BGH · II ZR 310/06 vom 03.03.2008
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BGB § 826 H; BörsG § 47 Abs. 2 Zur haftungsbegründenden Kausalität fehlerhafter Ad-hoc-Publizität auf dem Sekundärmarkt und falscher Prospektangaben im Bereich des Primärmarktes für den Willensentschluss des Anlegers. Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 5. 1 Die Kläger machen im Zusammenhang mit dem Erwerb von ComROAD- 3 Nach der ersten Aktiennotierung trat die Beklagte zu 1 über den Beklagten zu 2 bis zu dem Ende des Jahres 2001 mit mehr als 40 Ad-hoc-Mitteilungen an die Öffentlichkeit. Im Rahmen einer Sonderprüfung wurde u.a. nachgewiesen, dass der im Verkaufsprospekt für 1998 ausgewiesene Umsatz zu 63 % auf fingierten Geschäften beruhte, während von den zuletzt durch Ad-hoc-Mitteilungen bekannt gegebenen Umsätzen der Beklagten zu 1 von 93,6 Mio.€ für das Kalenderjahr 2001 in Wirklichkeit nur 1,4% getätigt worden waren. 4 Mit der Klage verlangen die Kläger von den Beklagten - Zug um Zug ge- Die Beklagte zu 1 stellt weiterhin eine Verantwortlichkeit für das Handeln des Beklagten zu 2 im Hinblick auf die §§ 57, 71 ff. Auf die hiergegen von beiden Klägern eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht den Klagen auch in der Sache stattgegeben und die Revision beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zugelassen. 6 Die Revisionen der Beklagten sind begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Ohne dass es auf eine Kenntnis der Kläger von diesem Verkaufsprospekt ankomme, wäre es bei Angabe zutreffender Umsatzzahlen im Prospekt zu keinem Börsengang der Beklagten zu 1 gekommen, da sich dann keine Bank bereit gefunden hätte, die - in diesem Falle nicht Erfolg versprechende - Emission zu begleiten. Auf eine Kenntnis der Kläger von den nachfolgenden Ad-hoc-Mitteilungen komme es danach nicht an. Die Beklagte zu 1 müsse für das Fehlverhalten ihres Vorstandsvorsitzenden, des Beklagten zu 2, nach § 31 BGB einstehen und könne den Klägern weder das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AktG) noch das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§§ 71 ff. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in dem entscheidenden Punkt der Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität des fehlerhaften Verkaufsprospekts als Grundlage für die späteren Kaufentscheidungen der Kläger nicht stand. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend davon aus, dass die direkt vorsätzliche unlautere Beeinflussung des Kapitalmarktpublikums durch Mitteilung grob unrichtiger Unternehmenskennzahlen - wie sie hier unzweifelhaft in Form des Verkaufsprospekts wie auch der späteren Ad-hoc-Mitteilungen vorliegt - gegen die Mindestanforderungen des lauteren Rechtsverkehrs auf dem Kapitalmarkt verstößt und im Falle der Ursächlichkeit für den 11 Ebenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass für die von dem Beklagten zu 2 - als verfassungsmäßig berufenem Vertreter der Beklagten zu 1 - durch die falschen Angaben in dem Verkaufsprospekt sowie den Ad-hoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungen auch die beklagte Gesellschaft analog § 31 BGB - gesamtschuldnerisch mit diesem - einzustehen hat. - EM.TV) entschieden hat -die Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen; die hiergegen gerichtete Kritik der Revision der Beklagten zu 1 gibt dem Senat zu einer Änderung seiner Rechtsprechung keine Veranlassung (vgl. Dies gilt gleichermaßen für einen von der Revision gerügten Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53 a AktG), da auch insoweit die Ersatzforderungen der in sittenwidriger Weise geschädigten Anleger gegen die Gesellschaft in erster Linie nicht auf ihrer - durch die unerlaubten Handlungen des Vorstands erst begründeten -mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung als Aktionäre, sondern auf ihrer Stellung als Drittgläubiger beruhen. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die Begründung des Berufungsgerichts für die von ihm bejahte Kausalität zwischen den falschen Angaben in dem Verkaufsprospekt und dem Erwerb der Aktien durch die Kläger. sungsverfahrens ("im Vorfeld des Börsenganges") führen unter dem Blickwinkel des § 826 BGB jedenfalls nicht ohne den - auch insoweit - von den Klägern als Anspruchstellern im Rahmen des Delikts zu führenden Nachweis (BGHZ 160, 134, 145 m.w.Nachw.; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast § 826 Rdn. 1) der konkreten haftungsbegründenden Kausalität für ihre Willensentschließung zur Schadensersatzpflicht der Beklagten im Wege der Naturalrestitution durch Rückerstattung des Erwerbspreises gegen Rückgabe der Aktien (§ 249 BGB). Informationsdeliktshaftung nach § 826 BGB auf dem Primärmarkt wie auch auf dem Sekundärmarkt zu stellen sind, ist die - im Strafrecht geltende - reine Bedingungstheorie (condicio-sine-qua-non-Formel) ein untaugliches