Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. November 1977 kam es zwischen allen Beteiligten zu einer Besprechung, in der sich die Geschwister, wie es in einem Vermerk vom nächsten Tage heißt, "zwecks Abwendung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Vereins” damit einverstanden erklärten, "daß die . Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 693.298,50 DM nebst Zinsen zu zahlen, und festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, dem Beklagten einen weiteren Darlehens betrag von 431.851,50 DM zu gewähren. Nachdem der Beklagte in der Berufungserwiderung erklärt hatte, seine gesamten Steuerschulden - teilweise aus anderen Mitteln - beglichen zu haben, so daß er von der Klägerin keine weiteren Darlehen benötige, hat sie beantragt, 1. Zum Zahlungsanspruch hat das Berufungsgericht aus geführt: Der Wortlaut des Darlehens Vertrages vom 20. Januar 1978 spreche eindeutig für ein einheitliches Darlehen, das dem Beklagten von der Klägerin und ihrem Bruder gemeinsam gewährt worden sei. November 1977 zwischen den Geschwistern noch keine Bindung im Sinne eines GesellschaftsVertrags zustande gekommen sein; die schließlich gewählte Rechtsform im Verhältnis zu dem Beklagten mache aber deutlich, daß Jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages von der Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Geschwistern auszugehen sei: Die gemeinschaftliche Gewährung eines einheitlichen Darlehens habe ausgedrückt, daß sich die Geschwister im Sinne eines Vertragsschlusses geeinigt gehabt hätten, zur Abwendung des Konkursverfahrens und damit zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in bestimmter Weise zusammenzuwirken. Juni 1983 - GA 185 -) ist die Dari eh ens hing abe schon bei der gemeinsamen Besprechung zwischen den Parteien und dem Bruder der Klägerin am 3. Auf dieser Grundlage und vor der Unterzeichnung des vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten schriftlichen DarlehensVertrages durch die Klägerin sind auch die ersten Steuerzahlungen zugunsten des Beklagten aus ihren Konten geleistet worden. November 1977, auf den sich beide Parteien beziehen, ergibt sich, daß sich die Klägerin und ihr Bruder gegenüber dem Beklagten bereit erklärt haben, die für die in Frage stehenden Steuernachzahlungen erforderlichen Beträge "paritätisch” aufzubringen. November 1977 gegenüber dem Beklagten paritätisch zur Aufbringung der umstrittenen Beträge verpflichtet ohne untereinander gesellschaftsvertragliche Bindungen einzugdien, und darüber hinaus auf dieser Grundlage einen Teil der vereinbarten Leistungen erbracht, so könnte mit der von der Klägerin erst längere Zeit später - im Mai 1978 - Unterzeichneten schriftlichen Festlegung der getroffenen Vereinbarung nur dann eine derartige Bindung begründet worden sein, wenn festzustellen wäre, daß sich die Darlehensgeber nachträglich dazu entschlossen haben, weitere Verpflichtungen zu Übernehmen und sich untereinander gesellschaftsvertraglich zu binden. Januar 1978 tragenden "Darlehensvertrag” die Klägerin und ihr Bruder als Darlehensgeber des Gesamtdarlehens bezeichnet worden sind. Es kommt deshalb darauf an, inwieweit der Beklagte seit 1978 Jahresüberschüsse erzielt hat, die er nach Nr. 3 des Dariehens-vertrages zur Tilgung hätte verwenden müssen, hilfsweise darauf, ob die Klägerin zur ordentlichen Kündigung berechtigt war oder wenigstens mit Rücksicht auf ihren Ausschluß aus dem Verein die Rückzahlung ihres Darlehens verlangen kann. Dabei wird die Klägerin, soweit die Zählungen von einem Konto geleistet worden sein sollten, über das sie nach testamentarischen Bestimmungen ihres Vaters erst später frei verfügen kann, Gelegenheit haben, ihren Antrag entsprechend umzustellen. 2. Zum Erledigungsantrag meint das Berufungsgericht der im ersten Rechtszug gestellte, vom Landgericht abgewiesene und in der Berufungsinstanz erneut angekündigte Antrag der Klägerin festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, dem Beklagten einen weiteren Darlehens betrag zu gewähren, sei nicht erst durch die in der Berufung serwi de-rung abgegebene Erklärung des Beklagten unzulässig geworden, sondern von Anfang an unzulässig gewesen. Die Klägerin war von der ursprünglich erhobenen Zahlungsklage teilweise zur Feststellungsklage Überge-gangen, nachdem der Beklagte in der Klagerwiderung hatte vortragen lassen, er habe das Darlehen nur zu dem Teil in Anspruch genommen. Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, daß es für die Klägerin nahegelegen haben würde, zunächst beim Beklagten nachzufragen, ob sie mit einer weiteren Inanspruchnahme rechnen müsse. Ging sie stattdessen ohne weiteres zur Feststellungsklage Über, so tat sie das auf die Gefahr, vom Beklagten durch die Erklärung, er brauche kein weiteres Geld von ihr, klaglos gestellt zu werden. Damit hat sich der Beklagte - wenn auch erst nach der schriftsätzliehen Ankündigung des Feststellungsantrages - in einer Weise seines Anspruchs auf weitere Darlehens geWährung berühmt, daß nunmehr die Klage zulässig war. Für ihr Feststellungsinteresse genügte, daß sie mit Rücksicht auf die schriftsätzliehe Erklärung des Beklagten befürchten mußte, er werde unter Berufung auf ihre Darlehens Zusage auch in Zukunft von den für sie geführten Konten, ohne daß sie dies verhindern konnte, Steuern zahlen. 34/35) hat der Beklagte erklärt, die restlichen Steuern aus anderen Mitteln gezahlt zu haben und deshalb die Klägerin nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Sie bezog sich auch ausdrücklich auf den Feststellungsantrag und konnte deshalb von der Klägerin nur als Anspruchsberühmung verstanden werden. War danach die Feststellungsklage zunächst zulässig und begründet, hätte das Berufungsgericht, statt die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklären müssen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 313/83 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
3. Dezember 1984 Spengler Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Frau Petra Fi
>, Schi
itraße
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
den Familienverein Dr. Walter FflBi e.V., B<
Straße gesetzlich vertreten durch seinen
Vorstand, bestehend aus Rechtsanwalt Dr. K.J.
Rechtsanwalt Dr. Paul-Otto FIHHIBB, Direktor Hans-Dieter ebenda,
Beklagten und Revisions beklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und €■■■§ -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1984 durch die Richter Dr. Kellermann, Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Seidl
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 1983 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 1983 abgeändert, soweit es die Feststellungsklage abgewiesen hat. Diese ist in der Hauptsache erledigt.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie sen.
Der Beklagte trägt 1/25 der Kosten des Revisionsverfahrens. Uber die weiteren Kosten entscheidet das Berufungsgericht.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin und ihr Bruder waren Mitglieder des verklagten "Familienvereins Dr. Walter e.V.”,
der der Verwaltung von Familienvermögen dient. Der Beklagte hatte im Jahre 1977 erhebliche Steuerschulden. Aus freien Mitteln konnte er sie nicht begleichen. Am 3. November 1977 kam es zwischen allen Beteiligten zu einer Besprechung, in der sich die Geschwister, wie es in einem Vermerk vom nächsten Tage heißt, "zwecks Abwendung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Vereins” damit einverstanden erklärten, "daß die . . . fälligen und kurzfristig fällig werdenden Steuernachzahlungen . . . vom Nachlaß bzw. von den Erbenkonten . . . paritätisch aufgebracht” würden. Später Unterzeichneten die Geschwister - die Klägerin erst im Mai 1978 - einen auf den 20. Januar 1978 datierten Darlehensvertrag mit dem Beklagten, in dem es unter anderem heißt:
1. Die Darlehensgeber gewähren dem Darlehensnehmer ein bares Darlehen in Höhe von 2.270.301 DM . . .
2. Die Auszahlung erfolgt von den Darlehensgebern unmittelbar an die zuständigen Finanzämter . . .
3. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, das Darlehen aus seinen gesamten jährlichen Erträgen nach Abzug der Kosten und aller Steuern zu tilgen.
