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BGH · II ZR 320/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 320/87

a) Der Widerruf des Überweisungsauftrags ist nur solange möglich, als der Auftrag noch nicht endgültig ausgeführt worden ist. Mit der Gutschrift der Empfangsbank auf dem Konto des Empfängers ist der Überweisungsauftrag vollzogen. b) Zur Frage, wann die Gutschrift entsteht, wenn im belegbegleitenden Überweisungsverkehr der Überweisungsauftrag von der Empfangsbank durch elektronische Datenverarbeitung ausgeführt wird. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, verlangt die Rückzahlung eines Betrages von 5.380,80 DM nebst Zinsen, den sie als Empfängerbank der Beklagten zurückerstattet hat, nachdem diese einen Überweisungsauftrag widerrufen hatte. terhielt, auf dem banküblichen Vordruck einen Überweisungsauftrag zugunsten des Girokontos von Dr. bei der Klägerin in dHHHHV’ Der Überweisungsbeleg ging dort am 18. September wurde die Überweisung bearbeitet und der überwiesene Betrag dem Konto von Dr. gutgeschrieben. September wurde der Angestellte der Klägerin fernmündlich von einer Angestellten der DflHHV Bank davon unterrichtet, daß die Beklagte den Überweisungsauftrag widerrufen habe. ginalbeleg heraus, stornierte die Gutschrift zugunsten von Dr. SflliHiB und gab sie unter Verwendung des Formulars "Gutschriftrückgabe" mit dem Hinweis auf den "Rückruf" Die Klägerin behauptet, der fernmündliche Widerruf der Überweisung sei bei ihr am 19. September 1984 zwischen 13 und 14 Uhr eingegangen, jedoch nach dem Ende der Primanotenerfassung im Rechenzentrum, die um 13.14 Uhr abgeschlossen gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Überweisungsauftrag bereits ausgeführt und deshalb nicht mehr widerruflich gewesen. Hilfsweise stützt sie die Klage auf den ihr abgetretenen Honoraranspruch von Die Beklagte ist der Ansicht, der Widerruf sei rechtzeitig vor der endgültigen Ausführung des Überweisungsauftrags bei der Klägerin eingegangen. Juni 1987 verlängerten Revisionsbegründungsfrist ist nur eine mit dem Eingangsstempel des Bundesgerichtshofes versehene beglaubigte Abschrift der Revisionsbegründungsschrift zu den Senatsakten gelangt; der Beglaubigungsvermerk ist vom Revisionsanwalt der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. unterzeichnet. Juni 1987 dazu an Eides statt versichert: Sie habe am letzten Tage der Begründungsfrist persönlich die Gerichtsakten mit dem Handaktenexemplar, der Urschrift und fünf beglaubigten Abschriften der Revisionsbegründungsschrift dem zuständigen Justizhauptwachtmeister des Bundesgerichtshofes übergeben. Die Urschrift und das Handaktenexemplar, das den Eingangsstempel des Bundesgerichtshofes vom 26. 1. Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung des Rechtsstreits, soweit es sich um den Anspruch aus eigenem Recht der Klägerin handelt, davon ab, ob der Widerruf der Überweisung der Beklagten an Rechtsanwalt Dr. noch rechtzeitig vor Ausführung des Überweisungsauftrags bei der Klägerin einging oder erst danach. Ging der Widerruf erst nach der Ausführung des Auftrags ein, war er verspätet und unbeachtlich. Die Klägerin durfte in diesem Falle den ihr überwiesenen Betrag gemäß § 670 BGB als Aufwendungsersatz für die Gutschrift auf dem Konto von Dr. behalten. Da zwischen der Beklagten als Auftraggeberin und der Klägerin als Empfangsbank keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestanden, konnte