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BGH · II ZR 318/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 318/56

Rechtssatzs Wenn das Vertragsverhä,ltnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter durch den 'Tod des Handelsvertreters sein Ende gefunden hat, kann die Witwe als Erbin grundsätzlich einen Äusgleichsanspruch geltend machen» Die Frage, ob ein ÄUSgieichsan-spruch auch dann entsteht, wenn das Vertragsverhältnis durch den Tod des Handelsvertreters sein Ende findet, wird im Schrifttum und in der bisher bekannt gewordenen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. 41; Gessler, Das deutsche Bundesrecht II D 8 zu § 89 b Anm 2 und "Der Ausgleichsanspruch der Handelsvertreter und Versicherungsvertreter", unveröffentlichtes Manuskript, Hamburg 1953, S 65; Winter BB 1955, 496)» Diese aus der Wortauslegung gezogene Schlußfolgerung ist schon deshalb hinfällig, weil der Gesetzessprache im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Handelsgesetzbuch nicht eindeutig zu entnehmen ist, daß "Beendigung des Vertragsverhältnisses", wie sie § 89 b HGB voraussetzt, den Todesfall nicht mitumfaßt; Die Gesetzessprache ist uneir. Gutachten 1955 S 7), die durch das Änderungsgesetz neu geschaffene Regelung in § 87 Abs 3 HGB dem ausgeschiedenen Handelsvertreter unter gewissen Voraussetzun gen einen Provisionsanspruch - ebenfalls wie es in § 89 b HGB heißt - "nach Beendigung des Vertragsverhältnisses"= Dafür, daß dieser- Anspruch im Balle des Todes des Handelsvertreters ausgeschlossen sein soll, sind keine Anhaltspunkte gegeben., Das Berufungsgericht irrt, wenn es meint, § 87 Abs 3 HGB könne zur Wortauslegung nicht mit herangezogen werden, da in diesem Pall der Provisionsanspruch schon vor dem iode des Handelsvertreters entstanden sei. Auch § 88 a HGB erfaßt unter "Beendigung des Vertragsverhältnisses" den Todesfall, Ebensowenig besagt es etwas gegen die Entstehung des Ausgleichsanspruchs beim Tode des Handelsvertreters, wenn in § 89 b Abs 1 Ziff 2 HGB als eine der Tatbestandsvoraussetzungen gefordert wird, daß der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben hätte, und wenn darauf hingewiesen wird, die Portsetzung des Vertragsverhältnisses setze einen lebenden Handelsvertreter voraus (Gessler, Manuskript 8 65)* Biese Betrachtungsweise übersieht, daß auch der lebende Handelsvertreter zJ, nach Kündigung des Vertrags das • Vertrags Verhältnis nicht mehr fortsetzen kann. Das Gesetz wollte mit diesem * Tatbestandsmerkmal offensichtlich eine Piktion des Inhalts aufstellen, es solle die Entwicklung so betrachtet .werden, als .hätte der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer fortgesetzt (Trinkhaus, Handbuch der Versicherungsvermittlung, 383)o Handelt es sich um eine solche Piktion, so steht nichts im Wege, sie auf den Pall des lodes des Handelsvertreters anzuü wenden, Das gleiche gilt für die vom Berufungsgericht herange-A zogene Erwägung,ein Toter könne nicht, wie es § 89 b Abs 1 Ziffl 2 HGB voraussetze, Ansprüche verlieren, denn auch ein gekündig-b ter Handelsvertreter kann, soweit es sich, abgesehen von dera-Sonderfall des § 87 Abs 3 HGB, um künftige Geschäfte handelt, keine Ansprüche mehr erheben. aus der Stellung, welche die Rege- | lung des Ausgleichsanspruchs im Gesamtgefüge des Gesetzes ein- l nimmt, zu schließen, der Ausgleichsanspruch komme nur für den ff Pall der - durch den Handelsvertreter nicht verschuldeten (§ 89;J|f b Abs 3 ,HGB) - Kündigung in Frage, da sich § 89 b HGB an die ''-"171 §§89 und 89 a anschließe, .die beide lediglich die Kündigung behandelten. Die Wortauslegung allein führt somit, auch nicht im Zusam-menhang mit einer Würdigung des Standorts, der Bestimmung im Rahmen der gesetzlichen Regelung des Handelsvertreterrechts, keinesfalls zu dem Ergebnis, das Gesetz verstehe unter Beendigung nur das Auflösen der Vertragsbeziehungen durch Kündigung oder Zeitablauf; möglicherweise auch andere Endigungsgründe, jedoch auf keinen Pall den Tod des Handelsvertreters <, Vielmehr macht