Instrument, weil im Zivilrecht - namentlich im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. Verkaufsprospekthaftung als auch bei der den Sekundärmarkt betreffenden Informationsdeliktshaftung für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen die Integrität der Willensentschließung des potentiellen Anlegers vor einer unlauteren irreführenden Beeinträchtigung durch falsche Prospekt- oder Ad-hoc-Publizität (Sen.Urt. v. Publizität des Sekundärmarktes im Rahmen des Tatbestandes des § 826 BGB auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet und dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung nicht ausreichend sein lässt (vgl. 17 bb) Diese zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung unabdingbare, aus dem Schutzzweck der Norm abzuleitende Tatbestandseingrenzung gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch insoweit, als es im Bereich des Primärmarktes um die Haftung für Prospektmängel nach den §§ 45, 46 BörsG a.F. 18 Das Börsengesetz verzichtet für die spezialgesetzliche -nach §13 VerkProspG auch für das hier einschlägige Segment des Neuen Marktes entsprechend geltende - Prospekthaftung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. nicht auf das Erfordernis der haftungsbegründenden Kausalität, weil danach die Prospekthaftung nur eingreift, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Prospekt und dem Erwerb der Wertpapiere besteht. Für die weitergehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die kraft ausdrücklicher Normierung in § 48 Abs. 2 BörsG a.F. nicht ausgeschlossen sind, gilt in Bezug auf den haftungsrelevanten, weil das Anlegerpublikum des Primärmarktes irreführenden Prospektfehler unter dem Blickwinkel des Schutzzwecks der Norm nichts anderes. 19 cc) Soweit das Berufungsgericht - in prozessual zweifelhafter Weise, da es an einem entsprechenden Vortrag der Kläger mangelt - den Kausalitätsansatz noch weiter in das Vorfeld des Börsenganges verlegen will, indem es meint, bei zutreffender Angabe der geringeren Umsatzzahlen im Verkaufsprospekt hätte sich keine Bank bereit gefunden, die Emission, die in diesem Fall nicht Erfolg versprechend gewesen wäre, zu begleiten, gilt dies erst recht. fungsgericht konstruierte "generelle" - also unabhängig von der Kenntnis des potentiellen späteren Anlegers postulierte - Kausalität eines Prospektmangels unvertretbar, weil sie im Sinne einer "Dauerkausalität" auf unabsehbare Zeit auch jedem beliebigen späteren Aktienerwerber auf dem Sekundärmarkt - wie hier - stets zugute kommen würde ohne Rücksicht darauf, ob das Schutzgut der Norm - hier die Integrität seiner Willensentschließung - überhaupt berührt wird (Sen.Urt. v. Das angefochtene Urteil lässt sich auch nicht gemäß § 561 ZPO unter Rückgriff auf die fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten zu 1 aufrechterhalten. Feststellungen, die eine konkrete Kausalität zwischen einem Fehlverhalten der Beklagten und den Aktienkäufen der Kläger begründen könnten, hat das Berufungsgericht nämlich nicht getroffen. Zwar kann auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen - nur für seinen unzutreffenden Rechtsstandpunkt ausreichenden - Feststellungen nicht angenommen werden, dass die falschen Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten zu 1 kausal für die Aktienkäufe der Kläger waren. nen, dass die Kläger diesen rechtlichen Gesichtspunkt - trotz entsprechender Rügen der Beklagten - ersichtlich für unerheblich gehalten haben, so dass sowohl das Land- als auch das Oberlandesgericht bei zutreffender Beurteilung der Rechtslage den Klägern einen entsprechenden rechtlichen Hinweis hätten erteilen müssen. Stattdessen hat das Landgericht sich auf eine Verhandlung über die örtliche Zuständigkeit beschränkt, während das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung offenbar nur seine dann auch in das Berufungsurteil als Begründung aufgenommene verfehlte, aber den Klägern günstige Rechtsauffassung erörtert hat. ben, hatte der Senat nicht zu prüfen, ob das Berufungsgericht zu Recht eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main angenommen hat. dass § 545 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung der erstinstanzlichen Zuständigkeit selbst dann entgegensteht, wenn das Berufungsgericht zur Klärung einer insoweit aufgetretenen Rechtsfrage die Revision zugelassen hat (Sen.Beschl. - für jeden Kläger gesondert - auf seine Schlüssigkeit auch unter dem Blickwinkel der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Vernehmung der Kläger als Partei nach § 448 ZPO gemäß den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. - nur ausnahmsweise in Betracht kommenden - Anlagestimmung mit der Folge einer Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises wird das Berufungsgericht allenfalls nach vorheriger Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgehen können (Sen.Urt. v.