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BGH

Gericht: BGH

Hat der Beklagte neben anderen Einwendungen gegen die Klageforderung auch die Aufrechnung mit einer streitigen Gegenforderung geltend gemacht, so kann er sich im Rechtsmittelverfahren auch ohne Einlegung eines eigenen Rechtsmittels auf die anderen Einwendungen berufen, falls der Vorderrichter die Abweisung der Klage unter Zurückweisung der übrigen Einwendungen nur auf die Aufrechnung gestützt hat,. Dieser wollte außerhalb der sonstigen Werbemaßnahmen eine Sonöeraktion durchführen, mit einer motorisierten Kolonne den Radrennfahrern vorausfahren und an die Zuschauer''Vorschauen verkaufen,-Zur Durchführung dieses Planes erteilte er der Klägerin einen weiteren Druckauftrag über 300.000 Es stellt tatsächlich fest, daß diese Gesellschaft der Klägerin den Druckauftrag im eigenen Namen erteilt habe, und folgert hilfsweise aus Abschnitt III der Vereinbarung mit der IRA-, daß die Beklagten von dieser keine Vollmacht zur Erteilung des Druckauftrages hatten. Dem Einwand des Beklagten ipppB, der Auftrag sei ■ für ihn deshalb nicht verbindlich, weil-der Beklagte Sonntag ihn ohne die erforderliche Vertretungsmacht erteilt habe, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt, es hat die Kla- ge nur deshalb angewiesen, weil es die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung für begründet halte Der Beklagte hat auch in der Revisionsinstanz seine Einwendungen dagegen wiederholt, daß er aus dem von dem Beklagten unstreitig allein erteilten Druckauftrag überhaupt hätte verpflichtet werden können, Balls dies zu— trifft« so wäre die Revision ihm gegenüber schon aus1'diesem gründe nicht gerechtfertigt.,- Das Reichsgericht hat wiederholt entschie-3aß in .einer solchen Nachprüfung weder ein Verstoß ge-ie Regeln der Rechtskraft liegt noch eine Verletzung Grundsatzes, daß die angegriffene Entscheidung solange nicht zu dem Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert werden darf (§§ 536, 559 ZPO), als die Gegenseite nicht ebenfalls ein Rechtsmittel einlegt oder sich dem eingelegten Rechtsmittel anschließt (RGZ 70, 1 58;, 80, 164). der Begründung, aber nicht im Ergebnis ab« Es kann im vorliegenden Falle ebenso wie in den vom Reichsgericht entschiedenen Fällen offen bleiben, ob ein Beklagter, der die -Abweisung einer-Klage nicht wegen seiner sonstigen Einwendungen, sondern nur auf Grund der Aufrechnung mit einer Gegenforderung erreicht hat, in der Lage wäre, das Urteil wegen der darin für ihn liegenden Beschwer mit einem Rechtsmittel anzugreifen. bejaht, so ergibt sich doch daraus kein Hindernis dagegen,, daß ein solcher Beklagter im Rahmen der Verteidigung gegen das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel alle seine Einwendungen wiederholt ohne Rücksicht darauf, ob der Vorderrichter ihren gefolgt ist oder'.nicht. Es liegt hier nicht anders, als wenn ein Beklagter ohne Geltendmachung einer Aufrechnung mehrere voneinander unabhängige Einwendungen erhoben hat und nur mit einer von ihnen durchgedrungen ist. Wie in diesem Pall das Revisionsgericht nicht gehindert ist, den vom Berufungsgericht herangezogenen Abweisungsgrund unerörtert zu i lassen, wenn es die Klage aus einem vom Berufungsgericht veüffll kannten Grunde für abweisungsreif hält (§* 563 ZPO), so kann und muß das Revisionsgericht auch von einer Entscheidung übel eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung absehen, wenn. Auchin der angeführten Entscheidung RGZ 161, 167 ff hat das Reiejyf geri.cht aus der offen gelassenen Möglichkeit eines eigenen Rechtsmittels deshalb mit Recht nicht die jetzt von der Revision angestrebte Schlußfolgerung gezogen, daß der Beklagte auf diese Möglichkeit beschränkt wäre, Das Berufungsgericht verkennt nicht,, daß es bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts grundsätzlich zur Geschäftsführung der Mitwirkung aller Gesellschafter bedarf-(§ 709 3GB). Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so lu jeder Gesellschafter der Vornahme eines bestimmten Geschäftjj durch einen anderen widersprechen (.§ 711 BGB)» Diesen Pall sieht das Berufungsgericht als gegeben an, es stellt auch fest, daß der Beklagte NtfMMÜ gegenüber dem Beklagten Sonnf;i: tag der Erteilung'des Druckauftrages rechtzeitig widersproPj eben hat, es versagt jedoch diesem Widerspruch die Wirkung(| gegenüber der Klägerin, weil er dieser nicht bekannt gegeben sei» a) Die Präge, -unter welchen Voraussetzungen ein nach § 711 BGB erklärter v'iderspruch auch die eus §.714 BGB sich ergebende Vertretungsmacht des handelnden Gesellschafters beeinträchtigt, bedarf nur dann.einer Entscheidung, wenn die Gesellschafter eine von der gesetzlichen Regel des § 709 BGB abweichende Regelung der Geschäftsführungsbefugnis vereinbart ■ haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob aus der Art und V/eise von Verhandlungen und von Korrespondenz überhaupt Schlüsse auf eine Vereinbarung über die Gesehäftsfübrungs- ,üt befugnis gezogen werden können, solange es noch nicht zu dem Abschluß eines Geschäfts gekommen ist. des gesetzlicherT Inhalts des Gesellschaftsvertrages (§ 709 1® BGB) gehalten haben, die vom Berufungsgericht festgestellte; "Ermächtigung" hätte dann rechtlich nur die Bedeutung einer] von Ball zu Ball erteilten Vollmacht» Diese war nach den Beststellungen des Berufungsgerichts für den hier streitig enlf Auftrag nicht erteilt, und es konnte nur darauf ankommen, ob eine Haftung des Beklagten:HflHHHl auf den Gesichtspunkt eines Rechtsscheins gegründet werden kann. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und' dem Vortrag der Klägerin, den sie gerade zur Frage der Haftung des Beklagten l iMMPSi gebracht hat, ergibt sich nichts dafür, daß die Beklagten vor Erteilung des streitigen Auftrags einzeln oder gemeinsam namens der "Organisationsgemeinschaft" irgendwelche Rechtsgeschäfte mit der Klägerin abgeschlossen oder auch nur über einen Abschluß verhandelt hätten* Unerheblich ist hierbei alles, das, was nach Brteilung des Auftrags liegt, ebenso unerheblich ist es, wie die beiden Beklagten gegenüber der Sport-T(Bfc GmbH aufgetreten sind und wendiese als Vertragspartner- angesehen hat< Die'Klägerin hat nichts ar.