es die Wortauslegung angesichts der Verwendung des Ausdrucks "Beendigung des Vertragsverhältnisses" anstatt "Kündigung" allein schon wahr-scheinlich, daß es sich hierbei um eine reine Zeitbestimmung handelt (vgl Schröder, Gutachtens 16), die lediglich besagt, daß der Handelsvertretervertrag nicht mehr besteht, daß darüber hinaus aber nicht zu der Präge Stellung genommen wird, aus welchem Grund die Vertragsbeziehungen aufgehört haben. Vielmehr spricht der Gebrauch derselben Worte "nach Beendigung des Vertragsverhältnisses" in § 87 Abs 3 HGB dafür, daß alle -andigungsgründe mit den Ausnahmen des Abs 3, somit auch der Tod des Handelsvertreters den Anspruch entstehen lassen. Die Entstehungsgeschichte und die Rechtsvergleichung, die, wie der amtlichen Begründung zu entnehmen ist (vgl Amtliche Begründung zu § 89 b, I 1, 2), bei der Beuregelung eine erhebliche Rollö gespielt hat, ergeben .ebenfalls keinen ins Gewicht fallenden Hinweis dafür/ daß die Endigung des VertragsVerhältnisses durch Todesfall nicht hätte mit erfaßt werden sollen. Der zu dem Gesetz gewordene Entwurf lehnt für das Verhältnis zwischen Unternehmer und selbständigen Handelsvertreter eine solche dem Arbeitsrecht angepaßte Begründung für eine AusgleichsZahlung ab (Amtliche Begründung S 33), so daß infolgedessen kein Anlaß mehr bestand, die Entschädigung auf den Pall der Kündigung zu beschränken. Schröder (Gutachten S 33) weist mit Recht darauf hin, daß die amtliche Begründung bei der Erläuterung der Vorschrift (Amtliche Begründung Ziff 2 S 34 Sp 1 und S 35 Sp 1) nicht mehr das Wort Kündigung gebraucht, sondern von ’'Beendigung des Vertragsverhältnisses", ’’Beendigung", "Zeitpunktdes Ausscheidens" , "nach dem Ausscheiden" spricht. mal -abgesehen von dem zusätzlichen Merkmal der Billigkeit -, daiM der Unternehmer durch die Tätigkeit des Handelsvertreters noch nach der;Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat (Abs 1 Ziff 1}? hätte (Abs 1 Ziff 2), Das Gesetz geht, somit davon aus, daß der Handelsvertreter bei Portdauer des Vertragsverhältnisses noch eine> sie über das einzelne Geschäft hinaus die Zuführung eines Kunden- -Stamms bewirkt hat, ein Entgelt erhalten hat, Diese Auffassung ; liegt der gesetzlichen Regelung des Handelsvertreterverhältnisses p nicht zugrunde, wie sich aus der’Bestimmung über die Provisions-Zahlung für Nachbestellungen ergibt (Gessler, Manuskript 41) .-Nach § 87 Abs 1 Satz 1 2. Wenn die Zuführung eines Kunden mit der Provision für das einmalige vom Handelsvertreter vermittelte Geschäft abgegolten wäre, bestünde kein Anlaß zur Gewährung von Provision für p derartige Nachbestellungen, Da § 87 Abs 1 HGB Provision nur für | Nachbestellungen gewährt, die während der Dauer des Vertragsver- 7 Verhältnisses aufgegeben werden, bleibt dem Unternehmer mit der Endigung des Vertragsverhältnisses demnach ein dem Handelsvertreter noch nicht vergüteter Vorteil, wenn und soweit die vom Handelsvertreter geschaffene Geschäftsverbindung zu weiteren Abschlüssen nach 'diesem Zeitpunkt führt: Die Zubilligung des Ausgleichsanspruchs entspricht somit dem in § 354 HGB zu dem Aus-, druck gekommenen Grundsatz, daß ein Kaufmann grundsätzlich für seine Dienste zu entlohnen ist= Der Ausgleichsanspruch hat demnach zu dem Inhalt, daß der Handelsvertreter für einen auf seiner Tätigkeit beruhenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht iS daß der Handelsvertreter den Anspruch bei einer von ihm ohne 1 Anlaß ausgesprochenen Kündigung verliert (§ 89 b Abs 3 HGB), denn es ist nicht möglich, wie verschiedentlich ausgeführt wird,* in dem Ausspruch der Kündigung durch den Handelsvertreter zu-gleich einen Verzicht auf einen derartigen reinen Vergütungsan- ;( spruch zu sehen. Aus diesem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck und der Ausgestaltung des Anspruchs im Gesetz ergibt sich die Beantwortung der Frage, ob der Anspruch auch bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Tod des Handelsvertreters entsteht.. Wenn der Gesetzgeber ihm in der Form der Ausgleichs