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BGH

Gericht: BGH

Im Altgummigroßhändel sei es üblich, daß für Wasser- und Schmutzgehalt der Reifen ein Abzug von 6 cß> anerkannt werde» Mit Rücksicht auf die einwandfreie Ermittlung der Gewichtsdifferenz halte sie diesen Abzug als durchaus vertretbar und gerechtfertigt. Außerdem fordert die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 57o461 DM* Sie hat mit diesem Betrag gegen die Restkauf^ Preisforderung aufgerechnet und ihre Widerklage begründet* Auf Grund des mit der Klägerin geschlossenen schriftlichen Vertrages vom 5. November 1948 war die Beklagte verpflichtet* die von der Klägerin gekauften alten Reifen amerikanischer Herkunft in den Größen 750/20, 900/20 und 1100/20* soweit sie noch reparaturfähig waren, nummernmäßig zu erfassen, zu reparieren und sie schnellstens im reparierten Zustand der Klägerin zur Verfügung zu stellen, während der Klägerin eine Option auf alle reparaturfähigen Reifen dieser Größen zur Komplettierung der STEG-eigenen Fahrzeuge eingeräumt war«, In § 3 dieses Vertrages verpflichtete sich die Beklagte weiter, alle 14 Tage Listen über das Sortierungs ergebnis sowie über die fertiggestellten Reifen der STEG vorzulegen« Weiter heißt es in § 3s "Die der STEG instand gesetzten Reifen werden durch Lieferanweisung der STEG an die Bedarfsträger gegen sofortige Bezahlung seitens der Bedarfsträger ausgeliefert•M Mit Schreiben vom 31c Januar 1949 gab die Klägerin 3.000 Reifen zur Verfügung der Beklagten frei und Anfang Februar 1949 einen weiteren Posten von 2.000 Stück. Im ersten Rechtszug hat die Klägerin zunächst auf Grund ihres Kontoauszuges vom 3* November 1950 41-471,92 DM nebst 6 fo Zinsen seit dem 1* Januar 1949 eingeklagt und ihre Forderung sodann auf 39-025,72 DM, später auf 31-720,79 DM ermäßigt, während die Beklagte mit der im Verlauf des Rechtsstreits erhobenen Widerklage 25-549,21 DM verlangt hat o Die Klägerin hat die Berechtigung des Abzugs für Gewichtsdifferenz sowie die Schadensersatzforderung dem Grunde und der Höhe nach bestritten und ist dem Verlangen der Beklagten mit weiteren Ausführungen entgegengetreten.. -6» DM mit Rücksicht auf einen 6 ?Sigen Gewichtsverlust für Y/asser- und Schmutzgehalt der gekauften Reifen erlassen habe , und verneint auch die von der Beklagten behauptete Handelsüblichkeit eines solchen Nachlasses«, Die Revision tritt diesen Feststellungen entgegen« Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben«, Die Revision meint, wenn nach dem Prüfungsbericht bei den früheren Geschäften der Gewichtsverlust für Wasser- und Schmutzgehalt zu einem Erlaß auf den vereinbarten Kaufpreis geführt habe, so müsse diese Regel. •: auch für den Vertrag vom 5* November 1948 gelten, weil die Klägerin diesen Erlaß beim Vertragsschluß nicht ausgenommen habe« Mit Recht weist jedoch die Revisionsbeantwortung hierzu darauf hin«, daß die nach dem Prüfungsbericht in Bezug genommene Vereinbarung einen Abzug von 10 # bei einem Preis von 5?50 DM für 100 kg Reifenschrott zugestanden hatte, während der Kaufvertrag vom 5» November 1948 Reifen des Lagers Ober-Ramstadt zu einem Preis von 400 DM pro Tonne, also von 40 DM für 100 kg Soweit die Revision versucht, aus der Aussage des Zeugen Hubert die Folgerung zu ziehen, die Klägerin habe sich durch ihr Verhalten nach dem Schreiben der Beklagten vom 11* Dezember 1948 mit dem gewünschten Preisnachlaß einverstanden erklärt, steht ihr die auf die Aussage des Zeugen HflIB gestutzte Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß der Zeuge und die übrigen Vertreter der Klä gerin auf dahingehende Fragen des Inhabers der Beklagten in einer für diese erkennbaren Weise einer Antwort ausgewichen seien* Wenn auf Fragen weder mit einem klaren "ja" oder "nein” geantwortet worden ist,.