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BGH · II ZR 317/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 317/56

September 1954 unter Berufung auf § 38 Abs» 2 Wß den Versicherungsschutz und begründete dies damit, daß er bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Erstprämie in'Verzug gewesen sei. Weiter führte sie aus, daß sie zwar nach (« 158 c WO den Geschädigten gegenüber verpflichtet geblieben sei, der Beklagte ihr aber nach § 158 f WG die dadurch entstandenen und noch entstehenden Kosten erstatten müsse; er solle ihr bis zu dem 20. ten darauf hin., daß er nach § Q AKB den Anspruch auf Versicherungsschutz zur Vermeidung des Verlustes innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen habe, wenn er die Ablehnung nicht anerkennen wolle» Der Beklagte hat diese Aufforderung nicht* befolgt* Hit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin gemäß, § 157 f VVG den Ersatz ihrer Aufwendungen zur Befriedigung der Unfallgeschädigten unter Abzug eines Teilbetrages, der auf Grund eines Schadenteilungsabkommens vom Haftpfliclitversicherer des verletzten Fahrzeughalters übernommen wurde* Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 7*533,58 DH nebst Zinsen zu verurteilen« Der Beklagte hat um Klageabv/eisung gebeten« Er hat geltend gemacht, das Ablehnuiigsschreiben der Klägerin vom 3» September 1954 sei mißverständlich abgefaßt gewesen und habe somit nicht den Anforderungen des § 12 Abs.3 VVG genügt. Zur Zahlung der Erstprämie für den neuen Vertrag sei er nach § 35 WG auch nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet gewesen« .Oer Versicherungsschein sei ihm aber bis zu dem Unfall vom 1, Oktober 1953 niemals angeboten worden, vielmehr habe ihm die Klägerin erst in den letzten Septembertagen eine gewöhnliche Zahlkarte zugeleitet. Das Berufungsgericht hat zugunsten des Beklagten unterstellt, daß die Klägerin nicht nach § 38 Abs* 2 WG wegen verspäteter Zahlung der;Brstprämie von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei war» Gleichwohl hat es der Klägerin ein Rückgriffsrecht nach § 158 f WG mit der Begründung zugebilligt, der Beklagte habe 'seinen Versicherungsanspruch nach §§ 12 Abs» 3 WG, 8 Ziff.1 AKB dadurch verloren, daß er ihn nicht innerhalb von 6 Monaten nach seiner Ablehnung durch die Klägerin gerichtlich geltend gemacht habe» Hierbei mißt es dem Umstand, daß die Klägerin bereits vor Ablauf der Prist und damit vor dem Eintritt ihrer Leistungsfreiheit die Ansprüche der Unfallgeschädigten befriedigt hatte, keine Bedeutung bei, weil die Klägerin durch diese Leistung nicht eine gegenüber dem Beklagten tatsächlich bestehende, sondern lediglich die nach § 158 c WG 234 näher ausgeführt hat, kann der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer keinen Rückgriff nach § 158 f WG nehmen, wenn er im Zeitpunkt der Befriedigung des geschädigten Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber zur Deckung verpflichtet wax’ und die Klagefrist des § 12 Abs» 3 WG erst nach diesem Zeitpunkt fruchtlos abgelaufen ist* Denn in diesem Falle wäre eine Klage des Versicherungsnehmers auf Gewährung von Versicherungsschutz gegenstandslos -gewesen* nachdem er durch die Leistung des Versicherers an den Dritten bereits befriedigt und dadurch klaglos gestellt wäre Da* die vertragliche Leistungspflicht des Versicherers bereits mit der Abfindung des Geschädigten erloschen ist, ist für ein späteres Erlöschen nach § 12 Abs- 3 WG kein Raum mehr« Aber nur .dann, wenn er hierzu im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer objektiv nicht verpflichtet ist, bewirkt seine gleichwohl nach § 158 c VVG- an den Dritten erbrachte Leistung keine gleichzeitige Befreiung des Versicherungsnehmers von seiner Verbindlichkeit, vielmehr geht in diesem Fall die Forderung des Dritten nach § 158 f WG auf den Versicherer