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BGH · II ZR 317/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 317/55

Dabei hat sie im einzelnen noch vorgetragen, daß die Firma seinerzeit den Erlös dem Wirtschaftsministerium mit der Bestimmung und unter der Vereinbarung übergeben habe, daß das Geld treuhänderisch verwahrt werden solle, bis sich. Der Beklagte hat die Parteifähigkeit der Klägerin sowie die alleinige Vertretungsbefugnis des Kaufmanns Sci^B» in Zweifel gezogen, aber auch die Sachbefug-nis der Klägerin verneinte Im übrigen sei der seinerzeit von der Firma K^^B GmbH gezahlte Betrag nach den Wäh-‘ rungsgesetzen verfallen, weil das Sonderkonto zu Anfang des Jahres 1948 aufgelöst und der auf diesem Konto stehende Betrag an die -b^BHB Landeshauptkasse abgeführt worden sei* & Co. KG im Jahre 1941 nach deutschem Recht als Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in 0?BP errichtet worden ist und daß diese Gesellschaft im Jahre 1944 ihren Sitz nicht nach mBBIHB verlegt habe, weil die Sitzverlegung einer Personalhandelsgesellschaft nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrages vorgenommen werden könne und ein dahingehender Beschluß der Gesell- Da es die Sache der Klagpartei sei, ihre Existenz nach dem für sie geltenden Recht nachzuweisen, und da die Klägerin dies trotz entsprechender Aufforderung hier nicht getan habe, sie vielmehr nur die von dem Beklagten aufgestellte Behauptung, daß nach französischem Recht die Errichtung der Klägerin im Jahre 1941 sowie die Rechtshandlungen des von der deutschen Besatzungsbehörde eingesetzten Verwalters nichtig seien, bestritten habe, habe die Klägerin die insoweit notwendigen rechtlichen Voraussetzungen ihrer Parteifähigkeit nicht dar--getan- Auch könne nicht davon gesprochen werden, daß die Anwendung französischen Rechts zur Feststellung der Parteifähigkeit der klagenden Gesellschaft gegen Art 30 EG BGB verstoße- Denn es widerspreche nicht den guten Sitten oder dem Zweck eines deutschen Gesetzes, wenn ein ausländischer Staat solchen Rechtsgeschäften, die der Wegnahme des Privateigentums von Angehörigen feindlicher Staaten, also der Durchführung völkerrechtswidriger Akte dienten, die rechtliche Wirksamkeit versage - An dieser Rechtslage hat sich sodann auch nichts dadurch geändert, daß der persönlich haftende Gesellschafter Sch^p^H) im Herbst 1944 nach Deutschland zurückkehrte und seinen Wohnsitz in nahm» Dabei kann es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits offenbleiben, ob durch die von der Klägerin behauptete tatsächliche Verlegung ihres Geschäftsbetriebes nach Deutschland der Sitz der Gesellschaft auch nach Deutschland verlegt wurde. Denn wenn auch nach der im Schrifttum wohl allgemein vertretenen Ansicht die Sitzverlegung einer Personalgesellschaft eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellt und es demzufolge mangels abweichender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag zu ihrer Wirksamkeit eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses bedürfen würde, so ist doch andererseits zu berücksichtigen, daß die Gesellschafter einer Personalhandelsgesellschaft im Unterschied zu den Verhältnissen in einer Kapitalgesell-* schaft bei der Bestimmung des Sitzes ihrer Gesellschaft keine Freiheit haben. Der Sitz einer Personalhandelsgesellschaft bestimmt sich vielmehr unabhängig von einer etwaigen Bestimmung im Gesellschaftsvertrag und auch unabhängig davon, ob eine dahingehende Eintragung im Handelsregister erfolgt ist, allein danach, an welchem Ort die Verwaltung des Gesellschaftsunternehmens tatsächlich geführt wird. sonalhandelsgesellsehaft allein davon abhängig zu machen, daß diese durch eine Verlegung der Verwaltung tatsächlich endgültig vollzogen ist, und nicht auch noch an das weitere Erfordernis zu knüpfen., (BGHZ 8, 382; 17, 76; 18, 7)« Das hat zur Folge, daß das Vermögen der Klägerin in Deutschland durch die französischen Wiedergutmachungsmaßnahmen nicht erfaßt worden ist, und daß die Klägerin mit diesem Yermögen in Deutschland nach ihrem deutschen Personalstatut weiter bestanden hat« Das gilt auch für den Fall, daß die Klägerin ihren Sitz nicht mehr vor