* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

1 Das Gesuch des Klägers bleibt schon deshalb erfolglos, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzu demuten, die Prozesskosten aufzubringen (§116 Satz 1 Nr. 1 2. 2 Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzu demuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird € angemeldet, die im Falle eines Obsiegens des Klägers gegen den Beklagten zu 2 vollständig befriedigt werden können. Zur - weiteren - gerichtlichen Durchsetzung dieser Forderungsbeträge sind - für das Verfahren der dritten Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von 71.756,77 € aufzubringen. Die Befreiung von der Gerichtskostenzahlung gilt nur für Prozesse, die von Bund und Ländern selbst geführt werden, nicht aber für Rechtsstreitigkeiten Dritter, an deren Ausgang lediglich ein wirtschaftliches Interesse der öffentlichen Hand besteht (BGH, Beschl.

Zitierte Normen: § 116 ZPO § 2 GKG
deutlichZIPBeschlZPOKlägerProzesskostenerfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
19. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
1	Das Gesuch des Klägers bleibt schon deshalb erfolglos, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO). Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzu demuten, die Prozesskosten aufzubringen (§116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO).
2	Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzu demuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird
-3-
(BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948).
3	Diese	Voraussetzungen	sind	jedenfalls	bei	zwei	-	am Insolvenzverfahren
 mit nicht unerheblichen Forderungsanmeldungen beteiligten - Gläubigern erfüllt. Das Finanzamt G. und die R. GmbFI haben bei einem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als die - von ihnen als Vorschuss aufzubringenden - Gerichtskosten.
4	Diese	Gläubiger haben - festgestellte - Forderungen in Flöhe von
124.619,78 € und 82.075,23 € angemeldet, die im Falle eines Obsiegens des Klägers gegen den Beklagten zu 2 vollständig befriedigt werden können. Denn es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen den Beklagten zu 2 erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Zur - weiteren - gerichtlichen Durchsetzung dieser Forderungsbeträge sind - für das Verfahren der dritten Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von 71.756,77 € aufzubringen.
5	§	2	Abs.	1	GKG	steht einer Inanspruchnahme des beteiligten Finanzam-
tes nicht entgegen. Die Befreiung von der Gerichtskostenzahlung gilt nur für Prozesse, die von Bund und Ländern selbst geführt werden, nicht aber für
 Rechtsstreitigkeiten Dritter, an deren Ausgang lediglich ein wirtschaftliches Interesse der öffentlichen Hand besteht (BGH, Beschl. v. 24. März 1998 - XI ZR 4/98, ZIP 1998, 789, 790).
Goette	Kraemer	Strohn
 Caliebe
Reichart
 Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 08.10.2003 -40 1606/00 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.10.2005 - 7 U 74/04 -