Die Beklagte hat es unter Berufung auf § 61 VVG abgelehnt, die nach Abzug des Selbstbeteiligungsbetrnges verbleibenden Reparaturkosten für das durch den Unfall schwer beschädigte Pahrzeug zu decken. Pie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, Josef habe den Versicherungsfall grob fahrlässig dadurch herbeigeiührt, daß er die Fahrt in angetrunkenem Zustand nach einer durchwachten Nacht unternommen und dabei eine erhebliche Geschwindigkeit entwickelt habe. Br habe die der Unglücksfuhrt unmittelbar vorausgohende Fahrt nach lieuburg mit einer mäßigen Geschwindigkeit von 35 kra/st sicher ausgeführt, die schwierigen Ttegevcrhältnisse in Neuburger Flüchtlingslager sicher gemeistert und auf alle Anwesenden einen frischen und nüchternen Eindruck gemacht. lc) Das Berufungsgericht sieht den Einwandtatbestand des § 61 WG nicht als erfüllt an und hält die Beklagte demgemäß für verpflichtet, den Klägern Kaskoversicherungsschutz zu gewähren, Es untersucht zunächst, welchen Einfluß der genossene Alkohol auf die Fahrtüchtigkeit hatte. Daraus folgert es, daß zv/ar leicht angetrunken und dadurch in seiner Fuhrtüchtigkeit beeinträchtigt, aber noch nicht völlig fahruntauglich gewesen sei, weil weder bei Beginn der Fahrt noch zur Unfallszeit der Blutalkoholgehalt die absolute Sicherheits-grenze von 1,5 >:o überschritten habe. Uoiter stellt es fest, daß zur Zeit dos Unfall□ die Fahrgeschwindigkeit II höher war als 35 kn/st , aber nicht über 70 kra/st war, ko:aüt das Berufungsgericht gleichwohl zu dem Ergebnis, daß der VorSicherungsnehmer die nach Lage des Falles gebo- . nach Neuburg habe e.in höchstes -.laß an Vorsicht und Sicherheit bewiesen, indem er nur mit 35 km/st gefahren sei und in Neuburger Lager schwierige Uegsituationen mit Sicherheit gemeistert habe« Labei sei au berücksichtigen, daß m±* seinen Helfern sich vorher stundenlang abgemüht habe, seinen Kraftwagen wieder fahrbereit zu machen« Lie mit diesen Arbeiten im Freien verbundenen Anstrengungen und Aufregungen seien durchaus geeignet gewesen, wieder frisch zu machen, so daß er von der tatsächlich vorhandenen Übermüdung nichts gemerkt zu haben brauche« Wenn er dann trotz der durchwachten ilacht und des etwa drei Stunden zurückliegenden Alkoholgenusses eine verhältnismäßig kurze Fahrt ausgeführt habe, ohne sich vernünftigerweise zu überlegen, daß er vielleicht doch übermüdet sein könne, so sei dies zwar fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig gewesen, da es unter den gegebenen Umständen durchaus nicht jedem ciugeleuchtet hätte, daß er nicht mehr in der Lage sei, sein Fahrzeug sicher zu führen. Lie Umstände sprächen vielmehr ober dafür, daß er während der Heimfahrt nach Burgheim infolge der Einschaltung der Heizung schlagartig von der Übermüdung Überfällen worden und eingcßclilafen sei* Auch die Einhaltung einer Geschwindigkeit von höchstens 70 km/st könne nicht als schulderhöhen-des Moment angesehen werden, weil das Fahrzeug in Ordnung, die Straße frei und übersichtlich und die LichtVerhältnisse gut gewesen .seien» Sie greift zwar die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts als solche nicht an, :aeint aber, das Berufungsgericht habe bei dem 2ostgestellten Sachverhalt ein grob fahrlässiges Verhalten des Vc-rSicherungsnehmers zu Unrecht verneint. