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BGH · II ZR 311/31

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 311/31

Geserzs , ; AktG §§ lit if Rechtssatz: Beim unselbständigen Nachzahlungsrecht richtet sich der Anspruch auf Nachzahlung.von in der ■Reichsmark-Zeit erlittenen Ausfällen nach dem : in DMark neu festgesetzten Nennbetrag der.. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des ,4v Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23, November 1951 aufgehoben* Kläger sind Aktionäre der Beklagten, Sie ihr Grundkapital im Verhältnis von 1:1;umgestellt hat* Sie besitzen zusammen 71 <>200 DI© Aktien* die mit einem nach-zuzahlenden Gewinnverteilungsvorzug von 4 76 <p ihres liennbetr ges ausgestattet und nicht stimmberechtigt sind* hie Beklagte wies für die .Geschäftsjahre 1945» 1946«. AktGK,, so bedeutet dies,, dass der satzungsmässig festgestellte Vorzugs-Gewinnanteil aus den zur Verteilung gelangenden Gewinnen vorweg zu nehmen und., soweit er mangels Gewinns nicht berücksichtigt werden konnte*' aus den nächstfolgenden Gewinnen nachzuzahlen ist., Die mit Gewinn-RaehZahlungsverzug ausgestatteten Aktien gewähren mit Vorrecht vor den Stammaktien also einmal einen Mindestanteil am Gewinn und zu dem anderen das Recht auf Nachzahlung des Vorzugs für gewinnlose oder gewinnarme Jahre0 Dem hat sich die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr verschlossen» •Auch- aus dem Recht auf Gewinn- und Hach Zahlungsverzug spaltet sich ein reines 'Gläubigerrecht,, .der Ausund Rach-» Zahlungsanspruch,;- ab,.. Gewinnanteilschein des ersten auf das.Ausfall'jahr folgenden Gewinnjahres geknüpft sein* Im;ersteren Ralle spricht man von einem selbständigen Nachzahlungsrecht <J:weil• sich der lTach-;Zahlungsanspruch bereits mit der'Feststellung „des Ausfalls von der Aktie löst und bereits damit selbständig wird (RG 82.s 138 [140])* Im zweiten Ralle wird von einem unselbständigen Nachzahlungsrecht,gesprochen (EG 82, 144); bei ihm entsteht 'der ITachzahlungsanspruch erst mit demjenigen Gewisnverteilungsbeschluss, der den ersten nach einem Aus-falljs.hr zur Verteilung gelangenden Gewinn zu dem Gegenstände hat« Beim - unselbständigen .ITachbezugsrecht entsteht im Ausfall jahr noch, kein Gläubigerrecht., sammen mit dem Anspruch auf die Vorzugsäj.vidende für das erste dem Ausfalljahr nachfolgende Gewinnjahr: da die Hach-zahlungspflicht nur beim Vorhandensein eines zur AusschÜt.-tung gelangenden Gewinnes besteht? stellt sie vorher keine Schuld dar und ist‘nicht bilanzierungsfähig ; die Bivid enden-scheine für die Ausfalljahre 'werden'wertlos, während die Dividendenscheine des nächsten Gewinnverteilungsjahres zu dem Träger sowohl'der Dividende dieses Jahres wie des Anspruchs auf • lachzahl ung aller Ausfälle der vorauf gegangenen': ge-winnlosen Jahre werden, selbst wenn der erlittene Ausfall nicht schon d urch den e rsten zur Verteilung gelangenden Gewinn gedeckt werden kann,,sondern dazu die Gewinne mehrerer Jahre,'gebraucht,', werden : solange 'die Verteilung eines Gewinns noch nicht beschlossen ist, besteht neben dem Mit-gliedsrecht'noch kein schuldrechtlicher ' Anspruch, sc dass die Entstehung des Anspruchs auf - Nachzahlung bereits: litteher Ausfälle noch durch - eine" das mitgliedsrechtliche -Hachbezugsrecht verkürzende Satzungsänderung verhindert werden kann,. Beim selbständigen Ha c h z a hl ung s r e c h t dagegen entsteht ein auch durch Satzungsänderung nicht mehr ent- • ziehbares Gläubigerrecht bereits mit, derFeststellung des Ausfalls: der- Bivid end enschein eines jeden; Jahres trägt mindestens den Anspruch auf Zahlung des bestimmten« satzungs-mässig vorgesehenen Gewinn-. dass Zahlung für ein Ausfall jahr auch erst aus einem. --stand daher er die Verteilung des 1948/1949 erzielten Gewinnes Er entstand also in der DMark-zeit Bei der Beklagten besteht der Gewinn- und Hach Zahlungsverzug in einem bestimmten Prozentsatz des He träges der Vorzugsaktie.