BGH · II ZR 316/03 vom 19.07.2004
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Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Hier hat der Kläger seinem am letzten Tag der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde bei Gericht eingegangenen Antrag nicht den vorgeschriebenen Vordruck, sondern seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 InsO und, mit Ausnahme des Bewilligungsbescheides über ihm gewährte Arbeitslosenhilfe, keine weiteren Belege über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wie in § 117 Abs. 2 ZPO gefordert, beigefügt. Die formund fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 552 ZPO).