Am 1= Februar 195o schloss der Ehemann der ESlägiM'h ' auf Grund seines Verwalt ungerechte mit dem beklagten Ehemann einen Pachtvertrag über das Grundstück nebst Kino, ab> Per Pachtvertrag ^war für 5 dahr^ unkündbar, lief also' bis 31c Januar 1955? Der beklagte Ehemann führte auch bis zu dem Sommer 1952 monatlich die loo DM,an de Vater V^HHa^*' restlichen 15a* DM liess ein Glau-, biger des Verpächters Theodor V^B||^ im März 195o pfänden und sich überweisen auf Grund eines im Jahre 1949 er-wirkten Volle treckungsbefehls'über 6„ooq DM nebst Zinsen und Kosten| wegen demselben Forderung liess er sich eine erststellige Zwangsh^pthek ai|f jdäa Grundstücken Höhe von 6.400 DM eintragen/ XV / X ^ '' Bei der Auseinandersetzung ubernähitf die Klägerin das Pachtgrundstück sowie den Pachtvertrag-X-und die auf dem Grundstück' ruhende Hypothek, von DM ;6.4oo und die dieser Hypothek zugrunde liegende;persönliche * Der beklagte Ehemann wurde,im Grundbuch als Gläubiger dieser Hypothek eingetragen, ' näch Eintragung bezahlte er die restlichen DM 15o nicht mehr. Oktober 195o machte der beklagte Ehemann gegen die Klägerin wegen seines Anspruchs aus der Kaution ein Arrestverfahren anhängig," in diesem verglichen sich die Parteien dahin, dass zur Sicherung der Kaution und der auf 3o6oo DM begrenzten Verwendungen auf dem Grundstück an zweiter Stalle eine Sicherungshypothek,von 9.516 DM zinslos eingetragen wurde.' Danach verpflichteten sich die Beklagten zur Räumung bis zu dem .16., September 1952 und zur Zählung einer Vertragsstrafe von loo DM für jeden Tag der verspäteten Räumung,. Am 11, September 1952 teilten.die'Beklagten der Klägerin durch ihren Rechtsanwalt mit, das& sie erst dann räumen würden, wenn die Klägerin gemäss7dem Vergleich die Beklagten durch Zahlung dar beiden Hypothekenschulden freigestellt und auch den Betrag von DM 3.ooo gezahlt habe, gleichzeitig setzten sie der Klägerin'nach §, 326 BGB eine Nachfrist bis 2o. Durch Teilurteil hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten 'wegen des Anspruchs auf Räumung und Zahlung von 6.000 DM zurück-gewissen.. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründä ist aber zu ersehen, daß es sich nur um eine ungenaue Aüsdfüöksweisb1 handelt und daß das Berufungsgericht in Wahrheit den Vergleich dahin auslegt, die Klägerin sei nicht verpflichtet^gewesen, vor der Räumung oder Zug um Zug gegen diese mehr zu tun als sie getan hatte; daraus folgert es, daß mangels Verzuges der Klägerin die Beklagte kein Hecht zu dem Rücktritt vom Vergleich hatten« Diese Auslegung ist in der Revision nur in beschränktem Umfange nachprüfbar« * ; September 1952 von den beiden übernommenen Hypothe- * ken von 6«400 DM (Gemeinde O^MB) und 9»516 DM (Pej^p) hätte freisteilen müssen, bezeichnet das-Berufungsgericht als 1 unrichtig« Aus der den Beklagten bei Abschluß des Vergleichs bekannten finanziellen Schwäche der Klägerin folgert das Be- i rufungsgericht, daß die Klägerin die Hypotheken weder' tilgen noch mit den Gläubigern eine Vereinbarung über die Entlassung' ; der Beklagten aus der persönlichen Schuld treffen konnte und ; deshalb auch eine dahingehende Verpflichtung nicht übernommen ; habe« Eine solche Verpflichtung wäre nach Meinung des Berufungs-gerichts allenfalls dann eingegangen worden, wenn der Vergleich < einseitig nach dem Wunsche der Beklagten formuliert worden wäre;; das sei jedoch nicht der Eall,. vielmehr sei die Klägerin beim ; Vergleichsabschluß die stärkere4gewesen$ ihre Räumungsklage habe Aussicht auf.Erfolg gehabt, ;denn wenn die'Beklagten die Hypothek von 6.4.QO DM als vollvalutiert an die Gemeinde abge-treten gehabt,hätten, so hätten sie noch die ganze' Pacht von' 3.600 DM geschuldet und dagegen höchstens mit 752 DM Kosten' Im Gegensatz zur Meinung der Beklagten legt das Berufungsgericht daher den Vergleich dahin aus, daß die:;,. TM nach § 1185 Abs-2 BGB