dem Zusammenbruch nach Deutschland verlegt hatte; denn insoweit ist, da es sich bei der Klägerin um eine deutsche Gesellschaft handelt, die Rechtslage nicht anders wie bei den deutschen Personalgesellschaften, gegen deren rechtlichen Bestand oder gegen deren Vermögen ein außerhalb der Bundesrepublik bestehender Hoheitsträger (Enteignungs-)Maßnahmen ergriffen hat und die im Gebiet der Bundesrepublik Vermögen haben, das von diesen Maßnahmen wegen des Terri-torialitätsprinzips nicht erfaßt worden ist. So wie diese deutschen Personalgesellschaften, etwa wie die in der Sowjetzone völlig enteigneten Personalgesellschaften (BGH WM 1955, 974), auch ohne eine besondere Sitzverlegung im Gebiet der Bundesrepublik fortbestehen, soweit sie hier noch Vermögen haben, ebenso ist es bei der Klägerin, In der Zeit nach dem Zusammenbruch ist auch ein Teil des in Deutschland befindlichen Vermögens der Klägerin, nämlich ihre in der Zweigniederlassung R^HHB zusammengefaßten Vermögenswerte, von den französischen Wiedergutraachungsmaßnahmen ergriffen worden; dieses Vermögen wurde der alten elsässischen Gesellschaft tatsächlich wieder zugeführt. Aus all dem folgt, daß die Klägerin unbeschadet der gegen sie in Frankreich ergriffenen Maßnahmen in der Bundesrepublik wegen eines hier belegenen Vermögenswertes als deutsche Gesellschaft auch Uber den Zusammenbruch hinaus fortbestanden hat und noch besteht« Ihre Parteifähigkeit kann daher wegen der französischen Restitutionsmaßnahmen nicht in Zweifel gezogen werden« 3« Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag seit dem Jahre 1946 keine eigenen Geschäfte mehr geführt« Sie ist also nicht mehr als werbende Gesellschaft tätig geworden- Sie kann daher in diesem Zeitpunkt aus Rechtsgründen nur als Liquidationsgesellschaft fortbestanden haben» Das bedeutet, daß damit die alleinige Vertretungsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters in Dortfall gekommen ist und daß sie nunmehr mangels abweichender Vorschriften von allen Gesellschaftern,; also von dem persönlich haftenden Gesellschafter und sämtlichen Kommanditisten, gemeinsam vertreten wird (§§ 161 Abs 2, 146 HGB)* Diesem Erfordernis genügt die vorliegende Klage nicht, wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat; denn die Klägerin ist insoweit nur durch einen persönlich haftenden Gesellschafter vertretene Damit fehlt' es an einer ordnungsmäßigen Vertretung der Klägerin in diesem Prozeß, so daß die Klage gemäß § 56 ZPO mit hecht als unzulässig abgewiesen worden ist«,

Zitierte Normen: § 31 HGB § 839 BGB § 161 HGB
GesellschaftfranzösischFirmaDeutschlandVermögenElsaßKlägerinGesellschafter

Volltext der Entscheidung

II ZR 317/55
•V
Verkündet laut Protokoll am 27« Mai 1957
Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2395 014
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma
r,	COojKommand it ge seil schaft	,
vertreten durch Herrn Alwin	in	MI
casse A,
Klägerin9 Berufungs- und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
das Land Baden-Württemberg, gesetzlich vertreten durch das Wirtschaftsministerium in Stuttgart, K^^str» 09
Beklagten, Berufungs- und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br«
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr, Canter und der Bundesrichter Br« Haidinger, Br« Fischer, Br., Kuhn und Liesecke
 für Recht erkannt %
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 25« Mai 1955 wird zurückge-wiesen» Ber Kaufmann Alwin	hat
 als Vertreter der Klägerin die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Im Oktober 1941 errichtete der Kaufmann in	mit	einem	Schweizer	Staatsangehörigen	und
 vier Elsässern die Kommanditgesellschaft MSch^p^9 & Co* KommanditgesellschaftH, der	als persön-
lich haftender und allein geschäftsführender Gesellschafter und die übrigen als Kommanditisten angehorten* Der Zweck dieser Gesellschaft war die Pachtung und gegebenenfalls der spätere Erwerb der Firma Sch^|^^? 1^|^ & Co» AGq,_l Stoffdruckerei in T^^, Sie damals während der Besetzung des Elsasses durch deutsche Truppen als "volks-und reichsfeindliches Vermögen” der Verwaltung des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß unterlag.