Die Tilgung beginnt mit dem so ermittelten Uberschuß des Jahres 1978.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 1982 kündigte die Klägerin das Darlehen, auf das bis dahin nichts zurück gezahlt worden war, mit einer Frist von drei Monaten.
Nachdem sie in der Mitgliederversammlung vom 20. Dezember 1982 aus dem verklagten Verein ausgeschlossen worden war, kündigte sie das Darlehen erneut, diesmal fristlos aus wichtigem Grund.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie zunächst beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 693.298,50 DM nebst Zinsen zu zahlen, und festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, dem Beklagten einen weiteren Darlehens betrag von 431.851,50 DM zu gewähren.
Das Landgericht hat beide Klaganträge als unzulässig abgewiesen. Nachdem der Beklagte in der Berufungserwiderung erklärt hatte, seine gesamten Steuerschulden - teilweise aus anderen Mitteln - beglichen zu haben, so daß er von der Klägerin keine weiteren Darlehen benötige, hat sie beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie - hilfsweise an sie und ihren Bruder - 693.298,50 DM nebst Zinsen zu zahlen und
2. festzustellen, daß der Rechtsstreit hinsichtlich ihres ursprünglichen Feststellungsanträges in der Hauptsache erledigt sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt sie ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.
Ent s ch eidung sgründ e:
Die Revision ist begründet.
1. Zum Zahlungsanspruch hat das Berufungsgericht aus geführt: Der Wortlaut des Darlehens Vertrages vom 20. Januar 1978 spreche eindeutig für ein einheitliches Darlehen, das dem Beklagten von der Klägerin und ihrem Bruder gemeinsam gewährt worden sei. Dabei hätten die Geschwister als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt, weshalb die Klägerin weder Zahlung an sich noch - ohne Mitwirkung ihres Bruders - Zahlung an beide gemeinsam verlangen könne. Zwar möge in der Besprechung vom 3. November 1977 zwischen den Geschwistern noch keine Bindung im Sinne eines GesellschaftsVertrags zustande gekommen sein; die schließlich gewählte Rechtsform im Verhältnis zu dem Beklagten mache aber deutlich, daß Jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages von der Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Geschwistern auszugehen sei: Die gemeinschaftliche Gewährung eines einheitlichen Darlehens habe ausgedrückt, daß sich die Geschwister im Sinne eines Vertragsschlusses geeinigt gehabt hätten, zur Abwendung des Konkursverfahrens und damit zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in bestimmter Weise zusammenzuwirken.
Diese Ausführungen sind, wie die Revision zutreffend rügt, aus Rechtsgründen nicht haltbar. Das Berufungsgericht hat den Sachvortrag der Klägerin nicht erschöpfend gewürdigt und unstreitige Tatsachen nicht berücksichtigt.
Nach dem Vorbringen beider Parteien (Schriftsatz der Klägerin vom 6. April 1983 - GA 78 -, Schriftsatz des Beklagten vom 13. Juni 1983 - GA 185 -) ist die Dari eh ens hing abe schon bei der gemeinsamen Besprechung zwischen den Parteien und dem Bruder der Klägerin am 3. November 1977 fest vereinbart worden. Auf dieser Grundlage und vor der Unterzeichnung des vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten schriftlichen DarlehensVertrages durch die Klägerin sind auch die ersten Steuerzahlungen zugunsten des Beklagten aus ihren Konten geleistet worden. Aus dem über die Besprechung vom 3. November 1977 und die hierbei getroffene Vereinbarung gefertigten Vermerk vom 4. November 1977, auf den sich beide Parteien beziehen, ergibt sich, daß sich die Klägerin und ihr Bruder gegenüber dem Beklagten bereit erklärt haben, die für die in Frage stehenden Steuernachzahlungen erforderlichen Beträge "paritätisch” aufzubringen. Das bedeutet, daß die Geschwister verpflichtet waren, dem Beklagten die erforderlichen Beträge zu gleichen Teilen ("vom Nachlaß bzw. von den Erbenkonten”) zur Verfügung zu stellen. Daraus kann Jedoch nicht entnommen werden, daß sie sich untereinander gesellschaftsvertraglich gebunden haben. Ein Gesellschaftsverhältnis könnte nur bejaht werden, wenn sie sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammengeschlossen und hierauf gerichtete Förderungspflichten übernommen hätten. Einen darauf gerichteten Willen läßt aber die zwischen den Geschwistern einerseits urddem Beklagten andererseits getroffene Vereinbarung vom 3. November 1977 nicht erkennen. Er folgt auch nicht daraus, daß beide das Ziel verfolgten, das Konkursverfahren über das Vermögen des Beklagten abzuwenden.