über- der nachträgliche Ablauf der Ausschlußfrist des § 12 Abs.3 VVG ist dann deswegen bedeutungslos, weil der Versicherer im Zeitpunkt der Befriedigung des Dritten ohnehin schon aus anderen Gründen von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei war» WG, 8 Ziff* 1 AXB nicht berufen, weil sie nach den Peststellungen des Berufungsgerichte die Beträge, die sie nunmehr gemäß § 158 f VVG vom Beklagten zurückfordert, bereits vor Ablauf der Klagefrist, ja zu dem weitaus überwiegenden Teil sogar schon vor ihrem 3eginn, an die Geschädigten gezahlt hat- a) Aus dem endgültigen Versicherungsvertrag kann der Beklagte allerdings keinen Beckungsanspruch herleiten* Denn nach § 1 Ziff.1 AKB beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich nicht vor der Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung des Beitrags und der Versicherungs-Steuer« Der Beklagte hat aber den ersten Beitrag unstreitig erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an die Klägerin gezahlt und dadurch den Versicherungsschein eingelöst« Bie vorläufige Beckungszusage begründet einen vom eigentlichen Versicherungsvertrag rechtlich losgelösten, selbständigen Vertrag, der schon vor dem Beginn des endgültigen Versiehe-, rungsvertrages und unabhängig von ihm einen Anspruch auf Versicherungsschutz entstehen laßt. Da der Beklagte hier den Versicherungsschein erst am 2* Oktober 1953, also einen Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, durch Zahlung der Erstprämie eingelöst hat, kommt es für die Präge, ob er für diesen Versicherungsfall auf Grund der vorläufigen Deckungszusage Versicherungsschutz beanspruchen kann, entscheidend darauf an, ob er die Zahlung vom 2. Da es sich hierbei um den Eintritt einer auflösenden Bedingung handelt, hätte die Klägerin darlegen und im Pall des Bestreitens unter Beweis stellen müssen, daß der Beklagte mit der Zahlung der Erstpräiaie in Verzug geraten sei. des § 1 Ziff.2 Satz 3 AKB um so weniger dartun, als der Beklagte in seiner Berufungsbegründung vorgetragen hat, die Klägerin habe ihm eine Prämienrecknung in j’orm einer % Daraus folgt, daß die vorläufige Deckungszusage bis zu dem Beginn des materiellen Versicherungsschutzes aus dem endgültigen Vertrag in Kraft* geblieben und die'Klägerin aus dieser Zusage verpflichtet war, den Beklagten von den Ansprüchen der Unfallgcschädigten freizustellen-. Mithin kommt es auf die von der Bevision weiter angeschnittene Frage, ob die Klägerin dem Beklagten, wenn sie ihn wirksam in Verzug setzen wollte, nach 5 35 Satz 2 WG zunächst den Versicherungsschein anbieten mußte (vgl.

Zitierte Normen: § 12 VVG § 38 WG § 362 BGB § 1 AKB2008_alt § 138 ZPO
WGVersichererVersicherungsnehmerVersicherungsscheinVersicherungsschutzZahlungKlägerinDritte

Volltext der Entscheidung

II ZR 317/56
Ol't
Verkündet
 am 13o Februar 1958
Pfauz, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des T^msgortUnternehmers Cyriakus B in tfflHHHA.» SfHHHfestr» Sy
 Beklagten und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br
 gegen
die ■^^■■■■■^Allgemeine Versicherungs~AG. in	gesetzlich	vertreten
 durch den Vorstand,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof »Br
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Februar 1958 unter Mitwirkung der ßundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Nörr, Liesecke und Br. Reinicke für Recht erkannt*.
Auf die Revision wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 15 - Mai 1956 aufgehoben.
Unter Abänderung des Urteils der 10. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. Oktober 1955 wird die Klage abgewiesen.
Bie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Im Mai 1953 kaufte der Beklagte eine Piat llOO-Dimou-sine und beantragte bei der Klägerin den Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung für diesen Wagen.
