Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. 2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Die Rechtssache hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 311/03 vom 13. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: 1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. August 2003 zugelassen wegen der Entnahme von 81.806,70 €(= 160.000,00 DM) im Herbst 1998 aus der L. GmbH Berlin. 2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Die Rechtssache hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 3. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Streitwert: a) bis 13.6.2005: 217.161,77 € b) ab diesem Zeitpunkt: 81.806,70 € Reichart Goette Strohn Kurzwelly Münke