* Das Vorzugsrecht bestand seitdem in einem nachzuzahlenden Vorzugs-Gewinnanteil 4 Vo / des DMark-Hennbetrages der Vorzugsaktien, Der Zahlungsanspruch der Kläger kann sich daher satzungsg nur nach dem festgelegten Prozentsatz und den neu fe setzten Hennbeträgen der Vorzugsaktien bemessen. iahr vom 21, Juni 1948 bis zu dem -51» Dezember 1949 die Nachzahlung ist ein einheitlicher Anspruch und eher im gleichen Zeitpunkt entstanden. Die Vorz Anteilscheine für das Gewinnjahr 1948/49 können T nur eines Anspruchs sein; dieser Anspruch kann aue einheitlich beurteilt werden. dass es sich um die Nachzahl uj eines Ausfalls handelt, nicht aus«, Verden Grundkapital und||§ Aktien in einem anderen-Verhältnis als 1 : 1 umgestellt,, d| kann sich, der Gewinnvorzug und damit auch der HachzahlungA ■Vorzug'nur nach den neuen Aktien-ITenn'ceträgen bemessen,.

COGewinnAktieAusfallCDAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk ! Für die 'Amtliche. Sammlung !
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Geserzs ,	;	AktG	§§	lit if
 Rechtssatz: Beim unselbständigen Nachzahlungsrecht richtet sich der Anspruch auf Nachzahlung.von in der ■Reichsmark-Zeit erlittenen Ausfällen nach dem : in DMark neu festgesetzten Nennbetrag der..
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 Aktenzeichen: II ZR 311/31
Urteil des BGH Vom 8, Oktober 1952 - OLG Hamburg
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Beklagte, Berufungs- und Revi s icnsb e klagte s
-Pro z es she vo Ilmächtigter: Re c ht s a nv/a 11 Br j,
hat der 1I„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom lv Oktober 1952 unter Mitwirkung des . Senatspräsidenten Br; Ganter '"und ■ der Bundesrich-ter Er „■ Drost , Br„, Selov/sky, Br 7 Haid Inger und Br, - Kuhn für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des ,4v Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23, November 1951 aufgehoben*
Auf die Berufungen'der Kläger'Wird das Urteil vom 13c April 1951 der 6,. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Hamburg, soweit es die Klage abgewiesen hat.
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E'j.e Kläger sind Aktionäre der Beklagten, Sie ihr Grundkapital im Verhältnis von 1:1;umgestellt hat* Sie besitzen zusammen 71 <>200 DI© Aktien* die mit einem nach-zuzahlenden Gewinnverteilungsvorzug von 4 76 <p ihres liennbetr ges ausgestattet und nicht stimmberechtigt sind* hie Beklagte wies für die .Geschäftsjahre 1945» 1946«. 1347 und das am 21* Juni 1.94.8 laufende Geschäftsjahr ‘ Verluste aus ,. Pur das susammengerechnete Geschäftsjahr vom 21* -Juni 1948 bis 31* Dezember 1949 kam es zu einer Gewinnverteilung* Die Kläger sind der Ansicht? dass .ihnen der. Gewinnverteilungs-Vorzug auch für die Verlustjahre (insgesamt also 5x4 Vß $
 = 20 5/6 io) zustehe und für die Zeit vor der Währungsumstellung im Verhältnis von 1hl nachzuzahlen sei,, Die Beklagte hielt dagegen für die Verlustjahre das Nachzahlungsrecht für unbegründet und für das'zusammengerechnete Geschäftsjahr vom 21* Juni 1948 bis 51* Dezember 1949 einen Gewinn-Vorzug 'von 6?365 $ des Nennbetrages der Vorzugsaktien für berechtigt* Bür den Pall© dass der Vorzug auch für die Verlustjahre nachzuzahlen sei« vertrat sie den Standpunkt, dass eine Umstellung lediglich im Verhältnis von 10:1 in Betracht komme* Die Kläger begehren die Feststellung* daß die Beklagte verpflichtet sei, aus zur Verteilung gelangenden Gewinnen einen Vorzug von 14?465 / des Nennbetrages ihrer 71*2C0 DH Vorzugsaktien auszuzahlen* Das Landgericht hat die begehrte Feststellung nur in Hohe von ilO getroffen* Es meint, das Nachzahlungsrecht sei auch • f ür die Verl us t j a hre gege be hi aber f ür die Zeit vor 4 der- :: "WährungsUmstellung nur im Verhältnis'von 10:1'berechtigt,
 Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg* Mit der Revision verfolgen sie den Klageantrag weiter/.'während9 die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet /"©>: ©'" ’ "i ©
