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BGH · II ZR 312/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 312/05

Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2005 mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes überwiegend bereits unzulässig ist, wird sie zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
GoetteRechtsstreitZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 312/05	BESCHLUSS vom 5. Februar 2007 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
 Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
 beschlossen:
Abgesehen davon, dass die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2005 mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes überwiegend bereits unzulässig ist, wird sie zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Flalbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 1,6 Mio. €
Goette
 Kurzwelly
Kraemer
 Gehrlein
Caliebe
 Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 08.10.2003 -40 1606/00 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.10.2005 - 7 U 74/04 -