Mit Datum vom 4. Juli 1953 stellte die Klägerin einen Versicherungsschein aus und leitete ihn am 22» September 1953 ihrem Vertreter zu. In dem Schein war als Versicherungsbeginn der 20. Juni 1953 angegeben; jedoch mirde bereits für die Zeit Vom 29« Mai bis 19. Juni 1953 eine Teilprämie berechnet und dazu folgendes bemerkt»
"Die Prämie für die Zeit vom 29*5. - 19-6.53 in Ansehung des Dritten gemäß § 158 c des Versicherungs-Vertrags-ßesetzes (WG) in Verbindung mit § 4, 6 der Allgemeinen Kraftfahr-Versicherungs-Bedingungen (AKB) in Höhe von DM 14,— kommt mit diesem Versicherungsschein zur Erhebung."
Am I. Oktober 1953 hatte der Beklagte mit dem Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall $ bei dem 5 Personen verletzt wurden*
Der Beklagte meldete der Klägerin den Schaden und bezahlte am 2. Oktober 1953 die erste Prämie, worauf ihm der Versicherungsschein ausgehändigt wurde. Nachdem die Klägerin insgesamt etwa 9*000 DM an die Unfallgeschädigten ausgezahlt hatte, verweigerte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 3. September 1954 unter Berufung auf § 38 Abs» 2 Wß den Versicherungsschutz und begründete dies damit, daß er bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Erstprämie in'Verzug gewesen sei. Weiter führte sie aus, daß sie zwar nach (« 158 c WO den Geschädigten gegenüber verpflichtet geblieben sei, der Beklagte ihr aber nach § 158 f WG die dadurch entstandenen und noch entstehenden Kosten erstatten müsse; er solle ihr bis zu dem 20. September 1954 Vorschläge über die ^Rückzahlung der von ihr aufgewandten Beträge machen, da sie sonst gerichtliche Schritte gegen ihn einleiten müsse. Schließlich wies sie den Beklag-
ten darauf hin., daß er nach § Q AKB den Anspruch auf Versicherungsschutz zur Vermeidung des Verlustes innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen habe, wenn er die Ablehnung nicht anerkennen wolle» Der Beklagte hat diese Aufforderung nicht* befolgt*
Hit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin gemäß, § 157 f VVG den Ersatz ihrer Aufwendungen zur Befriedigung der Unfallgeschädigten unter Abzug eines Teilbetrages, der auf Grund eines Schadenteilungsabkommens vom Haftpfliclitversicherer des verletzten Fahrzeughalters übernommen wurde* Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 7*533,58 DH nebst Zinsen zu verurteilen«
Der Beklagte hat um Klageabv/eisung gebeten« Er hat geltend gemacht, das Ablehnuiigsschreiben der Klägerin vom 3» September 1954 sei mißverständlich abgefaßt gewesen und habe somit nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 3 VVG genügt. Auf den Ablauf der Klagefrist könne sich die Klägerin daher nicht berufen. Aber auch aus § 38 Abs. 2 WG könne sie ihre Leistungsfreiheit nicht begründen, da er mit der Zahlung der ersten Prämie nicht im Verzug gewesen sei. Es sei ständige Übung zwischen den schon in jahrelangen Vertragsbeziehungen stehenden Parteien gewesen, daß der Vertreter der Klägerin die Versicherungsbeiträge in der Wohnung des Beklagten kassiert habe. Zur Zahlung der Erstprämie für den neuen Vertrag sei er nach § 35 WG auch nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet gewesen« .Oer Versicherungsschein sei ihm aber bis zu dem Unfall vom 1, Oktober 1953 niemals angeboten worden, vielmehr habe ihm die Klägerin erst in den letzten Septembertagen eine gewöhnliche Zahlkarte zugeleitet. Hinzukomme, daß ihm die Klägerin eine vorläufige Deckungszusage erteilt habe. Hierin sei eine Stundung der Prstpränie zu erblicken.