mit der Begründung streitig zu machen3 daß sie zur Eigentümergruhdsc'huld geworden sei, noch gegenüber] dem Gläubiger Pe^pt mit Forderungen aufzurechnen, die ihr gegeh/ die Beklagten zustanden. In diesem Gedankengang des'Herufungsgeriohte' liegt nicht, wie die Bevision meint, deshalb ein Widerspruch/ weil das Berufungsgericht einmal davon ausgehe/ der Bach t rück st and selj nicht durch Aufrechnung mit der Hypothek von 6.400 DM getilgt sondern bei Abschluß des Vergleichs noch vorhanden gewesen, zu dem anderen aber aus dieser Aufrechnung die Umwandlung der , Hypothek in eine Eigentümergrundschuld folgere. Diese Folgerung zieht das Berufungsgericht nicht, es unterstellt nur die Möglichkeit , daß sich die Klägerin auf diesen von dem Beklagten vertretenen Standpunkt hätte stellen können unü daß sie durch den Vergleich auf eine solche Möglichkeit verzichtet habe. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision mein* eine Berechnung aufgestellt, als wäre der Pachteiickstand von 3.600 DM ebenso hoeh gewesen wie die Hypothek vou 6.400 sondern es halt beide Posten deutlich auseinander^ zieht alle® * dings daraus zutreffend nicht, wie.es diev BeHlÄPh: Will, den" sägt der; Wortlaut des Vergleichs, daß diese "zugunsten der Rächte^ eingetragene Sicherungshypothek zulasten der Verpücjjterin bestehen bleibei Wie die Revision zutreffend hervorftebt, ..sidherte diese Hypothek 'die Ansprüche der Pächter^if Rückgabe der.Kaution und auf Ersatz von Verwendungen, feß diese Hypothek -im Wege der Pfändung*' und Überweisung auf 'übergegangen war, hatte aber mit dem. des Vergleichs dahin aus; die.J^L|^erjLh habe infolge, der vereinbarten Streichung aller Pachtrückstände!diese Hypothek voll anerkennen müssen, also gegen .sie nicht mit Pachtrückständen ^ Ber Revision kann zugegeben werden, daß diV Beklagten schön wegen der hohen Zinslast, die sie gegehüber-dem gläubiger Pe^pfc hatten, ein erhebliches Interesse an der schleunigen Befreiung: J von ihrer persönlichen Schuld: hatten^ aber es ist nicht erkenn- //f bar, daß das Berufungsgericht diesen oder ..einen anderen für .5 die Auslegung erheblichen Umstand bei seiner Auslegung Ubersehen oder sonstige Auslegungsregeln verletzt hätte; auch ein Rechtsirrtum liegt weder in dieser Auslegung des Vergleichs noch in der daräus gezogenen Schlußfolgerung, daß die Klägerin] auch diesen Teil ihrer Leistung aus dem Vergleich erbracht hatte, 3o Aus der Vereinbarung über die“ Zählung von 3-000 DM an Gläubiger der Beklagten entnimmt das-Berufungsgericht zu deren Gunsten eine Verpflichtung der Klägerin, die Beklagten von Filmschulden in dieser Höhe rechtzeitig freizustellen. Darunter versteht es aber nicht eine Freistellung bis zu dem Räumungstermin, sondern bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Gläubiger die Beklagten in Anspruch nehmen würden, ‘Die Angriffe der Revision gegen diese nach dem Wortlaut und der Sachlage mögliche und nicht von einem erkennbaren Rechtsirrtum beein_ flußte Auslegung sind unbegründet. Diesen Verzug verneint es auf Grund der tatsächlichen Feststellung, daß die Klägerin eine im Sinne dieser Auslegung des Vergleichs rechtzeitige Vereinbarung mit den Gläubigern getroffen habe. Alle diese Maßnahmen liegen nach dem Räumungstermin, sie könnten also auch dann keinen Verzug der Klagerin in diesem Zeitpunkt begründen, wenn die Klägerin sich zur Freistellung-der Beklagte*/ gerade von diesen Verbindlichkeiten verpflichtet hätte. Es ist nicht zu beanstanden* wenn das Berufungs-i gericht den Vergleich dahin aüslegt, did Beklagten hätten das ; Risiko dafür übernommen, ob Anton V^HNHl-auf seine Restforderung von 300,13m verzichten würde, und wenn es die gleiche Übernahme des Risikos auch gegenüber der Gemeinde bejaht. die Beklagten hierbei * auch ein -Verschulden .ihrer Rechtsanwälte r nach § 278 BGB zu vertreten"haben, :Dieses Verschulden, sieht das