öber vorgetragen, daß und in weicher Weise die Sport-TÄÄi £iAtßH vor öder bei Erteilung des Auftrags gegenüber der Klägerin mitgewirkt hätte» Unstreitig hat der Beklagte RlflMHi vor Erteilung des • Auftrags an die Klägerin an einer informatorischen Bespre--ehung teilgenommen« Daraus hat die Klägerin selbst zutreffend nicht etwa die Erteilung einer Vollmacht zu weiteren Verhandlungen an den Beklagten- oppUMt hergeleit'et« Sie hat in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 3» Juli ,1951 behauptet, daß die beiden'Beklagten. Dies istu aber auch nicht erforderlich, denn der.eigene Vortrag der Klägerin ergibt nach dem Zusammenhang, daß der Zeuge bei den Verhandlungen der Beklagten mit der Klägerin' nicht mi+-:ä gewirkt hat und daß er nur dafür benannt war, wer für die Beklagten mit' ihm als dem. Juni 1953 her-; vorhebt, an mehreren Verhandlungen mit der Sport-TIBP C-mbH teilgenoromen hat, so spricht das nicht für, sondern gegen eine Ermächtigung des Beklagten SifIMHIMf; auch den Beklagten ÜMMI zu verpflichten. Daß der Zeuge Bekundungen über eine unmittelbare Mitwirkung des Beklagten KgHHNI bei den Verhandlungen mit der Klägerin machen könne, ergibt ihr im Schriftsatz vom 3. ber 195 'gehört erhol Höh e führliehen Beklagten weisantri nur zur'}Trage: des Verzichts der Klägerin i erg egen hat eile - Klägerin keinen Wid erspruclil en Zeugen am 2 , Dezember 1931 neu für diel estforderung benannt, ist aber in den sehr aus-ff en Schriftsätzen, in denen die Haftung des.;] Hieraus ist zu entnehmen, daß die Klägerin den Zeüff gen nicht mehr für die hier allein bedeutsame Behauptung benannt hat, der Beklagte K« 3: Waren aber die Vereinbarungen.zwischen den Beklagten dahin auszulegen,, daß sie sich nicht nur von Pali zu Pall ermächtigt hätten, sondern daf> jeder für .sieh allein zur Geschäftsführung berechtigt sein sollte (§ 711 BGB), so würde sich daraus, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auch eine Vertretungsmacht nach außen ergehen (§ 714 BGB),und die Entscheidung hinge davon ab, welchen Einfluß der von dem Beklagten NMBP gegenüber dem'Beklagten Sofgpp fflp erklärte Widerspruch-gegen dieses Geschäft auf die Ver-tretungsmächt gegenüber der Klägerin' hatte, die'von dem Widerspruch nichts wußte» Bas Berufungsgericht hält diesen Widerspruch nach außen für wirkungslos, und darin ist ihm entgegen einer weit verbreiteten, früher wohl als durchaus herrschend zu bezeichnenden Meinung-zu folgen» Für das Hecht der offenen Handelgesellschaft wird, aus der Begelung des § 115 HGB einhellig die Folgerung gezogen, daß ein von einem Gesellschafter erklärter Widerspruch gegen eine bestimmte Handlung nur im'Innenverhältnis wirkt, die sich aus ■§.§ 125, 126 HGB ergebende Vertretungsmacht nicht einschränkt und die trotz des Widerspruchs vorgenommene Handlung weder gegenüber der offenen Handelsgesellschaft noch gegenüber dem . Der entscheidende Grund für die bisher herrschende Meinung wurde darin gesehen, daß der von einem Gesellschafter erklärte Widerspruch die Geschäftsfübrungsbefugnis aufhebe (Oertmann Anm 1 zu § 711 BGB; Geiler bei Düringer-Hachenburg /HGB 31 Aufl II, ,1 S 140 Anm 1127 V-nd Bei Staudinger /ToV' Aufl Bern 2 zu § 711, Bern; 2 zu § 714 BGB/), Bei dieser Begründung wird aber übersehen, daß auch bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die Befugnis zur Geschäftsführung (§ 712 BGB) und zur Vertretung (§ 715 BGB) nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und in einer aus mehr als zwei Personen bestehenden Gesellschaft niemals durch einen einzelnen Gesellschafter, sondern hur durch einstimmigen Beschluß, oder durch einen Mehrheitsbeschluß entzogen werden kann. Eine Beschränkung des Umfangs der Befugnis zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung sieht das Gesetz nicht vor; aus dem Umstand, daß ein .Gesellschafter nach § 711 BGB einer bestimmten Handlung widerspricht, kann aber keineswegs allgemein der Schluß gezogen werden,; daß er" auch: den' Willen habe, die Befugnis eines 'anderen zur Geschäftsführung allgemein aufzuheben ode? Könnte ein einzelner Gesellschafter durch seinen Widerspruch die Vertretungsmacht eines anderen .einschränken oder aufheben, so könnte das zu einer‘ völligen Lahmlegung der Gesellschaft führen und bei einer aus mehr als zwei Personen bestehenden Gesellschaft zu fast unlösbaren Schwierigkeiten bei der Verteilung des Gewinnes aus einem trotz des Widerspruchs abgeschlossenen,: ■aber für den widersprechenden Gesellschafter etwa nicht, wirksamen Geschäft» Dieser sich aus der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes ergebende Grund spricht entscheidend 4 für die Meinung des Berufungsgerichts, während das von ihm in -Übe rein Stimmung mit Enneccerus-Lehmann ( 14■ Auf! Die Entscheidung RGZ 81, 92 ff prüft die Wirksamkeit des Widerspruchs nur unter dem Gesichtspunkt’seiner Zulässigkeit, beruht aber.im, übrigen darauf, daß ein in Anwesenheit des -Vertragspartners erklärter Widerspruch eines Gesellschafters selbst bei der •' offenen: Handelsgesellschaft nach außen wirksam' ist, Da die- , ,se"Voraussetzung hier'nicht zütriffty bedarf es auch keiner 7 Prüfung, ob diese' Entscheidung für die offene Handelsgesell- 7 schaft irnd mit. Hatten daher die Beklagten sich nicht 'nur gegenseitig eine Vollmacht erteilt, sondern mit gesellschaftsrechtlicher Wirkung für jeden von ihnen eine Befugnis zur'Geschäftsfüh-v:.y rung und damit zur Vertretung begründet, so konnte der Be-, klagte I'ttMH seine Haftung aus dem von dem Beklagten Sflfer SRI allein an die Klägerin erteilten Druckauftrag jedenfalls . 4« Die Entscheidung des Rechtsstreits gegenüber dem Beklagten hängt hiernach ohne Rücksicht auf die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung davon ab, wie der Gesellschaftsvertrag zwischen den Beklagten hinsichtlich der Befugnis für Geschäftsführung auszulegen, ist, Biese Auslegung kann, das Revisiohsgericht weder aus den nicht hinreichend .eindeutigen Ausführungen des. III, Bas Berufungsgericht gesteht den Beklagten die Aufrechnung mit.einer Schadensersatzforderung in Höhe von 8,000 BM zu, es geht davon aus, daß von den im Auftrag von Simonis naehgedruckten 300.000 Prospekten etwa 80,000 Stück abgesetz^ seien und daß dadurch den Beklagten infolge schuldhafter Vertragsverletzung der Klägerin ein Ausfall von 8,000 DM ent— standen sei. oder eine ähnliche;,Unterlage zur Herstellung des Werks übergibt, darf von dieser nach dem Vertrage nur insoweit Gebraut machen, als der Besteller damit einverstanden ist. Äste Rheinland-Pfalz W4MHH handelte und dieser wiederum auf Grund einer Zustimmung der Beklagten damit einverstanden warf.Bas Berufungsgericht sieht eine Fahrlässigkeit der Klägerin: darin;; daß sie sich