-so ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht weder in diesem Verhalten noch in dem sonstigen Verhalten der Klägerin ein stillschweigendes Einverständnis mit dem verlangten Abzug der Gewichtsdifferenz erblickt hat« Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht in dem Schweigen der Klägerin nach dem Kontoauszug der Beklagten vom 16* Februar 1950 deshalb kein Einverständnis mit dem Preisnachlaß gesehen hat, weil die Klägerin durch Übersendung des Kontoauszuges vom 10« Januar 1950 unmißverständlich erklärt habe, daß sie den Preisnachlaß nicht zugestehe o auf die von der Beklagten im ersten Rechtszug beigebrach- I ten Erklärungen anderer Firmen und macht geltend, daß die I Klägerin auch anderen Firmen gegenüber einen solchen Nach- I laß gewährt habe» Die in Bezug genommenen Urkunden geben I jedoch keinen Anlaß, die Gutachten der-gerichtlichen Sach- I verständigen in Frage zu stellen, so daß dem Berufungsge- I rieht nicht vorgeworfen werden kann, es hätte einen weiteren! seien damals Sätze von 5 bis 10 i genannt worden, die über das übliche Maß von bis zu 3 °/o hinausgegangen seien und deshalb berücksichtigt werden müßten« Auch diese Erklärung ist nicht auf das konkrete hier vorliegende Geschäft abgestellt worden« ^enn die amerikanischen Armeebehörden in anderen Fällen bei der Übernahme von alten Autoreifen mit hohem Wassergehalt einen prozentualen Wassergehalt zugestanden haben? Wasser bei den zu übernehmenden Reiferi von vornherein rechnen müssen« Wie das Berufungsr gericht rechtlich einwandfrei feststellt, ist ein Abzug hierfür nach dem Vertrage weder stillschweigend vereinbart worden noch als handelsüblich anzusehen« Die Beklagte könnte sich daher auf den tatsächlichen Wasser- und Scbmutzge-halt nur insoweit berufen, als dieser den nach den Vorstellungen der Parteien, bei dem Vertragsschluß angenommenen Durchschnittssatz übertraf« Dahingehende Behauptungen sind aber von der Beklagten nicht aufgestellt worden« Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der Preis von 400 DM für je 1„000 kg Reifen nach der Gewichtsmenge zu berechnen ist? Deshalb ließ I sich die Klägerin ein Optionsrecht auf reparaturfähige I und von der Beklagten zu reparierende Reifen einräumen und I verpflichtete die Beklagte gleichzeitig, solche Reifen I numraernmäßig zu erfassen und sie der Klägerin schnellstens I im reparierten Zustand zur Verfügung zu steilen* Mit Recht I hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß die Beklagte erhebliche Mittel für die Reifen aufwenden mußte, die ihr erst durch den Kauferlös von den zuzuweisenden Bedarfsträgern erstattet werden sollten. von der Option Gebrauch zu machen, konnte sie mit der Ausübung dieser Befugnis nicht in Verzug kommen, so daß es für den Schadensersatzanspruch der Beklagten an der Voraussetzung einer der Klägerin der Beklagten gegenüber zu erfüllenden Pflicht fehlt« Es ist daher auch unerheblich« ob die angemessene Frist zur Ausübung der Option bis zu dem 31c Januar 1949 zu erstrecken ist« Soweit die Revision mit ihren weiteren Ausführungen geltend macht, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, sich schnellstens über die Ausübung der Option zu erklären, kann daher offenbleiben, ob sich unter diesem Gesichtspunkt eine kürzere Frist rechtfertigen ließe, als sie der Klägerin vom Berufungsgericht in Hilfserwägungen eingeräumt worden isto Die Klägerin kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung haftbar gemacht werden, denn auch hierfür fehlt es an der Voraussetzung einer Vertr^s Pflicht« Die Beklagte hatte die Reifen gegen Bezahlung von der Klägerin erworben und war vertraglich nur verpflichtet, der Klägerin die Reifen bestimmter Größen nach der Reparatur zu dem Rückkauf anzubieten« Die Ausübung der Option war ein der Klägerin vertraglich eingeräumtes Recht, das sie verlor., wenn sie von diesem