Bei dieser Unterredung wies der Kläger darauf j hin, daß für die Berechnung seiner Vergütung die bestehenden Gebührenordnungen maßgebend seien, und übergab dem Beklagten ein Heft mit dem Aufdruck MDie Gebührenordnung der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Helfer in Steuersachen”, das eine Sammlung von Gebührenordnungen enthält, u.a. die am 1. Er habe auch darauf hirigewiesen, daß für den Beklagten keine Gefahr bestehe, da er die Gebühren nicht willkürlich berechnen werde und könne, sondern an die für ihn maßgeblichen Gebührenordnungen gebunden sei. Analysen Gebühren, die er gemäß § 5 der Geb.O VDB mit 8/10 und einem Zuschlag von 2/10 für schriftliche Gutachten nach der Summe der Aktiva jeder Biljanz als Wert des Gegenstandes berechnet. Für Gutachten betreffend Umgestaltung der Gesellschafts form hat der Kläger 12/10 Gebühren gemäß § 11 Abs 6 Geb.O VDB in Ansatz gebracht, und zwar gegen beide Beklagte in Höhe von 845 DM unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 24. Die Beklagten haben dem Kläger nach Erhebung der Klage 8.000 DM bezahlt und geltend gemacht, mit dieser Bezahlung sei die Forderung des Klägers in der vereinbarten Höhe bezahlt, jedenfalls habe der Kläger auch nicht mehr zu fordern, wenn man die Vergütung für seine Leistungen nach angemessenen Gebühren berechne. August 1.950 habe der Kläger sich bereit erklärt, die Forderung nach Anwaltsgebühren fallen zu'lassen, und erklärt, er werde seine Gebühren nach der Gebührenordnung für Steuerberater berechnen. Die Beklagten haben ferner in Abrede gestellt, daß dem Kläger ein Auftrag zur Herstellung von Bilanz-Revisionen und Analysen erteilt worden sei. Diese habe nicht der Kläger, sondern der Wirtschaftsprüfer Dr. ausgeführt, der für die DM-Bilanzen hinzugezogen Worden sei und DM-Bilanzana-lysen und Revisionen mit Datum vom 31. Marz 1951 selbst auf Vereinbarungen berufen, wonach der Kläger seine Gebühren auf Grund der dem Beklagten ausge-händigten Gebührenordnung für Steuersachverständige und Wirt-Schaftsprüfer berechnen werde (GA 183)'* In diesem Schreiben habe der Beklagte zugestanden, daß der Kläger bei seinen Berechnungen von Bilanzwerten ausgehen könne. Mai 1952 S 9 vorgetragene Behauptung, er, der Kläger, habe sich bereit erklärt, als Buchsachverständiger tätig zu sein und dafür Gebühren nach, der übergebenen Gebührenordnung zu den niedrigsten Sätzen zu berechnen, sei hinsichtlich der Einschränkung "zu den niedrig-sten Sätzen” unzutreffend, im übrigen aber ein Zugeständnis, das die Gebührenordnung den Maßstab für die Honorarforderung des Klägers bilden sollte. Hierauf hätten sich der Beklagte mit Schreiben vom 4» April 1951 und Rechtsanwalt Dr. als Bevollmächtigter der Beklagten in seinem Schreiben an den Kläger vom 23. Das Landgericht hat dem Kläger nur die geltend gemachten Zinsen von einem Betrage von 8*000 DM bis zu dem 29c November 1951 zugesprochen und die Mehrforderung abgewiesen« Es hat angenommen, die RechtsanwaltsGebO sei nach der Vereinbarung der Parteien am 23* August 1950 ausdrücklich ausgeschlossen worden, es bestehe zudem keine Rechtsübung dahin, daß die Vergütung für die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers in einem Rückerstattungsverfähren nach den Gebührensätzen für Rechtsanwälte zu berechnen sei. Juli 1950 sei eine Vereinbarung einer Gebührenordnung als eines Maßstabes für die Honorarberechnung nicht getroffen worden, und stützt die Versagung einer Mehrforderung in erster Reihe auf die Erwägung, der Kläger habe mit der Nennung des Betrages von etwa 8.000 DM eine Leistungsbestimmung nach § 315 Abs 2 BGB vorgenommen, an die er gebunden sei. gen das Maß dessen überschritten, was normalerweise von einer Beratertätigkeit in Rückerstattungsverfahren verlangt wurde, die Überschreitung des Kostenanschlages ankündigen müssen» In diesem Palle wäre das Dienstverhältnis sofort gelöst worden» Daran könne nach dem Schreiben des Beklagten vom 29o August 1950 gar kein Zweifel sein.. Wäre die Honorarerklärung nicht abgegeben worden, dann hätte der Kläger sich seine; Tätigkeit allein nach dem Zeitaufwand gemäß § 18 GebOVDB vergüten lassen und die Erstattung seiner Barauslagen bei Reisen beanspruchen können» Daß der Kläger mehr Zeit aufgewandt habe, als notwendig sei, um die Summe von 8,000 DM durch Tagessätze von 60 DM und Zuschläge für Bürospesen und dergleichen auszufüllen, ergebe sich weder aus den überreichten Arbeitskarten seines Büros noch aus seinem Vorbringen, 1» Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht sich darauf beschränkt, als unstreitig festzustellen, daß es an der Vereinbarung einer Gebührenordnung als eines Maßstabes für die Honorarberechnung fehlte, als das Vertragsverhältnis am 11, Juli 1950 begründet wurde, ohne die weiteren Verhandlungen der Parteien über diese Prägen, für die der Kläger Beweis angeboten hatte, und die sich auch aus Erklärungen des Beklagten vor Beginn dieses Prozesses ergeben, zu berücksichtigen» Für diese Beurteilung ist es unerheblich, ob sich die Honorarangabe, wie der Kläger behauptet hat, auf die bis dahin entfaltete Tätigkeit bezogen hat oder ob sie auch eine