auf eine "Kette von Vermutungen» stutzte, statt vor Annahme und Durchführung des Auftrages bei den Beklagten fernmündlich zurückzufragen» Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt und eine Reihe von Umständen nicht gewürdigt. Das wäre auch dann, nicht möglich gewesen, •• wenn der von der'Revision aufgenommene Vortrag der Beklagte?, als richtig unterstellt wird, daß zwischen den Beklagten und der ^-Gesellschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts • zustande gekommen sei. Auch wenn die Sport-T<Mfc GmbH mit der Bestellung der Nachdrucke durch Si4HMl einverstanden war ff oder sie gar angeregt hat, hätte dies der Klägerin nicht das Recht gegeben, den Auftrag ohne Rückfrage bei den Beklagte® auszuführen» Dazu wäre sie auch Inder; 'Lage gewesen, ohne GmbH zu.verletzen oder ihre, ständigen Beziehungen zur GmbHf zu gefährden. gerin der Meinung sein konnte, daß die Sport-TgB| GmbH jedenfalls bei der Bestimmung der Bruckauflage entscheidend gehört wurde-, und ebenso unerheblich ist der "Eindruck” des Zeugen !<lilSBiP die Beklagten würden gegen den Vertrieb weiterer Exemplare nichts einzuwenden gehabt haben» Es ist daher dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Klägerin ihren Vertragspflichten .schuldhaft zuwider-g eh and eit hat, .ohne daß es auf ein den Beklagten zustehendes Urheberrecht an den Vorschauen ankommt» ' :.', Eies© “Begründung des "'ursächlichen Zusammenhangs ist an sich schlüssig und folgerichtig, sie setzt aber einmal voraus, daß ein solches Zurüekholen durchführbar gewesen wä-re, und ferner, daß die Beklagten keinen durchs etzbaren Anspruch auf Beteiligung an dem Erlös der nachgedruckten Stück? Diese Sätze vermögen das Berufungsurteil nicht zu tragen, Es kann zwar nach der Sachlage davon ausgegangen werden, daß die Beklagten einen'Anspruch gegen Simonis auch dann nicht durchsetzen könnten, wenn er rechtlich begründet sein sollte. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten, insbesondere nach deren Schreiben an den Zeugen 'vom 3.,September 1949 (insbesondere Blatt 2 die- ses Schreibens) war, wie da£ Berufungsgericht (S-15) selbst feststellt, der Verkauf von Vorschauen durch eine besondere Kolonne unter Rührung des früheren Tt^-Haupt Stellenleiters' Sipi v.oh der T®fc-GmbH Rheinland, und den 'Beklagten von . Wird nun mit dem Berufungsgericht unterstellt, daß die Sport-TÄi-GmbH dem Zeugen S:flBBBi einen Auftrag zu dem Nachdruck der 300.000 Vorschauen gegeben hatte, so lag dies zwar außerhalb des Vertrages, die dadurch entstehenden Druckkosten . den Beklagten und der Sport-T<Ä~ümbH auswirken und niemals einen Schaden für die Beklagten zur Folge haben,: der auf der Nachdruck, als solchen zurückzuführen wäre. Beklagten gegen die Sport-f^1-GmbH wäre bei einem solchen Sachverhalt der ursprüngliche Erfüllungsanspruch und nicht ein Schadensersatzanspruch? ob etwa die Klägerin als Gesamtschuldnerin mit der Sport-TÄfc-GmbH für den Schaden haftete. Selbst wenn die Sport-TÄfc-GmbH nicht einen Auftrag zu dem Nachdruck gegeben hätte, aber damit einverstanden gewesen wäre? Die vom Berufungsgericht hervorgehobenen Meinühgsver|| schiedenheiten über das Verhältnis der Sport-TMfc-GmbH zur Aktion SijflHHi können hiernach nicht hinreichen, um die Ursächlichkeit des Vertragsverstoßes der Klägerin für die Eni' stehung eines Schadens zu beweisen; sie kann nur dann bejah* werden, wenn festgestellt werden kann, daß die Beklagten gegen die Sport-T^B-GrabH keinen Vertragserfüllungsanspruch haben, mit .dem sie ihren Anteil an den von S:i—i vertriebenen Vorschauen erhalten können. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben,'wenn ihnen der Beweis gelingt, daß die Sport-UBh-G-mbH mit dem Vorgehen von nicht einver- , Führt die.erneute Prüfung wiederum zur Bejahung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der verschuldeten Ver- - / tragsverletzung der Klägerin und einem den Beklagten entstandenen Schaden, so hängt dessen Umfang davon ab, wieviele Stücke der zuerst gedruckten Vorschauen mehr verkauft wor-'.A;. geholt hat , aber auch diese '^engey'ist'uiQht 'genau zu/ ermit-teln, sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wenigstens .80,000 und höchstens 100,000 Stück betragenDas Berufungsgericht erwägt, weiter ('S 1f) } daß hei' dem Vertrieb durch eine fliegende Kolonne mit einer größeren Zahl von Helfern ein gewisser Verlust eingerechnet werden muß, und daß nicht bewiesen ist, daß d ie von S i rmmrn abgeholten Nach-drucke rest los verkauft worden sind.. falls .nicht mehr Scheine verkauft werden,: als durch das weit verzweigte und eingeführte System der Annahmestellen; sie will deshalb dieselbe Verhältniszahl angewendet wissen, die sich, bei dem Verkauf der Erstdrucke ergeben hat. Dabei übersieht sie aber, daß die Aussichten für einen Absatz hei einer solchen fliegenden Kolonne deshalb günstiger sind, weil diese Gelegenheit hat, an die an dem Rennen interessierten Zuschauer unmittelbar heranzukommen und ein solches Angebottagelang während der ganzen Fahrzeit von morgens bis nachmittags fortzusetzen. Das Berufungsgericht, wird aber Gelegen heit haben, seine Schätzung noch, einmal- zu überprüfen und V ' insbesonderecdie immerhin mögliche Deutung auszuschließen,a'l “kätt'e es die Anzahl der von SiflNHI abgeholten Stücke auf 80.000 geschätzt und wäre ohne Berücksichtigung der von ibnr selbst hervorgehcbenen Umstände von einem restlosen Absatz A dieser abgeholten Stücke ausgegangen. Dabei wird auch dem/l-Umstand Rechnung getragen werden können, daß S:<MH& selbst' seine Aktion als ein Verlustgeschäft bezeichnet hat, was hei einer Roheinnahme von 16.000 DM für 80.000 Stück nicht f Da eine endgültige Sachentscheidung noch nicht möglich ist, so war die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu überlassen»

Zitierte Normen: § 536 ZPO § 711 BGB § 115 HGB § 711 BGB § 287 ZPO
BGBGesellschafterBerufungsgerichtStückKlägerinRheinland-PfalzVorschau

Volltext der Entscheidung

Far d as Nachschlagew erk! Für die Amtliche Sammlung!
I
1. Gesetz? ZPO §§ 322, 536, 559, Rechtssatz?
I
\
Hat der Beklagte neben anderen Einwendungen gegen die Klageforderung auch die Aufrechnung mit einer streitigen Gegenforderung geltend gemacht, so kann er sich im Rechtsmittelverfahren auch ohne Einlegung eines eigenen Rechtsmittels auf die anderen Einwendungen berufen, falls der Vorderrichter die Abweisung der Klage unter Zurückweisung der übrigen Einwendungen nur auf die Aufrechnung gestützt hat,.