Angesichts der getroffenen Regelungen kann daraus nur geschlossen werden, daß die Geschwister damit nur gleichgerichtete Interessen verfolgt haben und keine gegenseitigen Verpflichtungen begründen wollten.
Die Verfolgung des gleichen Zieles (Abwendung des Konkursverfahrens über das Vereins vermögen) kann demgemäß allenfalls Jeweils Geschäftsgrundläge für die gegenüber dem Beklagten Übernommenen Verpflichtungen geworden sein.
Haben sich die Klägerin und ihr Bruder aber schon am 3. November 1977 gegenüber dem Beklagten paritätisch zur Aufbringung der umstrittenen Beträge verpflichtet ohne untereinander gesellschaftsvertragliche Bindungen einzugdien, und darüber hinaus auf dieser Grundlage einen Teil der vereinbarten Leistungen erbracht, so könnte mit der von der Klägerin erst längere Zeit später - im Mai 1978 - Unterzeichneten schriftlichen Festlegung der getroffenen Vereinbarung nur dann eine derartige Bindung begründet worden sein, wenn festzustellen wäre, daß sich die Darlehensgeber nachträglich dazu entschlossen haben, weitere Verpflichtungen zu Übernehmen und sich untereinander gesellschaftsvertraglich zu binden. Das aber ist nicht der Fall. Die Parteien haben in dieser Richtung nichts vorgetragen. Einer solchen Verpflichtung bedurfte es auch nicht, um die Abwendung des Konkursverfahrens sicherzustellen. Jeder der Darlehensgeber mag zwar daran interessiert gewesen sein, daß der andere soviel leistete wie er selbst. Das aber war bereits dadurch gewährleistet, daß der Vereinsvorstand und die Testamentsvollstrecker, die Über ihre Guthaben verfügen konnten,
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durch die Zusage "paritätischer” Leistungen angewiesen und ermächtigt waren, die Konten der Klägerin und ihres Bruders gleichmäßig zu belasten. Damit war dem im damaligen Zeitpunkt erkennbaren und re gelungs be dürftigen Interesse der Geschwister genügt. Es besteht auch kein Anhalt dafür, daß sie mehr regeln wollten als erforderlich war. Das Berufungsgericht hat seinen abweichenden Schluß auch nur daraus gezogen, daß in dem das Datum vom 20. Januar 1978 tragenden "Darlehensvertrag” die Klägerin und ihr Bruder als Darlehensgeber des Gesamtdarlehens bezeichnet worden sind. Angesichts der dargelegten Umstände und der schon bestehenden Bindungen können allein darin aber ebenfalls nur gleichgerichtete Erklärungen gesehen werden, mit denen die am 3. November 1977 übernommenen Verpflichtungen bestätigt werden sollten, eigenständige Leistungen gegenüber dem Beklagten zu erbringen.
Nach alledem ist die Klägerin nicht gehindert, ihren Anspruch selbständig geltend zu machen. Es kommt deshalb darauf an, inwieweit der Beklagte seit 1978 Jahresüberschüsse erzielt hat, die er nach Nr. 3 des Dariehens-vertrages zur Tilgung hätte verwenden müssen, hilfsweise darauf, ob die Klägerin zur ordentlichen Kündigung berechtigt war oder wenigstens mit Rücksicht auf ihren Ausschluß aus dem Verein die Rückzahlung ihres Darlehens verlangen kann. Da es dazu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, muß die Sache, soweit die Klägerin noch Zahlung verlangt, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück verwiesen werden.