die Beklagte die Überweisung nur gegenüber der DMIBIV Bank widerrufen. Der einer Bank erteilte Überweisungsauftrag ist mit der Gutschrift der Empfangsbank auf dem Konto des Empfängers vollzogen (Sen.Urt. v. Für die Frage, ob der Widerruf der Beklagten rechtzeitig war, kommt es somit darauf an, wann die Gutschrift auf dem Empfängerkonto wirksam entstanden ist. Die Rechtsprechung geht mit der herrschenden Lehre davon aus, daß die Gutschrift sich als abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der Bank gegenüber dem Kunden darstellt (BGHZ 6, 121, 124? Die Annahme der Gutschrift durch den Begünstigten ist nicht erforderlich (BGH, Urt. v. Die Frage, welcher Vorgang für die Entstehung der Gutschrift maßgebend ist, wenn im belegbegleitenden Überweisungsverkehr der Überweisungsauftrag von der Empfangsbank - wie hier - durch elektronische Datenverarbeitung ausgeführt wird, wird in Rechtsprechung und Lehre unterschiedlich beantwortet. genüge auch die Eintragung in der Kontokarte des Überweisungsempfängers bei der für den Verkehr mit ihm zuständigen Stelle, bzw. Die Ansicht, die bereits die Eingabe der Belege in die Datenverarbeitung genügen läßt, berücksichtigt nicht hinreichend, daß eine Geldüberweisung der Barzahlung hinsichtlich der Erfüllung nur dann wirtschaftlich gleich erachtet werden kann, wenn jene dem Verfügungsbereich des Gläubigers (Überweisungsempfängers) so nahe gerückt worden ist, daß dieser das Buchgeld wie bares Geld verwerten kann (BGHZ 6, 121, 125 u. Diese Möglichkeit ist ihm regelmäßig nicht eröffnet, wenn sich die Buchungsdaten lediglich in dem Rechenzentrum befinden und weder dem Überweisungsempfänger noch der kontoführenden Stelle zugänglich sind. Diese besteht, wenn für einen Kunden, z.B. bei fernmündlicher Anfrage nach einem Zahlungseingang, aus der EDV-Anlage eine solche Antwort ermittelt werden kann. 4. Entgegen diesen Grundsätzen sieht das Berufungsgericht den Bindungswillen der Klägerin hinsichtlich der Gutschrift auf dem Konto von Dr. bereits mit dem Ende der Primanotenerfassung im Rechenzentrum der Klägerin am 19. Da von da an für die Klägerin ein Zugriff auf den Rechner nicht mehr möglich gewesen sei, sei mit der Beendigung der Primanotenerfassung und der zeitgleichen Umschaltung des Rechners manifestiert, daß die Klägerin die eingegebenen Buchungen als endgültig behandeln wollte. Aus dem Umstand, daß die Klägerin vom Zeitpunkt der Beendigung der Primanotenerfassung keine neuen Buchungen, also auch keine Stornobuchungen aufgrund eines Widerrufs mehr in den Rechner eingeben kann, folgt nicht zwangsläufig, daß sie die Bekanntgabe der Gutschriften nicht Beim Einsatz von EDV-Anlagen erfolgt nämlich die Buchung in der Regel, ohne daß das Überweisungsmaterial vorher geprüft wird oder daß - bei einer Datenverarbeitung außer Haus (EDV-Buchungszentralen) - eine Prüfung überhaupt möglich ist. Da der Zeitpunkt der Beendigung der Primanotenerfassung für die Frage, wann die Gutschriftbuchung auf dem Konto von Dr. SdHHP wirksam geworden ist, nicht maßgebend ist, vielmehr ein späterer Zeitpunkt dafür in Betracht kommt, läßt sich das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten, weil nach dem derzeitigen Sachund Streitstand nicht ausgeschlossen werden kann, daß der zwischen 13 und 14 Uhr eingegangene Widerruf noch rechtzeitig und die Klägerin deshalb rechtlich zur "Gutsehriftrückgabe" verpflichtet war.

