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BGH · II ZR 311/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 311/56

Rechtsanwalt Prof*Br, hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16* Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Haidinger, Br* Fischer, Br* Kuhn, Br, Nörr und Br. Reinicke für Recht erkannts Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 7/15 und die Beklagte zu 2) zu 8/15« daß die Klägerin zu 1 für die Finanzierung der ihr zu diesem Zweck an die Hand gegebenen Bauvorhaben der Beklagten zu 2 eine Vergütung von 2 fo erhalte« Als die zunächst vorgesehene MDirektfinanzierungff durch die Beschaffung eines hypothekarisch gesicherten Darlehens von 10 000 000 DM scheiterte, kamen die Beteiligten am 30« Juli 1953 erneut in MBHHI zusammen- Sie besprachen hierbei die Möglichkeit einer MümwegfinanzierungM? befreundete Bank habe sich grundsätzlich daran interessiert erklärt, dem Freistaat Bayern auf Schuldschein ein Darlehen in Höhe von 10 000 000 DM zu gewähren» Bei der Besprechung -vom 30, Juli 1953 wurde nunmehr unter anderem ins Auge gefaßt, dieses Darlehen für die Finanzierung des Bauvorhabens in der Weise nutzbar zu machen, daß das Bayer. kenbank zu erwerben und diese Bank dafür zur Gewährung einer Hypothek von 10 000 000 DM an die Beklagte zu 2 zu dem Aufbau der zu verpflichten» Am 4. Die Klägerin zu 1 ist der Ansicht, ihr stehe für die Beschaffung des Schuldscheindarlehens von 10 000 000 DM die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß der Klägerin zu 1 keine weitergehenden Provisionsforderungen gegen sie zuständen, Das Bandgericht hat der Klage stattgegeben und - unter Zugrundelegung eines Provisionssatzes von 1 1/4 $ - festgestellt, der Klägerin zu 1 stehe kein über einen weiteren Betrag von 42 500 DM hinausgehender Provisionsanspruch zu. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und die Klägerin zu 1 Anschlußberufung eingelegt«» Die Klägerin zu 1 bezifferte ihren Provisionsanspruch nunmehr auf insgesamt 187 500 DM und erweiterte ihre Klage um den Betrag von (187 500 -20 000 - 62 500 --) 105 000 DM, Die Widerklage wurde für erledigt erklärte Das Berufungsgericht hat, unter Zugrundelegung eines Provisionssatzes von 1 die Beklagten zur Zahlung von insgesamt 37 500 DM an die Klägerin zu 1 verurteilt und im übrigen die Berufungen der Beklagten und der Klägerin zu 1 zurückgewieseno Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Revision und hat die Klägerin zu 1 Anschlußrevision eingelegt? Diese Vereinbarungen sähen vor, daß die Klägerin eine Provision von 2 f0 erhalte, wenn sie die Bauvorhaben finanziere, die ihr zu diesem Zweck an die Hand gegeben seien0 Zu einer derartigen Finanzierung sei es nicht gekommen, da die Tätigkeit der Klägerin ausschließlich in der Vermittlung des Schuldscheindarlehens an den bayerischen Staat bestanden und dieses Darlehen weder unmittelbar noch mittelbar zur Finanzierung des Bauvorhabens Mapppl beigetragen habe. Die Parteien hätten den Vertrag, der auf die Finanzierung der ^a(PPP gerichtet gewesen sei, auch später nicht auf die Vermittlung des Schuldscheindarlehens eingeschränkt» Die beiden Geschäfte - die Finanzierung der Ma^PPP und die Beschaffung des Darlehens die ursprünglich vollkommen unabhängig voneinander gewesen seien, hätten.auch nach dem 30° Juli 1953 selbständig nebeneinander bestanden» Es sei nur insoweit eine Verbindung zwischen ihnen hergestellt' worden, als das Schuldscheindarlehen als mögliches Teilstück einer Umwegfinanzierung der Mapppl in Betracht gezogen sei» Das Darlehen hätte auch dann beschafft werden sollen, wenn es nicht für die Mapppl verwertet werden könne, Hur dann aber, wenn es hierfür nutzbar gemacht würde, greife die Vereinbarung vom 13°/l4* Juli 1953 Platz, Die Beklagte zu 2 habe auch nicht etwa (was in der Sache zu demselben Ergebnis führen würde) das Risiko dafür übernommen, daß die Vermittlung des Darlehens auf jeden Fall zur Mappp^inanzierung führen werde. aber trotzdem der Ansicht, der Klägerin stehe .eine Provision (in Höhe des ortsüblichen Satzes) 2Uo Es hat dargelegt, die Darlehensvermittlung habe Spätestens damit sei die Vermittlung des Schuldscheindarlehens für sich allein und ohne-Rücksicht auf ihren Erfolg für die Ma((J^finanzierung Gegenstand eines zu demindest stillschweigend zuständegekommenen Maklervertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 geworden, so daß nicht mehr untersucht zu werden brauche, ob nicht der Auftrag zur Beschaffung dieses Barlehens schon darin zu finden sei, daß Fpgp der Besprechung am 24* Juni 1953 erklärt habe, er suche ein Barlehen für den Freistaat Bayern0 Die Vermittlung des Schuldscheindarlehens sei auch nur gegen eine Maklerprovision zu erwarten gewesen0 Bies sei F^HP spätestens bei der Besprechung am 30» Juli 1953 klar geworden. Er habe dies dem Berater der Klägerin, dem Zeugen Br0Gesler, auch ausdrücklich eingeräumt0 Ber Klägerin stehe daher,gemäß § 653 BGB eine Provision in Höhe des ortsüblichen Satzes zu, Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, ein Provisionsanspruch der Klägerin sei auch auf Grund des § 354 HGB gerechtfertigto Die Klägerin habe in Ausübung ihres Handelsgewerbes der Beklagten zu 2 schon mit der bloßen Barlehensvermittlung einen Bienst geleistete Ber.Klägerin stünden auch keine Provisionsansprüche gegen Britte zu, Es stehe nach dem Beweisergebnis fest, daß die Klägerin von der Barlehensgeberin, der Rhein-Main Bank, weder eine Provision zugesagt' erhalten noch zu erwarten habe und daß ihr auch nicht etwa ein Anspruch auf Rückgewähr del* von ihr übernommenen 62 500 DM zusteheo Ebenfalls sei kein Provisionsanspruch gegen den bayerischen Staat entstanden. Die Parteien hätten die Provision für die Vermittlung des Schuldscheindarlehens auch nicht etwa wegbedungen„ F^HF habe nicht zu erkennen gegeben? daß der Betrag von 62 500 DM und auch die Provision für die.Darlehensvermittlung als solche auf die Provision für die MaJJJpflnarzie-rung anzurechnen seien? daß die Provision aus der Vereinbarung vom 13°/14° Juli 1953 nicht entstanden sei und auch nicht entstehen werde? stehe der Geltendmachung des Provisionsanspruchs aus der bloßen Vermittlung des Schuldscheindarlehens nichts entgegen« FflHfe habe auch noch bis zu dem 2„ Oktober 1953 einen Provisionsanspruch der Klägerin nie bestritten? Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an0 Sie ist der,Ansicht, zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) sei kein stillschweigender Mäklervertrag zustandegekommen, und vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen des § 354 HGB lägen nicht vor* Es kann dahingestellt bleiben, oh den Ausführungen des Berufungsgerichts über den stillschweigenden Abschluß eines Mäklervertrages gefolgt werden kann,. lo Das Berufungsgericht hat/seine Auffassung, die Klägerin-habe der Beklagten zu,2)-einen Dienst geleistet und die-Beklagte vzöT 2}-habe 'diesen Dienst als' ihr geleisteten Dienst angenommen, .vor..'allem auf .die, Erwägung gestützt, daß die Beklagte'-zu'2) an einem Abschluß des Darlehensvertrages zwischen, der Rhein-^-Main-Bank und'dem Bayerisshen Staat auch dann ein eigenes Interesse gehabt habe, wenn das Darlehen nicht für die Ma^Jppfinahzierung verwendet werden könne* Die Revision beanstandet diese Ausführungen des Berufungsgerichts* Sie ist einmal der Ansicht, es sei unerheblich, ob die Beklagte zu 2) an dem Abschluß.des Vertrages interessiert gewesen sei* Das Interesse sei nur ein Motiv, ein innerer Vorgang, der für das Zustandekommen einer ProvisionsVerpflichtung unerheblich seio Mit dieser Rüge wird die Revision den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerecht* Das-Berufungsgericht hat das Interesse des Beklagten zu 2) an dem Abschluß des Darlehensvertrages und die-Kenntnis der Klägerin von diesem Umstand als ein Indiz dafür angesehen, ‘ daß die Klägerin der Beklagten zu 2) einen Dienst geleistet habe* Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen5. / ‘ *-*'Vor allem*' wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu*-2) sei an dem Abschluß eines Dariehensvertrages.als solchem interessiert die Beklagte zu 2) habe auch für*diesen Pall ein Interesse an dem Zustandekommen des DarlehensVertrages haben müssen? daß die Beschaffung des Darlehens ursprünglich nichts mit der Finanzierung der Ma^HHl zu tun gehabt habe«. die Beklagte zu 2) .für die ursprünglich nicht mit der Finanzierung der Verbundene-Darlehensbeschaffung einen Grund gehabt; dieser.Grund habe darin bestanden?- daß die DariehensVermittlung in seinem -Interesse; gelegen und daß er dieses Interesse nach-drücklichst verfolgt habe« FflMl habe zwar von der Vermittlung des Darieh- r eine Förderung der Ma^fl^pf&ianzierung durch den bayerischen Staat erwartet« Darauf sei sein Interesse aber keineswegs beschränkt gewesen« Die Beklagten hätten selbst vorgetragen, daß die Darlehensvermittlung mit der Ma|(H^inanzierung zunächst nichts und später nur wenig zu tun gehabt habe« Da FflU das Darlehen für das land Bayern zunächst ohne Zusammenhang mit dem Ma^mpro-jekt gesucht habe? Diese Gründe lägen darin* daß sich die Übung herausgebildet habe, daß insbesondere größere Bauunternehmen dem Staate Bayern Gelder für die Befriedigung seines außerordentlichen Haushaltsbedarfes vermittelten’* weil sie erwarteten* hierfür bevorzugt mit staatlichen Bauaufträgen bedacht' zu werden* F^pp wolle offenbar auch nicht bestreiten* daß er diese Übung in der Vergangenheit mit Erfolg praktiziert habe* habe sich also von der Vermittlung des Schuldscheindarlehens und von der, Tätigkeit * die er.dabei übernommen habe* Vorteile versprochen* die nach seiner Vorstellung entweder in der staatlichen te^(((finanzierung oder* wenn dies sich auf diesem Wege nicht bewerkstelligen lasse* in der späteren Erteilung von staatlichen Bauaufträgen, gelegen hätten* Auch der Zeuge Stppt, der damalige Mitarbeiter von Br» hat ausgesägt* ihm sei nichts darüber bekannt* daß der Beklagten zu 2) für die Vermittlung dieses Darlehens Bauaufträge versprochen oder gewährt worden seien* Es kommt aber nicht darauf an, ob der Beklagten zu 2) für die DarlehensVerschaffung ein bestimmter Bauauftrag zugesagt oder erteilt worden ist» Entscheidend ist vielmehr* was die Beklagte zu 2.) erwartet hat, und erwartet hat die Beklagte' zu 2)*.wie das Berufungsgericht festgestellt hat* die alsbaldige oder spätere Erteilung von. Bauaufträgen* Die • Beklagte zu 2)hat, von der "MapppP’abgesehen, für-den bayerischen Staat viele und große Bauvorhaben durohgeführt (z.B* bau des Oppp und der GaPPPStraße und andere Aufträge vermittelt o ” Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der Aussage dieses Zeugen übersehen? Das Berufungsgericht hat den Zeugen richtig verstanden und ist der Auffassung des Zeugen in zulässiger Weise gefolgt« Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Frage, ob die" Beklagte zu 2) an der bloßen Vermittlung des Darlehens interessiert gewesen sei, Beweisantritte der ein Angestellter der Beklagten zu 2), ist nur für die Behauptung der Beklagten zu 2) benannt worden, sie habe seit der Inangriffnahme dos MaBHHPh Deletes keinen staatlichen Bauauftrag angestrebt, erhalten und übernommen« Dieser Beweisantritt ist jedoch unerheblich9 da das Berufungsgericht es nicht darauf abge- -stellt hat, daß die Beklagte zu 2} eihen bestimmten, konkreten Bauauftrag angestrebt- oder erhalten-hat; das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend für entscheidend gehalten, daß die Beklagte zü*2) sich'“durchdie Vermittlung Vorteile versprochen :hat, die ”in der alsbaldigen' oder späteren Erteilung von (irgendwelchen) staatlichen Bauaufträgen" gele-gen hätten«. die Revision "meint, den Nachweis für-Ihre 'Behauptungen erbracht, habe bei den Verhandlungen vom 4* August 1953 erklärt, das Geschäft interessiere ihn nicht« Ministerialrat hat als Zeuge lediglich bekundet, habe, als von den Bedingungen des Darlehensangeboires die Rede gewesen sei, die Äußerung getan, er sei daran nicht interessiert $ im übrigen hat der Zeuge bei seiner Vernehmung in der zweiten Instanz ausgesagt/ er könne das heute nicht mehr genau sagen« Brau WflBHRft ist für äiese angebliche Äußerung des PgBP nicht als Zeugin benannt worden, und Gesler.hat als Zeuge nichts dergleichen bekundet« der Klägerin solle nur dann eine Provision zustehen ?■ wenn das Darlehen für die Ma^JPJfinanzierung Verwendung finde« Bine derartige Regelung sei schon am 13«/l4o Juli 1953 getroffen worden« Biese Vereinbarung habe? daß die Klägerin für die Finanzierung der ihr zu diesem Zweck an die Hand gegebenen Bauvorhaben eine Provision von 2 96 erhalte; sie habe? daß die Klägerin kraft ausdrücklicher Vereinbarung für die Finanzierung bestimmter Bauvorhaben eine Provision von 2 $ erhalten solle? der Klägerin solle nur dann eine Provision zustehen, wenn das vermittelte Darlehen -für die MaiJ((p£inanzierung verwertet würdeo' Dieser Ansicht der Revision Kann jedoch nicht zugestimmt werden. JflMP von der Übernahme des Differenzbetrages durch die Klägerin gehabt haben, BrafP hat im übrigen selbst ausgesagt? die zwischen der Kläger rin und der Beklagten zu 2) über die Vermittlung des Darlehens vereinbart worden waren* ■ daß die Klägerin für die Darlehensvermittlung als solche keine Provision erhalten solle* Auch dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden* Richtig ist zwar? die Klägerin sei Konsortialführerin und verlange über die Kon-sortialgebühr hinaus keine Provision; jedenfalls habe die Beklagte zu 2) in der Verhandlung vom 50* Juli 1953 erkannt? daß die Klägerin nicht Konsortialfuhrerin sei und für die Vermittlung des Darlehens eine Provision erwarte. Auch aus den späteren Schreiben der KlägerinSchreiben vom 29* August und 2* September 1953) ergibt sich nicht? daß die Klägerin von der Beklagten zu 2) keine Provision verlangen wolle; in dem Schreiben vom 7* Oktober 1953 vollends macht sie aus- weil die Klägerin den Barlehensvertrag nicht für die Beklagte zu 2), sondern mit'der Beklagten zu 2) für den bayerischen Staat zustande gebracht habe* Daß BMP Makler gewesen sei und sich auch als Mäkler zu erkennen gegeben habe?-ergebe sich aus der Aussage des Zeugen &BMRI und aus der Berufsbezeichnung und Tätigkeit des DflHP* Biese Ausführungen der Revision widersprechen den Feststellungen? deren Vorliegen der Klägerin auf Grund der Vereinbarung vom (24o Juni und) 13°/l4-° Juli 1953 -die Provision in Höhe von 2 fp verschafft hätten0 Die Klägerin sei damit einverstanden gewesen? daß die Beklagten zu 2) das Darlehensangebot der Rhein-Main Bank in Frankfurt"dem Bayern Staatsministerium der Finanzen überbracht habe«, habe auf dieser Über- daß das Darlehen für die Maxburgfinanzierung verwertet wurde, Dies habe er aber nicht getan,, Die Beklagte zu 2) sei daher aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung schadensersatzpflichtigo Dieser Angriff der Anschlußrevision könnt ^.keinen Erfolg habeno Die Ausführungen der Anschlußrevision stehen im Widerspruch zu den -Feststellungen des Berufungsgerichts0 Das Berufungsgericht hat festgestellt? 