Die Kommanditgesellschaft pachtete am 5» November 1941 die Grundstücke und Gebäude der Aktiengesellschaft von dem Generalbevollmächtigten für das Volks- und reichsfeindliche Vermögen und kaufte sodann durch einen weiteren Vertrag vom 13.-. August 1943 diese Liegenschaften von dem Generalbevollmächtigten..Am 11. März 1942 war die Gesellschaft in das Handelsregister	(Elsaß)	einge-
tragen worden; am 7. August 1944 wurde sodann auch eine Zweigniederlassung der Gesellschaft in das Handelsregister beim Amtsgericht in Reutlingen eingetragen.
Im Zuge der militärischen Ereignisse verließ ***** im Herbst 1944 das Elsaß und nahm seinen Wohnsitz in	wo	er	so^ann	bis	Kriegsende	wei-
tere Geschäfte für die Gesellschaft geführt haben will«, Von der Zweigniederlassung in	sollen die
 Geschäfte noch bis zu dem Jahre 1946 fortgeführt worden . sein. Am 7- Dezember 1950 wurde 3odann im Handelsregister
 
des Amtsgerichts in Reutlingen das Erlöschen der Firma gemäß § 31 Abs 2 HGB eingetragen..
Bei der Räumung des Elsasses brachte die damalige Motorobergruppe	des	H^pim	Dezember	1944	aus	der.
Stoffdruckerei in	Textilstoffe, die aus dem Reichs-
gebiet bezogen, bezahlt und veredelt worden waren, nach	bei	dem	Wirt-
schaftsministerium zur Verfügung gestellt wurden- Rach einem Luftangriff auf	gab	das	Landeswirtschafts-
amt Karlsruhe die Textilien der Wirtschaftskammer zur Versorgung der Bevölkerung frei«. Im Auftrag der Wirt-* schaftskammer verkaufte sodann die Firma Ch K^0| GmbH in F^m^die Ware zu festgesetzten Preisen an den Einzelhandel der Stadt; dabei erzielte sie für die Ware der Gesellschaft einen Betrag von 134-500 RM- Diesen Erlös stellte die Firma	GmbH	mit	Schreiben	vom 19. Juni 1945 der »virtschaftskammer Abteilung Handel in Ijg^m^ zur Verfügung« Auf Anordnung des damaligen badischen Wirtschaftsministers wurde der Betrag dann im .Jahre 1946 auf ein Sonderkonto zugunsten des badischen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit bei der Bf Bank in	einbezahlt.