künftige bereits übersehbare Tätigkeit bis zu dem Abschluß der Rückerstattungsverfahren zu dem Gegenstand hatte. In dem letzteren Falle, den das Berufungsgericht annimmt,, kann die Nennung des Betrages “etwa 8.000 DM” auch nur dahin gewertet werden, daß der Kläger seine Gebühren nach einer Gebührenordnung berechnen werde und daß die entstehenden Gebühren etwa 8.000 DM betragen werden. August 1950 enthält ein so bestimmtes Verlangen, daß eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Behauptung des Klägers besteht, der Inhalt dieses -Schreibens sei bei dem nächsten Besuch des Beklagten eingehend besprochen worden. Hat der Kläger, wie in der Berufungsbegründung vom 30* April 1953 S 4 vorgetragen ist, kurz nach dem Empfang dieses Schreibens dem Beklagten mündlich auseinandergesetzt, daß es völlig unmöglich sei, Art und Umfang der künftigen Inanspruchnahme des Klägers vorauszusehen, daß aber der Beklagte keine Gefahr laufe, weil der Kläger an Gebührenordnungen gebunden sei, so könnte sich daraus ergeben, daß die Kennung des Betrages von etwa 8.000 DM unverbindlich, war, wenn sie sich überhaupt auf eine später entfaltete Tätigkeit des Klägers bezogen hat. Auch wenn anzunehmen wäre, die Gebührenangabe habe sich auch auf noch zu erbringende Leistungen des Klägers erstreckt, so könnten die unter Beweis gestell- J ten Erklärungen des Klägers über die Unübersehbarkeit seiner künftigen Inanspruchnahme für die Frage von Bedeutung sein, ob und inwieweit der Kläger mit einer höheren Gebührenforderung die Grundsätze von Treu und Glauben verletzt» Nach der Behauptung des Klägers sollen sich die Parteien bei der Un- • terredung nach den vorhergehenden Hinweisen schließlich einig gewesen sein, daß der Kläger nach Gebührenordnungen liquidieren könne. Der Zeuge war, wie er bekundet hat, bei der von dem Kläger behaupteten Unterredung mit dem Beklagten nicht zugegen» Der Kläger hatte sich aber in der Berufungsbegründung auch auf die persönliche Vernehmung; der Parteien bezogen» Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger diesen Antrag in der Berufungsverhandlung fallen gelassen habe,. daher von einer Vernehmung des Beklagten über dieses Vorbringen des Klägers, wie die Revision mit Recht rügt, nicht ab-sehen dürfen...Es kommt hinzu, daß der Zeuge bei seiner Vernehmung in der ersten Instanz am 4. Februar 1952 bekundet hat, der Beklagte habe sich bei ihm Ende Marz oder Anfang April 1951 erkundigt, wie weit sie (gemeint waren offenbar der Kläger und der Zeuge) mit der Gebührenrechnung wären, und dabei erklärt, sie sollten ihn nicht besser und nicht schlechter stellen als andere Mandanten, er werde die angemessenen Gebühren zahlen. Für die Darstellung des Klägers, die Honorarangabe habe sich nicht auf die gesamte künftige Tätigkeit des Klägers bezogen, oder zu dem mindesten dafür,, daß die Höhe der Vergütung endgültig durch eine Gebührenordnung bestimmt werden sollte, könnte auch sprechen, daß der Beklagte in seinem Schrei ben vom 27. März 1951 (GA 183) sich auf Vereinbarungen berufen hat, wonach der Kläger seine Gebühren auf Grund der dem Beklagten ausgehändigten Gebührenordnung für Steuersachver-ständige und Wirtschaftsprüfer.berechnen werde. Das Berufungsgericht wird sich daher auch hiermit auseinandersetzen und außerdem beachten müssen, daß die Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Schließlich wird das Berufungsgericht auch die ülrklärungen des Rechtsanwalts Dr. Tg®-in seinen Schreiben vom 23- April 1951 und 30- Juli 1951 zu berücksichtigen haben, die der Kläger auszugsweise mit Schriftsatz vom 18, August 1952 S 12 und 13 vorgetragen hat. 2. Sollte trotz der von den Beklagten abgegebenen Erklärungen •eine Vereinbarung über die Anwendung einer bestimmten oder mehrerer zur Wahl gestellten Gebührenordnungen nicht festgestellt werden können, so wird zu prüfen sein, ob die übliche Vergütung im Sinne des § 612 BGB durch eine oder mehrere Gebührenordnungen zu bestimmen ist. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger bei Anwendung der Gebührenordnung VDB eine Vergütung nur nach dem Zeitaufwand beanspruchen könnte, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Bs wird daher unter diesem Gesichtspunkt geprüft werden müssen, ob der Kläger Bilanzprüfungen vorgenoramen hat, die durch die Gebührenordnung VDB erfaßt werden?und ob er berechtigt ist, bei der zusammenhängenden Auswertung mehrerer Jahresbilanzen für die Zwecke der Rückerstattungsverfahren eine Gebühr für jede Bilanz zu berechnen. Soweit der Kläger über die selbständig bewertbaren Teilleistungen hinaus in laufender Beratung dem Beklagten für die Rückerstattungsverfahren eine unteilbare Gesamtleistung erbracht hat, wird festzustellen sein, inwieweit hierfür neben den selbständig bewertbaren Teilleistungen noch eine Vergütung zuzubilligen ist. Welche Tätigkeit der Kläger in laufender Beratung für die Beklagten bei der Durchführung der Rückerstattungsverfahren geleistet hat, ist noch nicht genügend klargestellt.. Eine abschließende Beurteilung der Ansprüche des Klägers ist in diesem Verfahrensabschnitt auch insoweit noch nicht möglich, als der Kläger Beträge von 19*817 DM und 6»682 DM fordert, die er in den Vorinstanzen auf § 88 der RAGebO gestützt hat. Zwar ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Parteien die Anwendung der RAGebO ausdrücklich ausgeschlossen haben, so daß schon deshalb eine Berechnung der Leistungen des Klägers in Anlehnung an die RAGebO als Maßstab ausscheiden muß. Das Berufungsurteil war daher hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufzuheben, als die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist, während die Zurückweisung der Anschlußberufung dör Beklagten in dem Berufungsurteil durch die Aufhebung unberührt bleibt. Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Ver-handlung zu dem Ergebnis kommen, daß weder die Anwendung einer Gebührenordnung vereinbart noch für die Tätigkeit des Klägers eine übliche Gebühr festzustellen ist, so wird eine angemessene Vergütung für die Tätigkeit des Klägers festzustellen sein. Erst dann kann beurteilt werden, inwieweit die Honorarangabe des Klägers, wenn diese auch die künftige Tätigkeit erfassen sollte, nach Treu und Glauben eine Überschreitung des dem Beklagten am 23* August unstreitig genannten ca-Betrages von 8.OCX) DM zuläßt. der mit dem Beklagten geführten Unterredungen schon von Bedeutung sein, daß die spätere Tätigkeit des Klägers hei der Honorarangabe in ihren Einzelheiten noch nicht bestimmt war.
II_ZR.2i9/53 St* Verkündet am 31« Januar 1955 Jodas, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Dipl.-Kaufmanns Dr. Adolf in Haflpstr. 1 , Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« gegen NY, USA, in Km 1.. den Kaufmann Fred G( 2, die Witwe Helene GaflBP NY. USA, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selows ky, Dr. Delbrück, Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5. Oktober 1953 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist vereidigter Buchprüfer, Dipl.-Kaufmann und hat das Doktorexamen abgelegt. Br ist Sachverständiger für Steuer- und Wirtschaftsfragen mit einer größeren Praxis in D^BHP. Die Beklagten nahmen seine Beratung für die Vorbereitung und Durchführung zweier Rückerstattungsverfahren und damit zusammenhängende Leistungen des Klägers in Anspruch. Die Parteien streiten über die Vergütung, die der Kläger hierfür fordert. Es handelte sich um die Rückerstattung eines Textil-und Modewarengeschäfts in das als Kaufhaus betrieben wurde, und der dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke. Beide Beklagte waren bis 1936 Gesellschafter der Gebrüder Kimm die das geschäftliche Unternehmen betrieb, während die Schwiegermutter des Beklagten zu 1), die Beklagte zu 2), Eigentümerin der Grundstücke war. Der Betrieb wurde im Jahre 1936 an die zu diesem Zweck errichtete Pranz P^H^GmbH veräußert, während die Grundstücke im Jahre 1938 von einer ebenfalls zu diesem Zweck errichteten Grundstücksgesellschaft mbH erworben wurden. In den Rückerstattungsverfahren waren die Beklagten durch Anwälte vertreten. In dem Verfahren gegen die Grundstücksgesellschaft war nur die Beklagte zu 2) rückerstattungsberechtigt. Die Tätigkeit des Klägers begann auf Grund eines ihm am 11. Juli 1950 erteilten Auftrags, dem ein Schreiben des Rechtsanwalts Dr. vom 21. Juni 1950 vorausgegangen war. Bei der Auftragserteilung hatten sich, die Rückerstattungspflichtigen in den beiden Rückerstattungsverfahren noch nicht erklärt, es schwebten Erwägungen, ob die Verfahren durch einen Vergleich beendet werden könnten. Die Beklagten waren damals noch nicht im Besitz der Unterlagen, die für ihre Entschließungen und die Durchführung des Ver- fahrens erforderlich waren, Die Tätigkeit des Klägers und | seines Mitarbeiters erstreckte sich auch darauf, ’ solche Unterlagen im Zusammenwirken mit dem Beklagten, der sich in aufhielt, zu beschaffen und sie unter rücker- st.attungsrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten. So nahm • schon im Juli 1950 an einer Besprechung mit dem j Geschäftsführer des Kaufhauses BflHP in teil. Der Klä- i ger erstattete zunächst ein Gutachten über Darlehensgeschäfte der Franz GmbH und die hierfür beschafften Betriebs- mittel sowie über den Tatbestand der Gehaltserhöhung für den Geschäftsführer MflHP. Das Gutachten wurde mit einem Schrei- ! ben des Klägers vom 31* Juli 1950 durch den Anwalt der Beklagten zu den Rückerstattungsakten 5 Rü 535/50 eingereicht« Der Kläger und nahmen auch an dem Sühnetermin vor dem Wiedergutmachungsamt teil, der in beiden Verfahren . , am 11. September 1950 stattfand und zur Verweisung der Sa- • chen an die WG-Kammer Dortmund führte. j ! I Schon vorher, am 23. August 1950, hatte der Beklagte den Kläger um Angabe der Höhe der Gebühren gebeten, die er ; fordern werde. Bei dieser Unterredung wies der Kläger darauf j hin, daß für die Berechnung seiner Vergütung die bestehenden Gebührenordnungen maßgebend seien, und übergab dem Beklagten ein Heft mit dem Aufdruck MDie Gebührenordnung der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Helfer in Steuersachen”, das eine Sammlung von Gebührenordnungen enthält, u.a. die am 1. Dezember 1927 herausgegebene Gebührenordnung des Verbandes Deutscher Bücherrevisoren