Die Beklagten haben zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages vorgebracht, die Vorbeifahrt am Schleppzug der Klägerin sei in genügendem Abstand durchgeführt worden und sei für das Raken des Kahns "Penelope" nicht ursächlich gewesen. Eine Sogwirkung habe nicht entstehen können, da "Caucasia" nur etwa 1 km/st schneller als der Schleppzug der Klägerin gefahren sei. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß im Falle eines Schadenseintrittes beim Überholen der Überholer die B’eweislast dafür trage, daß sein Überholmanöver erlaubt oder für den entstandenen Schaden nicht ursächlich gewesen sei. Der "Jean MillotW-Zug hab*e seine Fahrt nicht vermindert, obwohl er ohne Gefahr hätte langsam tun können» Die Klägerin habe den ihr demnach obliegenden Beweis dafür, daß »■Penelope” während der Überholung durch "Caucasia” und als Folge dieser Überholung gerakt habe, bei dem unklaren und widerspruchsvollen Beweisergebnis ebensowenig erbracht wie einen Beweis für ein schuldhaftes Verhalten von "Caucasia". Der Zeitpunkt des Rakens und die Position von "Caucasia" in dem Augenblick, in dem "Penelope" auf Grund kam, seien nicht geklärt« Es sei möglich, daß "Penelope" bereits Grundberührung gehabt habe, als "Caucasia" sich noch in Höhe des auf Er 2 hinter "Penelope" laufenden Anhangkahnes "W. Es sei aber auch möglich, daß das Überholmanöver von "Caucasia" im Zeitpunkt des Rakens bereits beendet gewesen sei« Es könne ferner nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß, falls "Penelope" wirklich durch Sogwirkung gerakt habe, die Sogwirkung von Nach § 43 Nr 1 RhPVO aF dürfen Schleppzüge in derselben Richtung nur aneinander vorbeifahren, wenn unter Berücksichtigung aller öi't liehen Umstände das Fahrwasser unzweifelhaft hinreichend Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt« Daß der "Caucasia,!-Zug genügend Raum zu dem Überholen hatte, steht außer Streit; denn die Klägerin hat selbst vorgetragen, der Beklagte zu 2 habe keinen sachlichen Grund gehabt, sich ihrem Schleppzug zu nähern; sie gibt also selbst zu, daß genügend Platz vorhanden war; sie behauptet nur, der Beklagte zu 2 sei deswegen näher an ihren Schleppzug herangefahren, um mit dem Kapitän der "Jean Millot" schimpfen zu können. Davon kann aber im vorliegenden Falle keine Rede sein«, Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Rheinschiffahrtsge-richt ausgeführt, die von dem Zeugen A-Heybor gegebene Darstellung deute darauf hin, daß "Penelope” schon vor der Vorbeifahrt des MTS "Caucasia” mit dem Grund in Berührung gekommen sei- Hiernach ist das Berufungsgericht nicht zu der Überzeugung gekommen, daß das Raken während der Vorbeifahrt eingetreten ist* Diese tatriehterliehe Würdigung des Beweisergebnisses läßt keinen Gesetzesverstoß erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen- Von Bedeutung für die Frage des Vorbeifahrens kann im vorliegenden Fall auch nicht sein, daß "Caucasia" bereits an anderen Anhangkähnen des Schleppzuges der Klägerin vorbeigefahren war oder gerade vorbeifuhr- Denn die Behauptung der Klägerin ging allein dahin, daß "Penelope" infolge der Sogwirkung, die von "Caucasia” ausgegangen sei, gerakt habe. Fehlt es demnach bereits an der Feststellung eines Tatbestandes, der Voraussetzung für die Anwendung von Regeln über die Beweislastumkehrung oder über den Anscheinsbeweis ist, so gehen die Angriffe der Revision ins Leere, die sich dagegen richten, daß das Berufungsgericht wegen des gesetzwidrigen Beibehaltens der Geschwindigkeit des Schleppzuges der Klägerin die Beweislastumkehrung verneint habe.
