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BGH · II ZR 318/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 318/12

Der Rechtsstreit ist gern. § 240 ZPO ist ein Rechtsstreit unterbrochen, wenn über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet ist und der Rechtsstreit die Insolvenzmasse i.S.d.§ 35 InsO betrifft. Das aus der Mitgliedschaft folgende Recht der klagenden Aktionärin, zur Erhebung einer Beschlussmängelklage fällt in die Insolvenzmasse des über das Vermögen der Klägerin eröffneten Insolvenzverfahrens und wird vom Insolvenzverwalter als Teil seines Verwaltungsrechts wahrgenommen, jedenfalls soweit die Beschlussgegenstände wie hier die Vermögenssphäre betreffen (vgl.

Zitierte Normen: § 240 ZPO § 35 InsO
StrohnInsolvenzmasseRechtsstreitCaliebeVermögenBergmannZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 318/12
vom 5. Februar 2013 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Born und Sunder
 beschlossen:
Der Rechtsstreit ist gern. § 240 ZPO unterbrochen.
Gründe:
Gern. § 240 ZPO ist ein Rechtsstreit unterbrochen, wenn über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet ist und der Rechtsstreit die Insolvenzmasse i.S.d. § 35 InsO betrifft. Das aus der Mitgliedschaft folgende Recht der klagenden Aktionärin, zur Erhebung einer Beschlussmängelklage fällt in die Insolvenzmasse des über das Vermögen der Klägerin eröffneten Insolvenzverfahrens und wird vom Insolvenzverwalter als Teil seines Verwaltungsrechts wahrgenommen, jedenfalls soweit die Beschlussgegenstände wie hier die Vermögenssphäre betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 109/10, BGHZ 190, 45 Rn. 7).
Bergmann	Strohn	Caliebe
 Born
Sunder
 Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 15.09.2011 - 18 0 33/10 -OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.2012 -1-8 U 270/11 -