1*; Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Anspruch der Klägerin richte sich mangels einer Abrede über seinen Betrag und beim Fehlen einer Taxe auf den ortsüblichen Satz« Hieser Satz liege? Sie meint, wenige Einzelfälle böten keine ausreichende Grundlage für eine solche Beurteilung» Es bestünden daher begründete Zweifel, ob das Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde gehabt habe, die die Vernehmung von Sachverständigen unnötig mache„ Die Klägerin habe auch 'bezüglich der Höhe der Provision eine Reihe von Personen als Zeugen über deren Wahrnehmungen.benannt0 Gleichzeitig liege in diesem Vorbringen ein Beweisantritt auf Vernehmung von Sachverständigeno Hätte das Berufungsgericht an dieser Auslegung des Vorbringens der Klägerin, die die von ihr benannten Zeugen als Msa.chverständige Zeugen” benannt habe, Zweifel gehabt, so hätte es\ von seinem Pragerecht nach § 139 ZPO Gebrauch machen müssen» : * Baumbach-Lauterbach ZPO 25o Auflo 1958, Übersicht vor § 402 Annio 2 B)« Im übrigen fehlt es auch an Anhaltspunkten für die Annahme der An-schlußrevision, dem Berufungsgericht seien nur wenige Einzelfälle bekannt geworden» Das Berufungsgericht brauchte schließlich auch die von der Klägerin benannten Zeugen nicht über deren Wahrnehmung bezüglich der Höhe der Provision zu vernehmen, da es den Satz von 1 bis 1 1/2 # ausdrücklich auf Palle der * vorliegenden Art beschränkt und darüber hinaus Unterstellt hat, daß dieser Satz gelegentlich überboten werden möge» daß die Klägerin für die Darlehehsvermittlung angesichts der auf dem Kapitalmarkt reichlich vorhandenen Mittel einerseits imd der Kreditwürdigkeit des vorgesehenen Darlehensnehmers andererseits nur eine verhältnismäßig geringe Tätigkeit habe zu entwickeln brauchen und auch keinerlei Risiko von Belang übernommen habe« Freilich habe sie 62«500 DM aufwenden müssen, um das Darlehensgeschäft zustande zu bringen* jedoch habe dieser Gesichtspunkt schon deshalb- außer Betracht zu bleiben, weil sie'diesen Betrag ausdrücklich auf ihre Provision übernommen habe.» Diese Ausführungen’des Berufungsgerichts'harten gegenüber den Angriffen.der Revision stand«Das Berufungsgericht hat nicht, wi"e die Anschlußrevision'meint«, offengelassen, ob sich seihe Darlegungen über den-Kapitalmarkt auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder auf den«Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts bezogene Da das Berufungsgericht diese Darlegungen .für seine. Erwägung verwertet, die Klägerin habe nur eine verhältnismäßig geringe Tätigkeit zu entwickeln brauchen, kann kein Zweifel sein, daß das Berufungsgericht es auf den Zeitpunkt der Darlehensvermittlung abgestellt hat«, Entgegen der Auffassung der Anschlußrevision ist auch zutreffend, daß das Berufungsgericht die Tatsache, daß die Klägerin 62 500 DM aufgewendet hat, nicht dazu verwertet hat, um den Provisionssatz zu erhöhen« FBHB hatte die Übernahme dieses Betrages abgelehnt, und v« B^P hatte die Übernahme des Betrages auf seine Provision.zugesagt* Die Übernahme dieses Betrages würde - r entgegen dem'Willen der Beteiligten doch wieder zu dem Teil auf die Beklagte* zu 2) abgewälzt werden, wenn die Übernahme durch die Klägerin zur Folge hatte, daß sich hierdurch der Provisionssatz zu dem Vorteil der Klägerin und zu dem Nachteil der Beklagten zu 2)*erhöhte» Schließlich ist auch die Auffassung der Revision unzutreffend,' das Berufungsgericht hätte bei der'Hohe der Provision'berücksichtigen müssen, daß die Klägerin Darlehen in dieser Höhe, nur selten vermittlet Da somit die Rügen der Revision und der Anschlußrevision nicht berechtigt sind und das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen läßt?

Zitierte Normen: § 354 HGB § 162 BGB
FinanzierungBerufungsgerichtZeugeDarlehenKlägerinProvisionRevision

Volltext der Entscheidung

»II ZR 311/56
i*'
Verkündet
 am 16o Oktober 1958
Pfauz, Justizangestellter als U'rkundsbeamt er der Geschäftsstelle
 Im Hamen
i 1
2507 012
des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma F HHHH &. tung und -Verwertung, Ui Alleininhaber Hans
 Beklagten und Revisionsklägerin,
•, Grundstücksverwal-I?' BchpHBps.tr* Nr Kaufmann in
2« der Firma F «Hf & Co*, MHpi Baugesellschaft KG*, mHHBV? SchHHHstroP“P, Komplementär und Geschäftsführer Hans FflHP?' Kaufmann in VHHHP?
Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisiaisbäclagten,
- Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*.
gegen
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C. 0
Ba(
BchaHi
1: die Firma H* von B PHH & Co* KG*,
KojgLej^ntär und .Geschäftsführer H* von
 Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin
 die Stadt- und Kreissparkasse KepHB?
' Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter der Klägerinnen zu 1) und 2)
Rechtsanwalt Prof*Br,
 hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16* Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Haidinger, Br* Fischer, Br* Kuhn, Br, Nörr und Br. Reinicke
 für Recht erkannts
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Die Revisionen der Beklagten zu 1) und 2} und die Anschlußrevision der Klägerin zu 1) gegen das Urteil des 6; Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 17. Mai 1956 werden in der Sache zuruckgewiesen»
Die Kostenlast des Rechtsstreits wird unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils wie folgt unter den Parteien verteilti
 Die in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten werden der“'Klägerin““zu~l) sowie der Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern je zur Hälfte auferlegt»
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen ■ die Klägerin zu 1) zu 8/11 und die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu 3/11«
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagten gesamtschuldnerische ■
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen die Klägerin zu 1) und die Beklagten zu 1) und 2) .je zur Hälfte«.
Die in der Berufungsinstanz entstandenen Gerichtskosten werden der KlägeritTzu^lj^ziz 7/15 und den Beklagten zu 1) und 2} gesamtschuldnerisch zu 8/15 auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Klägerin zu 1) zu 7/10 und die Beklagten zu 1} und 2) gesamtschuldnerisch zu 3/10«
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner«.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen die Klägerin zu l)'zu 7/15 und die Beklagten zu 1) und 2) zu 8/l5o
Die in der Revisionsinstanz' entstandenen Gerichtskosten werden der Klägerin“zu l’JTu 7/15 und den Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu 8/15 auferlegt»
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1} tragen die Klägerin zu 1) zu 7/10 und die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu 3/10»
Die außergerichtlichen Kosten* der Klägerin zu 2) tragen
 die Beklagten zu 1) und 2/ gesamtschuldnerisch»
* *
Die außergerichtliehen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Beklagte zu 1).