Recht nicht innerhalb angemessener Frist Gebrauch machte« Daß die Möglichkeit der Beklagten, über die Reifen anderweit zu verfügen, von einer ausdrücklichen Freigabeerklärung der Klägerin abhängig sein sollte, ist dem Inhalt des Kaufvertrages und der Hebenvereinbarung über den Rückkauf nicht zu entnehmen« Auch der Rechtsbehelf einer Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, auf den sich die Revision schließlich beruft, kann der Beklagten bei diesem Sachverhalt nicht zugebilligt werden« Die Beklagte hat bei dem Kaufvertrag bewußt das Risiko übernommen, daß sie für eine angemessene Zeit auf das Öptionsrecht der Klägerin Rücksicht zu nehmen habe«. Mögen die Parteien bei dem Abschluß des Vertrages auch davon ausgegangen sein, daß sich für den Absatz der Reifen keine Schwierigkeiten ergeben würden, so können doch die später tatsächlich eingetretenen Schwierigkeiten nicht zu einer Minderung des Kaufpreises führen« Das Risiko dieser künftigen Entwicklung liegt im Rahmen dessen, was die Beklagte nach dem Kaufvertrag als Käuferin der gebrauchten Reifen zu tragen hatte« Es besteht jedenfalls kein, hinreichender Anhalt dafür, daß die Absatzmöglichkeiten eine wesentliche Grundlage des Vertrages vom 8« November 1948 bilden sollten^

ReifeOptionBerufungsgerichtAbzugKlägerin

Volltext der Entscheidung

II. ZB 311/53
Verkündet
 am 20«, Januar 1955
Jodasr Justizangestellter,
 als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 der Firma Gr
 lim* in Ge :reis)
In dem Rechtsstreit
•Wflfc Bernhard NflD in D(_____
Inhaber^Kaufmann Bernhard bei Sei
 Beklagten und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dre
 gegen
die St—m lüplB-GaiHV fto ö(
 mbH«, (STEG) in liquidation, Hauptver-waltung in	vertreten	durch	die	Liquidatoren
 Dr«, WoSHP und Dep||H||9, beide in WiflHPstr* 0,
Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Canter und der Bundesrichter Dr, Selowsky, Dr«. Delbrück, Dr» Haidinger und Artl für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt Alain vom 26« Juni 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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* I

Tatbestand^
Die Parteien standen in den Jahrei 1947 bis 1949 in laufender Geschäftsverbindung, Die Klägerin (STEG) verlangt einen Restbetrag für die an die Beklagte erfolgten Warenlieferungen, insbesondere für gebrauchte Autoreifen und Schläuche» Die Parteien streiten über zwei Gegenforderungen der Beklagten auf Grund folgenden Sachverhalts»
Am 5* November 1948 schlossen die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag» Durch diesen Vertrag kaufte die Beklagte zusammen mit der Einkaufsgenossenschaft Deutscher Autoverwerter und Gebrauchtwarenhändler (Edag) von der Klägerin aus deren Bager O^^-RUHB 50 % der dort anfallenden Reifen zu einem Preise von 400 DM pro Tonnei Die Mitkäuferin trat ihre Ansprüche aus dem Kaufvertrag an die Beklagte ab» Die Käuferin übernahm 15»137 Reifen, für :die ein Gewicht von 389*606 kg angesetzt und der Preis auf 155*842,40 DM berechnet wurde. Mit Schreiben vom 11c Dezember 1948 machte die Beklagte geltend, die nochmalige Überprüfung der Gewichte ausgetrockneter Reifen der hauptsächlich anfallenden Größen am 80 Dezember 1948 habe eine Gewichtsdifferenz von 5,61 ?o ergeben. Im Altgummigroßhändel sei es üblich, daß für Wasser- und Schmutzgehalt der Reifen ein Abzug von 6 cß> anerkannt werde» Mit Rücksicht auf die einwandfreie Ermittlung der Gewichtsdifferenz halte sie diesen Abzug als durchaus vertretbar und gerechtfertigt. Sie übermittele der Klägerin daher eine Belastungs-Nota über diese 6 # im Gegenwert von 9-350,54 DM und bitte,hierfür das Konto der Beklagten entsprechend zu erkennen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte diesen Betrag zu beanspruchen hat und von der Klageforderung in Abzug bringen kann.-.