Zahlung hierfür noch eine Vergütung für die Zeit nach der Beendigung des Vertrags zubilligt, so kann es, abgesehen von den Sonderfällen des § 89 b Abs 3 HGB, bei gleicher Interesseniage keinen Unterschied machen, ob der Vertrag durch Kündigung oder durch Tod des Handelsvertreters endigt (Capelle aaO; OLG Hamm, KJW 1956, 350; Laufke aaO S 51), Es ist nicht einzusehen, warum der Unternehmer von seiner Verpflichtung beim Tode des Handelsvertreters befreit sein soll (Trinkhaus aaO S 380)« Der Ausgleich hat hier als Lei- Der Ausgleichsanspruch nach § 89 b.HGB entsteht daher grundsätzlich auch in den Pallen, in denen das Vertragsverhältnis durch den Tod des Handelsvertreters sein Ende findet»

Zitierte Normen: § 675 BGB § 89b HGB § 1 KSchG § 89b HGB
HandelsvertreterVertragsverhältnissesGesetzAusgleichsanspruchBeendigungAnspruchHandelsvertretersKündigungHGB

Volltext der Entscheidung

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Gesetze § 89 b Abs 1 HGB
Rechtssatzs Wenn das Vertragsverhä,ltnis zwischen Unternehmer
 und Handelsvertreter durch den 'Tod des Handelsvertreters sein Ende gefunden hat, kann die Witwe als Erbin grundsätzlich einen Äusgleichsanspruch geltend machen»
Aktenzeichens II ZR 318/56 - Urt. des BGH vom 13» Mai 1957
IG Augsburg OLG München, Zivilsenat in Augsburg
 Terkündet am 13= Mai 1957
Pfauz, Justizangest« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 jm Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 Gertrud, Bl
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
:,rozel3bevollmächtigter; Rechtsanwalt
 to
egen
 Pirma	Buntweberei	AG,	gesetz-
lich vertreten durch den Vorstand Direktor ■ H, Wi^
l'oHH^str, fl|
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisions beklagte ,
Prozeßbevol]mächtigters Rechtsanwalt Dr,
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9= Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir, Canter und der Bundesrichter Dr,: Hai dinger, Dr, Fischer, Dr. Förr und, Dr. Haager
 für Recht erkanntg
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil * des 4„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 16„ Juli 1956 aufgehoben, Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
 Von Rechts wegen
2
/
Tatbestands
 Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres an 3 - Januar 1955 verstorbenen Ehemanns, Dieser war seit Jahren bis zu seinem Tode als Handelsvertreter (Bezirksvertreter) der Beklagten tätig. Seine seit 1950 ständig wachsenden Provisionseinnahmen hatten im Jahre 3954 40,000 DM betragen.
Die Klägerin hat einen Ausgleichsanspruch erhoben und beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrags von 6.100 DM zu verurteilen,	Landgericht	und Oberlandesgericht haben die
 Klage abgewiesen? da ein Ausgleichsanspruch nicht entstelle, wenn das Vertragsverhältnis durch den x'od des "Handelsvertreters sein Ende gefunden habe. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Urteils und die Verurteilung der Beklagten nach ihrem Klagantrag, während die Beklagte mm Zurückweisung der Revision nachsucht..
Entseheidungsgründes
I,
Hach § 89 b HGB? eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des HOB vom 6, August 1953 (BGBl 1953? 751)? kann der Handelsvertreter unter den in dieser Bestimmung näher geregelten Voraussetzungen nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen. Die Frage, ob ein ÄUSgieichsan-spruch auch dann entsteht, wenn das Vertragsverhältnis durch den Tod des Handelsvertreters sein Ende findet, wird im Schrifttum und in der bisher bekannt gewordenen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Während nach Ansicht eines Teils des Schrifttums und der Rechtsprechung die Entstehung des Ausgleichs-
anspruchs die Beendigung durch Kündigung voraussetzt, billigen andere Autoren einen derartigen Anspruch in allen anderen Fällen 't’ der Auflösung des Handelsvertreterverhältnisses, abgesehen von der Endigung durch Tod des Handelsvertreters, also bei Zeitablauf, Eintritt einer auflösenden Bedingung, gegenseitiger - Aufhebung 1
f-.