Zitierte Normen: § 554 ZPO § 667 BGB
ÜberweisungsauftragZeitpunktWMwiderrufenGutschriftKlägerinBank

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGHRi_____________ja
BGB §§ 665, 675, 780
a)	Der Widerruf des Überweisungsauftrags ist nur solange möglich, als der Auftrag noch nicht endgültig ausgeführt worden ist. Mit der Gutschrift der Empfangsbank auf dem Konto des Empfängers ist der Überweisungsauftrag vollzogen.
b)	Zur Frage, wann die Gutschrift entsteht, wenn im belegbegleitenden Überweisungsverkehr der Überweisungsauftrag von der Empfangsbank durch elektronische Datenverarbeitung ausgeführt wird.
BGH, Urt. v. 25. Januar 1988 - II ZR 320/87 - OLG
Düsseldorf
LG
Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
25. Januar 1988 Spengler
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II ZR 320/87
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Zahnärztin Dr.med.dent.Marianne
HMMLsMM-Str. E^gg/gg,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr
 und F.
gegen
©. G *,
vertreten
 durch ihre Vorstandsmitglieder Bankdirektor Dipl.-Volkswirt Walter	und	Dipl. -Kaufmann
 Richard	ebenda.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
WI
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes und Dr. Hesselberger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, verlangt die Rückzahlung eines Betrages von 5.380,80 DM nebst Zinsen, den sie als Empfängerbank der Beklagten zurückerstattet hat, nachdem diese einen Überweisungsauftrag widerrufen hatte.
Die Beklagte, eine Zahnärztin, ließ sich von Rechtsanwalt Dr.	in	einem RVO-Prüfungsverfahren anwalt-
lich vertreten. Dieser berechnete dafür 5.380,80 DM. Über diesen Betrag übersandte die Beklagte der	Bank,
 Filiale	bei	der	sie	ein Girokonto un-
terhielt, auf dem banküblichen Vordruck einen Überweisungsauftrag zugunsten des Girokontos von Dr.	bei
 der Klägerin in dHHHHV’ Der Überweisungsbeleg ging dort am 18. September 1984 mit der sogenannten dritten Abrechnung, d.h. nach 14 Uhr, ein. Am 19. September wurde die Überweisung bearbeitet und der überwiesene Betrag dem Konto von Dr.	gutgeschrieben.	Die	Klägerin er-
stellte für das Konto Dr. S^HP einen Tagesauszug, der unter dem Buchungsdatum des 19. September 1984 die Gutschrift des überwiesenen Betrages enthält. Noch am 19 . September wurde der Angestellte	der	Klägerin
 fernmündlich von einer Angestellten der DflHHV Bank davon unterrichtet, daß die Beklagte den Überweisungsauftrag widerrufen habe.	suchte	am	selben	Tage den Ori-
ginalbeleg heraus, stornierte die Gutschrift zugunsten von Dr. SflliHiB und gab sie unter Verwendung des Formulars "Gutschriftrückgabe" mit dem Hinweis auf den "Rückruf"
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zugunsten des Kontos der Beklagten bei der bHIHIV Bank zurück. Für Dr. SlHHHV erstellte die Klägerin unter dem Buchungsdatum des 20. September 1984 einen Tagesauszug, der u.a. die Stornierung der Überweisungsgutschrift durch eine entsprechende Belastungsbuchung enthält. Ein Begleitzettel enthält den Hinweis, daß der stornierte Betrag vom Auftraggeber zurückgerufen worden sei. Da Dr. SflHHV verlangte, daß die Stornierung rückgängig gemacht wird, schrieb ihm die Klägerin den Betrag von 5.380,80 DM am 15. November 1984 wieder gut.