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß sich aus Zeugenaussagen vielfach kein zuverlässiges Bild von der wirklichen Verkehrstauglichkeit eines unter Alkoholeinwirkung stehenden Kraftfahrers gewinnen läßt, namentlich dann nicht, wenn sie mit dem objektiven Blutalkoholbefund und dem tatsächlichen Unfallhergang im "Jiderspruch stehen (BGHZ 18, 311? Für die Frage der groben Fahrlässigkeit kommt es aber nicht nur darauf an, ob und inwieweit das Aufnahrae- und Reaktionsvermögen des Fahrers durch Alkoholeinfluß objektiv gemindert war, entscheidend ist vielmehr, ob der Fahrer auch subjektiv ohne weiteres erkennen konnte und mußte, daß er nicht mehr allen Anforderungen des Verkehrs werde genügen können« In dieser üinsicht ist zwar richtig, daß Gls erfahrener Kraftwagenführer nach der durchwachton Ifaclit und dem vorausgegangenen, wenn auch schon mehrere Stunden zurückliegenden Alkoholgenuß bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einem plötzlichen Einnicken am Steuer infolge Übermüdung hätte rechnen müssen. Ob diese Fahrlässigkeit dem Grade nach erheblich über das gewöhnliche, in § 276 Abs, 1 Satz 2 BGB bestimmte Maß hinausging und damit als eine grobe zu bewerten war, ist im wesentlichen eine Frage der tatrichterlichen Würdigung; sie läßt sich nicht nach feststehenden Regeln, sondern nur auf Grund der objektiven und subjektiven ffatunstünde des einzelnen Falles 4«) Dntocheidend ist hier die in eingehender Würdigung des Sachverhalts und des Deweisergcbnisoes einwandfrei getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß Halbich von seiner tatsächlich vorhandenen, a^s Unfallursache anzusehenden und wahrscheinlich erst gegen linde der Fahrt mit dem jSinschalten der Heizung schlagartig in Erscheinung getretenen Übermüdung nicht unbedingt etwas gemerkt zu haben braucht. durch die müdigkoitsfördernden TTirkungen des Alkohols zu dem Soll wieder aufgehoben wurden* Y/enn das Berufungsgericht auf Grund dieser besonderen Umstünde die Überzeugung gewonnen hat, habe zv/ar fahrlässig; aber reicht grob fahrlässig gehandelt; wenn er trotz der objektiv vorliegenden Beeinträchtigung seiner Pahrtüchtigkcit gefahren ist, so ist diese Würdigung rechtlich nicht angreifbar*
II ZR 319/56
Verkündet
am 2. Dezember 1957
Pfauz, Justizangestellter,
ale Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
2395
Im IT amen des Volkes
der 13
In dem Hechtsstreit Versicherungskammer9
Beklagten und Kevisionsklägerin, -Prozeßbovollmächtigter: Hechtsanwalt Dr.
gegen
1. die liletzflermeiaterawitwe Emilie
Hs. Hr. 'bei
2. den amtierjährigen jJanfred H(
3» den minder3übrigen Günther Hj 4c den minderjährigen Gerfried zu 2) bis 4) gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1;, in Erbengemeinschaft,
’ Kläger und Hevisionsbeklagte,
-Proz eßbevollmüchtigters Rechtsanwalt
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 2. Dezember 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Ilörr, Dr. Haager und Dr. Reinicke für Hecht erkannt?,
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg von 10. Juli 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
~2-
Tatbestand?
Der Rechtsvorgänger der Kläger, der am 11. Oktober 1954 verstorbene Hetzgormeieter Josef K^P|^, hatte seinen Personenkraftwagen vom Typ Opel-Olympia-Rekord bei der Beklagten mit oiner Selbstboteiligung von 500 DU kaekoversichert«, Am Abend des 17« Juli 1954 beförderte er mit diesem Uagen aus Gefälligkeit mehrere Fußballspieler von Neu-burg nach seinem Wohnort Burgheim zu einem Sportvereinsabend in der Gastwirtschaft L^p und begab sich dann in ein anderes Lokal, wo er nach seinen späteren Einlassungen vor der Polizei etwa zwei Glas Bier trank. Gegen Mitternacht fuhr er wieder zu dem Vereinslokal seiner Fahrgäste, um sie nach Reuburg zurückzubringen. Dort trank er nach seinen Angaben bis gegen 2 Uhr noch etwa zwei Glas Bier. Die um diese Zeit geplante Abfahrt verzögerte sich dadurch, daß aus mehreren Rädern des Kraftwagens die Luft entwichen war. Etwa gegen 5 Uhr morgens, nachdem in der Zwischenzeit das Reserverad aufmontiert und die anderen luftleeren Reifen mit einer herbeigeholten Handluftpumpe aufgepunpt worden waren, brachte seine Fahrgäste nach ITeuburg zurück.