Berufungsgericht, darin, däß^.die Rechtsanwälte Dr. und Dr. sieht das Berufungsgericht eine schuldhaft'unrichtige Auslegung des Vergleichs durch die Rechtsanwälte, die hätten erkennen müssen, daß nach dem Sinn des Vergleichs pünktlich am 16, September 1952 zu räumen war. Bei der großen Bedeutung, die die Räumung für beide Parteien hatte, und hei der aus deig Wortlaut des Vergleichs ohne weiteres erkennbaren,üefhen : Vertragsstrafe mußten sie aber die Beklagteh''-'d:S]^^^^ytln^ daß die Auslegung des Vergleichs in deren Sinne zu dem'mindesten zweifelhaft sei, daß die endgültige Auslegung Sache des Gerichts sei und daß die Beklagte mit der Ablehnung der Räumung auf eigenes Risiko handelten. Taten sie dies nicht, so lag darin ein von den Beklagten zu'vertretendes Verschulden; taten sie es aber, so nahmen die Beklagten bewußt die Gefahr auf sich, bei anderweiter Auslegung des Vergleichs in Verzug zu
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II 2R 321/53
Verkündet am 27 * Okt ober 19 54 Jodas, Just.Ang. sis Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Eheleute Wilhelm B
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Beklagten, Berufuhgskläger und Revisionskläger,...
Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
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die Ehefrau Anny V i tr c flp,
Klägerin, Berüfü^fJ^JQagte und Revisi onsb,eklagt¥f|9f **
Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
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hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2o„Oktober 1954’ unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr«, Delbrück, Dr. HaictL nger, Dr«, Fischer/ und Artl • .. ' V •
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für Recht erkannt? s . v,
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Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 5, 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5*November 1953 wird zurückgewiesen. DieBeklagten tragen die Kosten des Rechtsmitteln^^--; '''
Von Rechts wegen : '
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Tatbestand.,
Die Klägerin, die mit ihrem Ehemann in allgemeiner Gütergemeinschaft lebte, war Inhaberin, eines Grundstücks in OflHHHk auf welchem die Lichtspiele betrieben wurden-, 1
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Am 1= Februar 195o schloss der Ehemann der ESlägiM'h ' auf Grund seines Verwalt ungerechte mit dem beklagten Ehemann einen Pachtvertrag über das Grundstück nebst Kino, ab> Per Pachtvertrag ^war für 5 dahr^ unkündbar, lief also' bis 31c Januar 1955? die monatliche Pacht betrug 25o DM. Hach § 4 des Vertrages; übernahm 'd^/Pächter Verbindlichkeiten/ der Verpächterin in Höhe von 6/ol6,88 DM. Der Betrag sollte als Kaution dienen, die unter bestimmten Bedingungen zurückzuzahlen war* -' . - 'f/' / - :" */ '
Am Qi Februar 19 5o trat der Ehemann der Klägerin \ais Verpächter ’’für die Dauer des Pachtvertrages^ an seinen Vater Anton VflHI^sen. einen Teilbetrag der Pachtzins-forderung von monatlich loo DM ab. Der beklagte Ehemann führte auch bis zu dem Sommer 1952 monatlich die loo DM,an de Vater V^HHa^*' restlichen 15a* DM liess ein Glau-, biger des Verpächters Theodor V^B||^ im März 195o pfänden und sich überweisen auf Grund eines im Jahre 1949 er-wirkten Volle treckungsbefehls'über 6„ooq DM nebst Zinsen und Kosten| wegen demselben Forderung liess er sich eine erststellige Zwangsh^pthek ai|f jdäa Grundstücken Höhe von 6.400 DM eintragen/ XV / X ^ ''
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VfiHIBb die allgemeine Gütergemeinschaft aufjünd vereinbarten Gütertrennung. Bei der Auseinandersetzung ubernähitf die Klägerin das Pachtgrundstück sowie den Pachtvertrag-X-und die auf dem Grundstück' ruhende Hypothek, von DM ;6.4oo und die dieser Hypothek zugrunde liegende;persönliche *
Schuld von 6.000 IM nebst
Zinsen.