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Sinei Aktien mit einem haehzuzahienden Vorzug bei der Yerteilung des Gewinns ausgestattet (§§ 115 ff. AktGK,, so bedeutet dies,, dass der satzungsmässig festgestellte Vorzugs-Gewinnanteil aus den zur Verteilung gelangenden Gewinnen vorweg zu nehmen und., soweit er mangels Gewinns nicht berücksichtigt werden konnte*' aus den nächstfolgenden Gewinnen nachzuzahlen ist., Die mit Gewinn-RaehZahlungsverzug ausgestatteten Aktien gewähren mit Vorrecht vor den Stammaktien also einmal einen Mindestanteil am Gewinn und zu dem anderen das Recht auf Nachzahlung des Vorzugs für gewinnlose oder gewinnarme Jahre0 Dem hat sich die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr verschlossen»
Der Gewinn- und Hachzahlungsvorzug ist als ein Ge-vinnbeteiligungsreeht ein rein g esellschaftliches Hecht (EG 82? 158 [140])*'Aus Mitgliedschafttsrechten können sich aber rein schuldrechtliche Ansprüche entwickeln» Das ist insbesondere beim Gewinnbeteiligungsrecht der Hall; aus ihm entwickelt sich der Dividendenanspruch* Er entsteht als unbedingtes, sofort fälliges, durchsetzbares Gläubigerrecht mit dem Gewinnverteilungsbeschluss : (§. .126 AktG);,.. •Auch- aus dem Recht auf Gewinn- und Hach Zahlungsverzug spaltet sich ein reines 'Gläubigerrecht,, .der Ausund Rach-» Zahlungsanspruch,;- ab,..	'
Der Rachzahlungsanspruch kann entweder an den Gewinn anteilsellein des Ausfall jahresi oder' an der. Gewinnanteilschein des ersten auf das.Ausfall'jahr folgenden Gewinnjahres geknüpft sein* Im;ersteren Ralle spricht man von einem selbständigen Nachzahlungsrecht <J:weil• sich der lTach-;Zahlungsanspruch bereits mit der'Feststellung „des Ausfalls von der Aktie löst und bereits damit selbständig wird (RG 82.s 138 [140])* Im zweiten Ralle wird von einem unselbständigen Nachzahlungsrecht,gesprochen (EG 82, 144); bei
 ihm entsteht 'der ITachzahlungsanspruch erst mit demjenigen
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Gewisnverteilungsbeschluss, der den ersten nach einem Aus-falljs.hr zur Verteilung gelangenden Gewinn zu dem Gegenstände hat« Beim - unselbständigen .ITachbezugsrecht entsteht im Ausfall jahr noch, kein Gläubigerrecht., also auch kein durch spätere Gewinnverteilung bedingter Anspruch: eine schuld. •
"rechtliche Forderung erwächst vielmehr erst,, aber auch zu-
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sammen mit dem Anspruch auf die Vorzugsäj.vidende für das erste dem Ausfalljahr nachfolgende Gewinnjahr: da die Hach-zahlungspflicht nur beim Vorhandensein eines zur AusschÜt.-tung gelangenden Gewinnes besteht? stellt sie vorher keine Schuld dar und ist‘nicht bilanzierungsfähig ; die Bivid enden-scheine für die Ausfalljahre 'werden'wertlos, während die Dividendenscheine des nächsten Gewinnverteilungsjahres zu dem Träger sowohl'der Dividende dieses Jahres wie des Anspruchs auf • lachzahl ung aller Ausfälle der vorauf gegangenen': ge-winnlosen Jahre werden, selbst wenn der erlittene Ausfall nicht schon d urch den e rsten zur Verteilung gelangenden Gewinn gedeckt werden kann,,sondern dazu die Gewinne mehrerer Jahre,'gebraucht,', werden : solange 'die Verteilung eines Gewinns noch nicht beschlossen ist, besteht neben dem Mit-gliedsrecht'noch kein schuldrechtlicher ' Anspruch, sc dass die Entstehung des Anspruchs auf - Nachzahlung bereits: litteher Ausfälle noch durch - eine" das mitgliedsrechtliche -Hachbezugsrecht verkürzende Satzungsänderung verhindert werden kann,. Beim selbständigen Ha c h z a hl ung s r e c h t dagegen entsteht ein auch durch Satzungsänderung nicht mehr ent- • ziehbares Gläubigerrecht bereits mit, derFeststellung des Ausfalls: der- Bivid end enschein eines jeden; Jahres trägt mindestens den Anspruch auf Zahlung des bestimmten« satzungs-mässig vorgesehenen Gewinn-. (Haehzahlungs---) Vorzuges ? nur. dass Zahlung für ein Ausfall jahr auch erst aus einem. Ge. • winn zu leisten ist,;. Hier entstellt also jedes Jahr ein.