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 7/15 und die Beklagte zu 2) zu 8/15«
Ton Rechts wegen
 Tatbestands
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Im vergangenen Kriege wurde der dem Land Bayern gehörende Gebäudekomplex? der zwischen dem I^(mplatz9 der und der	in	liegt
 und der unter der Bezeichnung MaBMH zusammengefaßt wird, durch Luftangriffe zerstört* Die Beklagte zu 2, eine BBHfr Baugesellschaft? übernahm den Wiederaufbau der Ma«~ BMP« Ihr	ein Erbbaurecht an den einzelnen Grund-
stücken eingeräumt (vgl, Erbbäuverträge vom 3« August 1953' und 9c April 1954)? und sie mußte sich die Mittel?.die zur Durchführung.des Bauvorhabens erforderlich waren? selbst beschaffen. Zu diesem Zwecke trat die Beklagte zu 2)? deren persönlich haftender Gesellschafter, Hans FBMP? zugleich Alleininhaber der Beklagten zu 1 (Grundstücksverwaltung und Grund'stücksverwertung) war?, im Juni 1953 an die Klägerin zu 1 heran? die die Vermittlung .von Geldgeschäften betreibt« Am 24« Juni 1953 fand in MBMB eine Finanzierungsbesprechung statt (vgl« Aktennotiz von diesem Tage)« Die Vereinbarungen? die hierbei, getroffen wurden? wurden in den Schreiben vom 13 - und 14«. Juli 1954 niedergelegt« In diesen Schreiben hieß es? daß die Klägerin zu 1 für die Finanzierung der ihr zu diesem Zweck an die Hand gegebenen Bauvorhaben der Beklagten zu 2 eine Vergütung von 2 fo erhalte« Als die zunächst vorgesehene MDirektfinanzierungff durch die Beschaffung eines hypothekarisch gesicherten Darlehens von 10 000 000 DM scheiterte, kamen die Beteiligten am 30« Juli 1953 erneut in MBHHI zusammen- Sie besprachen hierbei die Möglichkeit einer MümwegfinanzierungM? wie sie in der Aktennotiz vom gleichen Tage-festgehalten ist;
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Frieä hatte, bei der Besprechung vom .24 * Juni 1953 erwähnt? er suche für den bayerischen Staat' einen Kredit von 10 000 000' DM (Aktennotiz vom 24» 'Juni 1953)? ohne daß. die-ses Darlehen damals in Zusammenhang mit der Ma sierung gebracht worden wäre? und die Klägerin zu 1 hatte der Beklagten zu 2 am 25. Juni 1953 geschrieben? eine ihr
 
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befreundete Bank habe sich grundsätzlich daran interessiert erklärt, dem Freistaat Bayern auf Schuldschein ein Darlehen in Höhe von 10 000 000 DM zu gewähren» Bei der Besprechung -vom 30, Juli 1953 wurde nunmehr unter anderem ins Auge gefaßt, dieses Darlehen für die Finanzierung des Bauvorhabens in der Weise nutzbar zu machen, daß das Bayer. Staats-ministerium der Finanzen durch diesen Kredit und durch die Gewährung eines weiteren (Pfandbrief-) Kredits der Frankfurter Hypothekenbank von ebenfalls 10 000 000 DM bewogen werden sollte, Ausgleichsforderungen einer	Hypothe-
kenbank zu erwerben und diese Bank dafür zur Gewährung einer Hypothek von 10 000 000 DM an die Beklagte zu 2 zu dem Aufbau der	zu verpflichten» Am 4. August 1953 wurde
 wegen des Schuldscheindarlehens in Frankfurt/Main in den Bäumen der Bhein-Main Bank, die als Darlehensgeberin in Aussicht genommen war, verhandelte Die Khein-Main Bank bestand auf einer Konsortialgebühr (Placierungsgebühr) von 1 7/8 obwohl, wie, die Beteiligten wußten, das land Bayern eine derartige Gebühr nur in Höhe von l1 1/4 i bewilligen würde» Die Differenz von 65 000 DM übernahm v» Behr, der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin zu 1, nachdem FflBB die Übernahme abgelehnt und diesen gefragt hatte, ob er die Zahlung dieses Betrages übernehmen wolle» Fries überbrachte das Angebot dem Bayer» Staatsministerium der Finanzen und sorgte dafür, daß es alsbald schriftlich nachgereicht wurde» Das Ministerium nahm das Angebot an, lehnte aber ab, das Geld für die Finanzierung des.Bauvorhabens gleich auf welchem Wege, nutzbar zu machen» Das Ministerium nahm auch nicht das Angebot der Frankfurter Hypothekenbank auf Gewährung eines weiteren Kredites von 10 000 000 DM an» Die Beklagte zu 2 beschaffte sich die Mittel zur Durchführung des Bauvorhabens	selbst
 auf anderem Wege»
Die Klägerin zu 1 ist der Ansicht, ihr stehe für die Beschaffung des Schuldscheindarlehens von 10 000 000 DM
 
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 einen Betrag von 62 500 DM. an die'Klägerin ‘zu 2 äbgetreLen;. den-diese nebst Zinsen von den Beklagten verlangte und hat einen.Teilbetrag von 20o000 DM eingeklagt? die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß der Klägerin zu 1 keine weitergehenden Provisionsforderungen gegen sie zuständen, Das Bandgericht hat der Klage stattgegeben und - unter Zugrundelegung eines Provisionssatzes von 1 1/4 $ - festgestellt, der Klägerin zu 1 stehe kein über einen weiteren Betrag von 42 500 DM hinausgehender Provisionsanspruch zu. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und die Klägerin zu 1 Anschlußberufung eingelegt«» Die Klägerin zu 1 bezifferte ihren Provisionsanspruch nunmehr auf insgesamt 187 500 DM und erweiterte ihre Klage um den Betrag von (187 500 -20 000 - 62 500 --) 105 000 DM, Die Widerklage wurde für erledigt erklärte Das Berufungsgericht hat, unter Zugrundelegung eines Provisionssatzes von 1 die Beklagten zur Zahlung von insgesamt 37 500 DM an die Klägerin zu 1 verurteilt und im übrigen die Berufungen der Beklagten und der Klägerin zu 1 zurückgewieseno Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Revision und hat die Klägerin zu 1 Anschlußrevision eingelegt? die Beklagten begehren Abweisung der Klage im vollen Umfang, die Klägerin zu 1 Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Zahlung eines weiteren Betrages von {105 000 + 20 000 - 57 500 -0 87 500 DM» Die Beklagten und die Klägerin zu 1 bitten weiterhin jeweils um Zurückweisung der von der anderen Beite eingelegten Revision«.
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 Ao Zur Revision der Beklagteno .
Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, der Klägerin zu 1 (im folgenden Klägerin genannt) stehe kein Provi-
sionsanspruch auf Grund der am 24° Juni 1953 getroffenen und am 13°/14° Juli. .1953- "bestätigten Vereinbarungen zu. Diese Vereinbarungen sähen vor, daß die Klägerin eine Provision von 2 f0 erhalte, wenn sie die Bauvorhaben finanziere, die ihr zu diesem Zweck an die Hand gegeben seien0 Zu einer derartigen Finanzierung sei es nicht gekommen, da die Tätigkeit der Klägerin ausschließlich in der Vermittlung des Schuldscheindarlehens an den bayerischen Staat bestanden und dieses Darlehen weder unmittelbar noch mittelbar zur Finanzierung des Bauvorhabens Mapppl beigetragen habe. Die Parteien hätten den Vertrag, der auf die Finanzierung der ^a(PPP gerichtet gewesen sei, auch später nicht auf die Vermittlung des Schuldscheindarlehens eingeschränkt» Die beiden Geschäfte - die Finanzierung der Ma^PPP und die Beschaffung des Darlehens die ursprünglich vollkommen unabhängig voneinander gewesen seien, hätten.auch nach dem 30° Juli 1953 selbständig nebeneinander bestanden» Es sei nur insoweit eine Verbindung zwischen ihnen hergestellt' worden, als das Schuldscheindarlehen als mögliches Teilstück einer Umwegfinanzierung der Mapppl in Betracht gezogen sei» Das Darlehen hätte auch dann beschafft werden sollen, wenn es nicht für die Mapppl verwertet werden könne, Hur dann aber, wenn es hierfür nutzbar gemacht würde, greife die Vereinbarung vom 13°/l4* Juli 1953 Platz, Die Beklagte zu 2 habe auch nicht etwa (was in der Sache zu demselben Ergebnis führen würde) das Risiko dafür übernommen, daß die Vermittlung des Darlehens auf jeden Fall zur Mappp^inanzierung führen werde. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind zutreffend5 sie sind auch von den Revisionen nicht angegriffen worden.