uswo zu. Nach der weitestgehenden Auffassung, die zu dem Teil in 0 der Rechtsprechung und im Schrifttum wohl überwiegend vertreten :? wird, entsteht der Ausgleichsanspruch auch beim Tode des Handels-', Vertreters (vgl zu der Streitfrage? OLG Hamm IiJW 1956, 350 Nr 13;B LG Aschaffenburg, GmbH Rdschau 1956, 80; LG Hannover, Ztsch fs VersW 1955, 119; LG biegen GmbH Rdsch 1956, 128; Baumbach-Duden HGB 12, Aufl § 89 b Anm 9; Schröder, Handelsvertreter § 89 b Anm 4; Würdinger in EGR Komm z HGB, § 89 b Anm 13; Capelle, JZ 1954, 726 Z7297; Schuler JR 1955, 44) ■> Die Auffassung, die für den Fall) des Todes einen Ausgleichsanspruch ablehnt, stützt sich weitgehend auf eine Wortauslegung Ausgehend davon, daß auf den Kandelsver- v; tretervertrag als einen, Geschäftsbesorgungsvertrag die Vorsehrif- . ten der §§ 675, 672 bis 674 BGB Anwendung finden, meint sie, in der Gesetzessprache werde die Endigung eines Auftrags durch Tod als Erlöschen bezeichnet (§§ 672, 673 BGB), Von einer-Beendigung" werde nur bei Zeitablauf oder Kündigung wie in § 620 BGB gesprochen (so u0a_ von Brunn, Betrieb 1953? 1080; Fröhlich-Wagner, Der Handelsvertretervertrag 1953? 41; Gessler, Das deutsche Bundesrecht II D 8 zu § 89 b Anm 2 und "Der Ausgleichsanspruch der Handelsvertreter und Versicherungsvertreter", unveröffentlichtes Manuskript, Hamburg 1953, S 65; Winter BB 1955, 496)» Diese aus der Wortauslegung gezogene Schlußfolgerung ist schon deshalb hinfällig, weil der Gesetzessprache im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Handelsgesetzbuch nicht eindeutig zu entnehmen ist, daß "Beendigung des Vertragsverhältnisses", wie sie § 89 b HGB voraussetzt, den Todesfall nicht mitumfaßt; Die Gesetzessprache ist uneir. heitlich. Einmal spricht § 674 BGB von Erlöschen auch im Hinblick auf andere Endigungsgründe als Tod, ausdrücklich insbesondere von Widerruf= Außerdem gibt, worauf Schröder zutreffend hinweist
("Entsteht hei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Tod des HV ein Ausgleichsansprueh?", Gutachten 1955 S 7), die durch das Änderungsgesetz neu geschaffene Regelung in § 87 Abs 3 HGB dem ausgeschiedenen Handelsvertreter unter gewissen Voraussetzun gen einen Provisionsanspruch - ebenfalls wie es in § 89 b HGB heißt - "nach Beendigung des Vertragsverhältnisses"= Dafür, daß dieser- Anspruch im Balle des Todes des Handelsvertreters ausgeschlossen sein soll, sind keine Anhaltspunkte gegeben., Eine derartig^ Auffassung wird auch von den Autoren, die den Ausgleichsanspruch im Todesfall verneinen, nicht vertreten. Das Berufungsgericht irrt, wenn es meint, § 87 Abs 3 HGB könne zur Wortauslegung nicht mit herangezogen werden, da in diesem Pall der Provisionsanspruch schon vor dem iode des Handelsvertreters entstanden sei. Dies trifft nicht zu, denn der Provisionsan-spruch entsteht erst mit dem Abschluß des Geschäfts, der in die Zeit nach der durch den Tod des Handelsvertreters bewirkten Endigung des Vertrags fallen kann. Auch § 88 a HGB erfaßt unter "Beendigung des Vertragsverhältnisses" den Todesfall,
 Ebensowenig besagt es etwas gegen die Entstehung des Ausgleichsanspruchs beim Tode des Handelsvertreters, wenn in § 89 b Abs 1 Ziff 2 HGB als eine der Tatbestandsvoraussetzungen gefordert wird, daß der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben hätte, und wenn darauf hingewiesen wird, die Portsetzung des Vertragsverhältnisses setze einen lebenden Handelsvertreter voraus (Gessler, Manuskript 8 65)* Biese Betrachtungsweise übersieht, daß auch der lebende Handelsvertreter zJ, nach Kündigung des Vertrags das • Vertrags Verhältnis nicht mehr fortsetzen kann. Das Gesetz wollte mit diesem * Tatbestandsmerkmal offensichtlich eine Piktion des Inhalts aufstellen, es solle die Entwicklung so betrachtet .werden, als .hätte der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer fortgesetzt (Trinkhaus, Handbuch der Versicherungsvermittlung, 383)o Handelt es sich um eine solche Piktion, so steht nichts
