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BGH · II ZR 315/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 315/56

Die Entscheidung des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Verfahren nach § 15 RembG hält sich im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit, wenn sie ausspricht, daß die Rembours-schuld zu streichen, aber ein dem Gläubiger gestelltes Depot diesem zu belassen sei. Von Rechts wegen Tatbestands Pie Klägerin schuldete verschiedenen Banken, darunter der Beklagten als sogo Zweitschuldnerin Zahlungen aus Vorkriegsrembourskrediten im Sinne des Gesetzes über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten vom 20, August 1953 (BGBl I? Die Klägerin verlangt gleichwohl von der Beklagten die Rückzahlung des Depots» Sie hält die Entscheidung des Oberlande sgericht s für wirkungslos, weil sie außerhalb seiner sachlichen Zuständigkeit gemäß §§ 12 ff RembG getroffen worden sei» Das Depot stehe ihr zu, weil die gesicherte Verbindlichkeit erlassen worden sei, Io Das Berufungsgericht führt aus, der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 14« Juli 1954 sei formell und materiell rechtskräftig« Das Verfahren nach dem RembG- sei ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichisbarkeit und den in ihm erlassenen Entscheidungen komme auch materielle Rechtskraft zu. Es handele sich bei der Anordnung über die Sicherheit um eine Entscheidung, in welchem Umfange die Schuld herabgesetzt werde0 Sie habe auch vom. II« Die Revision legt zutreffend dar, daß die Frage der Rechtskraft, insbesondere von Entscheidungen in echten Streitverfahren der freiwilligen’Gerichtsbarkeit> zu trennen ist von der Frage, ob eine Entscheidung, die den Umfang der dem Gericht zugewiesenen Gerichtsbarkeit verkennt,- wirksam isto Die Klägerin macht geltend, daß das Oberlandesgericht in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die der streitigen Gerichtsbarkeit unterliegende Frage„ ob ein Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit nach dem Erlaß der Remboursschuld gegenüber der Zweitschuldnerin bestehe, entschieden habe. Es bedarf hier keiner Entscheidung der vom Berufungsgericht bejahten Präge, ob die entsprechende Anwendung von Vorschriften des Zivilpro-sesses auf die echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vglo ZoBc Baur aaO § 18 III, 2, § 25 II) dazu führen kann, Entscheidungen» die die Grenze der zugeord-neten Gerichtsbarkeit überschreiten, den im Zivilprozeß erlassenen Urteilen gleichzustellen«, Zutreffend hat jedenfalls das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung angenommsi, daß sich das Oberla’ndesgericht im Verfahren nach §§ 12 ff RembG in den Grenzen seiner Entscheidungsgewalt gehalten hato Es ist auch anders7 als wenn etwa über die Verpflichtungen eines Bürgen oder Garanten entschieden worden wäre, nicht in die Rechtsstellung eines am Verfahren unbeteiligten Britten eingegriffen worden, sondern lediglich die vom Schuldner selbst gestellte Sicherheit beim Maß des Schulderlasses berücksichtigt worden* Damit hält sich der Beschluß des Oberlandesgerichts im Rahmen der dem Gericht im Verfahren nach § 15 RembG übertragenen Entschei-dungsgewalt» Die Ansicht der Revision läuft darauf hinaus, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts in zwei Teile, den Erlaß der ganzen Forderung einerseits und die Ablehnung einer Herausgabe der Sicherheit andererseits, aufgespalten wird, statt sie wie geboten als Einheit zu würdigen. Vo Ob das Oberlandesgericht als Gericht der Rechtsbeschwerde selbst die Forderung auf den Betrag des Depots herabsetzen konnte oder dje Sache zur erneuten Nachprüfung an das Landgericht zurückverweisen mußte, wie die Revision noch ausgeführt hat, kann hier überhaupt nicht erörtert werdenEin etwaiger derartiger Verfahrensfehler bei Erlaß des Beschlusses könnte keinesfalls bewirken, daß der Weder Verfahrensverstösse noch die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts machen (von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen) die gestaltende Entscheidung, die sich in den Grenzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit hält, nichtig (BGHZ 24, 47)« Solche Mängel könnten nur Rechtsmittel mit dem Ziel, die Entscheidung aufzuheben, begründen, sofern sie nach den Grundsätzen des Verfahrens, in dem die Entscheidung erlassen worden ist, gegeben sind.