e.V. (Geb.O VDB) und die Gebührenordnung des Verbandes Deutscher Treuhände und Revisionsgesellschaften e.V. (Geb.O TV) sowie auszugsweise die Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Der Beklagte wollte jedoch die Höhe der von dem Kläger beanspruchten Vergütung wissen. Der Kläger nannte einen Betrag von "etwa 8.000 DM”. Er hat in diesem Rechtsstreit behauptet, er habe mit diesem Belra- ge, die bis zu jenem Zeitpunkt entstandenen Gebühren gemeint. Der Beklagte schrieb dem Kläger unter dem 29. August 1950 u,a..s "... Ich habe eingehend die mir übergebene Gebührenordnung unter Hinzuziehung eines Berufskollegen von Ihnen geprüft, und kann nicht verstehen, wie Sie auf die mir schätzungsweise genannte Gesamtsumme kommen. Ich nehme an, daß Sie dabei juristische Beratungsgebühren eingerechnet haben. Wie Ihnen bei all unseren Besprechungen gesagt, kommt nur eine Beratung als Wirtschaftsprüfer und in Steuersachen in Präge, Es ist Ihnen bekannt, daß ich zwei juristische Berater habe, Bitte lassen Sie mir hierfür, wie versprochen, einen Kostenanschlag zugehen. Wenn Ihnen dies nicht' möglich sein sollte, bitte ich um Rechnung für Ihre Gebühren bis zu dem heutigen Tag ..,. M Der Kläger ließ auf dieses Schreiben dem Beklagten weder einen Kostenanschlag noch eine Rechnung zugehen. Er hat vorgetragen, kurz nach Eingang des Schreibens vom 29. August '’950 sei der Beklagte bei ihm zu einer Besprechung erschienen, bei der in erster Linie das Schreiben ausführlich besprochen worden sei. Der Beklagte habe dabei'erklärt, es käme bald zu einem Vergleich, während der Kläger lebhafte Bedenken gegen diese Annahme geäußert und erklärt habe, man müsse damit rechnen, daß die Sache durch alle Instanzen gehe. Es sei daher völlig unmöglich, Art und Umfang seiner künftigen Inanspruchnahme auch nur annähernd zu übersehen. Er habe auch darauf hirigewiesen, daß für den Beklagten keine Gefahr bestehe, da er die Gebühren nicht willkürlich berechnen werde und könne, sondern an die für ihn maßgeblichen Gebührenordnungen gebunden sei. Diese Darlegungen hätten den Beklagten schließlich überzeugt, so daß am Schluß dieser Besprechung Einigkeit darüber bestanden habe, daß der Kläger nach den dem Beklagten ausgehändigten Gebührenordnungen liquidieren werde. Der Kläger hat die Beklagten auch während des Verfahrens vor der Wiedergutmachungskammer beraten, durch den Anwalt der Beklagten die in den Verfahren gewechselten Schrift- 5 Sätze erhalten und für die Beklagten weitere Gutachten erstattet sowie im Schriftverkehr mit dem Anwalt und dem Beklagten zu Einzelfragen Stellung genommen. Die Gutachten wurden der Wiedergutmachungskammer Überreicht, zu dem RE-Ver-fahren gegen die Franz FflHHpGmbH ein Gutachten vom 3, November 1950 und zu dem RE-Verfahren gegen die Grundstücksgesell-. Schaft ein Gutachten vom 1. November 1950 mit Nachtragsgutachten vom 4. November 1950, Der Kläger nahm an dem Termin vor der Wiedergutmachungskammer am 9» November 1950 teil, erstattete für das Grundstücksverfahren ein Nachtragsgutachten über die bei Rückgabe der Grundstücke zwischen den Parteien zu erfolgende Verrechnung vom 19* Dezember 1950, das die Zeit bis 31* Januar 1950 berücksichtigt,und fertigte hierzu ein Ergänzungsgutachten vom 9* Januar 1951, das auch die Zeit vom 1. Februar bis 31« Dezember 1950 einbezieht. Die WGK ordnete die Rückerstattung des Geschäftsbetriebes durch Beschluß vom 24? November 1950, die Rückerstattung der Grundstücke durch Beschluß vom 2, März 1951 an* Beide Verfahren wurden in der Beschwerdeinstanz vor dem Oberlandesgericht durch Vergleich vom 22, Marz 1951 beendet. Während der RE-Verfahren wurde der Kläger im Auftrag der Beklagten auch im Interesse eines eventuellen Verkaufs der Rückerstattungsobjekte tätig und verhandelte mit Kaufinteressenten, Er beriet die Beklagten steuerlich und wirtschaftlich auch, in Fragen der zweckmäßigen Gesellschaftsform für das Unternehmen. Nach Abschluß der Rückerstattungsverfahren forderte der Kläger von den Beklagten zunächst eine Vergütung von 127*228 DM und übersandte ihnen schließlich am 7. Mai 1951 Gebührenrechnungen, mit denen er von beiden Beklagten 38,845 DM und von der Beklagten zu 2) weitere 19^500 DM verlangte. Er hat diese Beträge nebst 4$ Zinsen seit dem 1* Juni 1951 eingeklägt. 7t Im einzelnen berechnete der Kläger für die Bearbeitung der RückerstattungsSachen Gebühren gemäß § 88 der Rechtsan-waltsgebührenordnung, und zwar für das Verfahren gegen die GmbH Gebühren für drei Instanzen mit zusammen-19.817 DM, für das Grundstücksverfahren Gebühren für zwei Instanzen mit zusammen 6,682 DM, wobei für das Verfahren vor dem WG-Amt eine 10/10 Gebühr, im übrigen 13/10 Gebühren nach einem Streitwert von 2,300,000 DM und 1.000.000 DM angesetzt sind. Daneben verlangt der Kläger für Bilanz-Revisionen bezw. Analysen Gebühren, die er gemäß § 5 der Geb.O VDB mit 8/10 und einem Zuschlag von 2/10 für schriftliche Gutachten nach der Summe der Aktiva jeder Biljanz als Wert des Gegenstandes berechnet. Er fordert von beiden Beklagten Pauschbeträge von 1.250 DM für die Bearbeitung steuerlicher Fragen und von 3-000 DM für