2. Gesetzs BGB §§ 7">", 7H. Recht ss at zs
 Ist ein Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gesellschaftsrechtlich zur selbständigen Geschäftsführung und Vertretung befugt, so hat ein gegen eine von ihm vorgenommene Handlung erhobener Wider-' Spruch eines anderen Gesellschafters jedenfalls dann . keine Wirkung nach außen, wenn er dem Geschäftspartner nicht bekannt gegeben war« ,
am 10. März' 1955
Jod as5 Just.Angest.
als Urkund sb eamt er der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
'
I
In dem Rechtsstreit
 der Firma Druckerei und Verlag H. D Inhaberin Ella BW: in
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevoilmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
1.. den Kaufmann C.R. S
2. der^Kaüfmann K.R. N
eg VHr
 Beklagte und Revisionsbeklagte,.
- Prozeßbevollmächtigter zu 1)s Rechtsanwalt Br..
- Prozeßbevollmächtigter zu 2)s Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrich-ter Br. Selowsky, Br. Beibrück* Artl und Dr, Winkelmann für Recht erkannts
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 8. Juli 1955 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
:
f
3
Von Rechts wea-en

Tatbestand s
Die Klägerin fordert von den beiden Beklagten als
 Gesamtschuldnern die Zahlung eines Restbetrages von 7.940,74 DM. aus einem Druckauftrag; die Beklagten machen eine nach ihrer Meinung dem Beklagten	gegen die Klägerin zu-
stehende Sch.adensersatzf.orderung geltend. Diese wird teils zur Aufrechnung gestellt, teils vom Beklagten	mit
 der Widerklage verfolgt.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrundes Die von einigen Firmen der Fahrrad Industrie gebildete "XMBl ÄHHPgexneinschaft zur Förderung des F,und des V n iPfron- e?V«" SchIHHHHPl, kurz IRA genannt, entschloß Sieh Anfang 1949, eine Sonderwette "Radsport-Toto" zu veranstalten und diese dem Fußball-Toto nachgebildete Neuerung bei dem in demselben Jahr geplanten Straßenradrennen "Quer durch Deutschland" einzuführen.
. Die IRA trat deshalb an den Beklagten S(HBHnp heran und bat ihn, .sich für die Verwirklichung dieses Vorhabens einzusetzen. In. dem Beklagten NfHBMBft? einem Fußball-Toto-Pacbmann, fand der Beklagte S'flBHV einen Partner, der an der .neuen Wette ebenfalls ein Interesse' hatte; er gründete deshalb mit ihm eine "Örganisätionsgemeinschaft". Dieser Organisationsgemeinschaft übertrug die IRA durch Vereinbarung vom 28, April 1949 die Aufgabe, durch Verhandlungen mit den zuständigen Stellen und den interessierten Kreisen, vor allem den Landes-Toto-Gesellschaften, die Durchführung der Rad-Wette vorzubereiten und die dazu notwendigen organisatorischen Maßnahmen durchzuführen. Nach Abschnitt III sollte die Organisationsgemeinschaft die ihr zufallenden Organis at ions auf gaben und Propagandamaßnabmen ohne Zuschuß der IRA. durchführen; nach IV erteilte ihr die' IRA das all ei-
-•3‘-

nige Recht zur Gestaltung des amtlichen Wettscheins mit informatorischer Vorschau, zu dessen Herausgabe und Vertrieb, über den ihr Vereinbarungen mit den' einzelnen Toto'-Unterneli-mern überlassen wurden.
Zur Durchführung des Planes brachte der Beklagte N£)|r <MÜ sodann den Beklagten	mit der Sport-TjflP GmbH
Rheinland-Pfalz und deren Geschäftsführer VJMHMI in Verbindung. Die TÄft-GmbH Rheinland-Pfalz fand an dem Plan Gefallen; auf ihren Wunsch brach die Organisationsgemeinschaft die Verhandlungen mit anderen TfflP-Gesellschaften ab, Als die Verhandlungen mit' der TflBhGmbH Rheinland-Pfalz so weit gediehen waren, daß die Durchführung der geplanten Rad- Wette wahrscheinlich erschien, entwarf die Organisationsgemeinschaft die Tippvorschauen und -zettel und übersandte die Entwürfe der T|§p-GffibH Rheinland-Pfalz und der Klägerin zur Unterrichtung; dabei erklärte sie der Klägerin? grundsätzlich bereit zu sein? diese mit dem Druck der Tippvorschauen 1 und -zettel zu beauftragen. Zwischen der Organisationsgemeinschaft und der TflBb-GmbH Rheinland-Pfalz wurde vereinbart? es sollten'nicht nur 250.000 Vorschauen, wie die Or-gan'isationsgemeinschaft zunächst gewünscht hatte, sondern entsprechend dem Vorschlag der T'iSP-GmbH Rheinland-Pfalz ; 400.000 mit einem Preisaufdruck "Preis 20 Pfennig" auf Kosten der Organisationsgemeinschaft gedruckt und von der ^■l-GmbH Rheinland-Pfalz vertrieben werden; von dem Verkaufserlös der Vorschauen sollten die'Organisationsgemeinschaft und T^B|-GmbH Rheinland-Pfalz je 10 Deutsche Pfennig, für jedes verkaufte Stück erhalten. Neben diesen Vorschauen mit aufgedrucktem Preis sollten noch 120.000 Exemplare ohne Preisaufdruck und 75.000 lose Tippzettel auf Kosten der T<Hl~GmbH Rheinland-Pfalz gedruckt werden. Daraufhin beauftragte der Beklagte £WHSä&fä für die Organisationsgemein™ . Schaft die Klägerin mit dem Druck d.er genannten Vorschauen und Tippzettel. Mit Rechnung vom Tg, Juli 1949 berechnete: . .
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die Klägerin der Organisationsgemeinschaft für den Druck der 400.000 Vorschauen mit Preisaufdruck 10.336,02 DM; . hiervon sind die mit der Klage geforderten 7.940,74 DM noch nicht beglichen. Die Druckkoste.n für die 120.000 Vorschauen ohne Preisaufdruck und die 75-000 Tippzettel bezahlte die UBi-G-mbH Rheinland-Pfalz der Klägerin.
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I	Sie	Tatfl-GmbH	unterhielt	in	KgBp	eine "Rheinland-
pfälzische T#P-Hauptsteile", die als "rechtlich selbständig" bezeichnet wird, also, soweit ersichtlich.) auf eigene Rechnung ihres ’’Leiters" SiifpÜit betrieben wurde. Dieser wollte außerhalb der sonstigen Werbemaßnahmen eine Sonöeraktion durchführen, mit einer motorisierten Kolonne den Radrennfahrern vorausfahren und an die Zuschauer''Vorschauen verkaufen,-Zur Durchführung dieses Planes erteilte er der Klägerin einen weiteren Druckauftrag über 300.000 Vorschauen mit Preisauf-dfuck, denn die ursprünglich vorhandenen 400.ÖÖO Vorschauen hatte die T(jpi-C-hnbH Rheinland-Pfalz bereits restlos an ihre Annahmestellen verteilt. Die Klägerin ließ diesen Auftrag • durch eine andere Druckerei im Lohndruck ausfjihren und erhielt von Simonis Bezahlung der Druckkosten.'
I	"■	..	:
j	'	•	'	-	...	f	  .....	,	,	-	-	•	'	'	•;.....
