Rechtssatz:' Fie an erster Stelle auf die Rückseite eines an eigene Order gestellten Wechsels gesetzte Unterschrift eines Fritten begründet für den Unterzeichner kein wechselmäßiges Rückgriffsrecht gegen den Aussteller Aktenzeichen: II ZR 314/53 April 1954 unter Mitwirkung der Bunäesrichter Br, Brost, Br, Selowsky, Br» Haidinger, Br,Kuh] und Artl für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Ravensburg vom 21. Die Beklagte hat einen wechselmäßigen Anspruch der Klägerin gegen sie bestritten.und daher um Klagabweisung gebeten« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Mit der Sprung~ revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch weiter. Die Klägerin ist nicht Wechselgläubigerin geworden« Sie hat den Wechsel nicht übertragen erhalten» Dies wäre nur mög- '1 lieh gewesen, wenn der an eigene Order der Beklagten ausgestellte Wechsel ihr von der Beklagten, der Ausstellerin des Wechsels^ übertragen worden wäre« Dies behauptet die Klägerin selbst nicht» Das Indossament der Beklagten lautet nicht auf die Klä-gerin, sondern auf die Stadtsparkasse Die Beklagte hat auch keine wechselmäßigen Ansprüche durch die von ihr behaupt- ' tete Einlösung des Wechsels erlangt« Sie hat den Wechsel zwar zu Recht eingelöst, weil sie sich durch ihre Unterschrift auf der Rückseite des Wechsels wechselmäßig verpflichtet hat« Sie ha Die Beklagte hat allerdings ihre Behauptung, die Klägerin habe den Wechsel als Bürge des Akzeptanten gezeichnet, nicht mehr aufrecht erhalten; Zweck der Unterschrift der Klägerin war, wie die Revision selbst einräumt, den Wechsel wertvoller, Umlaufs fähiger zu machen; sie wollte durch ihre Mithaftung die Verwertbarkeit des Wechsels erhöhen. Wer den Wechsel eingelöst hat, kann nach Art, 49 WG seine Vormänner für den bezahlten Betrag nebst Nebenkosten in Anspruch nehmen Einen Vormann hat die Klägerin nicht, da sie das Wechselrecht
2387 1354 Fur das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung ! Gesetz $ WG Art 49 Rechtssatz:' Fie an erster Stelle auf die Rückseite eines an eigene Order gestellten Wechsels gesetzte Unterschrift eines Fritten begründet für den Unterzeichner kein wechselmäßiges Rückgriffsrecht gegen den Aussteller Aktenzeichen: II ZR 314/53 Urteil des BGH vom 10. April 1954 _ £G Ravensburg (Sprungrevision) n^ ZR 314/51 Verkündet am 10i April 1954 Jodas, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes der Si In dem Rechtsstreit Co= Cpmm,-Ges„ Bankgeschäft in R| str* #. Klägerin und Revisionsklägerin, •Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br m -' vt: & Co» , Holz-- und Kohlenhandlung in d ie G o J< A(_____ Beklagte und Revisionsbeklagt; -Pro zeßbevo1Imachtigt er: Re cht sanwa11 Br hat der IIt Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1954 unter Mitwirkung der Bunäesrichter Br, Brost, Br, Selowsky, Br» Haidinger, Br,Kuh] und Artl für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Ravensburg vom 21. Oktober 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; % i Die Beklagte ist Ausstellerin eines an eigene Order .J lautenden auf die Firma Joseph Wgezogenen, von ihr angenommenen Wechsels über DM 10»000« Der Wechsel sollte bei ; der Klägerin zahlbar sein. Auf der Rückseite des Wechsels be- . findet sich an erster Stelle der Firmenstempel und die Unter- .. schriftszeichnung der Klägerin, alsdann folgt ein Indossament der Beklagten an die Stadtsparkasse die den Wechsel weiter übertragen hat. Der Wechsel ist im Aufträge des letzten Inhabers ordnungsgemäß protestiert worden, ... > Die Klägerin verlangt? im Wechselprozeß klagend, unter' der Behauptung, sie habe den Wechsel bezahlt, von der Beklagten Zahlung der Wechselsumme nebst Nebenkosten» Die Beklagte hat einen wechselmäßigen Anspruch der Klägerin gegen sie bestritten.und daher um Klagabweisung gebeten« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Mit der Sprung~ revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch weiter. Die Beklagte hat um Zurückweisung'der Revision gebeten« Ents che id ungs grand e; Die Klägerin ist nicht Wechselgläubigerin geworden« Sie hat den Wechsel nicht übertragen erhalten» Dies wäre nur mög- '1 lieh gewesen, wenn der an eigene Order der Beklagten ausgestellte Wechsel ihr von der Beklagten, der Ausstellerin des Wechsels^ übertragen worden wäre« Dies behauptet die Klägerin selbst nicht» Das Indossament der Beklagten lautet nicht auf die Klä-gerin, sondern auf die Stadtsparkasse Die Beklagte hat auch keine wechselmäßigen Ansprüche durch die von ihr behaupt- ' tete Einlösung des Wechsels erlangt« Sie hat den Wechsel zwar zu Recht eingelöst, weil sie sich durch ihre Unterschrift auf der Rückseite des Wechsels wechselmäßig verpflichtet hat« Sie ha ' - Jnv.v:-: • WC „ X*- «V Kv I <■ den Wechsel, ohne daß ihr Gläubigerrechte aus dem Papier Lib ei tragen waren, mit ihrer Unterschrift versehen. Dies geschah1 mit dem Willen, sich wechselmäßig zu verpflichten und die Zahl der Wechselverpflichteten zu vermehren. Die Beklagte hat allerdings ihre Behauptung, die Klägerin habe den Wechsel als Bürge des Akzeptanten gezeichnet, nicht mehr aufrecht erhalten; Zweck der Unterschrift der Klägerin war, wie die Revision selbst einräumt, den Wechsel wertvoller, Umlaufs fähiger zu machen; sie wollte durch ihre Mithaftung die Verwertbarkeit des Wechsels erhöhen. Eine Wechselzeichnung die-*: ses Inhalts ist möglich (Staub-Stranz Wechselgesetz zu Art»14 WG Anm, 2) , Einer solchen WechselZeichnung kommt lediglich die Garantiefunktion des Indossaments.nicht aber dessen Transit portfunktion zu, denn die Unterschrift in einem solchen Falle wo dem Unterzeichner selbst das Wechselrecht nicht zusteht, soll noch kann das Gläubigerrecht nicht übertragen. Wer den Wechsel eingelöst hat, kann nach Art, 49 WG seine Vormänner für den bezahlten Betrag nebst Nebenkosten in Anspruch nehmen Einen Vormann hat die Klägerin nicht, da sie das Wechselrecht * [ von niemandem, insbesondere nicht von der Beklagten, übertra- , gen erhalten hat. Das Urteil des Landgerichts ist daher im Ergebnis richtig. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus 97 ZPO zurückzuweiseru Pr, Brost Br, Selowsky Br, Br o Art! V Haidinger