* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Röhricht Hesselberger Henze Goette Kurzwelly

Zitierte Normen: § 319 ZPO
BundesgerichtshofesdahingehenSenatsurteilsRöhrichtHenzeKurzwellyHesselbergerZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette und Dr. Kurzwelly
 beschlossen:
Wegen offenbarer Unrichtigkeit wird gemäß § 319 ZPO der Tenor des am 1. März 1999 verkündeten Senatsurteils dahingehend berichtigt, daß auf Seite 2 des Urteilsumdrucks in der drittletzten Zeile von Nr. II., 1. das Wort: "Klägerin" durch "Beklagten" ersetzt wird.
Röhricht	Hesselberger		Henze
 Goette		Kurzwelly