Gegenüber der Klage .auf Zahlung des Restrechnungsbe-
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träges von 7.940,74 DM wenden die Beklagten ein, der -Auftrag sei der Klägerin von der Organisationsgemeinschaft nicht im
j	eigenen Namen, sondern in Vollmacht der IRA erteilt worden.;
sie berufen sich ferner auf einen von ihnen behaupteten Ver- . zieht der Klägerin und auf Verwirkung. Der Beklagte NQgHHM beruft sich darauf, er sei mit der Auftragserteilung nicht einverstanden gewesen. Hilfsweise stellen die Beklagten einen. Schadensersatzanspruch zur Aufrechnung, den sie aus dem Druck der 300.000 Vorschauen für SiifHBl herleiten. Sie be~ haupten, hiervon seien 90,000 Stück für je 20 Pfennig ver- 3 kauft worden; dadurch sei der Absatz der vereinbarungsge-maß gedruckten 400,000 Vorschauen entsprechend vermindert. !.:.^
und die Organisationsgemeinschäft um einen entsprechenden Erläsanteil von 9.000 DM geschädigt worden. Wegen des Unterschied es zwischen diesem Betrage and der Klageforderung hat der Beklagte Si—i Widerklage auf Zahlung von 1 .059,25 II; erhoben, während sich der Beklagte FpBBi auf den Kl age ab-weis'ungsantrag beschränkt hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Widerklage in Höhe von 59,26 DM stattgegeben und den weitergehenden Antrag der Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht' hat die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung desh Beklagten. SPHMHl zurückgewiesen , Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung beider Beklagten nach dem Klageantrag und die vollständige Abweisung der Y/iderklage, Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgrundeg
I,	Das Berufungsgericht betrachtet die von den Beklagten gebildete Organisationsgemeinschaft ohne -Rechtsirrtum und. ohne Widerspruch der Parteien als Gesellschaft bürgerliche*) Rechts. Es stellt tatsächlich fest, daß diese Gesellschaft der Klägerin den Druckauftrag im eigenen Namen erteilt habe, und folgert hilfsweise aus Abschnitt III der Vereinbarung mit der IRA-, daß die Beklagten von dieser keine Vollmacht zur Erteilung des Druckauftrages hatten. Die Beklagten können sich daher nicht darauf berufen, daß die Klägerin nur Ansprüche gegen die ISA und nicht gegen die Beklagten habet
II.	Dem Einwand des Beklagten ipppB, der Auftrag sei ■ für ihn deshalb nicht verbindlich, weil-der Beklagte Sonntag ihn ohne die erforderliche Vertretungsmacht erteilt habe, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt, es hat die Kla-
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ge nur deshalb angewiesen, weil es die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung für begründet halte
 Der Beklagte	hat	auch	in	der Revisionsinstanz
 seine Einwendungen dagegen wiederholt, daß er aus dem von dem Beklagten	unstreitig	allein erteilten Druckauftrag
 überhaupt hätte verpflichtet werden können, Balls dies zu— trifft« so wäre die Revision ihm gegenüber schon aus1'diesem gründe nicht gerechtfertigt.,- ohne daß es im Verhältnis zu ihm der Entscheidung über die Aufrechnung bedürfte«
1. Es ist dem Beklagten	darin zuzustimmen, daß
 diese Frage in der Revisionsinstanz vorweg entschieden werden ’ um und muß. Das Reichsgericht hat wiederholt entschie-3aß in .einer solchen Nachprüfung weder ein Verstoß ge-ie Regeln der Rechtskraft liegt noch eine Verletzung Grundsatzes, daß die angegriffene Entscheidung solange nicht zu dem Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert werden darf (§§ 536, 559 ZPO), als die Gegenseite nicht ebenfalls ein Rechtsmittel einlegt oder sich dem eingelegten Rechtsmittel anschließt (RGZ 70, 1 58;, 80, 164). Die Entscheidung RGZ 161, 167 ZT?!/ weicht hiervon für den Pall der Aufrechnung nur in. der Begründung, aber nicht im Ergebnis ab« Es kann im vorliegenden Falle ebenso wie in den vom Reichsgericht entschiedenen Fällen offen bleiben, ob ein Beklagter, der die -Abweisung einer-Klage nicht wegen seiner sonstigen Einwendungen, sondern nur auf Grund der Aufrechnung mit einer Gegenforderung erreicht hat, in der Lage wäre, das Urteil wegen der darin für ihn liegenden Beschwer mit einem Rechtsmittel anzugreifen. Auch wenn man diese Möglichkeit aus den vom Reichsgericht (RGZ 161, 167 /T7_2/) angeführten Gründen . bejaht, so ergibt sich doch daraus kein Hindernis dagegen,, daß ein solcher Beklagter im Rahmen der Verteidigung gegen das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel alle seine Einwendungen wiederholt ohne Rücksicht darauf, ob der Vorderrichter
 ihren gefolgt ist oder'.nicht. Es liegt hier nicht anders, als wenn ein Beklagter ohne Geltendmachung einer Aufrechnung mehrere voneinander unabhängige Einwendungen erhoben hat und nur mit einer von ihnen durchgedrungen ist. Wie in diesem Pall das Revisionsgericht nicht gehindert ist, den vom Berufungsgericht herangezogenen Abweisungsgrund unerörtert zu i lassen, wenn es die Klage aus einem vom Berufungsgericht veüffll kannten Grunde für abweisungsreif hält (§* 563 ZPO), so kann und muß das Revisionsgericht auch von einer Entscheidung übel eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung absehen, wenn. | es im Gegensatz zu dem Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt! daß die Kiageforderung auch ohne die Aufrechnung unbegründet, also zur Aufrechnung von vornherein nicht geeignet war. Auchin der angeführten Entscheidung RGZ 161, 167 ff hat das Reiejyf geri.cht aus der offen gelassenen Möglichkeit eines eigenen Rechtsmittels deshalb mit Recht nicht die jetzt von der Revision angestrebte Schlußfolgerung gezogen, daß der Beklagte auf diese Möglichkeit beschränkt wäre,

Das Berufungsgericht verkennt nicht,, daß es bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts grundsätzlich zur Geschäftsführung der Mitwirkung aller Gesellschafter bedarf-(§ 709 3GB). Die Gcsellsc'hter können jedoch eine hiervon ab( weichende Regelung treffen, sie können insbesondere verein-? baren, daß jeder Gesellschafter auch allein zu handeln berechtigt ist. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so lu jeder Gesellschafter der Vornahme eines bestimmten Geschäftjj durch einen anderen widersprechen (.§ 711 BGB)» Diesen Pall sieht das Berufungsgericht als gegeben an, es stellt auch fest, daß der Beklagte NtfMMÜ gegenüber dem Beklagten Sonnf;i: tag der Erteilung'des Druckauftrages rechtzeitig widersproPj eben hat, es versagt jedoch diesem Widerspruch die Wirkung(| gegenüber der Klägerin, weil er dieser nicht bekannt gegeben sei»
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a)	Die Präge, -unter welchen Voraussetzungen ein nach § 711 BGB erklärter v'iderspruch auch die eus §.714 BGB sich ergebende Vertretungsmacht des handelnden Gesellschafters beeinträchtigt, bedarf nur dann.einer Entscheidung, wenn die Gesellschafter eine von der gesetzlichen Regel des § 709 BGB abweichende Regelung der Geschäftsführungsbefugnis vereinbart ■ haben. Diese Vereinbarung kann zwar völlig formlos, auch stillschweigend durch schlüssige Handlungen getroffen werden; man wird auch an ihre Form um so geringere Anforderungen zu stellen brauchen,3e formloser der Gesellschaftsvertrag selbst Teseblossen ist. Stets bedarf es aber der Feststellung eines bestimmten Sachverhalts, aus dem ein derartiger übereinstimmender Wille'’der Gesellschafter zu entnehmen ist,. Eine solche. Feststellung kann aber aus den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden. Es folgert aus der "Art und Weise, wie die beiden Gesellschafter für die Organisationsgemeinschaft verhandelt und korrespondiert haben, daß sie die Geschäfte der Organisationsgemeinschaft nur teilweise gemeinschaftlich geführt • und im übrigen sich gegenseitig ermächtigt hatten, auch einzeln für die Gesellschaft verbindlich zu handeln." Es hält keine Tatsachen für dargetän, "die auf eine von dieser Regelung der Geschäftsführungsbefugnis abweichende Vereinbarung über die nach außen wirkende Vertretungsmacht hindeuten könnten". Es kann dahingestellt bleiben, ob aus der Art und V/eise von Verhandlungen und von Korrespondenz überhaupt Schlüsse auf eine Vereinbarung über die Gesehäftsfübrungs- ,üt befugnis gezogen werden können, solange es noch nicht zu dem Abschluß eines Geschäfts gekommen ist. Das, was das Beru- "'7' fungsgericht feststellt, ergibt zunächst nur, daß die bei-'.'/ den Beklagten "sich gegenseitig ermächtigt hatten", einzeln 7 zu handeln. Diese Ermächtigung, die im Wirtschaftsleben .	■	l