AusZahlungsanspruch, für die Ausfalljahre allerdings nur bedingt durch spätere Gewinnverteilung undbis dahin aufgeschoben,.,
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--stand daher er die Verteilung des 1948/1949 erzielten Gewinnes Er entstand also in der DMark-zeit
 Bei der Beklagten besteht der Gewinn- und Hach Zahlungsverzug in einem bestimmten Prozentsatz des He träges der Vorzugsaktie.* Die Beklagte hat ihr Nennkapi und ihre Aktien zu den alten:Reichsmarkbeträgen in Dsu scher. Mark neu festgesetzt. Das Vorzugsrecht bestand seitdem in einem nachzuzahlenden Vorzugs-Gewinnanteil 4 Vo / des DMark-Hennbetrages der Vorzugsaktien, Der Zahlungsanspruch der Kläger kann sich daher satzungsg nur nach dem festgelegten Prozentsatz und den neu fe setzten Hennbeträgen der Vorzugsaktien bemessen. Das der Vorzugsaktionäre der Beklagten ist nicht durch sat ändernden Beschluss verkürzt-worden, auch nicht in A der Ausfälle der Reichsmarkzeit., Die von der Beklagt in der Literatur 'Duden BB 1951; 715; von Godin 195- ? ff; Meilicke Komm z DM3G Ein! I Teil- G 4; Schulze MDR 334) aufgeworfene Umstellungsfrage stellt sich nichtf 'Währungsstichtag kein Schuldverhältnis bestand. Der auf den Gewinnvorzug für das.zusammengerechnete G
iahr vom 21, Juni 1948 bis zu dem -51» Dezember 1949 die Nachzahlung ist ein einheitlicher Anspruch und eher im gleichen Zeitpunkt entstanden. Die Vorz Anteilscheine für das Gewinnjahr 1948/49 können T nur eines Anspruchs sein; dieser Anspruch kann aue einheitlich beurteilt werden. Es handelt sich zwar; nen Anspruch»' dessen wirtschaftlicher Anlass in Re:
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Für eine entsprechende 'Anwendung dieser Vorschrift aber fehlt es an der entsprechenden Lage« Hach dem Ausgeführte? reicht hierzu die lat Sache.* dass es sich um die Nachzahl uj eines Ausfalls handelt, nicht aus«, Verden Grundkapital und||§ Aktien in einem anderen-Verhältnis als 1 : 1 umgestellt,, d| kann sich, der Gewinnvorzug und damit auch der HachzahlungA ■Vorzug'nur nach den neuen Aktien-ITenn'ceträgen bemessen,.
Den Vorzug für das Gewinnjähr nach den DLlark-Nenhbeträgen und. für das AusfallJahr-nach den; Reichsmark--Nennbeträgen berechnen;- Messe das einheitliche Hecht auf spalten und eine Unterscheidung vornehmen., für die angesichts der Arides unselbständigen Nachsahlungsrechts ein zwingender .:CrunM|| ■fehlt«, 1
Die Klage ist daher in voller Höhe begründet«
Die KostenentScheidung beruht auf § 91 ZPO«,
- Dru Canter • Dr«; Drost	Dr«,	Selowsky
.. Dr . .Haidinger	Dr„	Kuhn
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