 im Wege, sie auf den Pall des lodes des Handelsvertreters anzuü wenden, Das gleiche gilt für die vom Berufungsgericht herange-A zogene Erwägung,ein Toter könne nicht, wie es § 89 b Abs 1 Ziffl 2 HGB voraussetze, Ansprüche verlieren, denn auch ein gekündig-b ter Handelsvertreter kann, soweit es sich, abgesehen von dera-Sonderfall des § 87 Abs 3 HGB, um künftige Geschäfte handelt, keine Ansprüche mehr erheben. Es handelt sich daher nicht um ff
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ein eigentliches Verlieren von Ansprüchen, weil ein Provisions--fc anspruch bei künftigen Geschäften überhaupt noch nicht vorhandeip ist, sondern vielmehr um den Verlust der Möglichkeit, weitere || Provisionen aus einem bestimmten Kundenkreis zu verdienen	if'
Es ist auch verfehlt., aus der Stellung, welche die Rege- | lung des Ausgleichsanspruchs im Gesamtgefüge des Gesetzes ein- l nimmt, zu schließen, der Ausgleichsanspruch komme nur für den ff Pall der - durch den Handelsvertreter nicht verschuldeten (§ 89;J|f b Abs 3 ,HGB) - Kündigung in Frage, da sich § 89 b HGB an die ''-"171 §§89 und 89 a anschließe, .die beide lediglich die Kündigung behandelten. Der Ausgleichsanspruch entsteht nur bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, Da das Gesetz keine anderen Endigungsgründe ausdrücklich regelt, lag es nahe, d.en Ausgleichsanspruch 0 im Anschluß an den einzigen aufgeführten Endigungsgrunddie Kündigung, zu regeln, ohne daß daraus weitere Schlüsse gezogen werden können Hach § 89 b Abs 3 HGB besteht der Anspruch nicht in gewissen Pallen der Kündigung des Vertragsverhältnisses« Daraus daß diese Ausnahmen nur die Kündigung betreffen, kann entgegen dem Berufungsgericht nicht entnommen werden« daß das Gesetz diese besonderen Fälle nur zu dem sonstigen Pall der Vertragsbeendigung durch Kündigung, nicht aber zu anderen Fällen der Beendigung in Gegensatz stellen will (Schuler JR 1955, 44). Im Ge-genteil könnte aus der Tatsache, daß allgemein bei der Entstehung des Anspruchs von der Beendigung und bei Ausschluß in Absatz 3 nur von der Kündigung gesprochen wird, gefolgert werden, daß das Gesetz, wenn es Von Beendigung spricht, darunter auch ande- , re Gründe für eine Auflösung der Vertragsbeziehungen erfassen :
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Die Wortauslegung allein führt somit, auch nicht im Zusam-menhang mit einer Würdigung des Standorts, der Bestimmung im Rahmen der gesetzlichen Regelung des Handelsvertreterrechts, keinesfalls zu dem Ergebnis, das Gesetz verstehe unter Beendigung nur das Auflösen der Vertragsbeziehungen durch Kündigung oder Zeitablauf; möglicherweise auch andere Endigungsgründe, jedoch auf keinen Pall den Tod des Handelsvertreters <, Vielmehr macht es die Wortauslegung angesichts der Verwendung des Ausdrucks "Beendigung des Vertragsverhältnisses" anstatt "Kündigung" allein schon wahr-scheinlich, daß es sich hierbei um eine reine Zeitbestimmung handelt (vgl Schröder, Gutachtens 16), die lediglich besagt, daß der Handelsvertretervertrag nicht mehr besteht, daß darüber hinaus aber nicht zu der Präge Stellung genommen wird, aus welchem Grund die Vertragsbeziehungen aufgehört haben. Vielmehr spricht der Gebrauch derselben Worte "nach Beendigung des Vertragsverhältnisses" in § 87 Abs 3 HGB dafür, daß alle -andigungsgründe mit den Ausnahmen des Abs 3, somit auch der Tod des Handelsvertreters den Anspruch entstehen lassen.