Die Klägerin behauptet, der fernmündliche Widerruf der Überweisung sei bei ihr am 19. September 1984 zwischen 13 und 14 Uhr eingegangen, jedoch nach dem Ende der Primanotenerfassung im Rechenzentrum, die um 13.14 Uhr abgeschlossen gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Überweisungsauftrag bereits ausgeführt und deshalb nicht mehr widerruflich gewesen. Die Gutschriftrückgabe sei irrtümlich und ohne Rechtsgrund erfolgt. Deshalb müsse sie die Beklagte wieder herausgeben. Hilfsweise stützt sie die Klage auf den ihr abgetretenen Honoraranspruch von
 Die Beklagte ist der Ansicht, der Widerruf sei rechtzeitig vor der endgültigen Ausführung des Überweisungsauftrags bei der Klägerin eingegangen. Deshalb sei diese verpflichtet gewesen, den Überweisungsbetrag zurückzuleiten. Im übrigen bestreitet die Beklagte die Forderung von Dr.	der	Höhe	nach.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsgründes
I.	Die Revision ist zulässig.
Innerhalb der auf den 26. Juni 1987 verlängerten Revisionsbegründungsfrist ist nur eine mit dem Eingangsstempel des Bundesgerichtshofes versehene beglaubigte Abschrift der Revisionsbegründungsschrift zu den Senatsakten gelangt; der Beglaubigungsvermerk ist vom Revisionsanwalt der Beklagten, Rechtsanwalt Dr.	unterzeichnet.
Frau Rechtsanwältin What am 30. Juni 1987 dazu an Eides statt versichert: Sie habe am letzten Tage der Begründungsfrist persönlich die Gerichtsakten mit dem Handaktenexemplar, der Urschrift und fünf beglaubigten Abschriften der Revisionsbegründungsschrift dem zuständigen Justizhauptwachtmeister des Bundesgerichtshofes übergeben. Dieser habe aus Versehen lediglich das Aktenexemplar und die fünf Abschriften mit dem Eingangsstempel versehen und ihr die Urschrift mit dem Handaktenexemplar wieder zurückgegeben. Die Urschrift und das Handaktenexemplar, das den Eingangsstempel des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 1987 trägt, hat sie vorgelegt. Danach bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision.
 
Die ordnungsgemäß von Rechtsanwalt Dr.	Unter-
zeichnete Urschrift der Revisionsbegründung ist im Sinne von § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO beim Bundesgerichtshof rechtzeitig dadurch ''eingereicht" worden, daß sie dem Justiz-hauptwachtmeister PfliflVübergeben worden ist. "Eingereicht" ist ein Schriftstück nämlich schon dann, wenn es amtlich in die Hände eines zur Entgegennahme wie zur Beurkundung des Zeitpunktes des Eingangs zuständigen Beamten oder Angestellten der Geschäftsstelle gekommen ist (BGH, Urt. v. 5.3.1954 - VI ZB 21/53, LM ZPO $ 519 Nr. 14). Das war hier der Fall. Die versehentliche Nichtbeifügung des Eingangsstempels und die Rückgabe der Urschrift stellen Fehler in der Sphäre des Gerichts dar, die an der bereits vollzogenen Einreichung nichts ändern können. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, daß eine - wie hier - ordnungsgemäß Unterzeichnete beglaubigte Abschrift die Urschrift der Rechtsmittelbegründungsschrift ersetzt (BGH, Urt. v. 5.3.1954 aaO; BGHZ 24, 179, 180).
II. In der Sache hat die Revision Erfolg.
1. Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung des Rechtsstreits, soweit es sich um den Anspruch aus eigenem Recht der Klägerin handelt, davon ab, ob der Widerruf der Überweisung der Beklagten an Rechtsanwalt Dr.	noch rechtzeitig vor
 Ausführung des Überweisungsauftrags bei der Klägerin einging oder erst danach. Im ersten Fall durfte die Klägerin den Überweisungsauftrag nicht mehr ausführen und mußte den
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Überweisungsbetrag gemäß § 667 BGB herausgeben. Die "Last-schriftrückgabe" wäre alsdann nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt. Ging der Widerruf erst nach der Ausführung des Auftrags ein, war er verspätet und unbeachtlich. Die Klägerin durfte in diesem Falle den ihr überwiesenen Betrag gemäß § 670 BGB als Aufwendungsersatz für die Gutschrift auf dem Konto von Dr.	behalten. Der "Gutschrift-
rückgabe" hätte in diesem Falle der rechtliche Grund gefehlt. Die Beklagte wäre als Leistungsempfängerin zur Herausgabe kraft Leistungskondiktion verpflichtet gewesen.