Außerdem fordert die Beklagte Schadensersatz in Höhe
 von 57o461 DM* Sie hat mit diesem Betrag gegen die Restkauf^ Preisforderung aufgerechnet und ihre Widerklage begründet* Auf Grund des mit der Klägerin geschlossenen schriftlichen Vertrages vom 5. November 1948 war die Beklagte verpflichtet* die von der Klägerin gekauften alten Reifen amerikanischer Herkunft in den Größen 750/20, 900/20 und 1100/20* soweit sie noch reparaturfähig waren, nummernmäßig zu erfassen, zu reparieren und sie schnellstens im reparierten Zustand der Klägerin zur Verfügung zu stellen, während der Klägerin eine Option auf alle reparaturfähigen Reifen dieser Größen zur Komplettierung der STEG-eigenen Fahrzeuge eingeräumt war«, In § 3 dieses Vertrages verpflichtete sich die Beklagte weiter, alle 14 Tage Listen über das Sortierungs ergebnis sowie über die fertiggestellten Reifen der STEG vorzulegen« Weiter heißt es in § 3s "Die der STEG instand gesetzten Reifen werden durch Lieferanweisung der STEG an die Bedarfsträger gegen sofortige Bezahlung seitens der Bedarfsträger ausgeliefert•M
Der Vertrag enthält keine Bestimmung über die Frist, innerhalb der die Klägerin die Option auszuüben hatte«.
In der Zeit vom .12. November bis 13- Dezember 1948 meldete die Beklagte vertragsgemäß insgesamt 1*500 Reifen in der Größe 750/20 als repariert, und zwar je 500 Stück am 12. November, 23» November und 13» Dezember 1948* Die Klägerin hat über einen Posten von 2 x 200 Reifen einen Freigabe sehe in Nr» 1 vom 22. November 1948 der KflBBBI Tflp GmbH erteilt, nach dessen Inhalt diese Firma gegen Vorlage der Freigabe berechtigt sein sollte, die Reifen bei der Beklagten käuflich zu übernehmen und Zahlung an die Beklagte zu leisten. Ein Kaufvertrag mit dieser Firma kam jedoch nicht zustande. Mit Schreiben vom 31c Januar 1949 gab die Klägerin 3.000 Reifen zur Verfügung der Beklagten frei
 und Anfang Februar 1949 einen weiteren Posten von 2.000 Stück.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe wiederholt schrift lieh und mündlich bei Abgabe der Meldungen darauf hingewiesen, daß die Preise rückgängig verliefen und ein erheblicher Schaden entstehe, wenn die Klägerin nicht alsbald verfüge.
Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die Reifen selbst zu übernehmen oder für ihre Abnahme zu sorgen oder sie freizugeben o Mit dieser Verpflichtung sei sie in Verzug gekommen. Hierdurch sei der Beklagten ein Verlust von mindestens 35 # des Vertragspreises entstanden, den die Beklagte nach § 2 des Vertrages vom 5. November 1948 im Falle der Ausübung der Option erhalten haben würde. Im November und Dezember 1948 seien Autoreifen noch schwer zu haben und mit Leichtigkeit abzusetzen gewesen. Insoweit habe die Klägerin eine Monopolstellung innegehabt* Verschiedene Großabnehmer hätten bei der Beklagten laufend große Mengen an Reifen bezogen.
Die Klägerin habe sich erst Ende Januar 1949 auf wiederholtes Drängen der Beklagten entschlossen, die Reifen ihr zur freien Verfügung zu überlassen. Damals sei die A.bsatzkrise infolge der Sättigung des Marktes und des Preisrückgangs so weit fortgeschritten gewesen, daß die Reifen erst im Mai 1949 nach Aufhebung der Blockade Berlins an eine Berliner Firma verkauft werden konnten. Für die schriftlich fertiggemeldeten 1.500 Reifen habe sie einen Mindererlös von wenigstens 57.461 DM erzielt.
Im ersten Rechtszug hat die Klägerin zunächst auf Grund ihres Kontoauszuges vom 3* November 1950 41-471,92 DM nebst 6 fo Zinsen seit dem 1* Januar 1949 eingeklagt und ihre Forderung sodann auf 39-025,72 DM, später auf 31-720,79 DM ermäßigt, während die Beklagte mit der im Verlauf des Rechtsstreits erhobenen Widerklage 25-549,21 DM verlangt hat o
Die Klägerin hat die Berechtigung des Abzugs für Gewichtsdifferenz sowie die Schadensersatzforderung dem Grunde und der Höhe nach bestritten und ist dem Verlangen der Beklagten mit weiteren Ausführungen entgegengetreten..
