BGH · II ZR 313/03 vom 06.06.2005
Originalentscheidung als PDF
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Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Das Berufungsgericht hat, wie die Nichtzulassungsbeschwerde, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zu Recht rügt, in vielfacher Weise den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise kraß verletzt. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Feststellung, ob Pflichtverletzungen des Beklagten den Konkurs der Gemeinschuldnerin herbeigeführt haben, handele es sich um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die zur Schätzung gemäß Damit gehören etwaige Pflichtverletzungen des Beklagten zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, die der Kläger, wie das Landgericht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend erkannt hat, gemäß § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen muß.