& Co., i, nimmt mit der
 Die Kommanditgesellschaft Schf vertreten durch den Kaufmann S<
Klage das Land Baden-Württemberg wegen dieser Vorgänge in Anspruch und verlangt Zahlung eines Teilbetrages von 2c000 DM. Sie stützt ihren Anspruch auf Verwahrungsvertrag, Treuhandverhältnis, ungerechtfertigte Bereicherung sowie unerlaubte Handlung (§ 839 BGB). Dabei hat sie im einzelnen noch vorgetragen, daß die Firma
 seinerzeit den Erlös dem Wirtschaftsministerium mit der Bestimmung und unter der Vereinbarung übergeben habe, daß das Geld treuhänderisch verwahrt werden solle, bis sich. . der Berechtigte melde3
Der Beklagte hat die Parteifähigkeit der Klägerin sowie die alleinige Vertretungsbefugnis des Kaufmanns Sci^B» in Zweifel gezogen, aber auch die Sachbefug-nis der Klägerin verneinte Im übrigen sei der seinerzeit von der Firma K^^B GmbH gezahlte Betrag nach den Wäh-‘ rungsgesetzen verfallen, weil das Sonderkonto zu Anfang des Jahres 1948 aufgelöst und der auf diesem Konto stehende Betrag an die -b^BHB Landeshauptkasse abgeführt worden sei*
Die Vorinstanzen haben die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen. Mit der Revision, die vom Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entsc heidungsgründej^
Das Berufungsgericht hat die Parteifähigkeit' der klagenden Gesellschaft verneint und deshalb die Klage als unzulässig abgewiesen. Es ist der Meinung, daß die Firma Sch^BB?	& Co. KG im Jahre 1941 nach deutschem
 Recht als Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in 0?BP errichtet worden ist und daß diese Gesellschaft im Jahre 1944 ihren Sitz nicht nach mBBIHB verlegt habe, weil die Sitzverlegung einer Personalhandelsgesellschaft nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrages vorgenommen werden könne und ein dahingehender Beschluß der Gesell-
 
schafter unstreitig nicht gefaßt worden seiAuch sei der Verwaltungssitz der Gesellschaft nicht tatsächlich verlegt worden, weil der Zweck der Gesellschaft von aus gar nicht habe erreicht werden können* Daher habe die Gesellschaft ihren Sitz in	behalten,	so
 daß die Frage, ob die Gesellschaft parteifähig sei, nach dem im Elsaß geltenden französischen Recht zu beurteilen sei. Da es die Sache der Klagpartei sei, ihre Existenz nach dem für sie geltenden Recht nachzuweisen, und da die Klägerin dies trotz entsprechender Aufforderung hier nicht getan habe, sie vielmehr nur die von dem Beklagten aufgestellte Behauptung, daß nach französischem Recht die Errichtung der Klägerin im Jahre 1941 sowie die Rechtshandlungen des von der deutschen Besatzungsbehörde eingesetzten Verwalters nichtig seien, bestritten habe, habe die Klägerin die insoweit notwendigen rechtlichen Voraussetzungen ihrer Parteifähigkeit nicht dar--getan- Auch könne nicht davon gesprochen werden, daß die Anwendung französischen Rechts zur Feststellung der Parteifähigkeit der klagenden Gesellschaft gegen Art 30 EG BGB verstoße- Denn es widerspreche nicht den guten Sitten oder dem Zweck eines deutschen Gesetzes, wenn ein ausländischer Staat solchen Rechtsgeschäften, die der Wegnahme des Privateigentums von Angehörigen feindlicher Staaten, also der Durchführung völkerrechtswidriger Akte dienten, die rechtliche Wirksamkeit versage -
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision können im Ergebnis der Klage nicht zu dem Erfolg verhelfen-
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1« Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Kommanditgesellschaft Sch^l^,	&	Co,	mit
 dem Sitz in	im	Jahre	1941	nach	deutschem	Recht	wirk-
sam entstanden ist. An dieser Rechtslage hat sich sodann auch nichts dadurch geändert, daß der persönlich haftende Gesellschafter Sch^p^H) im Herbst 1944 nach Deutschland zurückkehrte und seinen Wohnsitz in	nahm»