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 25*549,21 DM zu zahlen*
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung einge-. legt, mit der sie ihre Klageforderung in Höhe von 31*720.79 DM nebst 6 $ Zinsen seit dem 1* Januar 1949 weiter verfolgte,
 Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und mit der Anschlußberufung ihre Widerklage auf 36*220,88 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1* April 1951 erhöht..
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, die Beklagte zur Zahlung von 30c399,66 DM nebst 5 io Zinsen seit 5* Juni 1949 verurteilt, die weitergehende Klageforderung und die Widerklage abgewiesen sowie die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesenc
 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts und Zahlung der mit der Anschlußberufung geltend gemachten weiteren Beträge verlangt *
Die Klägerin beantragt,die Revision der Beklagten .zurückzuweisen*
Ent s chei dungsgründejs.
I* Das Berufungsgericht sieht nicht als erwiesen an, daß die Klägerin von der Kaufpreisschuld der Beklagten 9*350*54
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DM mit Rücksicht auf einen 6 ?Sigen Gewichtsverlust für Y/asser- und Schmutzgehalt der gekauften Reifen erlassen habe , und verneint auch die von der Beklagten behauptete Handelsüblichkeit eines solchen Nachlasses«, Die Revision tritt diesen Feststellungen entgegen« Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben«,
l?).Die Beklagte hat ihr Verlangen nach einer Preisermäßigung mit Schreiben an die Klägerin vom 11., Dezember 1948 begründet und die Klägerin um gleichlautende Buchung gebeten.. Die Klägerin hat diese Belastungsanzeige zunächst nicht beanstandet und, wie das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des vor dem Oberlandesgericht vernommenen Zeu-gen	annimmt, die Angelegenheit bewußt in der Schwebe
 gelassen,. Der Zeuge und auch die übrigen Vertreter der Klägerin wichen einer Antwort auf die dahingehenden Fragen des Inhabers der Beklagten ständig aus« In ihrem Kontoauszug vom 10« Januar 1950 hat die Klägerin die von der Beklagten verlangte Gutschrift nicht erteilt«. Das Berufungsgericht erblickt darin die endgültige Ablehnung der Forderung der Beklagten und hält es unter den angeführten Umständen für unerheblich, daß die Beklagte in ihrem Gegenkontoauszug vom 16o Februar 1950 die Klägerin mit dem Betrag von 9<>350?54 DM erneut belasteteund die Klägerin erst durch den Kontoauszug vom 3c November 1950, der der Klageforderung zugrunde, liegt, ihre ablehnende Haltung wiederum zu dem Ausdruck brachte, Da die Klägerin die Angelegenheit in einer für die Beklagte erkennbaren Weise bewußt in der Schwebe gelassen habe, habe ihr damaliges Verhalten auch nicht unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Handelsverkehr als stillschweigendes Einverständnis mit der von der Beklagten beanspruchten Preisherabsetzung ausgelegt werden können*. Nachdem die Klägerin durch die Übersendung des Kontoauszuges vom 10* Januar 1950 zu demindest unmißverständlich erklärt habe, sie
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stimme dem Verlangen der Beklagten nicht zu, sei sie auch als Kaufmann nicht verpflichtet gewesen? dem Gegenkontoauszug zu widersprecheno Ihr späteres Schweigen bis zur Übermittlung des Klagekontoauszuges an die Beklagte könne ebenfalls nicht als stillschweigende Zustimmung gewertet werden.
Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht den Prüfungsbericht der Revisionsabteilung der Klägerin vom 10„ August 1948 in diesem Zusammenhang für unerheblich hält, den die Hauptverwaltung der Klägerin mit•Schreiben vom 13« August 1948 der Beklagten zur Kenntnisnahme übersandt hate In diesem von der Beklagten im Sohriftsatz vom 8* November 1951 inhaltlich mitgeteilten Prüfungsbericht heißt es auf Seite 2 bei der Feststellung, daß die	(Beklagte)	gewisses	Material	auf	eige-
ne Rechnung übernommen habens "und zwar für 100 kg Reifenschrott RM 5?50 nach Abzug von 10 # für Wasser und Verschmutzung", und ferner auf Seite 5, "Soweit für Schrottmaterial die üblichen Sätze für Wasser und Verschmutzung nicht in Abzug gebracht wurden, sind diese Abzüge noch zu berichtigen«,"
Die Revision meint, wenn nach dem Prüfungsbericht bei den früheren Geschäften der Gewichtsverlust für Wasser- und Schmutzgehalt zu einem Erlaß auf den vereinbarten Kaufpreis geführt habe, so müsse diese Regel. •:	auch für den Vertrag
 vom 5* November 1948 gelten, weil die Klägerin diesen Erlaß beim Vertragsschluß nicht ausgenommen habe« Mit Recht weist jedoch die Revisionsbeantwortung hierzu darauf hin«, daß die nach dem Prüfungsbericht in Bezug genommene Vereinbarung einen Abzug von 10 # bei einem Preis von 5?50 DM für 100 kg Reifenschrott zugestanden hatte, während der Kaufvertrag vom 5» November 1948 Reifen des Lagers Ober-Ramstadt zu einem Preis von 400 DM pro Tonne, also von 40 DM für 100 kg
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zu dem Gegenstand hat« Daraus folgt, was auch der Zeuge hervorgehoben hat, daß es sich um ein Geschäft anderer Art handelte, bei dem der Beklagten wertvollere Reifen überlassen wurden* Es fehlt daher an einem. Anhalt dafür, daß bei dem Kaufvertrag vom 5«. November 1948 ebenfalls ein Erlaß für Wasser?- und Schmutzgehalt stillschweigend vereinbart worden sei*
Soweit die Revision versucht, aus der Aussage des Zeugen Hubert die Folgerung zu ziehen, die Klägerin habe sich durch ihr Verhalten nach dem Schreiben der Beklagten vom 11* Dezember 1948 mit dem gewünschten Preisnachlaß einverstanden erklärt, steht ihr die auf die Aussage des Zeugen HflIB gestutzte Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß der Zeuge und die übrigen Vertreter der Klä gerin auf dahingehende Fragen des Inhabers der Beklagten in einer für diese erkennbaren Weise einer Antwort ausgewichen seien* Wenn auf Fragen weder mit einem klaren "ja" oder "nein” geantwortet worden ist,.-so ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht weder in diesem Verhalten noch in dem sonstigen Verhalten der Klägerin ein stillschweigendes Einverständnis mit dem verlangten Abzug der Gewichtsdifferenz erblickt hat« Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht in dem Schweigen der Klägerin nach dem Kontoauszug der Beklagten vom 16* Februar 1950 deshalb kein Einverständnis mit dem Preisnachlaß gesehen hat, weil die Klägerin durch Übersendung des Kontoauszuges vom 10« Januar 1950 unmißverständlich erklärt habe, daß sie den Preisnachlaß nicht zugestehe o
2o) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß ein Nachlaß für Schmutz- und Wassei’gehalt bei Verkäufen für Gummischrott nicht allgemein üblich sei, sondern von Fall
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zu Pall vereinbart werden müsse, und stützt diese Feststei- I lung auf die im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten des I Sachverständigen Carl SdflBB vom 18» September 1951 und I des Generaldirektors i«R« Hans MaflP vom 10» Januar 1952..	I
Die Revision beanstandet diese Feststellung unter Hinweis	I
auf die von der Beklagten im ersten Rechtszug beigebrach- I ten Erklärungen anderer Firmen und macht geltend, daß die I Klägerin auch anderen Firmen gegenüber einen solchen Nach- I laß gewährt habe» Die in Bezug genommenen Urkunden geben I jedoch keinen Anlaß, die Gutachten der-gerichtlichen Sach- I verständigen in Frage zu stellen, so daß dem Berufungsge- I rieht nicht vorgeworfen werden kann, es hätte einen weiteren! Sachverständigen hören müssen,,	I
Die Firma Bo(^ & Co». Altgummi GmbH in	hat	I
in ihrem Schreiben vom 11* November 1951 erklärt, die Rege- I lungen im Altgummigroßhandel liefen meistens in der Weise I aus, daß ein gewisser Prozentsatz Wasser oder Eis oder	I