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Die Entstehungsgeschichte und die Rechtsvergleichung, die, wie der amtlichen Begründung zu entnehmen ist (vgl Amtliche Begründung zu § 89 b, I 1, 2), bei der Beuregelung eine erhebliche Rollö gespielt hat, ergeben .ebenfalls keinen ins Gewicht fallenden Hinweis dafür/ daß die Endigung des VertragsVerhältnisses durch Todesfall nicht hätte mit erfaßt werden sollen. So sieht Art 1751 des italienischen Codiee Civile vom 16. März 1942 die Zahlung einer Entschädigung an die Erben beim Tode des Handelsvertreters vor (vgl Laufke in Kabels Z 1952, 54). Artikel 418 u des Schweizer OR (eingefügt durch Bundesgesetz über den Agenturvertrag vom 4. Pebruar 1949) räumt den Erben ebenfalls ausdrück-
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lieh einen Anspruch für die Fälle der Auflösung mit Ausnahme der vom Agenten zu vertretenden Endigung ein. Dabei ist bemer- ■-kenswert, daß die deutsche Regelung im übrigen weitgehend mit -der Schweizer Regelung übereinstimmt, was-das Abstellen auf die ^ Schaffung'erheblicher Vorteile * die Heranziehung des Gesichtspunkts der Billigkeit und die Fortdauer der Vorteile nach Auflösung des Vertragsverhältnisses betrifft, daß aber andererseits das Schweizer Gesetz im Gegensatz zur deutschen Fassung den Erben ausdrücklich als Anspruchsberechtigten aufgenommen hat. Bas französische Recht kommt im Ergebnis dieser Regelung . nahe (Laufk-e aaO 55) » Bagegen verlangt § 25 des österreichischen Handlungsagentengesetzes vom 24..Juni 1921 eine Lösung oder Kündigung des Vertrage durch den Geschäftsherrn.
Bie dem Regierungsentwurf vorausgegangenen Vorschläge (vgl-/-, Gessler Manuskript, 24 ff)., die im Gegensatz zu dem heutigen Recht-;;*
eine Entschädigungspflioht ähnlich der arbeitsreohtlichen Rege-,
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 lung im Kündigungsschutzgesetz an die Tatsache der Mißbilligung der Kündigung knüpften gewährten wohl infolge dieses Ausgangspunktes eine Abfindung nur für den Fall der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses durch Kündigung. Bemgegenüber sahen § 89 b des sich stark an das Schweizer Recht anlehnenden Entwurfs des Bundes Justizministeriums und der Regierungsvorlage und § 89 b in der endgültigen, dem Bundestag vorliegenden Fassung, wie sie die. Bestimmung in den Ausschüssen gefunden hatte, vor, daß der Handelsvertreter "nach Beendigung des. Handelsvertreterverhältnisses" einen angemessenen Ausgleich verlangen kann» Baß die Beziehungen durch Kündigung aufgelöst seien, wur- ' de nicht mehr gefordert. Biese von den früheren Vorschlägen abweichende Fassung spricht ebenfalls entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dafür, daß nur die Kündigung der vorgesehene anspruchauslösende Tatbestand bleiben sollte.. Bie amtliche Begründung rechtfertigt eine solche Schlußfolgerung ebenfalls nicht-. Sie sagt zunächst allgemein, es solle nach
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§ 89'b 'der "ausgesehiedene", - also nicht der gekündigte - Handelsvertreter einen angemessenen Ausgleich erhalten. Die Gefahr., daß ein Handelsvertreter um die Früchte seiner jahrelangen Arbeit gebracht werde, bestehe "z ,B -11 dann, wenn einem in langjähriger Tätigkeit erfolgreichen Handelsvertreter gekündigt werde» Daß die früheren deutschen Vorschläge eine Kündigung voraussetzten, ergab sich schon zwangsläufig aus der Tatsache, daß sie in der Mißbilligung der Kündigung den tragenden Grund für eine Entschädigung sahen. Der zu dem Gesetz gewordene Entwurf lehnt für das Verhältnis zwischen Unternehmer und selbständigen Handelsvertreter eine solche dem Arbeitsrecht angepaßte Begründung für eine AusgleichsZahlung ab (Amtliche Begründung S 33), so daß infolgedessen kein Anlaß mehr bestand, die Entschädigung auf den Pall der Kündigung zu beschränken. Schröder (Gutachten S 33) weist mit Recht darauf hin, daß die amtliche Begründung bei der Erläuterung der Vorschrift (Amtliche Begründung Ziff 2 S 34 Sp 1 und S 35 Sp 1) nicht mehr das Wort Kündigung gebraucht, sondern von ’'Beendigung des Vertragsverhältnisses", ’’Beendigung", "Zeitpunktdes Ausscheidens" , "nach dem Ausscheiden" spricht. Soweit die Materialien ergeben, fand in den Beratungen der Bundestagsausschüsse und bei der Annahme des Gesetzes im Plenum zu diesem Punkt keine Erörterung mehr statt»■Es laßt sich daher aus der. Vorgeschichte nicht feststellen, daß der Gesetzgeber die Ausgleichszahlung auf den Pall der Kündigung beschränken wollte.