Verkaufsverhandlungen, ferner 745 DM für eine Bewertung des Unternehmens für den Verkaufsfall, berechnet als 8/10 Gebühr gemäß § 11 Abs 2 Geb.O VDB. Für Gutachten betreffend Umgestaltung der Gesellschafts form hat der Kläger 12/10 Gebühren gemäß § 11 Abs 6 Geb.O VDB in Ansatz gebracht, und zwar gegen beide Beklagte in Höhe von 845 DM unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 24. März 1951 und gegen die Beklagte zu 2) mit weiteren 970 DM. Die Beklagten haben dem Kläger nach Erhebung der Klage 8.000 DM bezahlt und geltend gemacht, mit dieser Bezahlung sei die Forderung des Klägers in der vereinbarten Höhe bezahlt, jedenfalls habe der Kläger auch nicht mehr zu fordern, wenn man die Vergütung für seine Leistungen nach angemessenen Gebühren berechne. In der. Besprechung am 23. August 1.950 habe der Kläger sich bereit erklärt, die Forderung nach Anwaltsgebühren fallen zu'lassen, und erklärt, er werde seine Gebühren nach der Gebührenordnung für Steuerberater berechnen. Auf die Frage, wie hooh eich dann die Gebühren in etwa belaufen würden , habe der Kläger geantwortet: "etwa 8.000 DM". Darauf habe der Beklagte die Abrede mit Schreiben vom 29. August 1950 bestätigt. Für die Bemühungen für einen Grundstücksverkauf bestehe kein Anspruch, weil diese vergeblich gewesen seien und der Kläger im Verkaufsfalle eine Provision hätte erhalten sollen. Im Rahmen der gezahlten Gesamt-vergütung würden die Forderungen von 1.250 und 845 DM nur dem Grunde nach anerkannt. Die Posten für Bewertung des Unternehmens- (74.5 DM) und Gutachten betreffend Umgestaltung der Gesellschaft (970 DM) müßten bestritten werden, solange nicht Kopien über die behaupteten Arbeiten vorgelegt würden (Schriftsatz vom 14*8.1952). # Die Beklagten haben ferner in Abrede gestellt, daß dem Kläger ein Auftrag zur Herstellung von Bilanz-Revisionen und Analysen erteilt worden sei. Diese habe nicht der Kläger, sondern der Wirtschaftsprüfer Dr. ausgeführt, der für die DM-Bilanzen hinzugezogen Worden sei und DM-Bilanzana-lysen und Revisionen mit Datum vom 31. Oktober 1950 hergestellt habe. Für die Gutachten des Klägers seien die Bilanzen seit »1936 bezw. 1938 als richtig unterstellt worden. Seine Leistungen stellten weder'Bilanzanalysen noch Revisionen dar, die für die Gutachten auch nicht erforderlich gewesen seien. : . ‘ . Der Kläger hat erwidert, Bilanzprüfungen und Analysen seien notwendig gewesen, um die Unangemessenheit des Kaufpreises und die Belastungsgrenze im Zeitpunkt der Entziehung sowie die Entwicklung der Aktiven und Passiven bis zur Zeit der Rückübertragung zu ermitteln. Diese Prüfungen seien aber auch deshalb erforderlich gewesen, um den Behauptungen der RE-pflichtigen nachzugehen, sie hätten Kapitalaufwendungen im Sinne des Art 26 REG gemacht, und um die Ansprüche der Berechtigten auf den Reinertrag der Nutzungen gemäß Art 27 REG festzustellen. Der Kläger hat ferner vorgetragen, der Beklagte habe sich im April 1951 ausdrücklich bereit erklärt, die angemessene Gebühr zu zahlen. Er habe sich zudem in seinem Schreiben vom 27. Marz 1951 selbst auf Vereinbarungen berufen, wonach der Kläger seine Gebühren auf Grund der dem Beklagten ausge-händigten Gebührenordnung für Steuersachverständige und Wirt-Schaftsprüfer berechnen werde (GA 183)'* In diesem Schreiben habe der Beklagte zugestanden, daß der Kläger bei seinen Berechnungen von Bilanzwerten ausgehen könne. Die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Mai 1952 S 9 vorgetragene Behauptung, er, der Kläger, habe sich bereit erklärt, als Buchsachverständiger tätig zu sein und dafür Gebühren nach, der übergebenen Gebührenordnung zu den niedrigsten Sätzen zu berechnen, sei hinsichtlich der Einschränkung "zu den niedrig-sten Sätzen” unzutreffend, im übrigen aber ein Zugeständnis, das die Gebührenordnung den Maßstab für die Honorarforderung des Klägers bilden sollte. Hierauf hätten sich der Beklagte mit Schreiben vom 4» April 1951 und Rechtsanwalt Dr. als Bevollmächtigter der Beklagten in seinem Schreiben an den Kläger vom 23. April 1951 ebenfalls berufen. Das Landgericht hat dem Kläger nur die geltend gemachten Zinsen von einem Betrage von 8*000 DM bis zu dem 29c November 1951 zugesprochen und die Mehrforderung abgewiesen« Es hat angenommen, die RechtsanwaltsGebO sei nach der Vereinbarung der Parteien am 23* August 1950 ausdrücklich ausgeschlossen worden, es bestehe zudem keine Rechtsübung dahin, daß die Vergütung für die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers in einem Rückerstattungsverfähren nach den Gebührensätzen für Rechtsanwälte zu berechnen sei. Der Nennung der Summe von 8.000 DM durch den Kläger sei die Bedeutung eines der Infor-mation der Beklagten dienenden Kostenanschlages beizu demessen, an den der Kläger nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ger bunden sei. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg» Auf die Anschlußberufung der Beklagten änderte das Berufungsgericht die Kostenentscheidung des Landgerichts, das den Beklagten 1/7 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt hatte, dahin, daß es die Kostenpflicht der Beklagten auf die Zahlung eines Kostenbeitrags von 120 DM beschränkte. Im übrigen wurde die Anschlußberufung, die sich auch gegen die zugesprochenen Zinsen richtete, zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger die abgewiesene Klageforderung weiter und verlangt von beiden Beklagten die Zahlung von 38.845 DM nebst Zinsen abzüglich am 29. November 1951 gezahl ter 8.000 DM und von der Beklagten zu 2) weitere DM 19.500 nebst Zinsen * Entscheidungsgründes I. Das Berufungsgericht nimmt an, bei Begründung des Vertragsverhältnisses am 11. Juli 1950 sei eine Vereinbarung einer Gebührenordnung als eines Maßstabes für die Honorarberechnung nicht getroffen worden, und stützt die Versagung einer Mehrforderung in erster Reihe auf die Erwägung, der Kläger habe mit der Nennung des Betrages von etwa 8.000 DM eine Leistungsbestimmung nach § 315 Abs 2 BGB vorgenommen, an die er gebunden sei. Es läßt'dahingestellt, ob der Kläger später tatsächlich mehr geleistet habe, als er am 23. August 1950 angenommen habe. Darauf komme es dehalb nicht an, weil der Kläger es unterlassen habe, die Beklagten darauf hinzuweisen, daß seine Gebührenerklärung deswegen nicht mehr verbindlich sei. Wäre in der Honorarangabe mit dem Land gericht lediglich ein Kostenanschlag zu erblicken, so würde diese rechtliche Beurteilung zu dem gleichen Ergebnis führen. Der Kläger hätte, wenn er glaubte, daß seine Leistun- -lo- gen das Maß dessen überschritten, was normalerweise von einer Beratertätigkeit in Rückerstattungsverfahren verlangt wurde, die Überschreitung des Kostenanschlages ankündigen müssen» In diesem Palle wäre das Dienstverhältnis sofort gelöst worden» Daran könne nach dem Schreiben des Beklagten vom 29o August 1950 gar kein Zweifel sein.. In einer weiteren Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht aus, das Honorar von 8,000 DM stelle auch eine wirklich angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen dar. Wäre die Honorarerklärung nicht abgegeben worden, dann hätte der Kläger sich seine; Tätigkeit allein nach dem Zeitaufwand gemäß § 18 GebOVDB vergüten lassen und die Erstattung seiner Barauslagen bei Reisen beanspruchen können» Daß der Kläger mehr Zeit aufgewandt habe, als notwendig sei, um die Summe von 8,000 DM durch Tagessätze von 60 DM und Zuschläge für Bürospesen und dergleichen auszufüllen, ergebe sich weder aus den überreichten Arbeitskarten seines Büros noch aus seinem Vorbringen, IIo Die Revision greift das Berufungsurteil unter verschiedenen Gesichtspunkten, auch mit verfahrensrechtlichen Rügen, an. Sie mußte Erfolg haben« 1» Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht sich darauf beschränkt, als unstreitig festzustellen, daß es an der Vereinbarung einer Gebührenordnung als eines Maßstabes für die Honorarberechnung fehlte, als das Vertragsverhältnis am 11, Juli 1950 begründet wurde, ohne die weiteren Verhandlungen der Parteien über diese Prägen, für die der Kläger Beweis angeboten hatte, und die sich auch aus Erklärungen des Beklagten vor Beginn dieses Prozesses ergeben, zu berücksichtigen» Eine Bestimmung der Vergütung nach §§ 315, 316 BGB kommt dann nicht zur Anwendung, wenn ausdrücklich vereinbart ist, daß eine Gebührenordnung als Berechnungsmaßstab für die Vergütung des Klägers gelten soll und wenn die Gebührenordnung ausreichend bestimmte Vorschriften enthält, nach denen die Vergütung für die geleistete Tätigkeit bemessen werden kann oder wenn eine übliche Vergütung festzustellen ist, die nach § 612 Abs 2 BGB dann als vereinbart anzusetzen ist (vgl Urt, d. erk« Senats vom 19. Dezember 1953 - II ZR 189/52 -S 7; RG Warn 29, 48). Hat der Kläger bei Nennung des Betrages von etwa 8.000 DM, was. unstreitig ist, auf Gebührenordnungen hingewiesen, nach denen er seine Gebühren berechnen werde, so ist es nicht möglich,., seine in diesem Zusammenhang gemachte Angabe über die etwaige Höhe der an ihn zu zahlenden Vergütung dahin auszulegen, er habe damit eine Leistungsbestimmung im Sinne der §§ 315, 316 BGB vorgenommen. Für diese Beurteilung ist es unerheblich, ob sich die Honorarangabe, wie der Kläger behauptet hat, auf die bis dahin entfaltete Tätigkeit bezogen hat oder ob sie auch eine künftige bereits übersehbare Tätigkeit bis zu dem Abschluß der Rückerstattungsverfahren zu dem Gegenstand hatte. In dem letzteren Falle, den das Berufungsgericht annimmt,, kann die Nennung des Betrages “etwa 8.000 DM” auch nur dahin gewertet werden, daß der Kläger seine Gebühren nach einer Gebührenordnung berechnen werde und daß die entstehenden Gebühren etwa 8.000 DM betragen werden. Eine Bestimmung der Leistung im Sinne der §§ 315, 316 BGB liegt in einer solchen Erklärung auch dann nicht, wenn die Gebührenordnung für die Bestimmung der Vergütung einen Spielraum läßt. Der Auslegung des Berufungsgerichts steht entgegen, daß in der Erklärung zugleich der Vorbehalt liegt, die Höhe der Vergütung solle durch die Gebührenordnung bestimmt werden, was jedenfalls für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, und daß die Gebührenordnung Wertgebühren für bestimmte Arten ausgeübter Tätigkeit vorsieht, die bei Nennung des Betrages von etwa 8.000 DM noch nicht