auch in anderen Fällen einer Gesamtvertretung nicht unüblich/*; ist, braucht nicht den Inhalt einer auch nur stillschwei- . h genden Abänderung des Gesellschaftsvertrages zu haben. Auch

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wenn die Beklagten die Geschäfte "nur teilweise" gemeinschaftlich geführt haben, so können sie sich damit im ■Rahmst)! des gesetzlicherT Inhalts des Gesellschaftsvertrages (§ 709 1® BGB) gehalten haben, die vom Berufungsgericht festgestellte; "Ermächtigung" hätte dann rechtlich nur die Bedeutung einer] von Ball zu Ball erteilten Vollmacht» Diese war nach den Beststellungen des Berufungsgerichts für den hier streitig enlf Auftrag nicht erteilt, und es konnte nur darauf ankommen, ob eine Haftung des Beklagten:HflHHHl auf den Gesichtspunkt eines Rechtsscheins gegründet werden kann. Das Berufungsgericht hatte von seinem. Rechtsstandpunkt aus'keinen Anlaß zu dieser Prüfung, der festgestellte Sachverhalt und der Vortrag der Klägerin geben dem Revisionsgericht aber die Möglichkeit, diese vom Berufungsgericht unterlassene Prüfung selbst nachzuholen und die Brage zu verneinen.,
b)	Die Möglichkeit, eine in Wahrheit nicht vorhandene Vollmacht kraft Rechtsscheins als bestehend zu behandeln, besteht nur dann, wenn eine Vollmacht niemals erteilt war, sondern auch dann, wenn sie zwar bestanden hat, aber erlöse war. Die Vorschriften der §§ 770 - '772 BGB gehen im Grunde auf diesen Gedanken zurück, wenn sie für bestimmte Bälle di beschränkte Bortdauer einer im übrigen nicht mehr bestehend! Vollmacht anordnen. Wird von diesen hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen, so wird die Möglichkeit der Bejahung] einer Vollmacht kraft Rechtsscheins um so näher liegen, je stärker und je länger sich derjenige am Rechtsund. Wirtschaft sieben1 beteiligt zu dessen Lasten der Rechtsschein in Anspruch genommen wird. Bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts wird.; der. Rechtsscheindann zu einer Huf. v
füng d es nicht mitwirkend en Gesellschafters führen können,; wenn sich eine lauf end e". Geschäftsverbindung entwickelt hat , oder wenn doch ein Gesellschafter vorher erkennbar als Vertreter, des anderen aufgetreten ist, ohne daß seine Vertre- • tungsmacht bei der Abwicklung beanstandet worden wäre»
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und' dem Vortrag der Klägerin, den sie gerade zur Frage der Haftung des Beklagten l iMMPSi gebracht hat, ergibt sich nichts dafür, daß die Beklagten vor Erteilung des streitigen Auftrags einzeln oder gemeinsam namens der "Organisationsgemeinschaft" irgendwelche Rechtsgeschäfte mit der Klägerin abgeschlossen oder auch nur über einen Abschluß verhandelt hätten* Unerheblich ist hierbei alles, das, was nach Brteilung des Auftrags liegt, ebenso unerheblich ist es, wie die beiden Beklagten gegenüber der Sport-T(Bfc GmbH aufgetreten sind und wendiese als Vertragspartner- angesehen hat< Die'Klägerin hat nichts ar.öber vorgetragen, daß und in weicher Weise die Sport-TÄÄi £iAtßH vor öder bei Erteilung des Auftrags gegenüber der Klägerin mitgewirkt hätte»
Unstreitig hat der Beklagte RlflMHi vor Erteilung des • Auftrags an die Klägerin an einer informatorischen Bespre--ehung teilgenommen« Daraus hat die Klägerin selbst zutreffend nicht etwa die Erteilung einer Vollmacht zu weiteren Verhandlungen an den Beklagten- oppUMt hergeleit'et« Sie hat in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 3» Juli ,1951 behauptet, daß die beiden'Beklagten. Vertragspartner seien; im Beweisbeschluß vom 12. Septemb-er 1951 ist Beweiserhebung darüber angeordn-et worden, ob der Beklagte	bei der
 streitigen Bestellung als Vertragspartner in Erscheinung getreten sei» Darüber ist der von der Klägerin benannte Zeuge WflHPHT Geschäftsführer der Sport-T®Bl GmbH gehört worden« Die späteren wiederholten Hinweise der Klägerin auf die Korrespondenz (Schriftsätze vom 6; Februar und 19» März 1952 und' 13. Juni; 1955)sind nicht schlüssig, weil die Kor- j respondenz'mit der Klägerin ausschließlich aus dem Auftrags-schreiben besteht, diejenige mit anderen Stellen aber bei der Klägerin keinen Rechtsschein einer Vollmacht erweckt ; haben kann»
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c)	Ban hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstaat! pUnkt keinen Anlaß gesehen, die Aussage des Zeugen V/0HHBP zu würdigen, sie kann daher auch hei der Beurteilung durch das Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Dies istu aber auch nicht erforderlich, denn der.eigene Vortrag der Klägerin ergibt nach dem Zusammenhang, daß der Zeuge bei den Verhandlungen der Beklagten mit der Klägerin' nicht mi+-:ä gewirkt hat und daß er nur dafür benannt war, wer für die Beklagten mit' ihm als dem. Vertreter der Sport-TBHi G-mbH ver.4 handelt hatte. G er ad e wenn aber der Beklagte TvMWBfTfflfl . wie die Klägerin besonders im Schriftsatz vom 13. Juni 1953 her-; vorhebt, an mehreren Verhandlungen mit der Sport-TIBP C-mbH teilgenoromen hat, so spricht das nicht für, sondern gegen eine Ermächtigung des Beklagten SifIMHIMf; auch den Beklagten ÜMMI zu verpflichten. Daß der Zeuge Bekundungen über eine unmittelbare Mitwirkung des Beklagten KgHHNI bei den Verhandlungen mit der Klägerin machen könne, ergibt ihr im Schriftsatz vom 3. Juli 1951 enthaltener Beweis an tritt nick
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 An derselben Stelle hat die Klägerin auch ihren dama--ligen Geschäftsführer ' HB8P als Zeugen benannt. Dieser ist
 jedoch nach dem ergänzenden Beweisbeschluß vom 28, Septem-
ber 195 'gehört erhol Höh e führliehen Beklagten weisantri
 nur zur'}Trage: des Verzichts der Klägerin i erg egen hat eile - Klägerin keinen Wid erspruclil en Zeugen am 2 , Dezember 1931 neu für diel estforderung benannt, ist aber in den sehr aus-ff en Schriftsätzen, in denen die Haftung des.;] erörtert ist, niemals wieder auf den Be-.;'
. Juli 1951 zurückgekommen •<. Die spätere erneute Vernehmung des Zeugen zu einer wiederum anderen Krage ist auf einen Beweisantrag der Beklagten zurückzuführen. Hieraus ist zu entnehmen, daß die Klägerin den Zeüff gen nicht mehr für die hier allein bedeutsame Behauptung
 benannt hat, der Beklagte K«
die Klägerin selbst ;mitgewirkt,
 habe bei dem Auftrag an
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d)	Beidieser Auslegung der Vereinbarung zwischen den Beklagten wäre daher die Klage gegen den Beklagten NtfMMP schon deshalb unbegründet, weil er nicht persönlich haftet;
es käme ihm gegenüber auf die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht1 ah.