Der beklagte Ehemann zahlte an den Pfändungsgläubiger Theodor V^HHfe drei Monate lang die gepfändeten 15o IM und schloss mit ihm am 28. September 195o einen notariellen Vertrag, nach welchem Theodor- VflHjlfe seine Forderung von 6.000 DM nebst Nebenforderungen von l.o27,48 ah den beklagten Ehemann abträt und ihm zugleich die Zwangshypothek von 6,400 DM übertrug. Der beklagte Ehemann wurde,im Grundbuch als Gläubiger dieser Hypothek eingetragen, ' näch Eintragung bezahlte er die restlichen DM 15o nicht mehr. * .
Am lo. Oktober 195o machte der beklagte Ehemann gegen die Klägerin wegen seines Anspruchs aus der Kaution ein Arrestverfahren anhängig," in diesem verglichen sich die Parteien dahin, dass zur Sicherung der Kaution und der auf 3o6oo DM begrenzten Verwendungen auf dem Grundstück an zweiter Stalle eine Sicherungshypothek,von 9.516 DM zinslos eingetragen wurde.' ,
Die an erster Stelle eingetragene Zwangshypothek, die der beklagte Ehemann von Theodor erworben hatte, '
trat er an die Gemeinde in zwei/Teilheträgen im
Jahre 1951 und 1952 ab«; Die Gemeinde wurde als Gläubige-rin dieser Zwangshypothek eingetragen. : - .
Am 2. Juni 1952; ließe ein Giäuhiger;des beklagten Ehemanns, Al \Architekt' wegen ei tier/Forderung ,
von 7.800 DM nebst 12$ Zinsen die,für deh^bbklagteh Ehemann ;anv zweiter Stelie/einVetragene Sicherungsh^pothek pfänden und sich überweisen,- Am‘51. dies *
im Grundbuch eingetragen* ' . , \ k A*
Infolge der Abtretungen und Pfändungen hatte die Klägerin selbst seit 195ö keine Pacht mehr erhalten. Am
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XI.. August 1952 reichte sie gegen den beklagten Ehemann
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eine Räumungsklage ein» Vor deren Zustellung seiloäs sie im Büro ihres erstinstanzlichen Anwalts mit beiden Beklagten einen Räumungsvergleich. Danach verpflichteten sich die Beklagten zur Räumung bis zu dem .16., September 1952 und zur Zählung einer Vertragsstrafe von loo DM für jeden Tag der verspäteten Räumung,. Die beiden auf dem Grundstück eingetragenen Hypotheken sollten zu Lasten der Klägerin bestehen bleiben, und die Klägerin verpflichtete sich, auf die Schulden des Beklagten beim Pilm-Verieih-Verband in DtiHHHfc 3obo DM zu zahlen und alle rückstän-digen Pachtansprüche zu streichen. Si^ nahm die Räumungsklage zurück., v : ( ; *
Am 11, September 1952 teilten.die'Beklagten der Klägerin durch ihren Rechtsanwalt mit, das& sie erst dann räumen würden, wenn die Klägerin gemäss7dem Vergleich die Beklagten durch Zahlung dar beiden Hypothekenschulden freigestellt und auch den Betrag von DM 3.ooo gezahlt habe, gleichzeitig setzten sie der Klägerin'nach §, 326 BGB eine Nachfrist bis 2o. September 1952 mit.der Androhung, die verlangten Leistungen abzulehnen. Sie räumten zunächst nicht. Die Klägerin erhob Klage xtiit, dem Anträge auf Räumung und Herausgabe des Theaters und Zahlung der Vertrags-*
