen im Sinne des § 26 daher nicht gegeben ist«
Sodann warb zu prüfen, ob der Kläger die Speditionsversicherung getaäß SVS gedeckt hat (§ 41 Abs c ADSp)« Ist dies der Fall, so ist der Kläger hach § 41 Abs a ADSp von der Haftung für1den von ihm schuldhaft herbeigeführten Schaden frei, da, wie oben ausgeführt, die Ausschlußklausel des § 5 Nr 6 SVS nicht Platz greift und sich der Beklagte daher an die Versicherung halten konnte« Die Berufung des Klägers auf die Befreiungsvorschrift des § 41 Abs a ADSp kann sich jedoch als rechtsmißbräuchlich dar-
 
stellen, wenn er z,B, dem Beklagten gegenüber den Standpunkt eingenommen haben sollte, der Schaden sei durch die Speditionsversicherung nicht gedeckt, und dadurch bewirkt haben sollte, daß der Kläger die rechtzeitige Anmeldung und Klageerhebung gegen den Speditionsversicherer r.§ 10 Nr n,
6 SVS) versäumt hat. Das gleiche würde gelten, wenn der Kläger in dem Beklagten den irrigen Glauben erweckt haben sollte, die Speditionsversicherung habe die Schadensdeckung abgelehnt, obwohl etwa nur eine Ablehnung durch die KVO-Ver-sicherung erfolgt sein sollte• Ein Verstoß des Klägers gegen Treu und Glauben im Hinblick auf sein früheres Verhalten würde auch dann nicht ausgeschlossen sein, wenn der Kläger sich in einem entschuldbaren Irrtum befunden haben sollte. Aber auch wenn ein Rechtsmißbrauch seitens des Klägers nicht vorliegt, wäre zu prüfen, ob nicht ein mitwirkendes Verschulden (§ 254 BGB)', des Klägers an dem dem Beklagten durch Verlust seiner Ansprüche gegen den Speditionsversicherer entstandenen Schaden darin zu sehen ist, daß etwa der Kläger den Beklagten auf die bestehende Speditionsversicherung nicht rechtzeitig hingewiesen hat* Auf die Haftungsbegrenzungsvorschrift des § 54 ADSp könnte sich der Kläger in diesen Fällen ebensowenig berufen wie in dem ähnlich liegenden Fall, daß der SVS nicht gezeichnet ist '§ 41 Ab;S c ADSp),
Dr-'Janter Dr, Delbrück	Dr0 Hai dinger	Dr, Fi scher	Dr,Nörr i
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