3: Waren aber die Vereinbarungen.zwischen den Beklagten dahin auszulegen,, daß sie sich nicht nur von Pali zu Pall ermächtigt hätten, sondern daf> jeder für .sieh allein zur Geschäftsführung berechtigt sein sollte (§ 711 BGB), so würde sich daraus, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auch eine Vertretungsmacht nach außen ergehen (§ 714 BGB),und die Entscheidung hinge davon ab, welchen Einfluß der von dem Beklagten NMBP gegenüber dem'Beklagten Sofgpp fflp erklärte Widerspruch-gegen dieses Geschäft auf die Ver-tretungsmächt gegenüber der Klägerin' hatte, die'von dem Widerspruch nichts wußte» Bas Berufungsgericht hält diesen Widerspruch nach außen für wirkungslos, und darin ist ihm entgegen einer weit verbreiteten, früher wohl als durchaus herrschend zu bezeichnenden Meinung-zu folgen» Für das Hecht der offenen Handelgesellschaft wird, aus der Begelung des § 115 HGB einhellig die Folgerung gezogen, daß ein von einem Gesellschafter erklärter Widerspruch gegen eine bestimmte Handlung nur im'Innenverhältnis wirkt, die sich aus ■§.§ 125, 126 HGB ergebende Vertretungsmacht nicht einschränkt und die trotz des Widerspruchs vorgenommene Handlung weder gegenüber der offenen Handelsgesellschaft noch gegenüber dem . widersprechenden Gesellschafter wirkungslos macht (Weipert Großkomm Anm 1.5 zu § 115 HGB)» Für diese Folgerung ist es von erheblicher Wichtigkeit, daß nach § 126 Abs 2 HGB eine Beschränkung der Vertretungsmacht Britten gegenüber überhaupt unwirksam ist und daß seihst eine völlige Entziehung der Vertretungsmacht,:nach außen nur unter der Voraussetzung des § 15 HGB wirksam, ist» Biese besonderen Voraussetzungen treffen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht zu,
. aber wenn in § 711 BGB ein mit § 11.5 HGB weitgehend übereinstimmender Gesetzeswortlaut verwendet ist,, so geht es nicht an, aus dem Wort "muß unterbleiben” für §§ 711, 71.4 BGB eine zwingende Folgerung herzuleiben (Planck Anm 6 zu § 7-l4 BGB), die für § -115 HGB nicht zu ziehen ist. Der entscheidende Grund für die bisher herrschende Meinung wurde darin gesehen, daß der von einem Gesellschafter erklärte Widerspruch die Geschäftsfübrungsbefugnis aufhebe (Oertmann Anm 1 zu § 711 BGB; Geiler bei Düringer-Hachenburg /HGB 31 Aufl II, ,1 S 140 Anm 1127 V-nd Bei Staudinger /ToV' Aufl Bern 2 zu § 711, Bern; 2 zu § 714 BGB/), Bei dieser Begründung wird aber übersehen, daß auch bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die Befugnis zur Geschäftsführung (§ 712 BGB) und zur Vertretung (§ 715 BGB) nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und in einer aus mehr als zwei Personen bestehenden Gesellschaft niemals durch einen einzelnen Gesellschafter, sondern hur durch einstimmigen Beschluß, oder durch einen Mehrheitsbeschluß entzogen werden kann. Eine Beschränkung des Umfangs der Befugnis zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung sieht das Gesetz nicht vor; aus dem Umstand, daß ein .Gesellschafter nach § 711 BGB einer bestimmten Handlung widerspricht, kann aber keineswegs allgemein der Schluß gezogen werden,; daß er" auch: den' Willen habe, die Befugnis eines 'anderen zur Geschäftsführung allgemein aufzuheben ode? auch nur einzuschränken. Könnte ein einzelner Gesellschafter durch seinen Widerspruch die Vertretungsmacht eines anderen .einschränken oder aufheben, so könnte das zu einer‘ völligen Lahmlegung der Gesellschaft führen und bei einer aus mehr als zwei Personen bestehenden Gesellschaft zu fast unlösbaren Schwierigkeiten bei der Verteilung des Gewinnes aus einem trotz des Widerspruchs abgeschlossenen,: ■aber für den widersprechenden Gesellschafter etwa nicht, wirksamen Geschäft» Dieser sich aus der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes ergebende Grund spricht entscheidend 4 für die Meinung des Berufungsgerichts, während das von ihm
 in -Übe rein Stimmung mit Enneccerus-Lehmann ( 14■ Auf! § 178 " BIS 721) hervorgehobene Interesse der Verkehrssicherheit durch die Anwendung der bereits erörterten Regeln über die Haftung kraft Rechtsseheins hinreichend gewahrt werden könnte «, Aus den angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 90, 173 ff; 100, 48 ff; 143, 212 ff) läßt sich für die .■ zu entscheidende Frage nichts entnehmen,. Die Entscheidung RGZ 81, 92 ff prüft die Wirksamkeit des Widerspruchs nur unter dem Gesichtspunkt’seiner Zulässigkeit, beruht aber.im, übrigen darauf, daß ein in Anwesenheit des -Vertragspartners erklärter Widerspruch eines Gesellschafters selbst bei der •' offenen: Handelsgesellschaft nach außen wirksam' ist, Da die- , ,se"Voraussetzung hier'nicht zütriffty bedarf es auch keiner 7 Prüfung, ob diese' Entscheidung für die offene Handelsgesell- 7 schaft irnd mit. Oegg (RGRKomm Anrc 2 zu § 711 BGB) mit Recht1 auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts angewendet werden kann,
 Während Palandt-Gramm (14. Aufl zu § 711) ohne eigene y, Begründung der als streitig bezeichneten früheren Meinung folgt, vertritt Soergel.-Erdsiek (Bern 1 zu § 711 BGB), eben- 7 falls ohne Begründung die nach den vorstehenden Ausführungen zutreffende Meinung,
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Hatten daher die Beklagten sich nicht 'nur gegenseitig
 eine Vollmacht erteilt, sondern mit gesellschaftsrechtlicher
 Wirkung für jeden von ihnen eine Befugnis zur'Geschäftsfüh-v:.y rung und damit zur Vertretung begründet, so konnte der Be-, klagte I'ttMH seine Haftung aus dem von dem Beklagten Sflfer SRI allein an die Klägerin erteilten Druckauftrag jedenfalls . dann nicht durch den gegen das Geschäft erklärten V.iderspruoh, ausschließen, wenn dieser Widerspruch. d,er Klägerin nicht y bekannt war. Dafür, 'daß die Geschäftsführungsbefugnis nach.