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VSJ N
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten hiergegen für ungerechtfertigt erklärt, soweit sie sich gegen den Grund des Klageanspruchs richtete* Hit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet« erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Bntscheidungsgrande i
Das Berufungsgericht hat zugunsten des Beklagten unterstellt, daß die Klägerin nicht nach § 38 Abs* 2 WG wegen verspäteter Zahlung der;Brstprämie von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei war» Gleichwohl hat es der Klägerin ein Rückgriffsrecht nach § 158 f WG mit der Begründung zugebilligt, der Beklagte habe 'seinen Versicherungsanspruch nach §§ 12 Abs» 3 WG, 8 Ziff. 1 AKB dadurch verloren, daß er ihn nicht innerhalb von 6 Monaten nach seiner Ablehnung durch die Klägerin gerichtlich geltend gemacht habe» Hierbei mißt es dem Umstand, daß die Klägerin bereits vor Ablauf der Prist und damit vor dem Eintritt ihrer Leistungsfreiheit die Ansprüche der Unfallgeschädigten befriedigt hatte, keine Bedeutung bei, weil die Klägerin durch diese Leistung nicht eine gegenüber dem Beklagten tatsächlich bestehende, sondern lediglich die nach § 158 c WG
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in Ansehung des Dritten als bestehend fingierte Vertragspflicht habe erfüllen wollen- Hach der zutreffenden Ansicht der Revision ist diese Entscheidung rechtlich nicht haltbar»
.1») Wie der Senat bereits in seinem Urteil BGHZ 20,
234 näher ausgeführt hat, kann der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer keinen Rückgriff nach § 158 f WG nehmen, wenn er im Zeitpunkt der Befriedigung des geschädigten Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber zur Deckung verpflichtet wax’ und die Klagefrist des § 12 Abs» 3 WG erst
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nach diesem Zeitpunkt fruchtlos abgelaufen ist* Denn in diesem Falle wäre eine Klage des Versicherungsnehmers auf Gewährung von Versicherungsschutz gegenstandslos -gewesen* nachdem er durch die Leistung des Versicherers an den Dritten bereits befriedigt und dadurch klaglos gestellt wäre Da* die vertragliche Leistungspflicht des Versicherers bereits mit der Abfindung des Geschädigten erloschen ist, ist für ein späteres Erlöschen nach § 12 Abs- 3 WG kein Raum mehr«
Diese Entscheidung des Senats, in der die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung angeführten Gründe im wesentlichen bereits, widerlegt xvurden,* ist bei Prölss (WG 10- Aufl. § 158 f Anm- 3,* anders Anm- 1) auf Widerspruch gestoßen« Prölss verweist ebenso wie das Berufungsgericht auf die Bestimmung des § 362 BGB und meint, der Versicherer verliere durch eine Befriedigung des Dritten während des Laufs der Klagefrist sein Rück-griffsrecht aus § 158 f WG dann nicht, wenn er genügend zu dem Ausdruck bringe, daß ihm der Erfüllungswille gegenüber dem Versicherungsnehmer fehle- Damit berücksichtigt Prölss aber nicht die besondere Eigenart des Haftpflichtversiche-rungsverhältnisses, die darin begründet liegt, daß die Verpflichtung des Versicherers von vornherein auf Befreiung des Versicherten von einer Verbindlichkeit, d- h« regelmäßig auf rechtsgeschäftliche Leistung an einen Dritten gerichtet ist- Ist das Deckungsverliältnis voll wirksam, so tritt mit der Befriedigung des Geschädigten durch den Versicherer gerade das ein, was den Inhalt der Leistungs-pf licht des Versicherers ausmacht: Die Haftpflicht schuld des Versicherungsnehmers erlischt, und damit erlischt zwangsläufig auch sein Anspruch gegen den Versicherer auf Freistellung von dieser Schuld- Hierfür kann es nicht darauf ankommen, ob der an den Dritten leistende Versicherer bei diesem Rechtsgeschäft das Bewußtsein und den Willen hat
 eine Vertragspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erfüllen, oder ob er irrtümlich annimmt, er hafte dem Dritten nur über die Fiktion des § 158 c W6. Denn in jedem Fall tilgt der Versicherer auch nach seiner subjektiven Vorstellung keine eigene, gegenüber dem Dritten unmittelbar bestehende Zahlungsverpflichtung, sondern er bezahlt eine Schuld des .Versicherungsnehmers (§ 158 c Abs» 5 VVG)»