II ZS 320/55 Verkündet am 31oJanuar 1957 Hoffmeister,Justiz angesteiiter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 0^ Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Communautfe de Navigation Francaise vertreten durch ihren Direktor De in S( daselbst Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Dr*| gegen lo 2 j die N„Vt Direkties tot Phs.van van © NoV.in den Kapitän J.KflIHh Führer des MS “Caucasia”, zu laden bei der Beklagten zu 1, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt hat der II.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24.Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Selowsky, Dr,Delbrück, Dr.Haidinger, Dr.Nörr und Dr.Haager für Recht erkannt 2 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3.Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Rheinschiffahrt sobergerichts - in Köln vom 13.Januar 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen ✓ Tatbestands Am 6.September 1952 befand sich das der Klägerin gehörige M3 f,Jean Millot" mit 7 Kähnen im Anhang, darunter auf Nr 1 dem ebenfalls der Klägerin gehörigen beladenen Kahn "Penelope”, unterhalb Niederbreisig auf Bergfahrt» Dieser Schleppzug wurde von dem im Eigentum der Beklagten zu 1 stehenden und vom Beklagten zu 2 geführten MTS "Caucasia" mit dem Kahn "Peruvia" im Anhang an der Backbordseite überholt. Dem'"Caucasia"-Schleppzug folgte das gleichfalls der Klägerin gehörige MS "Sanara I". Etwa zu dieser Zeit erhielt "Penelope" Grundberührung und wurde beschädigt. 9 Die Klägerin hat behauptet, "Caucasia" sei in einem # Abstand von nur 10 bis 15 m an "Penelope" vorbeigefahren und habe ihr das Wasser weggenommen, was den Unfall zur Folge gehabt habe» Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern im Rahmen des Binnenschifffahrt sge setz es Schadensersatz und hat dementsprechend Leistlings- und Pest stellungsklage erhoben. Die Beklagten haben zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages vorgebracht, die Vorbeifahrt am Schleppzug der Klägerin sei in genügendem Abstand durchgeführt worden und sei für das Raken des Kahns "Penelope" nicht ursächlich gewesen. Auch habe Schleppzug "Jean Millot" trotz ordnungsmäßiger Ankündigung des Überholmanövers seine Geschwindigkeit nicht vermindert. Eine Sogwirkung habe nicht entstehen können, da "Caucasia" nur etwa 1 km/st schneller als der Schleppzug der Klägerin gefahren sei. "Penelope" sei bei dem niedrigen Wasserstand zu tief abgeladen gewesen. Der Unfall könne auch durch Sogwirkung des nachfolgenden MS "Sanara I" entstanden sein. Das Rheinschiffahrtsgericht und das Rheinschiffahrts-obergericht haben der Klage den Erfolg versagt« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision« Ent s che i dungsgründe s Das Berufungsgericht geht davon aus, daß im Falle eines Schadenseintrittes beim Überholen der Überholer die B’eweislast dafür trage, daß sein Überholmanöver erlaubt oder für den entstandenen Schaden nicht ursächlich gewesen sei. Diese Beweislage kehre sich jedoch, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt ist, um, wenn entgegen § 44- RhPVO aF der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit ohne berechtigten Grund nicht vermindere. Der "Jean MillotW-Zug hab*e seine Fahrt nicht vermindert, obwohl er ohne Gefahr hätte langsam tun können» Die Klägerin habe den ihr demnach obliegenden Beweis dafür, daß »■Penelope” während der Überholung durch "Caucasia” und als Folge dieser Überholung gerakt habe, bei dem unklaren und widerspruchsvollen Beweisergebnis ebensowenig erbracht wie einen Beweis für ein schuldhaftes Verhalten von "Caucasia". Es könne nicht festgestellt werden, daß "Caucasia” unverhältnismäßig nahe an "Penelope" herangefahren sei. Der Zeitpunkt des Rakens und die Position von "Caucasia" in dem Augenblick, in dem "Penelope" auf Grund kam, seien nicht geklärt« Es sei möglich, daß "Penelope" bereits Grundberührung gehabt habe, als "Caucasia" sich noch in Höhe des auf Er 2 hinter "Penelope" laufenden Anhangkahnes "W. van Driel 67" befunden habe. Es sei aber auch möglich, daß das Überholmanöver von "Caucasia" im Zeitpunkt des Rakens bereits beendet gewesen sei« Es könne ferner nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß, falls "Penelope" wirklich durch Sogwirkung gerakt habe, die Sogwirkung von 4t **Sanara I* ausgegangen sei« Schließlich könne der Unfall sehr wohl ohne jede Sogwirkung eines anderen Schiffes dadurch entstanden sein* daß "Penelopew zu tief abgeladen habe o Die Revision behauptet, das Berufungsgericht sei auf den unter das Gutachten der Schifferbörse gestellten Vortrag der Klägerin, ihr Schleppzug habe ohne Gefährdung i der Anhänge die Geschwindigkeit nicht herabsetzen können, nicht eingegangen; sei aber die Beibehaltung der Fahrgeschwindigkeit berechtigt gewesen, so gehe die Üngeklärt-heit des Sachverhalts zu Basten der beweispflichtigen Beklagten« Der Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben.- Nach § 43 Nr 1 RhPVO aF dürfen Schleppzüge in derselben Richtung nur aneinander vorbeifahren, wenn unter Berücksichtigung aller öi't liehen Umstände das Fahrwasser unzweifelhaft hinreichend Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt« Daß der "Caucasia,!-Zug genügend Raum zu dem Überholen hatte, steht außer Streit; denn die Klägerin hat selbst vorgetragen, der Beklagte zu 2 habe keinen sachlichen Grund gehabt, sich ihrem Schleppzug zu nähern; sie gibt also selbst zu, daß genügend Platz vorhanden war; sie behauptet nur, der Beklagte zu 2 sei deswegen näher an ihren Schleppzug herangefahren, um mit dem Kapitän der "Jean Millot" schimpfen zu können. Die Vorschrift des § 43 Nr 1 hat daher im vorliegenden Fall auch für die Frage der Umkehrung der Beweislast auszuscheiden: In Rechtsprechung und Schrifttum ist vielfach der Satz aufgestellt, der Überholende trage die Gefahr des Mißlingens seines Manövers, wobei bestritten ist, ob mit diesem Satz eine Beweislastumkehrung oder nur ein Anscheinsbeweis für das ursächliche Verhalten der Schiffs- führung des überholenden Schiffes verbunden ist (Vor-tisch-Zschucke BSchG 2>Aufl § 92 Anm 8 d 8 455; Wassermeyer, Kollisionsprozeß 2.Aufl S 205; Schaps HGB § 735 Anm 73? jeweils mit Nachweisen) - Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, hierzu Stellung zu nehmen Denn Voraussetzung für die Beweislastumkehrung oder die Anwendung des Anscheinsbeweises ist in jedem Falle, daß der Tatbestand des Vorbeifahrens (Überholens) feststeht; behauptet der Beklagte, der Unfall habe sich schon ereignet, bevor er überhaupt vorbeigefahren sei, so muß der Kläger zunächst diese Behauptung widerlegen, da die Vorbeifahrt zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehörte Anders wäre es nur, wenn nach dem Geschehensablauf selbst erfahrungsgemäß darauf zu schließen wäre, daß es während des Vorbeifahrens zu dem Unfall gekommen ist. Davon kann aber im vorliegenden Falle keine Rede sein«, Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Rheinschiffahrtsge-richt ausgeführt, die von dem Zeugen A-Heybor gegebene Darstellung deute darauf hin, daß "Penelope” schon vor der Vorbeifahrt des MTS "Caucasia” mit dem Grund in Berührung gekommen sei- Hiernach ist das Berufungsgericht nicht zu der Überzeugung gekommen, daß das Raken während der Vorbeifahrt eingetreten ist* Diese tatriehterliehe Würdigung des Beweisergebnisses läßt keinen Gesetzesverstoß erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen- Von Bedeutung für die Frage des Vorbeifahrens kann im vorliegenden Fall auch nicht sein, daß "Caucasia" bereits an anderen Anhangkähnen des Schleppzuges der Klägerin vorbeigefahren war oder gerade vorbeifuhr- Denn die Behauptung der Klägerin ging allein dahin, daß "Penelope" infolge der Sogwirkung, die von "Caucasia” ausgegangen sei, gerakt habe. Eine solche Sogwirkung konnte aber nicht eintreten, solange sich "Caucasia” noch in Höhe des Kahnes "W-van Driel 67" befunden hat. Gerade diese Möglichkeit schließt aber das Berufungsgericht nicht aus. Fehlt es demnach bereits an der Feststellung eines Tatbestandes, der Voraussetzung für die Anwendung von Regeln über die Beweislastumkehrung oder über den Anscheinsbeweis ist, so gehen die Angriffe der Revision ins Leere, die sich dagegen richten, daß das Berufungsgericht wegen des gesetzwidrigen Beibehaltens der Geschwindigkeit des Schleppzuges der Klägerin die Beweislastumkehrung verneint habe. Ebenso bedarf es eines Eingehens auf die übrigen Erwägungen, aus denen heraus das Berufungsgericht die Abweisung der Klage gleichfalls begründet, nicht. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr-Selowsky Dr.Delbrück Dr.Haidinger Dr.Korr Dr.Haager