Zitierte Normen: § 17 GVG
SchuldOberlandesgerichtGerichtsbarkeitRembGKlägerinDepotRevision

Volltext der Entscheidung

iUr aas NacnscjEuagewerKi Nicht für äie Amtliche Sammlung!
'H95 053
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Gesetz? *
Rechtssatzs
§§ 5, 15 des Gesetzes über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten vom 20. August 1953 (BGBl I, 999)
Die Entscheidung des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Verfahren nach § 15 RembG hält sich im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit, wenn sie ausspricht, daß die Rembours-schuld zu streichen, aber ein dem Gläubiger gestelltes Depot diesem zu belassen sei.
Aktenzeichens II ZR 315/56
LG Hamburg
 Urto des BGH v« 21„ November 1957 OLG Hamburg
II ZR 315/~56
Verkündet
 laut Protokoll
 am 21c November 195Y
Braun5 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma C(
& Co
 Bl
Istr,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Gebr« & Co
o ,
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Center und der Bundesrichter BTc Haidinger, Br, Kuhn, Br* Nörr und Liesecke
 für Recht erkanntg
- Bie Revision gegen das Urteil des 4° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom ”20. Juli 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen.

Von Rechts wegen
 Tatbestands
Pie Klägerin schuldete verschiedenen Banken, darunter der Beklagten als sogo Zweitschuldnerin Zahlungen aus Vorkriegsrembourskrediten im Sinne des Gesetzes über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten vom 20, August 1953 (BGBl I? 999)? im folgendens RembG» Nach dem Einfrieren des Kredits bei Kriegsausbruch hatte die Klägerin der Beklagten zur Sicherung ein Bardepot in Reichsmark gegeben, das sich nach der WährungsUmstellung auf 19 <»110 DM belief« Auf Antrag der Klägerin hat die Bankenaufsichtsbehörde im Verfahren gemäß § 10 RembG die Remboursschuld der Klägerin um 85 # herabgesetzt» Die Klägerin hat gerichtliche Entscheidung gemäß § 12 RembG mit dem Ziele des vollständigen Erlasses beantragt» Das Landgericht hat nach § 14 RembG ”die Herabsetzung auf 100 f* festgesetzt”» Die hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerden der Beklagten und der Hanse-stadt	Einanzbehörde, hat das Hanseatische Oberlan-
de sgericht zu Hamburg durch Beschluß vom 14» Juli 1954 (4 W 89/90/54, abgedruckt BB 1954? 674) ”mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschwerdeführerin zu 1) (~ der Beklagten) das Depot in Höhe von 19»HO DM, das die Antragstellern (= die Klägerin) gestellt hat, zu belassen ist»”
Die Klägerin verlangt gleichwohl von der Beklagten die Rückzahlung des Depots» Sie hält die Entscheidung des Oberlande sgericht s für wirkungslos, weil sie außerhalb seiner sachlichen Zuständigkeit gemäß §§ 12 ff RembG getroffen worden sei» Das Depot stehe ihr zu, weil die gesicherte Verbindlichkeit erlassen worden sei,
*
Die Beklagte meint, daß der Beschluß des Oberlandesgerichts als Ganzes gesehen die Forderung lediglich herabsetze und deshalb wirksam sei»
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin

ihren Klagantrag weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision erstrebt«
Bntscheidimgs^ründe^
Io Das Berufungsgericht führt aus, der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 14« Juli 1954 sei formell und materiell rechtskräftig« Das Verfahren nach dem RembG- sei ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichisbarkeit und den in ihm erlassenen Entscheidungen komme auch materielle Rechtskraft zu. Rechtskräftige Beschlüsse seien nicht deshalb nichtig, weil das Gericht sachlich oder funktionell unzuständig gewesen seio In jedem Ralle habe sich auch das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit gehalten,,
Es handele sich bei der Anordnung über die Sicherheit um eine Entscheidung, in welchem Umfange die Schuld herabgesetzt werde0 Sie habe auch vom. Oberlandesgericht auf Grund der rechtlichen Nachprüfung getroffen werden können«
II« Die Revision legt zutreffend dar, daß die Frage der Rechtskraft, insbesondere von Entscheidungen in echten Streitverfahren der freiwilligen’Gerichtsbarkeit> zu trennen ist von der Frage, ob eine Entscheidung, die den Umfang der dem Gericht zugewiesenen Gerichtsbarkeit verkennt,- wirksam isto Die Klägerin macht geltend, daß das Oberlandesgericht in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die der streitigen Gerichtsbarkeit unterliegende Frage„ ob ein Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit nach dem Erlaß der Remboursschuld gegenüber der Zweitschuldnerin bestehe, entschieden habe. Wird die Grenze der zugewiesenen Entscheidungsgewalt durch ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Verhältnis zur streitigen Gerichtsbarkeit überschritten, so ist nach allgemeiner Ansicht dieser Akt nichtig (BGHZ 24? 47; Rosenberg, Lehrb» des Zivilprozesses,
7«. Auf 1 e § 13 III 2 a, Baur, Freiwillige Gerichtsbarkeit
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1* Buch (1955)? § 2 V 1, Schlegelberger, PGG § 7 A« 12).-Ein im Zivilprozeß ergangenes Urteil über eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird dagegen im Hinblick auf § 17 GVG als wirksam angesehen (Stein/Jonas., ZPO III 3 vor § 1, Rosenberg aaO So 56). Es bedarf hier keiner Entscheidung der vom Berufungsgericht bejahten Präge, ob die entsprechende Anwendung von Vorschriften des Zivilpro-sesses auf die echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vglo ZoBc Baur aaO § 18 III, 2, § 25 II) dazu führen kann, Entscheidungen» die die Grenze der zugeord-neten Gerichtsbarkeit überschreiten, den im Zivilprozeß erlassenen Urteilen gleichzustellen«, Zutreffend hat jedenfalls das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung angenommsi, daß sich das Oberla’ndesgericht im Verfahren nach §§ 12 ff RembG in den Grenzen seiner Entscheidungsgewalt gehalten hato
III. Durch die gerichtliche Entscheidung nach § 14 RembG soll in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§15 RembG) nachgeprüft werden, ob die Bankenaufsichtsbehörde von ihrer Befugnis, die Verbindlichkeit herabzusetzen oder zu erlassen (§ 5 RembG), den richügen Gebrauch gemacht hat» Das Gericht ist mithin befugt, die Entscheidung der 73ankenauf Sichtsbehörde zu ändern und seinerseits über die Herabsetzung oder den Erlaß zu befinden0 Das Oberlandesge-rieht’ist dabei auf die Prüfung beschrankt, ob das Gesetz auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist (§ 14 Abs,2 RembG)» Es handelt sich nach den Voraussetzungen und dem Verfahren um eine der richterlichen Ver-tragshilfe ähnliche Maßnahme, bei der rechtsgestaltend (vgle § 15 Abs0l VHG) in den Bestand der Verbindlichkeit eingegriffen wird, weil ihre Erfüllung unzu demutbar ist (§4 RembG). Ebenso wie das Vertragshilfegericht ist das Gericht im Verfahren nach §§ 12 ff RembG nicht dazu berufen, über streitige Ansprüche zu entscheiden0 Es hat sich darauf zu beschränken, den Umfang der Verbindlichkeit nach Billigkeit neu zu gestalten«