Aber nur .dann, wenn er hierzu im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer objektiv nicht verpflichtet ist, bewirkt seine gleichwohl nach § 158 c VVG- an den Dritten erbrachte Leistung keine gleichzeitige Befreiung des Versicherungsnehmers von seiner Verbindlichkeit, vielmehr geht in diesem Fall die Forderung des Dritten nach § 158 f WG auf den Versicherer über- der nachträgliche Ablauf der Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG ist dann deswegen bedeutungslos, weil der Versicherer im Zeitpunkt der Befriedigung des Dritten ohnehin schon aus anderen Gründen von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei war»
Ist der Versicherer hingegen nach dem Vertrag dem Versicherungsnehmer gegenüber voll verpflichtet, so hat seine Zahlung an den Dritten nach § 362 BGB ohne weiteres den Untergang dieser Verpflichtung zur Folge', so daß auch in diesem Fall der spätere Ablauf der Klagefrist keine Wirkungen mehr haben kann. Wollte man hiermit PrÖlss und dem
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Berufungsgericht annehmen, daß die Leistung des Versicherers an den Dritten bei entgegenstehender Meinungsäußerung des Versicherers kfeine Erfüllung des Versicherungsanspruchs bedeute, so müßte der Versicherungsnehmer diese Leistung ein zweites Mal fordern, d. h. die nochmalige Bezahlung einer bereits getilgten Haftpflichtforderung verlangen können, ein Ergebnis, dessen Sinnlosigkeit auf der Hand liegt»	.	> . ‘ ^	.
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Demnach kann sich die Klägerin auf die §§ 12 Abs» 3
WG, 8 Ziff* 1 AXB nicht berufen, weil sie nach den Peststellungen des Berufungsgerichte die Beträge, die sie nunmehr gemäß § 158 f VVG vom Beklagten zurückfordert, bereits vor Ablauf der Klagefrist, ja zu dem weitaus überwiegenden Teil sogar schon vor ihrem 3eginn, an die Geschädigten gezahlt hat-
2.) Die Entscheidung über den Rückgriffsanspruch der Klägerin hängt mithin davon ab, ob der Standpunkt der Klägerin in ihrem Schreiben vom 3« September 1954, sie . brauche dem Beklagten nach § 38 Aba« .2 VVG keinen Versicherungsschutz zu gewähren, richtig war* Bas Berufungsgericht hat diese Präge nicht geprüft* Sie ist aber schon nach dem unstreitigen Sachverhalt zu verneinen»
a)	Aus dem endgültigen Versicherungsvertrag kann der Beklagte allerdings keinen Beckungsanspruch herleiten* Denn nach § 1 Ziff. 1 AKB beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich nicht vor der Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung des Beitrags und der Versicherungs-Steuer« Der Beklagte hat aber den ersten Beitrag unstreitig erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an die Klägerin gezahlt und dadurch den Versicherungsschein eingelöst«
b)	Jedoch hat der Beklagte schon im ersten Rechtszug und dann erneut in der Berufungsbegründung vor ge trägen? die Klägerin habe ihm eine vorläufige BeckungsZusage erteilt. Biese Tatsache hat die Klägerin nicht bestritten, sie gilt daher als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Bie vorläufige Beckungszusage begründet einen vom eigentlichen Versicherungsvertrag rechtlich losgelösten, selbständigen Vertrag, der schon vor dem Beginn des endgültigen Versiehe-, rungsvertrages und unabhängig von ihm einen Anspruch auf Versicherungsschutz entstehen laßt. Sic bleibt, wenn nichts

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anderes vereinbart ist, solange wirksam, bis der endgültige Versicherungsvertrag in Kraft getreten ist oder die Vertragsverhandlungen endgültig gescheitert sind (BGHZ 1,
87, 91; BGH VersR 1951, 114 u. 195; 1955, 339 u. 738;
PröIss aaO Zusatz zu § 1 ihm. 3)* Bis dahin wird die Prämie für die vorläufige.Deckung in der Regel gestundet, die Vorschrift des § 38 Abs* 2 WG ist also insoweit vertraglich abbedungen (BGHZ 21, 122, 129)c
c)	Pür den Bereich der Kraftfahrversicherung sind die Wirksamkeit und Bauer einer vorläufigen BeckungsZusage in § 1 Ziff. 2 Satz 2 u. 3 ausdrücklich dahin geregelt, daß die vorläufige Deckung grundsätzlich, mit der Einlösung des Versicherungsscheins endet und rückwirkend außer Kraft tritt,, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich eingelöst wird.