So wie die amtliche Begründung objektiv zu verstehen ist, entsteht der Ausgleichsanspruch allgemein nach jeder Beendigung des Vertragsverhältnisses. Soweit zur Darlegung des rechtspolitischen Bedürfnisses in der Begründung auf-Einzelfalle der ungerechtfertigten Kündigung hingewiesen wird, handelt es sich offensichtlich um Beispiele, die auch durch die geschichtliche Entwicklung des Ausgleichsanspruchs in Deutschland auf der Hand lagen, aus denen jedoch nicht auf eine Beschränkung auf den Pall der Kündigung geschlossen werden kann»	•
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Entscheidend dafür? daß der Ausgleichsanspruch grundsätzlich
 in allen fällen des Aufhörens der Vertragsbeziehungen zwischen Un^f
ternehmer und Handelsvertreter entstehen kann? ist der für die'Eii
 führung dieses Anspruchs maßgebliche Grundgedanke, wie er auch-im*
Gesetz zu dem Ausdruck gekommen ist. Danach ist Voraussetzung ein- Ä
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mal -abgesehen von dem zusätzlichen Merkmal der Billigkeit -, daiM der Unternehmer durch die Tätigkeit des Handelsvertreters noch nach der;Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat (Abs 1 Ziff 1}? und daß der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei der Fortsetzung des Verhältnisses noch gehabt
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hätte (Abs 1 Ziff 2), Das Gesetz geht, somit davon aus, daß der Handelsvertreter bei Portdauer des Vertragsverhältnisses noch eine>
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Gegenleistung für die Vorteile erhalten hätte, die er dem Unternehrjjfe mer verschafft hat, daß also der Handelsvertreter mit der Endigungjv des Vertrags für seine Leistung noch nicht voll abgegolten ist’. $ Demgegenüber kann nicht geltend gemacht werden? daß der Handels- ( vertre.ter durch die Provision, die er für die einzelnen von ihm vermittelten Geschäfte erhalten hat, für seine Tätigkeit, soweit
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sie über das einzelne Geschäft hinaus die Zuführung eines Kunden- -Stamms bewirkt hat, ein Entgelt erhalten hat, Diese Auffassung ; liegt der gesetzlichen Regelung des Handelsvertreterverhältnisses p nicht zugrunde, wie sich aus der’Bestimmung über die Provisions-Zahlung für Nachbestellungen ergibt (Gessler, Manuskript 41) .-Nach § 87 Abs 1 Satz 1	2.	Pall	hat er Anspruch auf Provision
 für alle während des Vertragsverhältnisses mit Dritten abgeschlos-' sene Geschäfte? die er als Kunden für■Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Wenn die Zuführung eines Kunden mit der Provision für das einmalige vom Handelsvertreter vermittelte Geschäft abgegolten wäre, bestünde kein Anlaß zur Gewährung von Provision für p derartige Nachbestellungen, Da § 87 Abs 1 HGB Provision nur für | Nachbestellungen gewährt, die während der Dauer des Vertragsver- 7
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Verhältnisses aufgegeben werden, bleibt dem Unternehmer mit der Endigung des Vertragsverhältnisses demnach ein dem Handelsvertreter noch nicht vergüteter Vorteil, wenn und soweit die vom Handelsvertreter geschaffene Geschäftsverbindung zu weiteren Abschlüssen nach 'diesem Zeitpunkt führt: Die Zubilligung des Ausgleichsanspruchs entspricht somit dem in § 354 HGB zu dem Aus-, druck gekommenen Grundsatz, daß ein Kaufmann grundsätzlich für seine Dienste zu entlohnen ist=
Es handelt sich somit nicht, worauf die amtliche Begründung (S 33) ausdrücklich hinweist, um eine Beschränkung der Kündigung wie in § 1 KSchG vom 10. Mai 1951 (BGBl I, 449) mit der daraus sich ergehenden Zahlung einer Entschädigung nach §§ 7, 8 KSchG« Mit dieser vom Gesetzgeber abgelehnten rechtlichen Einordnung des Ausgleichsanspruchs wäre allerdings die verschiedentlich vertretene Auffassung vereinbar (LG Siegen GmbH Rdsch 1956, 128 5 Hefermehl, Recht der Arbeit 1953? 410 und 19541 153} Herschel-Beine, Handbuch zu dem Recht der Handelsvertreter,