II,
Das Berufungsgericht ist. aber trotzdem der Ansicht, der Klägerin stehe .eine Provision (in Höhe des ortsüblichen Satzes) 2Uo Es hat dargelegt, die Darlehensvermittlung habe
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auch ohne Rücksicht darauf, ob mit ihr die Finanzierung des Ma(((p-Bauvorhaben's zu fördern gewesen sei, sowohl sachlich als auch in der Vorstellung der Beteiligten einen Bienst dargestellt, den die Klägerin der Beklagten zu 2 geleistet habe<> Die Beklagte zu 2 habe diesen Bienst auch widerspruchslos als solchen - doh* als ihr geleisteten Bienst - entgegengenommen und für sich ausgewertet, indem sie es übernommen habe, die Vorteile, die sie sich davon versprochen habe, durch die Überbringung des Barlehensange-botes an das Bayer0 Staatsministerium der Finanzen zu wahren,. Spätestens damit sei die Vermittlung des Schuldscheindarlehens für sich allein und ohne-Rücksicht auf ihren Erfolg für die Ma((J^finanzierung Gegenstand eines zu demindest stillschweigend zuständegekommenen Maklervertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 geworden, so daß nicht mehr untersucht zu werden brauche, ob nicht der Auftrag zur Beschaffung dieses Barlehens schon darin zu finden sei, daß Fpgp der Besprechung am 24* Juni 1953 erklärt habe, er suche ein Barlehen für den Freistaat Bayern0 Die Vermittlung des Schuldscheindarlehens sei auch nur gegen eine Maklerprovision zu erwarten gewesen0 Bies sei F^HP spätestens bei der Besprechung am 30» Juli 1953 klar geworden.
Er habe dies dem Berater der Klägerin, dem Zeugen Br0Gesler, auch ausdrücklich eingeräumt0 Ber Klägerin stehe daher,gemäß § 653 BGB eine Provision in Höhe des ortsüblichen Satzes zu,
 Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, ein Provisionsanspruch der Klägerin sei auch auf Grund des § 354 HGB gerechtfertigto Die Klägerin habe in Ausübung ihres Handelsgewerbes der Beklagten zu 2 schon mit der bloßen Barlehensvermittlung einen Bienst geleistete Ber.Klägerin stünden auch keine Provisionsansprüche gegen Britte zu, Es stehe nach dem Beweisergebnis fest, daß die Klägerin von der Barlehensgeberin, der Rhein-Main Bank, weder eine Provision zugesagt' erhalten noch zu erwarten habe und daß ihr auch
 nicht etwa ein Anspruch auf Rückgewähr del* von ihr übernommenen 62 500 DM zusteheo Ebenfalls sei kein Provisionsanspruch gegen den bayerischen Staat entstanden. Das Bayers Staatsministerium der Finanzen nehme schon seit Jahren Schuldscheindarlehen nur zu Bedingungen auf? die 1 1 A] # Bankprovision oder Konsorlialgebühr? aber keine Maklerprovision vorsähen0 Auf diese Bedingungen sei bei den Verhandlungen in Frankfurt ausdrücklich hingewiesen worden? abgesehen davon? daß sie ohnehin allen Finanzmaklern bekannt gewesen sein dürften* Der einzig mögliche Provisionsschuldner sei daher vorT vornherein nur die Beklagte zu 2 gewesen«,
Die Parteien hätten die Provision für die Vermittlung des Schuldscheindarlehens auch nicht etwa wegbedungen„ F^HF habe nicht zu erkennen gegeben? daß er die Vermittlung des Schuldscheindarlehens nicht zu honorieren gedenke* Die Parteien hätten lediglich vereinbart? daß der Betrag von 62 500 DM und auch die Provision für die.Darlehensvermittlung als solche auf die Provision für die MaJJJpflnarzie-rung anzurechnen seien? wenn die Klägerin die Maf»Bfinan-sierung zustande bringe5 sie hätten aber nicht vereinbart? daß die Darlehensvermittlung als solche? wenn die finanzierung nicht durch die Klägerin zustande komme, unentgeltlich zu erfolgen habe«, Nachdem feststehe? daß die Provision aus der Vereinbarung vom 13°/14° Juli 1953 nicht entstanden sei und auch nicht entstehen werde? stehe der Geltendmachung des Provisionsanspruchs aus der bloßen Vermittlung des Schuldscheindarlehens nichts entgegen« FflHfe habe auch noch bis zu dem 2„ Oktober 1953 einen Provisionsanspruch der Klägerin nie bestritten? sondern bei den Verband-
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1 ungen mit Dr0	der ihn deswegen wiederholt auf ge-
sucht habe? stets darauf hingewiesen? daß er noch nach Möglichkeiten suche? wie er die Provision in die (ihm vom Staat zu ersetzenden) Baukosten der	unterbringen	oder
 sonst abwälzen könne0 Das wäre unverständlich? wenn er selbst der Meinung gewesen wäre? die Klägerin habe nichts von ihm zu fordern0
Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an0 Sie ist der,Ansicht, zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) sei kein stillschweigender Mäklervertrag zustandegekommen, und vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen des § 354 HGB lägen nicht vor* Es kann dahingestellt bleiben, oh den Ausführungen des Berufungsgerichts über den stillschweigenden Abschluß eines Mäklervertrages gefolgt werden kann,. Jedenfalls halten die Darlegungen des Berufungsgerichts über-die Anwendbarkeit des § 354 HGB einer rechtlichen Nachprüfung stand«
lo	Das Berufungsgericht hat/seine Auffassung, die Klägerin-habe der Beklagten zu,2)-einen Dienst geleistet und die-Beklagte vzöT 2}-habe 'diesen Dienst als' ihr geleisteten Dienst angenommen, .vor..'allem auf .die, Erwägung gestützt, daß die Beklagte'-zu'2) an einem Abschluß des Darlehensvertrages zwischen, der Rhein-^-Main-Bank und'dem Bayerisshen Staat auch dann ein eigenes Interesse gehabt habe, wenn das Darlehen nicht für die Ma^Jppfinahzierung verwendet werden könne* Die Revision beanstandet diese Ausführungen des Berufungsgerichts* Sie ist einmal der Ansicht, es sei unerheblich, ob die Beklagte zu 2) an dem Abschluß.des Vertrages interessiert gewesen sei* Das Interesse sei nur ein Motiv, ein innerer Vorgang, der für das Zustandekommen einer ProvisionsVerpflichtung unerheblich seio Mit dieser Rüge wird die Revision den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerecht* Das-Berufungsgericht hat das Interesse des Beklagten zu 2) an dem Abschluß des Darlehensvertrages und die-Kenntnis der Klägerin von diesem Umstand als ein Indiz dafür angesehen, ‘ daß die Klägerin der Beklagten zu 2) einen Dienst geleistet habe* Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen5. Rechtsirr tum erkennen*
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/ ‘ *-*'Vor allem*' wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu*-2) sei an dem Abschluß eines Dariehensvertrages.als solchem interessiert
"gewesene. Die Revision führt aus? die Beklagte zu 2) habe an dem Zustandekommen des Darlehensvertrages nur insoweit Interesse gehabt? als hierdurch möglicherweise das Bauvorhaben Ma(d| finanziert werden könne» Für den Pall;, daß das Darlehen hierfür nicht nutzbar gemacht .werden könnte? sei ihr der Abschluß des 'Darlehensvertrages gleichgültig gewesen« Das Berufungsgericht habe ausgeführt? die Beklagte zu 2) habe auch für*diesen Pall ein Interesse an dem Zustandekommen des DarlehensVertrages haben müssen? das ergebe sich schon daraus? daß die Beschaffung des Darlehens ursprünglich nichts mit der Finanzierung der Ma^HHl zu tun gehabt habe«. Gewiß habe? «so meint die Revision? die Beklagte zu 2) .für die ursprünglich nicht mit der Finanzierung der	Verbundene-Darlehensbeschaffung einen
 Grund gehabt; dieser.Grund habe darin bestanden?- daß die Beklagte zu 2) der .Klägerin habe gefällig sein und ihr ausser der schwierigen*Baufinanzierung ein relativ müheloses
 Geschäft habe bringen wollen«
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Mit diesen Angriffen setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Feststellungen? die das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei-getroffen hat« Das Berufungsgericht hat festgestellt? es ergebe sich aus dem Verhalten des F(H) mit aller Deutlichkeit? daß die DariehensVermittlung in seinem -Interesse; gelegen und daß er dieses Interesse nach-drücklichst verfolgt habe« FflMl habe zwar von der Vermittlung des Darieh- r eine Förderung der Ma^fl^pf&ianzierung durch den bayerischen Staat erwartet« Darauf sei sein Interesse aber keineswegs beschränkt gewesen« Die Beklagten hätten selbst vorgetragen, daß die Darlehensvermittlung mit der Ma|(H^inanzierung zunächst nichts und später nur wenig zu tun gehabt habe« Da FflU das Darlehen für das land Bayern zunächst ohne Zusammenhang mit dem Ma^mpro-jekt gesucht habe? müsse er .dafür 'Gründe gehabt haben? die außerhalb seiner Pläne für die Finanzierung der	ge-