Da der Beklagte hier den Versicherungsschein erst am 2* Oktober 1953, also einen Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, durch Zahlung der Erstprämie eingelöst hat, kommt es für die Präge, ob er für diesen Versicherungsfall auf Grund der vorläufigen Deckungszusage Versicherungsschutz beanspruchen kann, entscheidend darauf an, ob er die Zahlung vom 2. Oktober 1953 noch "unverzüglich", d. h. ohne schuldhaftes Zögern geleistet hat (BGHZ 21, 122, 136). Ware dies nicht der Pall gewesen, so wäre nach 5 1 Ziff„ 2 Satz 3 AKB die vorläufige Deckung und damit der Anspruch auf Versicherungsschutz. rückwirkend wieder entfallen. Da es sich hierbei um den Eintritt einer auflösenden Bedingung handelt, hätte die Klägerin darlegen und im Pall des Bestreitens unter Beweis stellen müssen, daß der Beklagte mit der Zahlung der Erstpräiaie in Verzug geraten sei. 3ie hat sich jedoch auf die allgemeine Hechtsbehauptung beschränkt, der Beklagte sei aus Nachlässigkeit im Prämienverzug gewesen, ohne dieses Vorbringen durch konkrete Tatsachen zu erhärten. Bunit konnte eie die Voraussetzungen

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des § 1 Ziff. 2 Satz 3 AKB um so weniger dartun, als der
 Beklagte in seiner Berufungsbegründung vorgetragen hat,
 die Klägerin habe ihm eine Prämienrecknung in j’orm einer %
Zäblkarte erst in den letzten Septembertagen übermittelt, also so kurz vor dem Unfall vom 1» Oktober 1953» daß ein Präiaienverzug nicht in Betracht- kommt* Auch diesen Vortrag hat die Klägerin nicht bestritten*
Somit ist davon auszugehen,, daß der Beklagte den Versicherungsschein bereits wenige Tage nach Zugang der Prämienrechnung, also binnen angemessener Frist, durch Zahlung der Prämie eingelöst hat. Daraus folgt, daß die vorläufige Deckungszusage bis zu dem Beginn des materiellen Versicherungsschutzes aus dem endgültigen Vertrag in Kraft* geblieben und die'Klägerin aus dieser Zusage verpflichtet war, den Beklagten von den Ansprüchen der Unfallgcschädigten freizustellen-. Denn vor der Übersendung einer ordnungsmäßigen und als Zahlungsaufforderung zu wertenden Beitragsrechnung konnte der Beklagte keinesfalls, in Schuldnerverzug kommen (3GHZ 21, 122, 134). Mithin kommt es auf die von der Bevision weiter angeschnittene Frage, ob die Klägerin dem Beklagten, wenn sie ihn wirksam in Verzug setzen wollte, nach 5 35 Satz 2 WG zunächst den Versicherungsschein anbieten mußte (vgl. hierzu BGZ 152, 235? 244 ff; 126, 280, 285; Stiefel/Vussovr AKB 3* Aufl. § 1 Anm* 15, 21; Prölss aaO Zusatz zu § 1 Anm. 3? § 35 Anm. 3; Bruck/Möller WG. •
8. Aufl. § 35 Anm. 48 m.w.Hspirachw.), und oh ein solches Angebot hier etwa stillschweigend erfolgt i3t, nicht mehr an.
3.) Da nach dem von den Parteien vorgetragenen Sach-: verhalt auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, welche die Klägerin berechtigt hätten, ihre Vcrsicherungsleistung' gegenüber dem Beklagten zu verweigern-, und somit ein Pall
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.des § 158 c WG nicht vorlag, war die auf § 158 f WG gestützte Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Kost ent ent s ch e idung beruht auf § 91 2FQa Dr* Haidinger	Lr*	Fischer	Dr«.	HÖrr

Li es ecke
 Lr* Beinicke