Dabei wird die Klägerin, soweit die Zählungen von einem Konto geleistet worden sein sollten, über das sie nach testamentarischen Bestimmungen ihres Vaters erst später frei verfügen kann, Gelegenheit haben, ihren Antrag entsprechend umzustellen.
2. Zum Erledigungsantrag meint das Berufungsgericht der im ersten Rechtszug gestellte, vom Landgericht abgewiesene und in der Berufungsinstanz erneut angekündigte Antrag der Klägerin festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, dem Beklagten einen weiteren Darlehens betrag zu gewähren, sei nicht erst durch die in der Berufung serwi de-rung abgegebene Erklärung des Beklagten unzulässig geworden, sondern von Anfang an unzulässig gewesen. Auch das rügt die Revision mit Recht.
Die Klägerin war von der ursprünglich erhobenen Zahlungsklage teilweise zur Feststellungsklage Überge-gangen, nachdem der Beklagte in der Klagerwiderung hatte vortragen lassen, er habe das Darlehen nur zu dem Teil in Anspruch genommen. Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, daß es für die Klägerin nahegelegen haben würde, zunächst beim Beklagten nachzufragen, ob sie mit einer weiteren Inanspruchnahme rechnen müsse. Ging sie stattdessen ohne weiteres zur Feststellungsklage Über, so tat sie das auf die Gefahr, vom Beklagten durch die Erklärung, er brauche kein weiteres Geld von ihr, klaglos gestellt zu werden.
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Der Beklagte hat jedoch im Schriftsatz vom 14. Januar 1983 (S. 3) geltend gemacht, der Feststellungsantrag sei gleichfalls unbegründet; die Klägerin habe gemeinsam mit ihrem Bruder ein Darlehen in Höhe von 2.270.301 DM zugesagt; er sei demgemäß berechtigt, das Darlehen für die Steuerzahlungen in der vorgenannten Höhe zu verwenden; die Klägerin könne deshalb nicht die Feststellung verlangen, daß er das Darlehen nicht über einen Betrag von 693.298,50 DM hinaus in Anspruch nehmen dürfe. Damit hat sich der Beklagte - wenn auch erst nach der schriftsätzliehen Ankündigung des Feststellungsantrages - in einer Weise seines Anspruchs auf weitere Darlehens geWährung berühmt, daß nunmehr die Klage zulässig war. Ob sich die Klägerin, wie das Berufungsgericht meint, bei Kenntnis aller Einzelheiten hätte sagen müssen, daß überhaupt keine Steuerzahlungen mehr zu leisten seien, ist ohne Belang. Für ihr Feststellungsinteresse genügte, daß sie mit Rücksicht auf die schriftsätzliehe Erklärung des Beklagten befürchten mußte, er werde unter Berufung auf ihre Darlehens Zusage auch in Zukunft von den für sie geführten Konten, ohne daß sie dies verhindern konnte, Steuern zahlen. Diese - objektiv begründete - Besorgnis hat noch in der Berufungsinstanz bestanden. Erst in der Berufungserwide-rung (S. 34/35) hat der Beklagte erklärt, die restlichen Steuern aus anderen Mitteln gezahlt zu haben und deshalb die Klägerin nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen.
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, mit seinen erstinstanzlichen Ausführungen habe der Beklagte "lediglich einen Rechts Standpunkt im weiteren Zusammenhang mit seiner Verteidigung gegenüber dem Zahlungsanspruch” bezogen.
Die Behauptung, auch den Darlehens rest in Anspruch nehmen zu dürfen, war zur Verteidigung gegen den Zahlungsanspruch ungeeignet. Sie bezog sich auch ausdrücklich auf den Feststellungsantrag und konnte deshalb von der Klägerin nur als Anspruchsberühmung verstanden werden.
War danach die Feststellungsklage zunächst zulässig und begründet, hätte das Berufungsgericht, statt die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklären müssen. Das ist auf die Revision der Klägerin nachzuholen.
Dr. Kellermann Dr. Schulze Dr. Bauer Bundschuh Dr. Seidl