Hat der Kläger nach Leistung der vom Landgericht festgesetzten Sicherheit die Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts durchgeführtso fällt der Anlass zu der Sicherheitsleistung nicht schon dadurch weg, dass die Eerufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts surückgewiesen und das Urteil des Berufungsgerichts ohne Sicherheitsleistung für clHfi vorläufig vollstreckbar erklärt wird. Rechtssatz: Hat das Berufungsgericht dem Schuldner nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits leistung abzuwenden, so bildet die schlechte wirt schaftliche Lage des Gläubigers keinen Grund für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstrekkung durch das Revisionsgericht (Bestätigung von BGHZ 7 i 798). Rechtssatz; Die Gefahr» dass der Schuldner nach fruchtloser Vollstreckung aus dem Berufungsurteil zu dem Offenbarungseid geladen werden kann, stellt für sich allein noch keinen nicht ersetzbaren Nachteil dar der die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht rechtfertigen kömitev Aktenzeichen;" ■ II' ZR fl2l/53 Beschluss des BGH vom 29» Dezember 1953 - OLG Düsseldorf Der Antrag .der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5- November 1953 gemäss §719 Abs 2 . Entsprechend dem Antrag der Klägerin sind die Beklagt« durch das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Krefeld vom 12» November 1952 als 'Gesamtschüldner verurteilt worden, das Grundstück in Strasse, auf welchem die licht spiele betrieben werden, so- Nach dem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin nach Leistung der dafür geforderten Sicherheit die .Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanträges durchgeführt« Gegen das urteil des Berufungsgerichts haben die Beklagten Revision eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil mit der Begründung beantragt, die Klägerin sei“ mittellos« sie "wolle nunmehr die von ihr geleistete Sicherheit herausverlangen« ausserdem.bestehe die Gefahr, dass gepfändete Sachen bei der Zwangsversteigerung unter ihrem Wert verschleudert werden und dass die Beklagten zur Leistung des Offenbarungseides geladen werden könnten. Die Gefahr, dass gepfändete Sachen bei der Zwangsversteigerung unter ihrem Wert verschleudert werden könnten, kann grundsätzlich keinen Anlass bieten, die Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil einstweilen einzustellen. Diese Sicherheit diente' zur' Sicherung der Schadensersstzansprüche, die den Beklagten nach § 717 Abs 2 ZPO deshalb zustehen könnten, weil die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts durchgeführt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht noch die Möglichkeit, dass den Beklagter, ein Anspruch auf' Ersatz des ihnen durch die Räumung entstandenen Schadens zusteht <, Solange diese Möglichkeit nicht ausgeräumt ist, kann das Landgericht einem Anträge der Klägerin am Setzung einer Prist nach § 109 ZPO nicht entsprechen.
HPiyjfiggg für da s Na c hs c h1a g ewe rk » Für die Amtliche Sammlung Pi Ge set z s Re chtssatz; ZPO §§ 109, 717 Abs 25 719 Abs 2 ' H J ; 'M Hat der Kläger nach Leistung der vom Landgericht festgesetzten Sicherheit die Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts durchgeführtso fällt der Anlass zu der Sicherheitsleistung nicht schon dadurch weg, dass die Eerufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts surückgewiesen und das Urteil des Berufungsgerichts ohne Sicherheitsleistung für clHfi vorläufig vollstreckbar erklärt wird. Die Gefahr der Rückgabe der geleisteten Sicherheit bildet daher keinen Grund für die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht, Aktenzeichen; II ZS 321/53 Beschluss des BGII vom 29. Dezember 1953 LG Krefeld OLG Düsseldorf Pur das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! 1. GesetzZPO §§ 719 Abs 2, 713 Abs 2 Rechtssatz: Hat das Berufungsgericht dem Schuldner nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits leistung abzuwenden, so bildet die schlechte wirt schaftliche Lage des Gläubigers keinen Grund für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstrekkung durch das Revisionsgericht (Bestätigung von BGHZ 7 i 798). : _ .''1 • - • ' ' : . • v:'_ ::-l' 2, Gesetz t ZPO § 719 Abs 2 Rechtssatz; Die Gefahr» dass der Schuldner nach fruchtloser Vollstreckung aus dem Berufungsurteil zu dem Offenbarungseid geladen werden kann, stellt für sich allein noch keinen nicht ersetzbaren Nachteil dar der die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht rechtfertigen kömitev Aktenzeichen;" ■ II' ZR fl2l/53 Beschluss des BGH vom 29» Dezember 1953 - OLG Düsseldorf II ZR 321/53 E © In dem Rechtsstreit der Eheleute Wilhelm in W &'tr. m Beklagten,- Berufungskläger und Revisionskläger. -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Ehefrau Anny V( PÄBstr* geb» Kr( in W Klägerin, Berufungsbeklagte - • und Revisionsbeklagte ■ -Prozessbevoilmächtigter: Rechtsanwalt' hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzuni vom 29. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir. Center und der Bundesrichter Br» Brost» Dr« Selowsky» Br» Delbrück und Dr. Fischer beschlossen: Der Antrag .der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5- November 1953 gemäss §719 Abs 2 . ZPO einstweilen einzustellen, wird kostenpflichtig zurückgewiesen» . .. C_iLJL.iLJL-! Entsprechend dem Antrag der Klägerin sind die Beklagt« durch das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Krefeld vom 12» November 1952 als 'Gesamtschüldner verurteilt worden, das Grundstück in Strasse, auf welchem die licht spiele betrieben werden, so- fort zu räumen und an die Klägerin herauf zugeben, sowie ab 16o September 1952 bis zu dem Tage der Räumung des Grundstücks eine Vertragsstrafe von 100 DM für jeden Tag an die Klägerin zu zahlen. Das Urteil ist wegen des Räumungsanspruchs und der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3-700 BX, wegen des Zahlungsanspruchs'gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils beizütreibenden Beträge für vollstreckbar .erklärt worden« Nach dem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin nach Leistung der dafür geforderten Sicherheit die .Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanträges durchgeführt« ;:.Däs Berufungsgericht fiät durch Teilurteil die Berufung der Beklagten insoweit zurilckgewi es en, als die Beklagten zur Räumung und zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Hohe von 6,000 DI verurteilt worden sind« Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar erklärt worden« Den Beklagten ist aber nachgelassen werden, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3«700 DM und hinsichtlich der Zahlung durch Sicherheitsleistung in Höne von 6„000 DM abzuwenden. Gegen das urteil des Berufungsgerichts haben die Beklagten Revision eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil mit der Begründung beantragt, die Klägerin sei“ mittellos« sie "wolle nunmehr die von ihr geleistete Sicherheit herausverlangen« ausserdem.bestehe die Gefahr, dass gepfändete Sachen bei der Zwangsversteigerung unter ihrem Wert verschleudert werden und dass die Beklagten zur Leistung des Offenbarungseides geladen werden könnten. Diese Gründe vermögen die beantragte Einstellung nicht zu rechtfertigen, 1«) Die von den Beklagten behauptete und glaubhaft gemachte Mittellosigkeit der Klägerin kann nicht zu einer Gefährdung der Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung etwa * » frK; J ■: —-— ---------------------------------------------------------------------------------------rr-^y —--——:——-—t---------------------------------------------------------------------------------------------------—“— beigetriebener Betrage führen, weil diese Beträge (nach dem -.Gesetz) auch dann nicht an die Klägerin ausgezahlt Werden dürfen, wenn die Beklagten die ihnen nachgelassene Sicherheit nicht leisten«. Wegen der Einzelheiten kann auf den Beschluss' des VIo Zivilsenats des Bundesgerichtshofes von 27* November 1952 (BGHZ 7, 398) verwiesen werden, dem sich' der Senat in vollem Umfange•anschliesst; ■ ; 2,) Wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, enthält die Gefahr, der Schuldner könne auf Grund des angefochtenen Urteils, zu dem■Offenbarungseid geladen werden, für ihn nicht ohne weiteres einen nicht zu ersetzenden Nachteil, •der die. einstweilige - Einstellungder ■Zwangsvollstreckung ' -gemäss ■ § 719 Abs 2 ZPO-rechtfertigen könnte . Die Schuldner t-; '■ .haben im vorliegenden Dalle keinerlei Umstände dargetan oder . glaubhaft gemacht, aus denen sich ausnahmsweise ein solcher nicht zu .ersetzender Nachteil befürchten,Hesse* Die Gefahr, dass gepfändete Sachen bei der Zwangsversteigerung unter ihrem Wert verschleudert werden könnten, kann grundsätzlich keinen Anlass bieten, die Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil einstweilen einzustellen. Es handelt sich hier um eine: mit jeder Zwangsvollstreckungmöglicherweise verbundene Gefahr, der nur auf dem für Massnahmen des Vollstreckungs-sehutzes vorgesehenen Wege begegnet werden kann. 3«) Ob die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil dazu führen könnte, die von den Beklagten befürchtete Freigabe der von der Klägerin zu dem Zwecke der Durchführung der Zwangsvollstreckung geleisteten Sicherheit zu verhindern, bedarf keiner Entscheidung, weil nach dem Vortrag der Beklagten keine Möglichkeit besteht,- dass diese Sicherheit ohne ihr Einverständnis frei-gegeben werden könnte. Da das Urteil des Landgerichts, in dem die Sicherheit angeordnet und aus dem die Vollstreckung betrieben worden ist,- noch nicht rechtskräftig ist, so scheidet — J}^ —' die Möglichkeit einer Freigabe der Sicherheit nach § 715 ZPO aus', es bleibt nur die Möglichkeit einer Rückgabe nach § 109 ZPO., Auch diese Rückgabe setzt aDer voraus, dass die' Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen ist. Diese Sicherheit diente' zur' Sicherung der Schadensersstzansprüche, die den Beklagten nach § 717 Abs 2 ZPO deshalb zustehen könnten, weil die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts durchgeführt hat. Ob ein solcher Schadensersatzanspruch besteht, kann erst nach Rechtskraft des Urteils oder nach Abweisung der Klage festgestellt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht noch die Möglichkeit, dass den Beklagter, ein Anspruch auf' Ersatz des ihnen durch die Räumung entstandenen Schadens zusteht <, Solange diese Möglichkeit nicht ausgeräumt ist, kann das Landgericht einem Anträge der Klägerin am Setzung einer Prist nach § 109 ZPO nicht entsprechen. Infolgedessen droht den Beklagten auch insoweit kein nicht zu ersetzender Nachteil, Dr, Canter Dr. Drost Dt. Delbrück Dr. Pis zugleich für den beurlaubten und 0 rtsabwe s e nd e n BP:, Dr, Selowsky I