Schmutz vom Käufer toleriert werden müsse< Ob diese Grenze I bei 5 oder mehr Prozent liege, sei eine Frage der Regelung I des einzelnen Falles» Diese Firma war in den Jahren 1947/48 I für die britische Zone damit beauftragt worden, Altreifen zu übernehmen und an die in Frage kommenden Großhändler in der britischen Zone zu dem Versand zu bringen» Wenn dabei für Wasser- und Schmutzgehalt im Winterhalbjahr 10 i und im Sommerhalbjahr 5 i gewichts- und wertmäßig abgezogen wurden, so ist daraus noch nicht zu entnehmen, daß bei dem hier vorliegenden besonderen Geschäft ein solcher oder entsprechen-] der Abzug ebenfalls zuzubilligen ist. In dem Schreiben des früheren Angestellten der Verwaltung für Wirtschaft, M,Gö(p, vom 8., November 1951 ist ausgeführt, die Decken, die von der Klägerin bezw der Beklagten seinerzeit übernommen worden seien, hätten sehr viel Wasser und Schmutz enthalten und es
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seien damals Sätze von 5 bis 10 i genannt worden, die über
 das übliche Maß von bis zu 3 °/o hinausgegangen seien und deshalb berücksichtigt werden müßten« Auch diese Erklärung ist nicht auf das konkrete hier vorliegende Geschäft abgestellt worden« ^enn die amerikanischen Armeebehörden in anderen Fällen bei der Übernahme von alten Autoreifen mit hohem Wassergehalt einen prozentualen Wassergehalt zugestanden haben? wie den von der Revision weiter in Bezug genommenen Unterlagen zu entnehmen ist? so kann auch dies die von dem Gericht verwerteten Sachverständigengutachten über die Handelsüblichkeit solcher Abzüge nicht in Frage stellen«
Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 11» Dezember 1948 die Gewichtsdifferenz auf 5?61 # berechnet. Sie hat bei Abschluß des Vertrages vom 5* November 1948 mit einem gewissen Anteil von Schmutz und. Wasser bei den zu übernehmenden Reiferi von vornherein rechnen müssen« Wie das Berufungsr gericht rechtlich einwandfrei feststellt, ist ein Abzug hierfür nach dem Vertrage weder stillschweigend vereinbart worden noch als handelsüblich anzusehen« Die Beklagte könnte sich daher auf den tatsächlichen Wasser- und Scbmutzge-halt nur insoweit berufen, als dieser den nach den Vorstellungen der Parteien, bei dem Vertragsschluß angenommenen Durchschnittssatz übertraf« Dahingehende Behauptungen sind aber von der Beklagten nicht aufgestellt worden« Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der Preis von 400 DM für je 1„000 kg Reifen nach der Gewichtsmenge zu berechnen ist? die den Lieferscheinen der Klägerin und der Übernahme der Reifen durch die Beklagte zugrunde gelegt worden ist«
IIc Auch der Schadensersatzanspruch der Beklagten ist von dem Berufungsgericht, verneint worden, ohne daß ihm eine unrichtige Beurteilung der materiellen Rechtslage oder ein sonstiger Rechtsfehler zu dem Vorwurf gemacht werden kann«
Die Parteien wollten, so führt das Berufungsgericht
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aus, durch die Regelung in § 2 des Vertrages vom 5« Novem- I ber 1948. bei dem damals bestehenden Reifenmangel nach dem I Sinn und;Zweck des Vertrages gewährleisten, daß die Klage- I rin ihre zu verkaufenden amerikanischen Kraftfahrzeuge mit I den erforderlichen Reifen versehen konnte«. Deshalb ließ I sich die Klägerin ein Optionsrecht auf reparaturfähige I und von der Beklagten zu reparierende Reifen einräumen und I verpflichtete die Beklagte gleichzeitig, solche Reifen I numraernmäßig zu erfassen und sie der Klägerin schnellstens I im reparierten Zustand zur Verfügung zu steilen* Mit Recht I hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß die Beklagte erhebliche Mittel für die Reifen aufwenden mußte, die ihr erst durch den Kauferlös von den zuzuweisenden Bedarfsträgern erstattet werden sollten. Hierzu gehörten die Kosten für die Instandsetzung und Runderneuerung, die das BerufungsJ gericht hervorhebt, aber auch der gemäß § 4 des Vertrages entrichtete Kaufpreis, Die Dauer der Bindung der Beklagten an die Option der Klägerin konnte unter Berücksichtigung dieser Aufwendungen der Beklagten und nach dem Zweck des Reifenkaufs durch die Beklagte nur von begrenzter Dauer sein. Das Berufungsgericht hat deshalb den Vertrag mit Recht dahin ausgelegt, daß die Klägerin die Option nur innerhalb einer angemessenen Frist hätte ausüben können. Für diese rechtliche Beurteilung ist es unerheblich, ob die Option sich als Wiederkaufsrecht oder als Ankaufsrecht darstellt, Das Wort Option ist mehrdeutig (vgl RGZ 136, 132 /T347).»