Auf aer Heimfahrt geriet er kurz vor 6 Uhr am borgen des 18, Juli 1954 vor Burgheim auf die linke Seite der Bundesstraße, fuhr den dort stehenden Kilometerstein um und auf einen hinter diesem stehenden Straßenbaum auf, wobei er schwer verletzt wurde. Auf Veranlassung der Polizei wurde bei ihn um 7«15 Uhr 31ut entnommen, dessen Untersuchung einen Ulutalkoholgehnlt von 1,02 $o ergab. H(H^,‘der später an den Tolgon dos Unfalls verstarb, wurde durch Strafbefehl wegen Übertretung der 55 2, 71 StVZO, §§ 8 Abs. 1, 49 StVO zu einer Geldstrafe von 50 DH verurteilt.
Die Beklagte hat es unter Berufung auf § 61 VVG abgelehnt, die nach Abzug des Selbstbeteiligungsbetrnges verbleibenden Reparaturkosten für das durch den Unfall schwer
beschädigte Pahrzeug zu decken. Pie Klager haben als Brben . des Verunglückten daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 1.812,56 PU (1.751,46 PU Reparaturkosten und 61,10 PU Verzugskosten) nebst Zinsen zu verurteilen, hilfsweiso, fostsustellen. daß die Beklagte ihnen die durch den Unfall verursachten Reparaturkosten bezahlen müsse.
Pie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, Josef habe den Versicherungsfall
grob fahrlässig dadurch herbeigeiührt, daß er die Fahrt in angetrunkenem Zustand nach einer durchwachten Nacht unternommen und dabei eine erhebliche Geschwindigkeit entwickelt habe.
Pie Kläger haben erwidert, von einem grob fahrlässigen Verhalten des Versicherungsnehmers könne nicht gesprochen werden. Bei den fostgcstellten Blutalkoholgelialt sei Josef noch nicht fuhruntilchtig gewesen-. Br habe
die der Unglücksfuhrt unmittelbar vorausgohende Fahrt nach lieuburg mit einer mäßigen Geschwindigkeit von 35 kra/st sicher ausgeführt, die schwierigen Ttegevcrhältnisse in Neuburger Flüchtlingslager sicher gemeistert und auf alle Anwesenden einen frischen und nüchternen Eindruck gemacht. Allgemein sei er als ein sehr vorsichtiger und gewissenhafter Pah-rer bekannt gewesen.
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Pas Landgericht hat festgcstellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Klägern wegen der uufallbedingten Reparaturkosten Versicherungsschutz zu gewahren. Pas Oberlandosgoricht hat die Berufung der Beklagten hiergegen surückgewiescn. Uit der Revision, die vom Oberlandesgericht zugelassen ict, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.
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EntaoheidunfiBÄrüncLe 8
lc) Das Berufungsgericht sieht den Einwandtatbestand des § 61 WG nicht als erfüllt an und hält die Beklagte demgemäß für verpflichtet, den Klägern Kaskoversicherungsschutz zu gewähren, Es untersucht zunächst, welchen Einfluß der genossene Alkohol auf die Fahrtüchtigkeit hatte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß 11^^^ nach den Zeugenaussagen den letzten halben Liter Bier um Mitternacht bestellt und spätestens bis zwei Uhr morgens ausgetrunken hat, errechnet es den Blutalkoholgehelt des Verunglückten auf 1,245 $o bei Antritt der Fahrt nach Ueuburg gegen 5 Uhr früh und auf 1,17 #o zur Unfallszeit um 5®45 Uhr, wobei es von der Hegel ausgeht, daß der Alkoholspiegel nach dem letzten Genuß zunächst etwa zwei Stunden lang anateigt und danach stündlich um etwa 0, 1 ‘,*o sinkt. Daraus folgert es, daß zv/ar
leicht angetrunken und dadurch in seiner Fuhrtüchtigkeit beeinträchtigt, aber noch nicht völlig fahruntauglich gewesen sei, weil weder bei Beginn der Fahrt noch zur Unfallszeit der Blutalkoholgehalt die absolute Sicherheits-grenze von 1,5 >:o überschritten habe. Uoiter stellt es fest, daß zur Zeit dos Unfall□ die Fahrgeschwindigkeit II höher war als 35 kn/st , aber nicht über 70 kra/st
war, ko:aüt das Berufungsgericht gleichwohl zu dem Ergebnis, daß der VorSicherungsnehmer die nach Lage des Falles gebo- . tene Sorgfalt nicht in besonders hohem Maße außer acht gelassen, also nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Es begründet dies folgendermaßen! ITach den Bekundungen der Fahrgäste ifalbichs seien bei ihm keinerlei Anzeichen von Tunkeinheit oder Müdigkeit festzustellen gewesen. Auf der Fahrt
lag.