Dabei kann es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits offenbleiben, ob durch die von der Klägerin behauptete tatsächliche Verlegung ihres Geschäftsbetriebes nach Deutschland der Sitz der Gesellschaft auch nach Deutschland verlegt wurde. Diese Frage ist zweifelhaft. Denn wenn auch nach der im Schrifttum wohl allgemein vertretenen Ansicht die Sitzverlegung einer Personalgesellschaft eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellt und es demzufolge mangels abweichender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag zu ihrer Wirksamkeit eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses bedürfen würde, so ist doch andererseits zu berücksichtigen, daß die Gesellschafter einer Personalhandelsgesellschaft im Unterschied zu den Verhältnissen in einer Kapitalgesell-* schaft bei der Bestimmung des Sitzes ihrer Gesellschaft keine Freiheit haben. Der Sitz einer Personalhandelsgesellschaft bestimmt sich vielmehr unabhängig von einer etwaigen Bestimmung im Gesellschaftsvertrag und auch unabhängig davon, ob eine dahingehende Eintragung im Handelsregister erfolgt ist, allein danach, an welchem Ort die Verwaltung des Gesellschaftsunternehmens tatsächlich geführt wird. Das bedeutet, daß der Sitz einer Personalhandelsgesellschaft durch einen Umstand rein tatsächlicher Art und unabhängig von einer dahingehenden Willensrichtung der Gesellschafter bestimmt wird. Bei dieser Rechtslage liegt es nahe, die Sitzverlegung einer Per-
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sonalhandelsgesellsehaft allein davon abhängig zu machen, daß diese durch eine Verlegung der Verwaltung tatsächlich endgültig vollzogen ist, und nicht auch noch an das weitere Erfordernis zu knüpfen., daß die Gesellschafter einen
 Die Rechtsfrage nach dem Vollzug einer Sitzverlegung kann im vorliegenden Fall offenbleiben, wie es auch unentschieden bleiben kann., ob nach den tatsächlichen Behauptun gen der Klägerin die Voraussetzungen für einen tatsächli--chen und endgültigen Vollzug der Verlegung der Geschäftsführung der Gesellschaft vom Elsaß nach Deutschland hier gegeben sindo
2, Es ist gleichgültig, ob die Klägerin ihren Sitz vor dem Zusammenbruch nach Deutschland verlegt hat oder nicht. In jedem dieser beiden Fälle hatten die gegen die Klägerin gerichteten Restitutionsmaßnahmen des französischen Staates nur Wirkung im französischen Staatsgebiet, Das gilt sowohl für die Maßnahmen., die sich gegen den rechtlichen Bestand der Klägerin wie gegen ihr Vermögen gerichtet haben sollen. Die Beschränkung dieser Wirkung auf das französische Staatsgebiet folgt aus dem Terri-torialitätsprinzip, das für alle Koheitsmaßnahmen eines Staates gilt. Solche Hoheitsmaßnahmen eines ausländischen Staates können in Deutschland nur wirksam werden, wenn sie durch völkerrechtlichen Vertrag oder in anderer Weise von dem Hoheitsträger in Deutschland rechtlich anerkannt werden. An diesem Territorialitätsprinzip hat sich auch nichts durch das Kontrollratsgesetz Nr 5 und durch das AHG Hr 63 geändert, da diese beiden Gesetze sich nur auf das deutsche Auslandsvermögen beziehen
 dahingehenden wirksamen Gesellschafterbeschluß gefaßt ha- E ben,	m
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(BGHZ 8, 382; 17, 76; 18, 7)« Das hat zur Folge, daß das Vermögen der Klägerin in Deutschland durch die französischen Wiedergutmachungsmaßnahmen nicht erfaßt worden ist, und daß die Klägerin mit diesem Yermögen in Deutschland nach ihrem deutschen Personalstatut weiter bestanden hat« Das gilt auch für den Fall, daß die Klägerin ihren Sitz nicht mehr vor dem Zusammenbruch nach Deutschland verlegt hatte; denn insoweit ist, da es sich bei der Klägerin um eine deutsche Gesellschaft handelt, die Rechtslage nicht anders wie bei den deutschen Personalgesellschaften, gegen deren rechtlichen Bestand oder gegen deren Vermögen ein außerhalb der Bundesrepublik bestehender Hoheitsträger (Enteignungs-)Maßnahmen ergriffen hat und die im Gebiet der Bundesrepublik Vermögen haben, das von diesen Maßnahmen wegen des Terri-torialitätsprinzips nicht erfaßt worden ist. So wie diese deutschen Personalgesellschaften, etwa wie die in der Sowjetzone völlig enteigneten Personalgesellschaften (BGH WM 1955, 974), auch ohne eine besondere Sitzverlegung im Gebiet der Bundesrepublik fortbestehen, soweit sie hier noch Vermögen haben, ebenso ist es bei der Klägerin,