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I'V * Die Revision meint, das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht im Verfahren nach dem RembG habe, nachdem es der Klägerin 100 #ige Hilfe gewährt, also die Forderung erlassen habe, außerdem die Beklagte von ihrer Schuld gegenüber der Klägerin aus dem Depot befreit und damit ausgesprochen, daß die Klägerin dieses nicht mehr zurückfordern könne; hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlageo Dieser Auffassung ist nicht zu folgen,, Maßgebend ist, welchen Inhalt die vom Oberlandesgericht getroffene Entscheidung hat, wenn ohne-Haften.am.Wortlaut ihr Sinn ermittelt wird» Ihre Fassung ist nicht allein entscheidende Die Gründe müssen im Zweifelsfalle herangezogen werden, um die Tragweite der Formel festzustellen 0 Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dadurch, daß die Beschwerde der Beklagten gegen den Erlaß der Schuld mit der Maßgabe zurückgewiesen worden sei, die Beklagte solle das Depot in voller Höhe behalten, sei das Maß, in dem die Schuld herabgesetzt worden sei, geändert worden« Hatte das Landgericht ausgesprochen, daß von der Klägerin nichts an die Beklagte zu zahlen sei,, so erklärte das Oberlandesgericht, daß die Klägerin das Depot der Beklagten zu belassen habe0 Das Oberlandesge-rieht hat also im Wege eines Ausspruchs über die Behandlung der Sicherheit den Umfang des Eingriffs in den Bestand der Verpflichtung geändert« Die Gründe lassen erkennen, daß das Oberlandesgericht bewußt in dieser Form von seiner Befugnis zur Herabsetzung der Schuld Gebrauch machen wollte« Es ordnete nicht bei Gelegenheit des Erlasses der ganzen Schuld eine Übertragung der bestellten Sicherheit auf die GläubigexrLn an, wie die Revision meint, sondern setzte die Schuld auf den Betrag des Depots in der Weise herab« daß es die weitere praktische” Folge der Herabsetzung in diesem Umfang, nämlich den Verbleib des Depots bei der Beklagten, aussprach und der Beschwerde der Beklagten gegen die völlige Streichung insoweit stattgab« Über den Anspruch auf Rückgabe des
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depots; der allerdings nur Gegenstand eines Zivilprozes-ses sein konnte., sollte damit nicht entschieden werden.
Es ist auch anders7 als wenn etwa über die Verpflichtungen eines Bürgen oder Garanten entschieden worden wäre, nicht in die Rechtsstellung eines am Verfahren unbeteiligten Britten eingegriffen worden, sondern lediglich die vom Schuldner selbst gestellte Sicherheit beim Maß des Schulderlasses berücksichtigt worden* Damit hält sich der Beschluß des Oberlandesgerichts im Rahmen der dem Gericht im Verfahren nach § 15 RembG übertragenen Entschei-dungsgewalt» Die Ansicht der Revision läuft darauf hinaus, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts in zwei Teile, den Erlaß der ganzen Forderung einerseits und die Ablehnung einer Herausgabe der Sicherheit andererseits, aufgespalten wird, statt sie wie geboten als Einheit zu würdigen.
Vo Ob das Oberlandesgericht als Gericht der Rechtsbeschwerde selbst die Forderung auf den Betrag des Depots herabsetzen konnte oder dje Sache zur erneuten Nachprüfung an das Landgericht zurückverweisen mußte, wie die Revision noch ausgeführt hat, kann hier überhaupt nicht erörtert werdenEin etwaiger derartiger Verfahrensfehler bei Erlaß des Beschlusses könnte keinesfalls bewirken, daß der
f
vorgenommene gestaltende und für den Prozeßrichter bindende Akt. ivgl. RGZ 158, 156, 159) unbeachtlich wäre. Weder Verfahrensverstösse noch die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts machen (von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen) die gestaltende Entscheidung, die sich in den Grenzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit hält, nichtig (BGHZ 24, 47)« Solche Mängel könnten nur Rechtsmittel mit dem Ziel, die Entscheidung aufzuheben, begründen, sofern sie nach den Grundsätzen des Verfahrens, in dem die Entscheidung erlassen worden ist, gegeben sind.
Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kosten
 
des erfolglosen Rechtsmittels fallen der Klägerin nach § 97 ZPO zur Last*
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