legen hätten, und diese Gründe hätten später ihr Gewicht
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bei "behalten* wenn* es nicht gelinge., das Darlehen für die Ma^flBfcfinahzierung nutzbar zu.machen* Diese Gründe lägen darin* daß sich die Übung herausgebildet habe, daß insbesondere größere Bauunternehmen dem Staate Bayern Gelder für die Befriedigung seines außerordentlichen Haushaltsbedarfes vermittelten’* weil sie erwarteten* hierfür bevorzugt mit staatlichen Bauaufträgen bedacht' zu werden* F^pp wolle offenbar auch nicht bestreiten* daß er diese Übung in der Vergangenheit mit Erfolg praktiziert habe*	habe	sich
 also von der Vermittlung des Schuldscheindarlehens und von der, Tätigkeit * die er.dabei übernommen habe* Vorteile versprochen* die nach seiner Vorstellung entweder in der staatlichen te^(((finanzierung oder* wenn dies sich auf diesem Wege nicht bewerkstelligen lasse* in der späteren Erteilung von staatlichen Bauaufträgen, gelegen hätten*
Biese Feststellungen des Berufungsgerichts halten gegenüber den Angriffen der Revision stand* Zwar hat* worauf die Revision hihweist* Ministerialdirigent Br» BappppPP* der zuständige Sachbearbeiter:im Bayer*. Staat$ministerium der
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Finanzen* als Zeuge bekundet*	die	Beklagte	zu	2}
habe im Zusammenhang mit dem Darlehen der Rhein-Main Bank in Frankfurt keine Aufträge aus dem außerordentlichen Haushalt zugesagt erhalten. Auch der Zeuge Stppt, der damalige Mitarbeiter von Br»	hat	ausgesägt*	ihm	sei	nichts
 darüber bekannt* daß der Beklagten zu 2) für die Vermittlung dieses Darlehens Bauaufträge versprochen oder gewährt worden seien* Es kommt aber nicht darauf an, ob der Beklagten zu 2) für die DarlehensVerschaffung ein bestimmter Bauauftrag zugesagt oder erteilt worden ist» Entscheidend ist vielmehr* was die Beklagte zu 2.) erwartet hat, und erwartet hat die Beklagte' zu 2)*.wie das Berufungsgericht festgestellt hat* die alsbaldige oder spätere Erteilung von. Bauaufträgen* Die • Beklagte zu 2)hat, von der "MapppP’abgesehen, für-den bayerischen Staat viele und große Bauvorhaben durohgeführt (z.B*
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Straße fl|, OflBP? Siedlungsgelände- Dppp/Epp^- ‘
>9 Straßenzug an der GaPPpsfraße, Wiederaufbau von großen Abschnitten der Technischen Hochschule, von Teilen der Augenklinik und des Max-Planck-Instituts)«, Andererseits hat die Beklagte zu 2) dem bayerischen Staat viele und große Kredite verschafft, ohne hierfür eine Provision (vom bayerischen Staat oder den Darlehensgebern) zu erhalten0 Zwischen den Bauaufträgen und der Beschaffung der Kredite bestand ein Zusammenhänge Die Beklagte zu 2) hat selbst vorgetragen, sie habe dem bayerischen Staat im Juni 1955 ein Schuldscheindar- ' lehen von 10 000 000 DM. beschafft und hierfür Bauaufträge im Werte von.2 500 000 DM erhalten«, Das Berufungsgericht konnte daher ohne,Rechtsirrtum die PestStellung treffen, die Beklagte zu 2) habe auch für die Vermittlung des im August 1953 von der Rhein-Main Bank gewährten Darlehens die Erteilung von Bauaufträgen erwartete Mit Recht hat das Berufungsgericht hierbei die Aussage des Zeugen Kpp verwertet, der bekundet hats "Ich habe mir gedacht, daß FppH die Vermittlerrolle zwischen der Bank und dem bayerischen Staat deshalb übernommen hat, weil er damit sein persönliches Ansehen beim Finanzministerium heben kann® Ich denke mir, wenn ich dem bayerischen Staat Geld bringe als Bauunternehmer, daß ich dann wieder Bauaufträge bekomme9 So habe ich das Verhalten des Fppl auf gefaßte Ich bin seit 1950 für die Firma Pppl tätige Meine Tätigkeit besteht darin, Bauaufträge zu vermitteln«, Ich habe für die Firma	den	Auf-
bau des Oppp und der GaPPPStraße und andere Aufträge vermittelt o ” Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der Aussage dieses Zeugen übersehen? daß dieser nur eine Vermutung geäußert habe, ist nicht berechtigt«. Das Berufungsgericht hat den Zeugen richtig verstanden und ist der Auffassung des Zeugen in zulässiger Weise gefolgt« Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Frage, ob die" Beklagte zu 2) an der bloßen Vermittlung des Darlehens interessiert gewesen sei, Beweisantritte der
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Beklagten zu 2) übergangen,- ist nicht gerechtfertigte Der Zeuge Dr» BaBMMP vom iandgericht eingehend vernommen worden,	ist	Partei	und	GrfBBl?	ein	Angestellter	der
 Beklagten zu 2), ist nur für die Behauptung der Beklagten zu 2) benannt worden, sie habe seit der Inangriffnahme dos MaBHHPh Deletes keinen staatlichen Bauauftrag angestrebt, erhalten und übernommen« Dieser Beweisantritt ist jedoch unerheblich9 da das Berufungsgericht es nicht darauf abge- -stellt hat, daß die Beklagte zu 2} eihen bestimmten, konkreten Bauauftrag angestrebt- oder erhalten-hat; das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend für entscheidend gehalten, daß die Beklagte zü*2) sich'“durchdie Vermittlung Vorteile versprochen :hat, die ”in der alsbaldigen' oder späteren Erteilung von (irgendwelchen) staatlichen Bauaufträgen" gele-gen hätten«. Die Beklagte zu 2) hat. auch nichtwie. die Revision "meint, den Nachweis für-Ihre 'Behauptungen erbracht,
 habe bei den Verhandlungen vom 4* August 1953 erklärt, das Geschäft interessiere ihn nicht« Ministerialrat hat als Zeuge lediglich bekundet,	habe,	als	von	den
 Bedingungen des Darlehensangeboires die Rede gewesen sei, die Äußerung getan, er sei daran nicht interessiert $ im übrigen hat der Zeuge bei seiner Vernehmung in der zweiten Instanz ausgesagt/ er könne das heute nicht mehr genau sagen« Brau WflBHRft ist für äiese angebliche Äußerung des PgBP nicht als Zeugin benannt worden, und Gesler.hat als Zeuge nichts dergleichen bekundet«
Das Interesse der Beklagten zu 2)'war allerdings nicht schutzwürdig« Es widerspricht den guten Sitten, wenn ein Bauunternehmer dem Staat auf .eigene Kosten Darlehen in der Erwartung vermittelt, hierfür zu gegebener Zeit bevorzugt mit Bauvorhaben bedacht zu werden«/Dieser Umstand, würde aber nur dann einen Provisionsanspruch der Klägerin aus § 354 HGB ausschließen, wem der Klägerin zu 1) die Tatsachen bekannt gewesen wären, die das Verhalten der Beklagten zu-2) sittenwidrig erscheinen lassen«"’ Eür das Vo^liegen dieser Voraus-
selzung hat die Beklagte zu 2) jedoch keine'Tatsachen vorge-*' tragen; sie hat insbesondere nicht geltend gemacht? die Klägerin habe gewußt? daß das vermittelte Darlehen, wenn sich die MaflHHfcfinanzierung zerschlage? möglicherweise nicht für eine Umwegfinanzierung eines anderen Bauauftrags verwertet werden würde, deren Finanzierung die Beklagte zu 2) übernommen habeo
2« Pas Berufungsgericht hat sodann die Frage verneint? ob die Anwendbarkeit des § 354 HGB deshalb ausgeschlossen sei? weil die Parteien die Provision für die bloße Vermittlung des Schuldscheindarlehens wegbedungen hätten« Die'Revi-sion greift diese AusführungenTdes Berufungsgerichts an. Sie ist der Ansicht? die Parteien hätten ausgemacht? der Klägerin solle nur dann eine Provision zustehen ?■ wenn das Darlehen für die Ma^JPJfinanzierung Verwendung finde« Bine derartige Regelung sei schon am 13«/l4o Juli 1953 getroffen worden« Biese Vereinbarung habe? positiv? zu dem Inhalt? daß die Klägerin für die Finanzierung der ihr zu diesem Zweck an die Hand gegebenen Bauvorhaben eine Provision von 2 96 erhalte; sie habe? negativ? zu dem Inhalt? daß der Klägerin keine Provision zustehe, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben seien« Biese Rüge der Revision ist nicht berechtigt« Aus der Tatsache? daß die Klägerin kraft ausdrücklicher Vereinbarung für die Finanzierung bestimmter Bauvorhaben eine Provision von 2 $ erhalten solle? ergibt sich nicht? daß sie für die Vermittlung von Darlehen? die mit erlesen Bauvorhaben nichts zu tun haben? keine Provision erhalten soll.