strafe nach dem Vergleich»" 7 7 , bbb ^ ' . *’.*
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Die Beklagten1erklärten nünmehr den; Rücktritt vom Vergleich nach'§ ;BGD, sia-'bestE©iteTi'vl'rgenäwelch'e;
*Do/**Vi:t--vvi4n Vö H-o Yiriö' iivvAit+iVief i¥<avi 'O-Ar*. ny* ovv 'ViS + ot» 'tfdHHHHHfc''
Pachtrückständn und-1 trägen vor , der ah dah Vatei: Vjl _ # abgetretene Be trag’von loo DM sei'ntets ^ahgb^te^j^denj; der seit Juni 1952 auf gelaufene* Rückstand, inzwischen zugunsten des Vaters/uhU'der diese die Abt re tung von 19 5o, bezweifele,' Hint erleg ®{wor?-" -den. Auch auf die restlichen*15o DM schuldeten sihlhibhtsi Die ersten drei Monate habe der beklagte Ehemann mit %
45o DM bar bezahlt. Gegen die weiteren bis zu dem 3o. Juni
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1952 fällig gewordenen 3.9©i£rT)M habe der beklagte Ehemann mit der ihm von Theodor zedierten Forderung von
6.400 DM aufgerechnet; auf diese Verrechnung sei die Klägerin auch immer wieder hingewiesen worden. Die Abtretung der Hypothek von 6.4,00 DM habe an sich zwar nicht in voller Höhe erfolgen dürfen; die Klägerin habe vielleicht wegen des gutgläubigen Erwerbs. der gemeinde einen Anspruch gegen den beklagten Ehemann erworben. Die-eer habe aber noch weitere G egeti for de xiihgen ai,s' der Abtretung insbesondere die noch piGht/bezahlten
Rückstände an Kosten und Zinsen mit 732,64 TM, die er nicht an die Gemeinde-mitabgetreten habe. $a *&iese'Gegenforderungen höher seien als der etwaige Fachtrückstand ab 1,, Juli 1952, könne die Klägerin aich nicht aus § 554 BGB auf Räumung klagen, , , / ^
Das Dandgerieht gab dem Klageantrag statt* am 21. November 1952 liess die .Klägerin.das RäumUngsurteil vollstrecken und begrenzte nunmehr ,im Berufungsverfahren ihren Zahlungsanspruch auf 6.2oo DM. Durch Teilurteil hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten 'wegen des Anspruchs auf Räumung und Zahlung von 6.000 DM zurück-gewissen.. Mit der Revision wiederholen die Beklagten den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Abweisung der Klage und WiederheraüsgäbeAöes iheäters. Die Klägerin beantragt Zurückweisung'der Revision.. ' I.
I. Das Berufungsgericht führt --'aäe.r der -der klage , zugrun de liegende Vergleich sei kein gegenseitiger Veicträg, es ' versagt mit dieser BegrUndung^deh/Beklagtah. die Berufung, auf § 32o BGB und den Rücktritt nach § 326'BGS. Der Revision ist ohne weiteres darin zu folgen* dass eine solche Begründung das angefochtene~Drteil nicht tragen könnte.