2.	Der Auftraggeber kann den Überweisungsauftrag grundsätzlich widerrufen. Der Widerruf ist eine (Gegen-) Weisung, die der Beauftragte gemäß § 665 BGB beachten muß. Die vorliegende Überweisung nahm unstreitig ihren Weg von der	Bank	über die Abrechnungsstelle der Landes-
zentralbank zur Klägerin. Es handelte sich also um eine außerbetriebliche Überweisung. Bei dieser bestanden selbständige Geschäftsbesorgungs-(Auftrags-)Verhältnisse zwischen der Beklagten und der	Bank	als	Überweisungsbank und der	Bank und der Klägerin als
 Empfangsbank. Die Einschaltung der Abrechnungsstelle der LandesZentralbank steht der Annahme eines direkten Vertragsverhältnisses zwischen der Überweisungs- und der Empfangsbank nicht entgegen, da die LandesZentralbank insoweit die Stellung eines Boten einnimmt (Canaris, Bankvertragsrecht 2. Bearb. Rz. 387; Schlegelberger-Hefermehl, HGB 5. Aufl. Anh. S 365 Rz. 49; Polke, Der Zahlungsverkehr der Banken im Inund mit dem Ausland S. 49; a.A. Nebelung, NJW 1958, 44).
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Da zwischen der Beklagten als Auftraggeberin und der Klägerin als Empfangsbank keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestanden, konnte die Beklagte die Überweisung nur gegenüber der DMIBIV Bank widerrufen. Diese konnte und mußte den Widerruf an die Klägerin unmittelbar weiterleiten. Der Widerruf war also nicht schon deshalb unwirksam, weil er nicht von der zwischengeschalteten Landeszentralbank an die Klägerin weitergeleitet wurde.
3.	Der Widerruf ist die Weisung an den Beauftragten, den Auftrag nicht durchzuführen. Er ist deshalb nur so lange möglich, als der Auftrag noch nicht endgültig ausgeführt worden ist. Der einer Bank erteilte Überweisungsauftrag ist mit der Gutschrift der Empfangsbank auf dem Konto des Empfängers vollzogen (Sen.Urt. v. 11.3.1976 - II ZR 116/74, LM BGB § 665 Nr. 10 - WM 1976, 904).
Für die Frage, ob der Widerruf der Beklagten rechtzeitig war, kommt es somit darauf an, wann die Gutschrift auf dem Empfängerkonto wirksam entstanden ist.
Die Rechtsprechung geht mit der herrschenden Lehre davon aus, daß die Gutschrift sich als abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der Bank gegenüber dem Kunden darstellt (BGHZ 6, 121, 124? BGHZ 26, 167, 171?
BGH, Urt. v. 18.3.1970 - VIII ZR 228/67, WM 1970, 751 und Urt. v. 20.11.1970 - V ZR 58/69, WM 1970, 110). Der Begünstigte erwirbt mit der Gutschrift einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des überwiesenen Betrages. Die Annahme der Gutschrift durch den Begünstigten ist nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 9.3.1951 - I ZR 38/50, NJW 1951,
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437; BGHZ 6, 121, 123); er braucht von der Gutschrift auch keine Kenntnis zu erlangen (vgl. Liesecke, WM 1975, 229). Deshalb erhält der Überweisungsempfänger beim manuellen Buchungsverfahren nach herrschender Auffassung einen solchen Anspruch im Augenblick der Buchung der Gutschrift, weil sich darin der Rechtsbindungswille der Bank manifestiert. Die Gutschrift ist die Rechtshandlung, die das im Girovertrag zwischen dem Gläubiger und seiner Bank auf-schiebend bedingt und global abgegebene, abstrakte Schuldversprechen der Bank ohne weitere empfangsbedürftige Willenserklärung dem Inhalt und der Höhe nach konkretisiert (Schönle, in: Festschr. Werner, 1984 S. 826; Hefermehl, in: Festschr. Philipp Möhring, 1975 S. 390).