2.) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Tatsache, daß II bei Antritt der Fahrt iibemächtigt
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nach Neuburg habe e.in höchstes -.laß an Vorsicht und
Sicherheit bewiesen, indem er nur mit 35 km/st gefahren sei und in Neuburger Lager schwierige Uegsituationen mit Sicherheit gemeistert habe« Labei sei au berücksichtigen, daß m±* seinen Helfern sich vorher stundenlang
abgemüht habe, seinen Kraftwagen wieder fahrbereit zu machen« Lie mit diesen Arbeiten im Freien verbundenen Anstrengungen und Aufregungen seien durchaus geeignet gewesen, wieder frisch zu machen, so daß er von der tatsächlich vorhandenen Übermüdung nichts gemerkt zu haben brauche« Wenn er dann trotz der durchwachten ilacht und des etwa drei Stunden zurückliegenden Alkoholgenusses eine verhältnismäßig kurze Fahrt ausgeführt habe, ohne sich vernünftigerweise zu überlegen, daß er vielleicht doch übermüdet sein könne, so sei dies zwar fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig gewesen, da es unter den gegebenen Umständen durchaus nicht jedem ciugeleuchtet hätte, daß er nicht mehr in der Lage sei, sein Fahrzeug sicher zu führen. Laß sich seiner Übermüdung bewußt gewesen
sei, könne jedenfalls nicht festgestellt werden. Lie Umstände sprächen vielmehr ober dafür, daß er während der Heimfahrt nach Burgheim infolge der Einschaltung der Heizung schlagartig von der Übermüdung Überfällen worden und eingcßclilafen sei* Auch die Einhaltung einer Geschwindigkeit von höchstens 70 km/st könne nicht als schulderhöhen-des Moment angesehen werden, weil das Fahrzeug in Ordnung, die Straße frei und übersichtlich und die LichtVerhältnisse gut gewesen .seien»
3«) Hiergegen wendet sich die Revision. Sie greift zwar die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts als solche nicht an, :aeint aber, das Berufungsgericht habe bei dem 2ostgestellten Sachverhalt ein grob fahrlässiges Verhalten des Vc-rSicherungsnehmers zu Unrecht verneint.