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Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründä ist aber zu ersehen, daß es sich nur um eine ungenaue Aüsdfüöksweisb1 handelt und daß das Berufungsgericht in Wahrheit den Vergleich dahin auslegt, die Klägerin sei nicht verpflichtet^gewesen, vor der Räumung oder Zug um Zug gegen diese mehr zu tun als sie getan hatte; daraus folgert es, daß mangels Verzuges der Klägerin die Beklagte kein Hecht zu dem Rücktritt vom Vergleich hatten« Diese Auslegung ist in der Revision nur in beschränktem Umfange nachprüfbar« * ;
1« Die Auslegung der Beklagten, wonach die Klägerin sie bis zu dem 16«. September 1952 von den beiden übernommenen Hypothe- * ken von 6«400 DM (Gemeinde O^MB) und 9»516 DM (Pej^p) hätte freisteilen müssen, bezeichnet das-Berufungsgericht als 1 unrichtig« Aus der den Beklagten bei Abschluß des Vergleichs bekannten finanziellen Schwäche der Klägerin folgert das Be- i rufungsgericht, daß die Klägerin die Hypotheken weder' tilgen noch mit den Gläubigern eine Vereinbarung über die Entlassung' ; der Beklagten aus der persönlichen Schuld treffen konnte und ; deshalb auch eine dahingehende Verpflichtung nicht übernommen ; habe« Eine solche Verpflichtung wäre nach Meinung des Berufungs-gerichts allenfalls dann eingegangen worden, wenn der Vergleich < einseitig nach dem Wunsche der Beklagten formuliert worden wäre;; das sei jedoch nicht der Eall,. vielmehr sei die Klägerin beim ; Vergleichsabschluß die stärkere4gewesen$ ihre Räumungsklage habe Aussicht auf. Erfolg gehabt, ;denn wenn die'Beklagten die Hypothek von 6.4.QO DM als vollvalutiert an die Gemeinde abge-treten gehabt,hätten, so hätten sie noch die ganze' Pacht von' 3.600 DM geschuldet und dagegen höchstens mit 752 DM Kosten'
des Gläubigers Theodor ■'**-*—*** —'a ---------------*-*-*--J
dieses Hypothekars - ajxfreölm^ sie seien abei*. inper noch j
mit soviel Pacht rückständig gewesen» daß das Kündiguugsrecht^id
nach § 554 BGB gegeben 'gewesen sei« Auch aus d^r <Vere;LnbarungV€
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der Vertragsstrafe," dem Abschluß im Büro der Anwälte der Klägerin und dem für diese einseitig vereinbarten Zurückbe- ’ haltungsrecht folgert das Berufungsgericht die stärkere Lage; der Klägerin. Im Gegensatz zur Meinung der Beklagten legt das Berufungsgericht daher den Vergleich dahin aus, daß die:;,. Klägerin als persönliche und dingliche Schuldnerin der Bypoth* ken versprach, gegen die jetzigen Gläubiger keine Binwendungeii zu .erheben; sondern sie gegen-sich in voller Höhe gelten zu lassen,.also weder der Gemeinde 'die Hypot&fle-von.6.400 TM nach § 1185 Abs-2 BGB mit der Begründung streitig zu machen3 daß sie zur Eigentümergruhdsc'huld geworden sei, noch gegenüber] dem Gläubiger Pe^pt mit Forderungen aufzurechnen, die ihr gegeh/ die Beklagten zustanden. ' V' V:
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In diesem Gedankengang des'Herufungsgeriohte' liegt nicht, wie die Bevision meint, deshalb ein Widerspruch/ weil das Berufungsgericht einmal davon ausgehe/ der Bach t rück st and selj nicht durch Aufrechnung mit der Hypothek von 6.400 DM getilgt sondern bei Abschluß des Vergleichs noch vorhanden gewesen, zu dem anderen aber aus dieser Aufrechnung die Umwandlung der , Hypothek in eine Eigentümergrundschuld folgere. Diese Folgerung zieht das Berufungsgericht nicht, es unterstellt nur die Möglichkeit , daß sich die Klägerin auf diesen von dem Beklagten vertretenen Standpunkt hätte stellen können unü daß sie durch den Vergleich auf eine solche Möglichkeit verzichtet habe. ■