Es ist vielmehr durchaus möglich? daß die Parteien es für diesen Fall bei der gesetzlichen Regelung des § 354 HGB belassen? die Anwendbarkeit dieser Vorschrift also nicht ausgeschlossen haben«
Die Revision vertritt weiter die Ansicht? die Parteien hätten auch bei den Verhandlungen vom 4c August 1953 verein-
bart? der Klägerin solle nur dann eine Provision zustehen, wenn das vermittelte Darlehen -für die MaiJ((p£inanzierung verwertet würdeo' Dieser Ansicht der Revision Kann jedoch nicht zugestimmt werden. Aus der* Erklärung von F^p, er lehne ab? die Differenz zwischen der von der Rhein-Main Bank verlangten und der vom bayerischen Staat gewährten Konsor-. tialgebühr in Höhe von 62 500 DM zu•übernehmen, laßt sich nichts für die Auffassung,der,Revision herleiten»* Das Berufungsgericht hat vielmehr zulässigerweise aus dieser Erklärung von Ipp lediglich die Folgerung gezogen, daß dieser keine über die bisherigen Verpflichtungen hinausgehenden Verbindlichkeiten habe übernehmen wolleno
 Die Revision ist weiter der Auffassung,'die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Klägerin bei den Verhandlungen vom 4o August 1953 bewußt ein Risiko übernommen habeo Die Klägerin habe die'62 500 DM aufgewandt, um die Chance zu haben, bei der Verwertung des vermittelten Darlehens für die Ma^JJpfinanzierüng eine Provision von 2 i° zu erhaltene Für den Fall, daß das Darlehen nicht für die Mappp nutzbar gemacht werden könne, habe ihr,-wie sie gewußt habe, weder eine Provision' noch ein Erstattungsan'spruch in Höhe des aufgewendeten Betrages zugestanden0 Mit diesen Ausführungen wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts» Die Beweiswürdigung ist aber'Sache des TatrichterSo Im übrigen ist auch nicht zutreffend, -daß die bewußte Übernahme eines Risikos durch die Klägerin, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt, in den Bekundungen der Zeugen zu dem Ausdruck gekommen sei, Brpp.hat lediglich bekundet, v» B4P habe reiflich überlegt, ob er die Zuzah-lung übernehmen solle» Eine reifliche Überlegung war aber auch dann am Platze, wenn die vom Berufungsgericht .vorgenommene Auslegung zutreffend ist; denn jedenfalls büßte die Klägerin 62 .500' DM von ihrer Provision ein» Hach der Aussage
 des "Zeugen	hat	v,Bpp.-sich auch nicht? "wie die "Re-
vision ausführty mit diesem darüber beraten? nob er das Risiko übernehmen könne”«	hat nicht von einem Risiko
 gesprochen? sondern lediglich bekundet? v0 Bpp habe etwas gezögert und ihn? G-flÜ^P? gefragt? ob er ihm rate? diese Differenz auf seine Provision zu übernehmen* Schließlich
 ist unerheblich? welche Vorstellungen die Zeugen Bra® und
*
JflMP von der Übernahme des Differenzbetrages durch die Klägerin gehabt haben, BrafP hat im übrigen selbst ausgesagt? er habe keinen Einblick gehabt? wer die Provision an die Klägerin zu zahlen habe-? und auch der Zeuge Jfll war nicht über die Einzelheiten,'' unterrichtet? die zwischen der Kläger rin und der Beklagten zu 2) über die Vermittlung des Darlehens vereinbart worden waren*
Die Revision meint? auch aus dem sonstigen Verhalten der Parteien ergebe sich? ■ daß die Klägerin für die Darlehensvermittlung als solche keine Provision erhalten solle* Auch dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden* Richtig ist zwar? daß der Brief der Klägerin vom 25o Juni 1953? in dem sie der Beklagten-zu 2) das Interesse einer befreundeten Bank an der Darlehensgewährung mitgeteilt hat? den Vermerk enthielte ’’Die Konsortialgebühr? - die wir zur Beschaffung dieses SchuldScheindarlehens benötigen? beträgt 1:5 P' o Das Berufungsgericht hat diesen Brief aber gewürdigt und ausgeführt? es könne dahingestellt bleiben? ob die Beklagte zu 2) daraus wirklich den Schluß gezogen*habe? die Klägerin sei Konsortialführerin und verlange über die Kon-sortialgebühr hinaus keine Provision; jedenfalls habe die Beklagte zu 2) in der Verhandlung vom 50* Juli 1953 erkannt? daß die Klägerin nicht Konsortialfuhrerin sei und für die Vermittlung des Darlehens eine Provision erwarte. Auch aus den späteren Schreiben der KlägerinSchreiben vom 29* August und 2* September 1953) ergibt sich nicht? daß die Klägerin von der Beklagten zu 2) keine Provision verlangen wolle; in dem Schreiben vom 7* Oktober 1953 vollends macht sie aus-
- 'H At* «* *- A
drücklich die Provision gegen die Beklagte zu 2) -geltende Baß sie die Provision in diesem Schreiben auf die schriftlich vereinbarte Provisionsvereinbarung vom 13d/14« Juli 1953 stützt? ist unerheblich9 da die Klägerin in diesem Schreiben davon aüsgeht? die Voraussetzungen dieser Verein-barung hätten Vorgelegen„ Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt? GPNP habe	nach dem
4o August 1953 häufiger aufgesucht und FflMP habe bei diesen Besprechungen den Provisionsanspruch der Klägerin niemals bestritten;, er habe hur nach Möglichkeiten gesucht? wie er die Provision in die Baukosten der Ma^MHP unterbringen oder sonst abwälzen.:könne?-und dies zu einer Zeit? als Br- Barbar irro; der Beklagten zu 2} bereits erklärt habe? das Darlehen könne? gleich auf welchem Wege?, nicht für die Ma^-^(Pf.inanzierung verwertet werden? und Br* PaBBMfe auch den für die IMwegfinanzierung-wexter vorgesehenen Kredit der Prankfurter Hypothekenbank zu diesem Zeitpunkt bereits abgelehnt 'hatte*
I)ie‘Revision ist schließlich der Auffassung? das Berufungsgericht habe den § 354 HGB auch deshalb zu Unrecht angewandt? weil die Klägerin den Barlehensvertrag nicht für die Beklagte zu 2), sondern mit'der Beklagten zu 2) für den bayerischen Staat zustande gebracht habe* Daß BMP Makler gewesen sei und sich auch als Mäkler zu erkennen gegeben habe?-ergebe sich aus der Aussage des Zeugen &BMRI und aus der Berufsbezeichnung und Tätigkeit des DflHP* Biese Ausführungen der Revision widersprechen den Feststellungen? die das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum getroffen hat„
Bas Berufungsgericht hat festgestellt? daß die Klägerin das Barlehen für die Beklagte zu 2)? also für die Baugesellschaft und nicht für den Inhaber der Beklagten zu X) (Grundstücksverwaltung und'Grundstücksverwertung)? vermittelt hat^ Im übrigen hat G^MP* auch nicht als Zeuge bekundet? daß Pries in dieser Sache als Mäkler aufgetreten seio

Io
 Die Anschlußrevision wendet sich gegen das Berufungsurteil ? soweit es der Klägerin nur 37 500 und nicht 123 000 DM zuerkannt hat0
Die Anschlußrevision führt zunächst aus? der Klägerin stehe eine Provision von 2 fo zu? weil die Beklagte zu 2) schuldhaft den Eintritt der Voraussetzungen vereitelt habe? deren Vorliegen der Klägerin auf Grund der Vereinbarung vom (24o Juni und) 13°/l4-° Juli 1953 -die Provision in Höhe von 2 fp verschafft hätten0 Die Klägerin sei damit einverstanden gewesen? daß die Beklagten zu 2) das Darlehensangebot der Rhein-Main Bank in Frankfurt"dem Bayern Staatsministerium der Finanzen überbracht habe«,	habe auf dieser Über-