geleistet und in ihren Einzelheiten nicht bestimmt war. Es fehlt überdies, wie sogleich auszuführen sein wird, an einer er- schöpfenden Aufklärung des Sachverhalts, ohne die nicht abschließend beurteilt werden kann, welche Bedeutung die Honorarangabe für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien hatte» Das Schreiben des Beklagten vom 29. August 1950 enthält ein so bestimmtes Verlangen, daß eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Behauptung des Klägers besteht, der Inhalt dieses -Schreibens sei bei dem nächsten Besuch des Beklagten eingehend besprochen worden. Hat der Kläger, wie in der Berufungsbegründung vom 30* April 1953 S 4 vorgetragen ist, kurz nach dem Empfang dieses Schreibens dem Beklagten mündlich auseinandergesetzt, daß es völlig unmöglich sei, Art und Umfang der künftigen Inanspruchnahme des Klägers vorauszusehen, daß aber der Beklagte keine Gefahr laufe, weil der Kläger an Gebührenordnungen gebunden sei, so könnte sich daraus ergeben, daß die Kennung des Betrages von etwa 8.000 DM unverbindlich, war, wenn sie sich überhaupt auf eine später entfaltete Tätigkeit des Klägers bezogen hat. Auch wenn anzunehmen wäre, die Gebührenangabe habe sich auch auf noch zu erbringende Leistungen des Klägers erstreckt, so könnten die unter Beweis gestell- J ten Erklärungen des Klägers über die Unübersehbarkeit seiner künftigen Inanspruchnahme für die Frage von Bedeutung sein, ob und inwieweit der Kläger mit einer höheren Gebührenforderung die Grundsätze von Treu und Glauben verletzt» Nach der Behauptung des Klägers sollen sich die Parteien bei der Un- • terredung nach den vorhergehenden Hinweisen schließlich einig gewesen sein, daß der Kläger nach Gebührenordnungen liquidieren könne. Hierüber ist vor dem Berufungsgericht in der Schlußverhandlung als Zeuge vernommen worden. Der Zeuge war, wie er bekundet hat, bei der von dem Kläger behaupteten Unterredung mit dem Beklagten nicht zugegen» Der Kläger hatte sich aber in der Berufungsbegründung auch auf die persönliche Vernehmung; der Parteien bezogen» Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger diesen Antrag in der Berufungsverhandlung fallen gelassen habe,. Das Berufungsgericht hätte 13 - daher von einer Vernehmung des Beklagten über dieses Vorbringen des Klägers, wie die Revision mit Recht rügt, nicht ab-sehen dürfen... Es kommt hinzu, daß der Zeuge bei seiner Vernehmung in der ersten Instanz am 4. Februar 1952 bekundet hat, der Beklagte habe sich bei ihm Ende Marz oder Anfang April 1951 erkundigt, wie weit sie (gemeint waren offenbar der Kläger und der Zeuge) mit der Gebührenrechnung wären, und dabei erklärt, sie sollten ihn nicht besser und nicht schlechter stellen als andere Mandanten, er werde die angemessenen Gebühren zahlen. Dabei habe der Beklagte von 8.000 DM oder von einer sonstigen Einschränkung nichts erwähnt. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Aussage nicht auseinander-gesetzt. Für die Darstellung des Klägers, die Honorarangabe habe sich nicht auf die gesamte künftige Tätigkeit des Klägers bezogen, oder zu dem mindesten dafür,, daß die Höhe der Vergütung endgültig durch eine Gebührenordnung bestimmt werden sollte, könnte auch sprechen, daß der Beklagte in seinem Schrei ben vom 27. März 1951 (GA 183) sich auf Vereinbarungen berufen hat, wonach der Kläger seine Gebühren auf Grund der dem Beklagten ausgehändigten Gebührenordnung für Steuersachver-ständige und Wirtschaftsprüfer.berechnen werde. In diesem Schreiben erklärt, der Beklagte zu dem Schluß, der Kläger könne selbstredend bei seiner Berechnung nur von Bilanzwerten ausgehen. Das Berufungsgericht wird sich daher auch hiermit auseinandersetzen und außerdem beachten müssen, daß die Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Mai 1952 S 9 eingeräumt haben, die Gebühren sollten nach der dem Beklagten übergebenen "Gebühr enordnung” berechnet werden. Dabei habe der Kläger sich bereit erklärt, zu den niedrigsten Sätzen zu berechnen. Diese Einschränkung hat der Kläger zwar bestritten. Dies würde aber nicht der Annahme entgege.nstehen, daß die Parteien im Grundsatz darüber einig waren, die Vergütung solle nach einer . für den Kläger maßgeblichen Gebührenordnung berechnet werden. * * 'fS' Das Berufungsgericht wird insbesondere aufzuklären haben, ob die Behauptungen des Klägers über das im Anschluß an das Schreiben des Beklagten vom 29- August 1950 angeblich geführte Gespräch zutreffen. Hierbei wird auch die Behauptung des Klägers in Betracht gezogen werden können, der Kläger habe die Honorarangabe auf Grund einer Gebührenberechnung gemacht, die sich in einer Bleistift-Spezifikation in den Akten des Klägers befunden habe (vgl das Schreiben des Beklagten vom 4. April 1951 > GA Bl 184). Schließlich wird das Berufungsgericht auch die ülrklärungen des Rechtsanwalts Dr. Tg®-in seinen Schreiben vom 23- April 1951 und 30- Juli 1951 zu berücksichtigen haben, die der Kläger auszugsweise mit Schriftsatz vom 18, August 1952 S 12 und 13 vorgetragen hat. Ob auf Grund dieses Beweismaterials eine Vernehmung des Klägers über Grundlagen und Sinn seiner Gebührenangabe gerechtfertigt wäre, muß dem Ermessen des Berufungsgerichts überlassen bleiben. 