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Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision mein* eine Berechnung aufgestellt, als wäre der Pachteiickstand von 3.600 DM ebenso hoeh gewesen wie die Hypothek vou 6.400 sondern es halt beide Posten deutlich auseinander^ zieht alle® * dings daraus zutreffend nicht, wie.es diev BeHlÄPh: Will, den"
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Schluß, die Beklagten hätten es ÜhernommehrÄ5Ö6hs,des Üntei-
schiedes von £.800 BM^ihe'VerbindlichkeM'der Klägerin zu bezahlen, und deshalb müsse der Vergleich dahin,*%t£Sge-legt werden, daß .die Klägerin zur sofprtigeh^rey der Beklagten, von der Hypothek von 6.4Ö0.BM
In diesem Punkte läßt daher die Auslegung des Berufungsgerichts weder .einen Rechtsirrtum noch elnehWerstoß gegen . Auslegungsgrundsätze erkennen. Zutreffend‘hit das Berufungs-
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gericht-daraus gefolgert, die Klägerin habe/ihre Verpflichtungen, hinsichtlich dieser Hypothek voll erfüllt gehabl.,
2o' Ober die Hypothek’^gp^. sägt der; Wortlaut des Vergleichs, daß diese "zugunsten der Rächte^ eingetragene Sicherungshypothek zulasten der Verpücjjterin bestehen bleibei Wie die Revision zutreffend hervorftebt, ..sidherte diese Hypothek 'die Ansprüche der Pächter^if Rückgabe der.Kaution und auf Ersatz von Verwendungen, feß diese Hypothek -im Wege der Pfändung*' und Überweisung auf 'übergegangen war, hatte aber mit
dem. Pachtvartrag oder mit sonstigen Rechts Böziehungen der
war ein persönlicher Gläubiger des beklagten Ehemanns., Bas..Berufungsgericht legt .die Klausel
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des Vergleichs dahin aus; die.J^L|^erjLh habe infolge, der vereinbarten Streichung aller Pachtrückstände!diese Hypothek voll anerkennen müssen, also gegen .sie nicht mit Pachtrückständen ^
aufrechnen dürfen; darin erschöpfe sich aber der Sinh dieser |
”Gegenleistung",die Klägerin] habe sich nicht verpflichtet, die | Hypothek bar abzulösen oder, sonstwie die^Beklagten.:freizustelien^ Ber Revision kann zugegeben werden, daß diV Beklagten schön wegen der hohen Zinslast, die sie gegehüber-dem gläubiger Pe^pfc hatten, ein erhebliches Interesse an der schleunigen Befreiung: J von ihrer persönlichen Schuld: hatten^ aber es ist nicht erkenn- //f bar, daß das Berufungsgericht diesen oder ..einen anderen für .5
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die Auslegung erheblichen Umstand bei seiner Auslegung Ubersehen oder sonstige Auslegungsregeln verletzt hätte; auch ein Rechtsirrtum liegt weder in dieser Auslegung des Vergleichs noch in der daräus gezogenen Schlußfolgerung, daß die Klägerin] auch diesen Teil ihrer Leistung aus dem Vergleich erbracht hatte,
3o Aus der Vereinbarung über die“ Zählung von 3-000 DM an Gläubiger der Beklagten entnimmt das-Berufungsgericht zu deren Gunsten eine Verpflichtung der Klägerin, die Beklagten von Filmschulden in dieser Höhe rechtzeitig freizustellen. Darunter versteht es aber nicht eine Freistellung bis zu dem Räumungstermin, sondern bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Gläubiger die Beklagten in Anspruch nehmen würden, ‘Die Angriffe der Revision gegen diese nach dem Wortlaut und der Sachlage mögliche und nicht von einem erkennbaren Rechtsirrtum beein_ flußte Auslegung sind unbegründet.