mittlung bestanden? weil er dort? wie er behauptet habe? persona grata und weil er überzeugt gewesen sei? daß es ihm gelingen werde? das Darlehen für die Maj((pfinanzierung nutzbar zu machen« FflMP hätte daher dafür sorgen müssen? daß das Darlehen für die Maxburgfinanzierung verwertet wurde, Dies habe er aber nicht getan,, Die Beklagte zu 2) sei daher aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung schadensersatzpflichtigo
 Dieser Angriff der Anschlußrevision könnt ^.keinen Erfolg habeno Die Ausführungen der Anschlußrevision stehen im Widerspruch zu den -Feststellungen des Berufungsgerichts0 Das Berufungsgericht hat festgestellt? P<dfr habe einen entsprechenden Versuch gemacht? Dr» BaflHHMP'habe aber ausdrücklich abgelehrit?- für die Darlehensvermittlung irgendeine Art von Finanzierungshilfe für das MaflH^pro^ekt zu leisten; 'J^BBP'habe sich daher nicht .ordnungswidrig verhalten o	'
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Einen weiteren Verstoß sieht die Anschlußrevieion darin? daß	das	Angebot der Frankfurter Hypotheken-
bank in Höhe von 10 000 000 HM Ministerialdirigent Hr* BaflMHMP nicht in der Besprechung am 7„ August 1953 > sondern erst*im September 1953 vorgetragen habe«, Wäre das Pfandbriefdariehen der Frankfurter Hypothekenbank angenommen worden? so wäre dies der Ma(J(pfinanzierung zugute gekommen* Auch dieser Angriff der Revision konnte keinen Erfolg haben* Es mag dahingestellt bleiben? ob FflBfr das Angebot der Frankfurter Hypothekenbank Hr0 BaflMHHP erst im September' 1953 mitgeteilt hat (dagegen spricht der Brief der Beklagten zu 2) vom 8* August 1953); denn
 hat das Angebot der Hypothekenbank äbgelehnt? weil er Bar-
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geld.haben wollte und'keine Wertpapiere.> Es war deshalb unerheblich? ob FflBPLd&s Angebot dm August oder im September 1953 überbracht hat» FfH^-hat daher auch insoweit keine zu dem Schadenersatz verpflichtende Vertragsverletzung begangene Erst recht kann keine Rede davon sein? daß er den Eintritt der Voraussetzungen der Vereinbarung vom 13./14. Juli 1953 wider Treu und Glauben verhindert habe und sich deshalb gemäß § 162 BGB so behandeln lassen müsse? als seien die Voraussetzungen eingetreten,.
II.
1*; Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Anspruch der Klägerin richte sich mangels einer Abrede über seinen Betrag und beim Fehlen einer Taxe auf den ortsüblichen Satz« Hieser Satz liege? wie das für den Erstrichter7 eine Kammer für Handelssachen? offenkundig und dem Senat schon wiederholt bekannt geworden.sei? *in einem Fall wie dem vorliegenden bei 1 $> bis 1 1/2 $ des vermittelten Kapital-betragesf; daß diese Sätze gelegentlich überboten würden? ändere -daran nicht So	.
Die'Anschlußrevision greift diese Ausführungen an.
Sie meint, wenige Einzelfälle böten keine ausreichende Grundlage für eine solche Beurteilung» Es bestünden daher begründete Zweifel, ob das Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde gehabt habe, die die Vernehmung von Sachverständigen unnötig mache„ Die Klägerin habe auch 'bezüglich der Höhe der Provision eine Reihe von Personen als Zeugen über deren Wahrnehmungen.benannt0 Gleichzeitig liege in diesem Vorbringen ein Beweisantritt auf Vernehmung von Sachverständigeno Hätte das Berufungsgericht an dieser Auslegung des Vorbringens der Klägerin, die die von ihr benannten Zeugen als Msa.chverständige Zeugen” benannt habe, Zweifel gehabt, so hätte es\ von seinem Pragerecht nach § 139 ZPO Gebrauch machen müssen»	: *
Auch diese Rügen der Revision sind nicht berechtigte Das Berufungsgericht brauchte, da es der Sachkunde der erstinstanzlichen Handelsrichter‘traute, keinen Sachverständigen hinzuzuziehen (RGZ 110, 49? Baumbach-Lauterbach ZPO 25o Auflo 1958, Übersicht vor § 402 Annio 2 B)« Im übrigen fehlt es auch an Anhaltspunkten für die Annahme der An-schlußrevision, dem Berufungsgericht seien nur wenige Einzelfälle bekannt geworden» Das Berufungsgericht brauchte schließlich auch die von der Klägerin benannten Zeugen nicht über deren Wahrnehmung bezüglich der Höhe der Provision zu vernehmen, da es den Satz von 1 bis 1 1/2 # ausdrücklich auf Palle der * vorliegenden Art beschränkt und darüber hinaus Unterstellt hat, daß dieser Satz gelegentlich überboten werden möge»
20 Das Berufungsgericht hat weiter ausgefuhrt, im vorliegenden besonderen Pall könnte der übliche Satz nur an der unteren Grenze des Rahmens von 1 bis 11/2# gefunden werden» Dafür spreche nicht nur die Höhe des vermittelten Darlehens, sondern vor allem? daß die Klägerin für die Darlehehsvermittlung angesichts der auf dem Kapitalmarkt
 reichlich vorhandenen Mittel einerseits imd der Kreditwürdigkeit des vorgesehenen Darlehensnehmers andererseits nur eine verhältnismäßig geringe Tätigkeit habe zu entwickeln brauchen und auch keinerlei Risiko von Belang übernommen habe« Freilich habe sie 62«500 DM aufwenden müssen, um das Darlehensgeschäft zustande zu bringen* jedoch habe dieser Gesichtspunkt schon deshalb- außer Betracht zu bleiben, weil sie'diesen Betrag ausdrücklich auf ihre Provision übernommen habe.» * i
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Diese Ausführungen’des Berufungsgerichts'harten gegenüber den Angriffen.der Revision stand«Das Berufungsgericht hat nicht, wi"e die Anschlußrevision'meint«, offengelassen, ob sich seihe Darlegungen über den-Kapitalmarkt auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder auf den«Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts bezogene Da das Berufungsgericht diese Darlegungen .für seine. Erwägung verwertet, die Klägerin habe nur eine verhältnismäßig geringe Tätigkeit zu entwickeln brauchen, kann kein Zweifel sein, daß das Berufungsgericht es auf den Zeitpunkt der Darlehensvermittlung abgestellt hat«, Entgegen der Auffassung der Anschlußrevision ist auch zutreffend, daß das Berufungsgericht die Tatsache, daß die Klägerin 62 500 DM aufgewendet hat, nicht dazu verwertet hat, um den Provisionssatz zu erhöhen« FBHB hatte die Übernahme dieses Betrages abgelehnt, und v« B^P hatte die Übernahme des Betrages auf seine Provision.zugesagt* Die Übernahme dieses Betrages würde - r entgegen dem'Willen der Beteiligten doch wieder zu dem Teil auf die Beklagte* zu 2) abgewälzt werden, wenn die Übernahme durch die Klägerin zur Folge hatte, daß sich hierdurch der Provisionssatz zu dem Vorteil der Klägerin und zu dem Nachteil der Beklagten zu 2)*erhöhte» Schließlich ist auch die Auffassung der Revision unzutreffend,' das Berufungsgericht hätte bei der'Hohe der Provision'berücksichtigen müssen, daß die Klägerin Darlehen in dieser Höhe, nur selten
 vermittlet
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Da somit die Rügen der Revision und der Anschlußrevision nicht berechtigt sind und das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen läßt? waren Revision und Anschlußrevision mit der Kostenfolge aus den §§ 97#
92 ZPO zurückzuweiseno
 DroHaidinger £r0Pischer DroKuhn DroNörr DroReinicke
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