 In der Zeit nach dem Zusammenbruch ist auch ein Teil des in Deutschland befindlichen Vermögens der Klägerin, nämlich ihre in der Zweigniederlassung R^HHB zusammengefaßten Vermögenswerte, von den französischen Wiedergutraachungsmaßnahmen ergriffen worden; dieses Vermögen wurde der alten elsässischen Gesellschaft tatsächlich wieder zugeführt. Hierbei handelt es sich um eine effektiv gewordene Beschlagnahmemaßnahme im Sinn des Art 3 Abs 1 des 6, Teils des am 5* Mai 1955
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in Kraft getretenen Pariser Überleitungsvertrages (BGBl II 405 /?40/) ? gegen die Einwendungen zu erheben die Bundesrepublik in diesem Vertrag ausdrücklich verzichtet hat» Die hier in Streit befindliche Forderung* ein ebenfalls in Deutschland befindlicher Vermögenswert der Klägerin, ist dagegen von einer effektiv gewordenen Beschlagnahme im Sinne des Pariser Überleitungsvertrages nicht erfaßt worden« Die Beklagte ist weder von dem französischen Staat noch von der elsässischen Aktiengesellschaft wegen dieser Forderung in einer Weise in Anspruch genommen worden, daß damit eine etwaige Beschlagnahmeerklärung auch tatsächlich vollzogen worden wäre« Da sich die angezogene Bestimmung des Pariser Überleitungsvertrages aber nur auf effektiv gewordene Beschlagnahmen deutschen Inlandsvermögens bezieht, ist die hier in Streit befindliche Forderung auch unter Berücksichtigung dieses Vertrages von etwaigen Beschlagnahmemaßnahmen des französischen Staates aus Rechtsgründen nicht erfaßt worden« Das bedeutet, daß die Forderung - in diesem Zusammenhang immer unterstellt, daß die Anspruchsgrundlagen auch wirklich bestehen - der Klägerin noch zusteht *
Aus all dem folgt, daß die Klägerin unbeschadet der gegen sie in Frankreich ergriffenen Maßnahmen in der Bundesrepublik wegen eines hier belegenen Vermögenswertes als deutsche Gesellschaft auch Uber den Zusammenbruch hinaus fortbestanden hat und noch besteht« Ihre Parteifähigkeit kann daher wegen der französischen Restitutionsmaßnahmen nicht in Zweifel gezogen werden«
3« Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag seit dem Jahre 1946 keine eigenen Geschäfte mehr geführt« Sie ist also nicht mehr als werbende Gesellschaft tätig
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geworden- Sie kann daher in diesem Zeitpunkt aus Rechtsgründen nur als Liquidationsgesellschaft fortbestanden haben» Das bedeutet, daß damit die alleinige Vertretungsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters in Dortfall gekommen ist und daß sie nunmehr mangels abweichender Vorschriften von allen Gesellschaftern,; also von dem persönlich haftenden Gesellschafter und sämtlichen Kommanditisten, gemeinsam vertreten wird (§§ 161 Abs 2, 146 HGB)*
Diesem Erfordernis genügt die vorliegende Klage nicht, wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat; denn die Klägerin ist insoweit nur durch einen persönlich haftenden Gesellschafter vertretene Damit fehlt' es an einer ordnungsmäßigen Vertretung der Klägerin in diesem Prozeß, so daß die Klage gemäß § 56 ZPO mit hecht als unzulässig abgewiesen worden ist«,
Die Revision der Klägerin muß somit als unbegründet zurückgewiesen werden»
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels der Revision sind nicht der klagenden Gesellschaft,' sondern dem als ihrem Vertreter auftretenden Kaufmann Alwin Schneevoigt aufzuerlegen (RGZ 66, 39; BGH MDR 1955 468 /4707; OLG Frankfurt Rechtspfleger 1952? 432) ä
Canter Dr*Haidinger	Dr•Fischer	Dr, Kuhn Liesecke
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