Es ist deshalb für jeden einzelnen Fall zu ermitteln, welche Rechte mit der Einräumung einer Option gewährt werden. Die Vereinbarung über die Option stellt sich im vorliegenden Fall als eine Nebenabrede zu dem Kaufvertrag dar, die der Klägerin die Möglichkeit des Rückkaufs reparierter Reifen bestimmter Größe zu den in der Vereinbarung festgelegten Be-
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dingungen gewähren sollte« Mit der Ausübung des Optionsrechts wäre der Rückkauf vollzogen wordene Ras Berufungsgericht legt die Vereinbarung ohne Rechtsirrtum dahin aus, daß die Klägerin in ihren Entschließungen über die Ausübung dieses Rechts frei sein sollte« Ungewiß blieb nach dem Vertrag nur, innerhalb welcher Frist die Option auszuüben ist- Ging der Vertragswille, wie das Berufungsgericht annimmt, dahin« daß die Ausübung des Öptionsrechts nur innerhalb angemessener Frist zustehen sollte, so folgt daraus, daß nach Ablauf eines solchen angemessenen Zeitraums ein Optionsrecht für die Klägerin nicht mehr bestand«
Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, in entsprechender Anwendung des § 355 BGB die Ungewißheit dadurch zu beseitigen, daß sie der Klägerin eine angemessene Frist zur Ausübung des Optionsrechts setzte«
Ein treuwidriges Verzögern einer Erklärung über die Ausübung der Option könnte bei diesem Sachverhalt nur dazu führen, daß das Optionsrecht der Klägerin nach Ablauf der angemessenen Frist erlosch« Da es in ihrem freien Belieben stand? von der Option Gebrauch zu machen, konnte sie mit der Ausübung dieser Befugnis nicht in Verzug kommen, so daß es für den Schadensersatzanspruch der Beklagten an der Voraussetzung einer der Klägerin der Beklagten gegenüber zu erfüllenden Pflicht fehlt« Es ist daher auch unerheblich« ob die angemessene Frist zur Ausübung der Option bis zu dem 31c Januar 1949 zu erstrecken ist« Soweit die Revision mit ihren weiteren Ausführungen geltend macht, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, sich schnellstens über die Ausübung der Option zu erklären, kann daher offenbleiben, ob sich unter diesem Gesichtspunkt eine kürzere Frist rechtfertigen ließe, als sie der Klägerin vom Berufungsgericht in
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Hilfserwägungen eingeräumt worden isto
 Die Klägerin kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung haftbar gemacht werden, denn auch hierfür fehlt es an der Voraussetzung einer Vertr^s Pflicht« Die Beklagte hatte die Reifen gegen Bezahlung von der Klägerin erworben und war vertraglich nur verpflichtet, der Klägerin die Reifen bestimmter Größen nach der Reparatur zu dem Rückkauf anzubieten« Die Ausübung der Option war ein der Klägerin vertraglich eingeräumtes Recht, das sie verlor., wenn sie von diesem Recht nicht innerhalb angemessener Frist Gebrauch machte« Daß die Möglichkeit der Beklagten, über die Reifen anderweit zu verfügen, von einer ausdrücklichen Freigabeerklärung der Klägerin abhängig sein sollte, ist dem Inhalt des Kaufvertrages und der Hebenvereinbarung über den Rückkauf nicht zu entnehmen«
Auch der Rechtsbehelf einer Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, auf den sich die Revision schließlich beruft, kann der Beklagten bei diesem Sachverhalt nicht zugebilligt werden« Die Beklagte hat bei dem Kaufvertrag bewußt das Risiko übernommen, daß sie für eine angemessene Zeit auf das Öptionsrecht der Klägerin Rücksicht zu nehmen habe«. Mögen die Parteien bei dem Abschluß des Vertrages auch davon ausgegangen sein, daß sich für den Absatz der Reifen keine Schwierigkeiten ergeben würden, so können doch die später tatsächlich eingetretenen Schwierigkeiten nicht zu einer Minderung des Kaufpreises führen« Das Risiko dieser künftigen Entwicklung liegt im Rahmen dessen, was die Beklagte nach dem Kaufvertrag als Käuferin der gebrauchten Reifen zu tragen hatte« Es besteht jedenfalls kein, hinreichender Anhalt dafür, daß die Absatzmöglichkeiten eine wesentliche Grundlage des Vertrages vom 8« November 1948 bilden sollten^
Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen«
Dro Canter	Dr*	Selowsky	Dr>	Delbrück
 Dr» Haidinger
 Artl