Die Frage, welcher Vorgang für die Entstehung der Gutschrift maßgebend ist, wenn im belegbegleitenden Überweisungsverkehr der Überweisungsauftrag von der Empfangsbank - wie hier - durch elektronische Datenverarbeitung ausgeführt wird, wird in Rechtsprechung und Lehre unterschiedlich beantwortet. Nach Canaris (aaO Rz. 420) genügt die Eingabe der Belege in den Computer nicht, weil sich der Vorgang der Gutschrift zu dieser Zeit noch im Stadium der bloßen Erklärungsvorbereitung und nicht in dem - allein entscheidenden - Stadium der Erklärungsabgabe befindet (ebenso OLG Zweibrücken WM 1984, 531; a.A. für den Fall der Vordisposition Schlegelberger-Hefermehl, aaO Rz. 70 und OLG Hamm WM 1977, 1238, 1239). Der erforderliche Rechtsbindungswille müsse äußerlich erkennbar werden. Dies sei spätestens mit der vorbehaltlosen Absendung der Kontoauszüge an den Überweisungsempfänger bzw. deren Bereitstellung zur Abholung der Fall. Alternativ dazu
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genüge auch die Eintragung in der Kontokarte des Überweisungsempfängers bei der für den Verkehr mit ihm zuständigen Stelle, bzw. die Einordnung eines entsprechenden Belegs in die Unterlagen dieser Stelle (im Ergebnis ebenso Hadding, Sparkasse 1986, 48, 49; Kindermann, WM 1982, 318, 319; Schönle, aaO S. 827). Dieser Auffassung schließt sich der Senat im Grundsatz an. Die Ansicht, die bereits die Eingabe der Belege in die Datenverarbeitung genügen läßt, berücksichtigt nicht hinreichend, daß eine Geldüberweisung der Barzahlung hinsichtlich der Erfüllung nur dann wirtschaftlich gleich erachtet werden kann, wenn jene dem Verfügungsbereich des Gläubigers (Überweisungsempfängers) so nahe gerückt worden ist, daß dieser das Buchgeld wie bares Geld verwerten kann (BGHZ 6, 121, 125 u. Sen.Urt. v. 21.12.1981 - II ZR 270/79, WM 1982, 291). Diese Möglichkeit ist ihm regelmäßig nicht eröffnet, wenn sich die Buchungsdaten lediglich in dem Rechenzentrum befinden und weder dem Überweisungsempfänger noch der kontoführenden Stelle zugänglich sind. Anderes müßte nur dann gelten, wenn der Empfänger mit dem Willen der Bank unmittelbaren Zugriff auf den Datenbestand der Bank erlangt, z.B. durch Kontoauszugsdrucker. In diesem Falle wäre der maßgebliche Zeitpunkt derjenige, den Möschei (AcP 186 (1986), 187,
204) mit "Abrufpräsenz" bezeichnet. Diese besteht, wenn für einen Kunden, z.B. bei fernmündlicher Anfrage nach einem Zahlungseingang, aus der EDV-Anlage eine solche Antwort ermittelt werden kann. Dieser Zeitpunkt läßt sich ohne Schwierigkeiten feststellen, da in den Rechenzentren der Kreditinstitute alle Vorgänge uhrzeitgenau festgehalten werden (Möschei aaO; vgl. dazu auch Häuser in EWiR
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§ 780 BGB 1/87, 464). Zusammengefaßt kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem nach dem Willen der Bank, der in einem entsprechenden Organisationsakt zu dem Ausdruck kommt, die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden.