Diese Rüge ist unbegründet» Das Berufungsgericht hat weder das Wesen der groben Fahrlässigkeit in rechtlicher Hinsicht verkennt, noch hat es rechtsirrig an die Sorgfelts-pflieht eines Kraftfahrers allgemein einen zu geringen Maßetab angelegt oder die darüber hinaus an den Nachweis grober Fahrlässigkeit im Einzelfall zu stellenden Anforderungen üb ersp annt *
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß sich aus Zeugenaussagen vielfach kein zuverlässiges Bild von der wirklichen Verkehrstauglichkeit eines unter Alkoholeinwirkung stehenden Kraftfahrers gewinnen läßt, namentlich dann nicht, wenn sie mit dem objektiven Blutalkoholbefund und dem tatsächlichen Unfallhergang im "Jiderspruch stehen (BGHZ 18, 311? 316). Für die Frage der groben Fahrlässigkeit kommt es aber nicht nur darauf an, ob und inwieweit das Aufnahrae- und Reaktionsvermögen des Fahrers durch Alkoholeinfluß objektiv gemindert war, entscheidend ist vielmehr, ob der Fahrer auch subjektiv ohne weiteres erkennen konnte und mußte, daß er nicht mehr allen Anforderungen des Verkehrs werde genügen können« In dieser üinsicht ist zwar richtig, daß Gls erfahrener Kraftwagenführer
nach der durchwachton Ifaclit und dem vorausgegangenen, wenn auch schon mehrere Stunden zurückliegenden Alkoholgenuß bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einem plötzlichen Einnicken am Steuer infolge Übermüdung hätte rechnen müssen. Dem hat das Berufungsgericht aber hinreichend Rechnung getragen, indem es das Verhalten BflP als fahrlässig bezeichnet hat. Ob diese Fahrlässigkeit dem Grade nach erheblich über das gewöhnliche, in § 276 Abs, 1 Satz 2 BGB bestimmte Maß hinausging und damit als eine grobe zu bewerten war, ist im wesentlichen eine Frage der tatrichterlichen Würdigung; sie läßt sich nicht nach feststehenden Regeln, sondern nur auf Grund der objektiven und subjektiven ffatunstünde des einzelnen Falles
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beurteilon (ßGitZ 10- 14, 17; OGHZ 3: 16; RGZ 166, 98, 101; 1439 14, 18; 141, 129, 151 u.a.m,). Deshalb ist die zuweilen vertretene Auffassung, bei Kasko Schilden infolge von Trunkenheit a:n Steuer sei der Versicherer ausnahmslos oder "ohne weiteres11 wegen grober Fahrlässigkeit des Versieh erungsneliimers nach § 61 VVG von soiner loistungspflicht befreit (Holtz I.IDR 1952, 15; Rechts gut achten der Landes-verkehrswacht ITordrhein-Wootfalen DAR 1951, 88; Prülss, VeroR 1951, 139 und WG 10- Aufl. Zusatz zu §5 149 - 153 h Vorbem. 2 mit vielen Rspr« llachwoisen), nach den zutreffenden Ausführungen des Rorufungogcrichts in dieser Allgemeinheit nicht richtig; auch hier kommt es vielmehr entscheidend auf die {jeweiligen Umstände, insbesondere auf den Grad der Trunkenheit an* Die zahlreichen bei Prölss aaO angeführten Gerichtsentscheidungen, die ein grobes Selbot-verschulden des Versicherungsnehmers angenommen haben, betreffen überwiegend solche Fälle, in denen beim Kraftv/ageu-fülirer ein über 1,5 e^° liegender Blutalkoholgehalt fest-gcstellt war oder sonstige erschwerende Umstände Vorlagen, Sie lassen sich daher nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen.
4«) Dntocheidend ist hier die in eingehender Würdigung des Sachverhalts und des Deweisergcbnisoes einwandfrei getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß Halbich von seiner tatsächlich vorhandenen, a^s Unfallursache anzusehenden und wahrscheinlich erst gegen linde der Fahrt mit dem jSinschalten der Heizung schlagartig in Erscheinung getretenen Übermüdung nicht unbedingt etwas gemerkt zu haben braucht. Sic stützt sich darauf, daß auch die Fahrgäste nichts angemerkt haben«
daß er noch kurz vor dem Unfall in schwierigen Situationen vorsichtig und sicher gefahren ist und vor Antritt der Fahrt längere Zeit in frinclior Luft gearbeitet hatte, wo-
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durch die müdigkoitsfördernden TTirkungen des Alkohols zu dem Soll wieder aufgehoben wurden* Y/enn das Berufungsgericht auf Grund dieser besonderen Umstünde die Überzeugung gewonnen hat, habe zv/ar fahrlässig; aber reicht grob
fahrlässig gehandelt; wenn er trotz der objektiv vorliegenden Beeinträchtigung seiner Pahrtüchtigkcit gefahren ist, so ist diese Würdigung rechtlich nicht angreifbar*
Die Revision war daher zurUckzuweisen* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Dr* Haidinger Dr« Kuhn Dr* Nörr
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Dr* Haager Dr* Reinicke
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