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BGH · II ZR 314/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 314/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Mit der gegen die Beklagten zu 1-3 erhobenen Klage hat die Klägerin in erster Linie Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses, hilfsweise unter anderem Zahlung von 2.350.000,— DM verlangt. Das Oberlandesgericht hat demgemäß die mündliche Verhandlung vom 10. Die Klägerin hat gegen beide Urteile Revision eingelegt (II ZR 286/95 und 314/95); mit Beschlüssen vom 11. November 1996 hat der Senat die Revisionen nicht angenommen und der Klägerin jeweils die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Der Kostenbeamte hat in beiden Sachen Gerichtskosten in Höhe von 66.410,— DM gegen die Klägerin angesetzt. Der von der Klägerin sinngemäß gestellte Antrag, aufgrund § 8 GKG Gerichtskosten nicht zu erheben, ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (vgl. Daß auch das Landgericht offenbar dazu beigetragen hat, indem es in seinem Urteil die Rechtsanwälte MflSI & Partner zugleich als Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 3 bezeichnet hat, steht nicht entgegen, weil ein erheblicher Verfahrensfehler der Gerichte dadurch nicht ausgeräumt wird.

Zitierte Normen: § 8 GKG
GerichtskostenBerufungOberlandesgerichtLandgerichtKlägerinRechtsanwälteGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 314/95
BESCHLUSS
vom 17. März 1997
in dem Rechtsstreit
 vertreten durch die einzelzeichnungsbe-rechtigte Verwaltungsrätin, die	diese
 vertreten durch die Rechtsanwälte	&	F^|^,
UflIBstraße flp, ZJHBP/Schweiz,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
 gegen
1.
2.
3.
BBG Bmü	seilschaft mbH, vertreten
 durch die Geschäftsführerin Hanna B]
Beklagte und Revisionsbeklagte,
2
(.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kapsa und Kraemer
 am 17. März 1997
beschlossen:
Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenansatz aufgehoben.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Mit der gegen die Beklagten zu 1-3 erhobenen Klage hat die Klägerin in erster Linie Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses, hilfsweise unter anderem Zahlung von 2.350.000,— DM verlangt. Weder im Verfahren vor dem Landgericht noch vor dem Oberlandesgericht war die Beklagte zu 3 anwaltlich vertreten. Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung der Klägerin und die Berufungsbegründung ebenso wie prozeßleitende Verfügungen des Gerichts wurden zunächst lediglich den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 zuge-
3
stellt. Das Oberlandesgericht hat demgemäß die mündliche Verhandlung vom 10. August 1995 auf diese Beklagten beschränkt und sodann die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Berufung durch Teilurteil zurückgewiesen. Aufgrund erneuter mündlicher Verhandlung nach einer Zustellung auch an die Beklagte zu 3 hat das Berufungsgericht in einem Schlußurteil die die Beklagte zu 3 betreffende Berufung gleichfalls zurückgewiesen.
Die Klägerin hat gegen beide Urteile Revision eingelegt (II ZR 286/95 und 314/95); mit Beschlüssen vom 11. November 1996 hat der Senat die Revisionen nicht angenommen und der Klägerin jeweils die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.
Der Kostenbeamte hat in beiden Sachen Gerichtskosten in Höhe von 66.410,— DM gegen die Klägerin angesetzt. Die Klägerin bittet, wegen willkürlicher Trennung des Verfahrens in der Berufungsinstanz die Gerichtsgebühren eines Revisionsverfahrens niederzuschlagen.
II.
Der von der Klägerin sinngemäß gestellte Antrag, aufgrund § 8 GKG Gerichtskosten nicht zu erheben, ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. Auf1., § 8 GKG Rdn. 54 m.w.N.).
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Gerichtskosten sind für das vorliegende Revisionsverfahren nicht anzusetzen, da sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Die Berufung und die Berufungsbegründung waren auch der Beklagten zu 3 zuzustellen (§ 519 a ZPO). Bei von vornherein ordnungsmäßiger Zustellung hätte das Oberlandesgericht aufgrund seiner mündlichen Verhandlung vom 10. August 1995 einheitlich über die Berufung der Klägerin entscheiden können; eine zweifache Revisionseinlegung - mit doppelten Kosten - wäre der Klägerin dann erspart geblieben. Es handelt sich um einen eindeutigen und offen zutage liegenden Gesetzesverstoß. Daß auch das Landgericht offenbar dazu beigetragen hat, indem es in seinem Urteil die Rechtsanwälte MflSI & Partner zugleich als Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 3 bezeichnet hat, steht nicht entgegen, weil ein erheblicher Verfahrensfehler der Gerichte dadurch nicht ausgeräumt wird.
Röhricht	Dr.	Hesselberger	Prof. Dr. Henze
 Dr. Kapsa	Kraemer