4.	Entgegen diesen Grundsätzen sieht das Berufungsgericht den Bindungswillen der Klägerin hinsichtlich der Gutschrift auf dem Konto von Dr.	bereits mit dem
 Ende der Primanotenerfassung im Rechenzentrum der Klägerin am 19. September 1984 um 13 Uhr 14 Sekunden manifestiert. Es stellt dazu aufgrund der Aussagen des Zeugen des Leiters des Rechenzentrums der Klägerin fest, daß zu diesem Zeitpunkt sämtliche Buchungen in das Rechenzentrum der Klägerin überspielt worden seien. Mit diesem Abschluß sei der GesamtbuchungsVorgang für diesen Tag beendet gewesen, so daß von diesem Zeitpunkt an weder neue Buchungen noch Korrekturen vorheriger Buchungen hätten vorgenommen werden können. Da von da an für die Klägerin ein Zugriff auf den Rechner nicht mehr möglich gewesen sei, sei mit der Beendigung der Primanotenerfassung und der zeitgleichen Umschaltung des Rechners manifestiert, daß die Klägerin die eingegebenen Buchungen als endgültig behandeln wollte. Dem kann nicht gefolgt werden.
Aus dem Umstand, daß die Klägerin vom Zeitpunkt der Beendigung der Primanotenerfassung keine neuen Buchungen, also auch keine Stornobuchungen aufgrund eines Widerrufs mehr in den Rechner eingeben kann, folgt nicht zwangsläufig, daß sie die Bekanntgabe der Gutschriften nicht
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mehr verhindern kann. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Kunden der Klägerin etwa unmittelbaren Zugriff auf den Datenbestand haben und deshalb schon nach der Beendigung der Erfassung der Primanoten das Bekanntwerden der Gutschrift nicht mehr verhindert werden kann, oder daß der Computer automatisch die Versendung der Kontoauszüge besorgte und die Klägerin nicht mehr in der Lage war, sie zurückzuhalten, um einen Widerruf zu berücksichtigen. Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Beim Einsatz von EDV-Anlagen erfolgt nämlich die Buchung in der Regel, ohne daß das Überweisungsmaterial vorher geprüft wird oder daß - bei einer Datenverarbeitung außer Haus (EDV-Buchungszentralen) - eine Prüfung überhaupt möglich ist. Deshalb ist in diesen Fällen regelmäßig eine sogenannte Nachdisposition notwendig, in der z.B. der Kontonummer-Namensvergleich durchgeführt und geprüft wird, ob Deckung vorhanden ist und kein Widerruf vorliegt (vgl. dazu Kindermann, WM 1982, 318, 319).
Da der Zeitpunkt der Beendigung der Primanotenerfassung für die Frage, wann die Gutschriftbuchung auf dem Konto von Dr. SdHHP wirksam geworden ist, nicht maßgebend ist, vielmehr ein späterer Zeitpunkt dafür in Betracht kommt, läßt sich das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten, weil nach dem derzeitigen Sachund Streitstand nicht ausgeschlossen werden kann, daß der zwischen 13 und 14 Uhr eingegangene Widerruf noch rechtzeitig und die Klägerin deshalb rechtlich zur "Gutsehriftrückgabe" verpflichtet war.
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5.	Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten. Es ist zwar denkbar, daß die Gutschrift durch die vorbehaltlose Absendung des Tageskontoauszugs wirksam geworden ist (vgl. dazu Canaris, aaO Rz. 421) und der Widerruf verspätet war. Dazu fehlt es jedoch an der Feststellung, daß und gegebenenfalls wann der Tagesauszug an Dr. sflHHIBabgesandt worden ist. Eine vorbehaltlose Absendung des Tagesauszugs vom 19. September 1984 würde allerdings nicht anzunehmen sein, wenn der Tagesauszug vom 20. September 1984 gleichzeitig mit der Stornobuchung an Dr.	abgesandt	worden	wäre.	Doch
 auch dazu fehlen tatsächliche Feststellungen.
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Das Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die Parteien Gelegenheit erhalten, ihren Tatsachenvortrag auf die neuen rechtlichen Gesichtspunkte abzustimmen und das Berufungsgericht die notwendigen Feststellungen treffen kann.
Dr. Kellermann	Dr.	Bauer	Bundschuh
 Brandes	Dr.	Hesselberger