198 } Winter aäO), aus Abs 3 ergebe sich, daß der den Ausgleichsanspruch auslösende Grund in der Sphäre des Unternehmers liegen müsse, so daß unter diesem Gesichtspunkt ein Ausgleichsanspruch beim Tode des Handelsvertreters entfalle. Diese Ansicht ist mit . dem Gesetz nicht vereinbar. Der Anspruch entsteht nach Abs 3 auch dann, wenn der Unternehmer aus einem wichtigen Grund kündigt, der in einem schuldlosen Verhalten des Handelsvertreters . liegt.Obwohl der Unternehmer die Kündigung erklärt, liegt hier der Grund für die Kündigung und damit die Vertragsbeendigung in der Sphäre des Handelsvertreters« Es geht nicht an, den Verstorbenen schlechter zu stellen als denjenigen, der wenn auch schuldlos, einen wichtigen Kündigungsgrund gegeben hat (Schuler aaO);	'
Der Ausgleichsanspruch hat demnach zu dem Inhalt, daß der Handelsvertreter für einen auf seiner Tätigkeit beruhenden, ihm
 aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht	iS
mehr vergüteten Vorteil, wie er in der Schaffung des Kunden-	•
Stamms liegt, eine Gegenleistung erhält (BGH VersR 1957, 294,* i Capelle aaO; Josten-Lohmüller, Handelsvertreter und Versiehe-rungsvertreterrecht § 89 b HGB Anm 2; Schröder, Handelsvertre- .|ü ter § 89 b Anm 21; Schuler aaO; Würdinger, RGR Komm z HGB § 89 t b Anm 4; a = A, Winter aaO) . Sicherlich handelt es sich nicht um kleinen-reinen Vergütungsanspruch, Damit wäre es nicht vereinbar,! daß der Handelsvertreter den Anspruch bei einer von ihm ohne 1 Anlaß ausgesprochenen Kündigung verliert (§ 89 b Abs 3 HGB), denn es ist nicht möglich, wie verschiedentlich ausgeführt wird,* in dem Ausspruch der Kündigung durch den Handelsvertreter zu-gleich einen Verzicht auf einen derartigen reinen Vergütungsan- ;( spruch zu sehen. Vielmehr wird der Ausgleichsanspruch, der eine 7 Vergütung zu dem Inhalt hat, sowohl in seiner Entstehung als auch 7}; in der Bemessung weitgehend durch Gesichtspunkte der Billigkeit -r' beeinflußt (§ 89 b Abs 1 Ziff 3 HGB), die, wie der Senat bereitst ausgesprochen hat (BGH VersR 1957, 294), für seine Einführung durch das Änderungsgesetz zu dem HGB maßgebend waren. Aus diesem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck und der Ausgestaltung des Anspruchs im Gesetz ergibt sich die Beantwortung der Frage, ob der Anspruch auch bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Tod des Handelsvertreters entsteht.. Der Handelsvertreter hat im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses seine Leistung, die Zuführung des Kundenstamms, erfüllt. Wenn der Gesetzgeber ihm in der Form der Ausgleichs Zahlung hierfür noch eine Vergütung für die Zeit nach der Beendigung des Vertrags zubilligt, so kann es, abgesehen von den Sonderfällen des § 89 b Abs 3 HGB, bei gleicher Interesseniage keinen Unterschied machen, ob der Vertrag durch Kündigung oder durch Tod des Handelsvertreters endigt (Capelle aaO; OLG Hamm, KJW 1956, 350; Laufke aaO S 51), Es ist nicht einzusehen, warum der Unternehmer von seiner Verpflichtung beim Tode des Handelsvertreters befreit sein soll (Trinkhaus aaO S 380)« Der Ausgleich hat hier als Lei-
 
stungsergebnis des Vertreters den Erbeh zuz.ukommenOVürdinger aaO Anm 13)» Grundsätzliche Bedenken, daß er in der Person des Erben entstehen kann, bestehen daher nicht» Ob unter Umständen' der*beim Tode des Handelsvertreters gegebene Ausgleichsanspruch aus Billigkeitserwägungen z.-.B. im Hinblick auf den beteiligten Personenkreis entfällt, braucht nicht entschieden zu werden, da im konkreten Palle solche Gesichtspunkte nicht in Präge kommen.
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Der Ausgleichsanspruch nach § 89 b.HGB entsteht daher grundsätzlich auch in den Pallen, in denen das Vertragsverhältnis durch den Tod des Handelsvertreters sein Ende findet»
^as Berufungsgericht, das den entgegengesetzten Rechtsstandpunkt eingenommen hat, hat die tatsächlichen Voraussetzungen für diesen Anspruch, wie sie von der Klägerin behauptet wurden, nicht geprüft» Aus diesem Grunde mußte das Urteil aufgehöben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
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