D^MMMV RflBHHMHP e.G., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Johannes und das weitere Vorstandsmitglied Adolf hMHUB, Hl straßeA, DI Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Die Revision gegen das Urteil des 30. Die Klägerin macht eine Kaufpreisforderung geltend, die sie gegen den Beklagten zu 1 erworben haben will und deren Zahlung die Beklagte zu 2 garantiert haben soll. Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 9. Januar 1984 trat Georg AflBHB seine Gesellschaftsanteile ab, und zwar in Höhe von je 25.000,— DM an Manfred BflHB und Wilhelm R^HB> Die Aufhebung der Treuhandverträge genehmigte das Vormundschaftsgericht durch Beschluß vom 4. Januar 1984 datierten und von Georg A(BB unterschriebenen Urkunde ergibt sich, daß Georg aHB eine Gesellschafterversammlung abhielt, in der er und Udo DBB als Geschäftsführer abberufen wurden und Manfred bB zu dem neuen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt wurde. März 1984 schloß die Klägerin mit dem Beklagten zu 1 einen Kaufvertrag, wonach dieser das Unternehmen für 90.000,— DM übernehmen sollte. Bei dem Abschluß des Vertrages war die Klägerin durch Herrn RiMIHBP vertreten, der von Manfred BflB hierzu eine Vollmacht erhalten haben soll. Juni 1984 widerrief der Beklagte zu 1 die Vereinbarung vom 8. Auf Antrag der Beklagten ist die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zurückzuweisen (§§ 557, 330 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- II ZR 309/88 URTEIL Verkündet am: 30. Oktober 1989 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit DVG DM- und VMBHI GmbH 001^1; gesetzlich ver-treten durch den Geschäftsführer Manfred B( Am AJÜBP Wflü, Ol Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. Reinhard 2. weg D^MMMV RflBHHMHP e.G., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Johannes und das weitere Vorstandsmitglied Adolf hMHUB, Hl straßeA, DI Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte zu 1. : Rechtsanwälte Dr. und - Prozeßbevollmächtigter zu 2. : Rechtsanwalt Dr. 2 ? Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 30. März 1988 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht eine Kaufpreisforderung geltend, die sie gegen den Beklagten zu 1 erworben haben will und deren Zahlung die Beklagte zu 2 garantiert haben soll. Die Beklagten machen vor allem geltend, der bei Vertragsabschluß für die Klägerin tätige Vertreter habe ohne Vertretungsmacht gehandelt. Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 9. Dezember 1982 gegründet und am 31. Januar 1983 in das Handelsregister eingetragen. Alleingesellschafter war zunächst Georg AlB^HB. Dieser hielt die Gesellschaftsanteile aufgrund notarieller Verträge vom 9. Dezember 1982 treuhänderisch in Höhe von je 25.000,— DM für die minderjährigen Sabine und Adrian DflHHi. Deren Vater, Udo DBBB, und Georg AflHBBi wurden zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt. Am 16. Januar 1984 trat Georg AflBHB seine Gesellschaftsanteile ab, und zwar in Höhe von je 25.000,— DM an Manfred BflHB und Wilhelm R^HB> Die Aufhebung der Treuhandverträge genehmigte das Vormundschaftsgericht durch Beschluß vom 4. Dezember 1984 mit Wirkung vom 16. Januar 1984. Aus einer vom 20. Januar 1984 datierten und von Georg A(BB unterschriebenen Urkunde ergibt sich, daß Georg aHB eine Gesellschafterversammlung abhielt, in der er und Udo DBB als Geschäftsführer abberufen wurden und Manfred bB zu dem neuen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt wurde. Dieser wurde am 15. Februar 1984 in das Handelsregister eingetragen. 4 Am 8. März 1984 schloß die Klägerin mit dem Beklagten zu 1 einen Kaufvertrag, wonach dieser das Unternehmen für 90.000,— DM übernehmen sollte. Die Beklagte verpflichtete sich, die Zahlung auszuführen. Bei dem Abschluß des Vertrages war die Klägerin durch Herrn RiMIHBP vertreten, der von Manfred BflB hierzu eine Vollmacht erhalten haben soll. Mit Schreiben vom 9. Mai 1984 und 8. Juni 1984 widerrief der Beklagte zu 1 die Vereinbarung vom 8. März 1984 gemäß § 178 BGB und focht sie zugleich vorsorglich an. Das Landgericht hat die auf Zahlung der Kaufpreisforderung gerichtete Klage abgewiesen; das Oberlandes-gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin, die Revision eingelegt hat, war im Revisionsverhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten. Die Beklagten beantragen den Erlaß eines Versäumnisurteils . Entscheidunqsqründe: Auf Antrag der Beklagten ist die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zurückzuweisen (§§ 557, 330 ZPO). Die Klägerin ist zu dem Revisionsverhandlungstermin ordnungsgemäß geladen worden. Sie war jedoch nicht vertreten . Dr. Hesselberger Boujong Röhricht Brandes Dr. Henze