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BGH

Gericht: BGH

daß die Klägerin keinen Anspruch auf Witwengeld habe, weil sie am Tage der Währungsumstellung ihren Wohnsitz in einem Gebiet von Deutschland außerhalb des Währungsgebietes hatte und deshalb nach Meinung der Beklagten nach der 2, VO über die Lebensund Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 21, Juli 3-948 ^2» VOLRV) alle Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsverhältnis erloschen seien. ob die Klageansprüche als Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung von der 2» VOLRV erfaßt worden und damit erloschen sind, oder ob sie wegen ihres sozialversicherungsartigen Charakters wie eine Sozial-verSicherungsrente gemäß dem Fremdrentengesetz vom 7,. August 1953 (BGB I, 848) ungeachtet der erst nach dem Wäh-rung'sstichtag vorgenommenen Verlegung des Wohnsitzes der Klägerin in das Bundesgebiet geltend gemacht werden können, hat durch den Erlaß des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebensund Rentenversicherungen vom 5* August 1955 (BGBl I, 477) ihre entscheidungserhebliche Bedeutung verloren! denn durch § 15 dieses Gesetzes ist die 2» VOLRV mit Wirkung vom Tage ihres Inkrafttretens aufgehoben worden» Da die Klägerin ihren Wohnsitz im Bundesgebiet vor dem in § 2 des Gesetzes festgesetzten neuen Stichtag des 31 * Dezember 1952 begründet hat* kann sie nach § 3 Ziff a des Gesetzes ihren Anspruch auf das Y/it-v/engeld nunmehr auch dann geltend machen, wenn man entsprechend dem bisherigen Standpunkt der Beklagten unterstellt, daß hierfür nicht die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, also das Fremdrentengesetz vom August 1953? 2=,) Die von der Beklagten in der Revisionsinstanz neu vorgebrachte Behauptung, sie habe ihre Satzung nach dem Erlaß des Berufungsurteils dahin geändert, daß bei einer erst nach dem Währungsstichtag erfolgten Verlegung des Wohnsitzes in das Währungsgebiet frühestens ab 1, Oktober 1953 Versicherungsansprüche geltend gemacht werden könnten, kann nach § 561 ZBQ als neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht mehr beachtet werden« Überdies könnte einer solchen Satzungsänderung insoweit, als sie gegen die dargelegte gesetzliche Regelung verstößt, was hinsichtlich der streitigen Versicherungsansprüche der Rail ist, keine rechtliche Wirksamkeit zuerkannt werden» Auch das neuerdings erlassene Gesetz vom 5* März 1956 (BGBl I, 101) gewährt der Beklagten zu einer solchen Abweichung von jener gesetzlichen Regelung keine Befugnis.

WohnsitzGesetzAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 17o Mai 1956
Jodas „ Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Pensionskasse
 ten durch ihren Vorstand,	Am	V/<
Beklagten und Revisionsklägerin -Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt ProfoBr
 gegen
die Witwe Anne V	geb
 Pa^Hfc Uo VoflHB Kröo Hl
 Klägerin und Revisionsbeklagtc,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr:
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Canter und der Bundesrichter Br, Delbrück, Br, Haidinger, Br, Kuhn und Br, Winkelmann
 für Recht erkannt«
Bie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts.in Köln vom 12, Oktober 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
.Von Rechts wegen
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Tatbestand jt
 Der Ehemann der Klägerin war seit 1907 als Angestellter einer Privateisenbahn in der	Mitglied	der
 beklagten Pensionskasse. Er trat am 1, Juni 194-0 in den Ruhestand, den er an einem Ort in Mitteldeutschland verbrachte und bezog bis etwa Ende des Krieges von der Beklagten das satzungsmäßige Ruhegeld» Am 26, Oktober 1945 starb er in einem anderen Ort in Mitteldeutschland, in den er vertrieben worden war. Von dort verlegte die Klägerin im Jahre 1951 ihren Wohnsitz in das Gebiet der Bundesrepublik» Mit der Anfang 1953 erhobenen Klage verlangt sie von dem nach ihrer Berechnung bis dahin aufgelaufenen Witv/engeld von insgesamt 7o 433>26 DM einen Teilbetrag von 1,500 DM» Die Beklagte hat die Auffassung vertreten. daß die Klägerin keinen Anspruch auf Witwengeld habe, weil sie am Tage der Währungsumstellung ihren Wohnsitz in einem Gebiet von Deutschland außerhalb des Währungsgebietes hatte und deshalb nach Meinung der Beklagten nach der 2, VO über die Lebensund Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 21, Juli 3-948 ^2» VOLRV) alle Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsverhältnis erloschen seien. Die Klägerin meint dagegen, daß der in BGH2 4j 198 anerkannte sozialversicherungsartige Charakter der Versicherungsleistungen der Beklagten der Anwendbarkeit der 2, VCLRV auf die Klageansprüche entgegenstehe, daß diese ihr vielmehr trotz der .erst nach der WährungsUmstellung erfolgten Verlegung ihres Wohnsitzes in das. V/ährungsgebiet in gleicher Weise wie eine Sozialversicherungsrente nach dem Fremdrentengesetz vom 7» August 1953 zustünden. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Obcrlandesgericht hat auch die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage auf Feststellung, daß der Klägerin auch
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ü.ber den eingeklagten Betrag hinaus keine Pensionsansprüohe zustünden, angewiesen» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet» erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage und den Erfolg ihrer Widerklage,
 Entscheidungsgründe s
1,) Die bisher zwischen den Parteien streitige Präge.- ob die Klageansprüche als Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung von der 2» VOLRV erfaßt worden und damit erloschen sind, oder ob sie wegen ihres sozialversicherungsartigen Charakters wie eine Sozial-verSicherungsrente gemäß dem Fremdrentengesetz vom 7,. August 1953 (BGB I, 848) ungeachtet der erst nach dem Wäh-rung'sstichtag vorgenommenen Verlegung des Wohnsitzes der Klägerin in das Bundesgebiet geltend gemacht werden können, hat durch den Erlaß des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebensund Rentenversicherungen vom 5* August 1955 (BGBl I, 477) ihre entscheidungserhebliche Bedeutung verloren! denn durch § 15 dieses Gesetzes ist die 2» VOLRV mit Wirkung vom Tage ihres Inkrafttretens aufgehoben worden» Da die Klägerin ihren Wohnsitz im Bundesgebiet vor dem in § 2 des Gesetzes festgesetzten neuen Stichtag des 31 * Dezember 1952 begründet hat* kann sie nach § 3 Ziff a des Gesetzes ihren Anspruch auf das Y/it-v/engeld nunmehr auch dann geltend machen, wenn man entsprechend dem bisherigen Standpunkt der Beklagten unterstellt, daß hierfür nicht die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, also das Fremdrentengesetz vom August 1953? sondern die Bestimmungen über die privaten Rentenversicherungen maßgebend seien. Da hiernach jene Streitfrage keine Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits mehr hat, erübrigt sich ihre abschließende Prüfung, Das Gesetz vom 5» August 1955 ist zwar erst nach
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Erlaß des Berufungsurteils ergangen,*Da es aber nach seinem seitlichen Geltungswillen, wenn überhaupt, dann zeitlich auch das streitige Versicherungsverhältnis erfaßt, ist es auch bei der Revisionsentscheidung noch zu berücksichtigten (BGHZ 9? 101)»
2=,) Die von der Beklagten in der Revisionsinstanz neu vorgebrachte Behauptung, sie habe ihre Satzung nach dem Erlaß des Berufungsurteils dahin geändert, daß bei einer erst nach dem Währungsstichtag erfolgten Verlegung des Wohnsitzes in das Währungsgebiet frühestens ab 1, Oktober 1953 Versicherungsansprüche geltend gemacht werden könnten, kann nach § 561 ZBQ als neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht mehr beachtet werden« Überdies könnte einer solchen Satzungsänderung insoweit, als sie gegen die dargelegte gesetzliche Regelung verstößt, was hinsichtlich der streitigen Versicherungsansprüche der Rail ist, keine rechtliche Wirksamkeit zuerkannt werden» Auch das neuerdings erlassene Gesetz vom 5* März 1956 (BGBl I, 101) gewährt der Beklagten zu einer solchen Abweichung von jener gesetzlichen Regelung keine Befugnis.
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.w-
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Z?0 zurückzuweisen-
Dr, Canter	Dr,	Delbrück	Dr*	Haidinge
 DrKuhn
 Dr, Winkelmann