Zutreffend stellt daher das Berufungsgericht die Entscheidung darauf ab, ob die Klägerin mit dieser Verpflichtung an dem für die Räumung vorgesehenen Zeitpunkt im Verzüge war. Diesen Verzug verneint es auf Grund der tatsächlichen Feststellung, daß die Klägerin eine im Sinne dieser Auslegung des Vergleichs rechtzeitige Vereinbarung mit den Gläubigern getroffen habe. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß nach der in der Berufungsbegründung vorgetragenen Behauptung der Beklagten drei Gläubiger wegen ihrer, Ansprüche von zusammen 460,09 DM nebst Zinsen und Kosten am , Kovembfer 1952 haben £ pfänden lassen und daß nach dem Schriftsatz vom'*26, Januar 1953 noch weitere .ZangsmaßüaMen von,Gläubigern gefolgt sind. Alle diese Maßnahmen liegen nach dem Räumungstermin, sie könnten also auch dann keinen Verzug der Klagerin in diesem Zeitpunkt begründen, wenn die Klägerin sich zur Freistellung-der Beklagte*/ gerade von diesen Verbindlichkeiten verpflichtet hätte. Es ist
aber nichts dafür dargetan, daß diese Einseiposten in der im Vergleich genannten Summe von 3<000 DM enthalten waren; der Vergleich nennt als Gläubiger den. Pilmverieihverbänd:, aber nicht die einzelnen Pilmfirmen. ' ' . ^
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ein Hecht zu dem Rücktritt vom Vergleich .wegen Verzuges abgesprochen. ' 'i \ • * * ;
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II.WAusführungen des Berufungsgerichts darüber,, daß der * Vergleich nicht etwa hach §§ 185, T39 BGB nichtig: war, weil
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die Klägerin darin Über Ansprüche Drittef -oMsC deren Zustim-
mung oder Genehmigung verfügt hätte, werden von'der Revision j nicht mehr angegriffen, lassen aber auch einen Hechtsirrtum nicht erkennen. Es ist nicht zu beanstanden* wenn das Berufungs-i gericht den Vergleich dahin aüslegt, did Beklagten hätten das ; Risiko dafür übernommen, ob Anton V^HNHl-auf seine Restforderung von 300,13m verzichten würde, und wenn es die gleiche Übernahme des Risikos auch gegenüber der Gemeinde bejaht. III.
III. Die Verpflichtung zur Zahlung .der Vertragsstrafe setzt ! nach § 339 BGB Verzug und damit ein Verschulden der Beklagten voraus. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus,;daß ;? die Beklagten hierbei * auch ein -Verschulden .ihrer Rechtsanwälte r nach § 278 BGB zu vertreten"haben, :Dieses Verschulden, sieht das Berufungsgericht, darin, däß^.die Rechtsanwälte Dr. und Dr. - Schreibens
vom 11. September 1952 die, Rämmfeg^vpn "dar spätestens gleichzeitig zu bewirkenden Erfüllimg ider^atrei%igen Gegenleistungen j-abhängig machten ,und .die Beklagten dahin^ärieten, sie brauch-ten ohne gleichzeitige Gegenleistung .nicht zvlräumen. Darin . ^
sieht das Berufungsgericht eine schuldhaft'unrichtige Auslegung des Vergleichs durch die Rechtsanwälte, die hätten
erkennen müssen, daß nach dem Sinn des Vergleichs pünktlich am 16, September 1952 zu räumen war. Bine Begründung hierfür gibt das Berufungsgericht ebensowenig, wie es die Revision für ihre gegenteilige Meinung tut. Bs bedarf aber keiner Entscheidung, ob die -Rechtsanwälte schon damit schuldhaft handel ten, daß sie den Vergleich anders auslegten als, es das Berufungsgericht tut.. Bei der großen Bedeutung, die die Räumung für beide Parteien hatte, und hei der aus deig Wortlaut des Vergleichs ohne weiteres erkennbaren,üefhen : Vertragsstrafe mußten sie aber die Beklagteh''-'d:S]^^^^ytln^ daß die Auslegung des Vergleichs in deren Sinne zu dem'mindesten zweifelhaft sei, daß die endgültige Auslegung Sache des Gerichts sei und daß die Beklagte mit der Ablehnung der Räumung auf eigenes Risiko handelten. Taten sie dies nicht, so lag darin ein von den Beklagten zu'vertretendes Verschulden; taten sie es aber, so nahmen die Beklagten bewußt die Gefahr auf sich, bei anderweiter Auslegung des Vergleichs in Verzug zu
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Zu Unrecht beruft sich schließlich die Revision- auf die. Vorschrift des § 340 BGB, die den Anspruch auf Erfüllung nebei demjenigen auf die Vertragsstrafe ausschließt. Hier ist die Vertragsstrafe ausdrücklich für den Fall der verspäteten Erfüllung versprochen, so daß nicht § 340 BGB>-#ondern § 341 M zur Anwendung kommt. - /'I — , y'Y. ■;/>:'
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Da hiernach dem Berufungsurteil in allen Teilen im Ergebnis beizutreten ist, so war die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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Dr. Selowsky Dr. Delbrück Dr. Haidinger
Dr. Fischer Artl