2. Sollte trotz der von den Beklagten abgegebenen Erklärungen •eine Vereinbarung über die Anwendung einer bestimmten oder mehrerer zur Wahl gestellten Gebührenordnungen nicht festgestellt werden können, so wird zu prüfen sein, ob die übliche Vergütung im Sinne des § 612 BGB durch eine oder mehrere Gebührenordnungen zu bestimmen ist. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger bei Anwendung der Gebührenordnung VDB eine Vergütung nur nach dem Zeitaufwand beanspruchen könnte, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Gebührenordnung VDB enthält bestimmte Gebührensätze nach dem Werte des Gegenstandes; Der Wert des Gegenstandes ist nach § 2 Abs 4 der GebO'zu schätzen, wenn er nicht feststeht. Gebühren nach dem Zeitaufwand kommen nach § 18 der GebO nur dann in Betracht, wenn der Wert des Gegenstandes auch durch Schätzung nicht ermittelt werden kann oder der Berechnung der Gebühren gesetzliche Bestimmungen entgegen-. stehen. Bei den Gutachten des Klägers und den besonders in Rechnung gestellten Leistungen handelt es sich um Teilleistungen , deren selbständige Bewertung möglich erscheint. Der Wert für die einzelnen Gutachten kann durch Schätzung ermittelt werden. Die Gebühr für Bilanzprüfungen richtet sich nach ; § 5 GebOVDB nach der Summe der Aktiva der zu prüfenden Bilanz. Der Beklagte selbst hat in dem oben erwähnten Schreiben vom 27. März 195^ dem Kläger zugestanden, bei seiner Berechnung von Bilanzwerten auszugehen. Der Kläger hat sich in dem Schriftsatz vom 18. April 1952 S 10 auf ein einzuholendes Gutachten der Landeskammer Nordrhein-Westfalen für das wirtschaftliche Prüfungsund Treuhandwesen in Düsseldorf dafür berufen, daß er nach der Gebührenordnung angemessen liquidiert habe. In diesem Beweisantritt liegt zugleich die Behauptung, daß seine Berechnung eine übliche Vergütung darstelle. Bs wird daher unter diesem Gesichtspunkt geprüft werden müssen, ob der Kläger Bilanzprüfungen vorgenoramen hat, die durch die Gebührenordnung VDB erfaßt werden?und ob er berechtigt ist, bei der zusammenhängenden Auswertung mehrerer Jahresbilanzen für die Zwecke der Rückerstattungsverfahren eine Gebühr für jede Bilanz zu berechnen. Dies wird durch Auslegung der Gebührenordnung und durch Feststellung der für ihre Anwendung bestehenden /Übung zu klären sein. Soweit der Kläger über die selbständig bewertbaren Teilleistungen hinaus in laufender Beratung dem Beklagten für die Rückerstattungsverfahren eine unteilbare Gesamtleistung erbracht hat, wird festzustellen sein, inwieweit hierfür neben den selbständig bewertbaren Teilleistungen noch eine Vergütung zuzubilligen ist. Welche Tätigkeit der Kläger in laufender Beratung für die Beklagten bei der Durchführung der Rückerstattungsverfahren geleistet hat, ist noch nicht genügend klargestellt.. Eine abschließende Beurteilung der Ansprüche des Klägers ist in diesem Verfahrensabschnitt auch insoweit noch nicht möglich, als der Kläger Beträge von 19*817 DM und 6»682 DM fordert, die er in den Vorinstanzen auf § 88 der RAGebO gestützt hat. Zwar ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Parteien die Anwendung der RAGebO ausdrücklich ausgeschlossen haben, so daß schon deshalb eine Berechnung der Leistungen des Klägers in Anlehnung an die RAGebO als Maßstab ausscheiden muß. Es ist jedoch nicht zu erkennen, ob der Kläger für seine Tätigkeit, die dieser Teilforderung zugrunde liegt, überhaupt keine Vergütung verlangen kann. Mögen auch die Ansprüche des Klägers als stark übersetzt erscheinen, so läßt sich vor einer näheren, dem Tatsachenrichter vorzubehaltenden Aufklärung über die Anwendung der noch in Betracht zu ziehenden Gebührenordnungen nicht sagen, daß die Ansprüche des Klägers schon jetzt zu einem bestimmten Teil als unbegründet zu erachten sind. Das Berufungsurteil war daher hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufzuheben, als die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist, während die Zurückweisung der Anschlußberufung dör Beklagten in dem Berufungsurteil durch die Aufhebung unberührt bleibt. Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Ver-handlung zu dem Ergebnis kommen, daß weder die Anwendung einer Gebührenordnung vereinbart noch für die Tätigkeit des Klägers eine übliche Gebühr festzustellen ist, so wird eine angemessene Vergütung für die Tätigkeit des Klägers festzustellen sein. Erst dann kann beurteilt werden, inwieweit die Honorarangabe des Klägers, wenn diese auch die künftige Tätigkeit erfassen sollte, nach Treu und Glauben eine Überschreitung des dem Beklagten am 23* August unstreitig genannten ca-Betrages von 8.OCX) DM zuläßt. Hierfür kann außer den bereits oben erörterten Behauptungen des Klägers über den Inhalt -17 - der mit dem Beklagten geführten Unterredungen schon von Bedeutung sein, daß die spätere Tätigkeit des Klägers hei der Honorarangabe in ihren Einzelheiten noch nicht bestimmt war. Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Prozesses ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen« Dr. Canter Dr. Selowsky Dr. Delbrück Dr. Kuhn ’ Artl