§ 712 BGB wirksam .entzogen -war oder daß der Beklagte IlevmaQfJ’J
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die Gesellschaft vor Erteilung des streitigen Auftrags wirk- 7
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sam durch eine Kündigung zur Auflösung gebracht hätte, gibt sein bisheriger Saehvortrag keinen hinreichenden Anhaltspunk
4« Die Entscheidung des Rechtsstreits gegenüber dem Beklagten	hängt	hiernach ohne Rücksicht auf die zur
 Aufrechnung gestellte Gegenforderung davon ab, wie der Gesellschaftsvertrag zwischen den Beklagten hinsichtlich der Befugnis für Geschäftsführung auszulegen, ist, Biese Auslegung kann, das Revisiohsgericht weder aus den nicht hinreichend .eindeutigen Ausführungen des. Berüfungsgsrichts entnehmen noch auf Grund des festgestellten Sachverhalts selbst treffen.- Deshalb mußte das Berufungsurteil, soweit es den Anspruch gegen den Beklagten	abweist,	Schon	aus	die-
sem Grunde aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zürückverwiesen werden. Nur dann, wenn sich bei der erneuten Prüfung ergibt, daß der Beklagte S4MMBE nach der . gebotenen Auslegung des Gesellschaftsvertrages allein.zur Geschäftsführung berechtigt war, bedarf es' auch gegenüber dein Beklagten NMMMMrder Prüfung der zur Aufrechnung ge-
stellten Gegenforderung.
III, Bas Berufungsgericht gesteht den Beklagten die Aufrechnung mit.einer Schadensersatzforderung in Höhe von 8,000 BM zu, es geht davon aus, daß von den im Auftrag von Simonis naehgedruckten 300.000 Prospekten etwa 80,000 Stück abgesetz^ seien und daß dadurch den Beklagten infolge schuldhafter Vertragsverletzung der Klägerin ein Ausfall von 8,000 DM ent— standen sei.	’	&
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1, Der : Unt ernehmer eines Werkvertrages oder eines
 Werklieferungsvertrages, dem.der Besteller eine Vorlage
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oder eine ähnliche;,Unterlage zur Herstellung des Werks übergibt, darf von dieser nach dem Vertrage nur insoweit Gebraut machen, als der Besteller damit einverstanden ist. In seinen Urteil vom 14. Dezember 1954 - I ZR 65/53 (BGHZ 16, 4 ff) -/
hat der I. Zivilsenat auf dem Gebiet der Damenkonfektion	-
eine solche Verpflichtung aus einer entsprechenden Auslegung V ) der Vertragsbedingungen unter Heranziehung der Grundsätze .	'/
von Treu und Glauben hergeleitet (aaO 8 ff)-. Es bedarf keiner	']
Entscheidung, ob die Heranziehung des § 242 BGB und eine be- V.. -.\ sondere Vertragsauslegung zur Begründung dieses Ergebnisses erforderlich' sind, ob es sieh nicht vielmehr ohne weiteres aus dem Wesen des Werkvertrages ergibt! Wenn das Berufungsgericht aus;dem Vertrage eine Verpflichtung der Klägerin ent-nimmt,” alles zu unterlassen, was die Vertragspartner schädi- . gen könnte, so ist dieses auch von der Revision nicht angegriffene Ergebnis ebensowohl aus einer rechtlich einwandfrei- ’ en Auslegung des hier erteilten Druckauftrages wie auch aus allgemeinen Grundsätzen des Werkvertrages zu begründen. Da	j
die Beklagten mit dem. Nachdruck der 500.000 Prospekte und deren Auslieferung. an' S:i JfJSfitt „ nicht einverstanden waren, so liegt darin, falls die Klägerin schuldhaft handelte, eine positive Vertragsverletzung,
2c Ein .solches Verschulden der Klägerin bejaht das
 Berufungsgericht; die Angriffe der Revision hiergegen sind nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat nicht fest-' gestellt, daß der. Beklagte Sm|je den früheren Geschäftsführer der Klägerin . —I schon vor dem Nachdruck beson-ders darauf aufmerksam gemacht hätte, daß ohne Zustimmung der Organisationsgemeinschaft keine weiteren Wettzeitungen mit Preisaufdruck gedruckt werden dürften. Es stellt aber fest, die Klägerin babe gewußt, daß die Beklagten die Vorschauen gestaltet'hatten und daß die Beklagten und die GmbH Rheinland-Pfalz zwischen Vorschauen mit und' ohne Preis-, = aufdruek unterschieden! Es ist unstreitig, daß SiflHNi “bis „-r\, dahin bei der Klägerin weder für die Beklagten noch für, die '•;** TlÜi-GmbH Rheinland-Pfalz Drucksachen bestellt hatte. Die
 Klägerin hat nach ihrem Vortrag angenommen, daß SiJBHMI hei der Bestellung im Einvernehmen mit dem Direktor der T#fc-GmbH L
Äste
 Rheinland-Pfalz W4MHH handelte und dieser wiederum auf Grund einer Zustimmung der Beklagten damit einverstanden warf. Bas Berufungsgericht sieht eine Fahrlässigkeit der Klägerin: darin;; daß sie sich auf eine "Kette von Vermutungen» stutzte, statt vor Annahme und Durchführung des Auftrages bei den Beklagten fernmündlich zurückzufragen» Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt und eine Reihe von Umständen nicht gewürdigt. Unstreitig und unerheblich ist es, daß die Sport-mit d er Klä gerin als Vertragsdrucker ei in .ständiger Verbindung stand und den'Druck der Wettscheine bei ihr angeregt und in die Wege geleitet hatte und daß sie nach der Vereinbarung der Parteien über die 400,000 Vorschauen hinaus noch 120,000 Vorschauen mit Wetts.cheinen ohne Verkaufspreis-Bindruck und weiter 75,000 Wettscheine erhielt und bezahlte Sie hat auch, 100,000 Stück von den 400,000 streitigen Vorschauen bezahlt, davon aber nach der nicht bestrittenen Veri teilerliste nur 19.000 Stück erhalten. Alles dies geschah im Rähmen„ des Vertrages und im Einverständnis der Beklagten, es; kann daraus aber weder geschlossen werden, daß die GmbH zu-.-,: sätzlish Vertragspartei geworden wäre noch daß sie. ohne Einverständnis der Beklagten selbständig weitere Druckaufträge erteilen könnte. Das wäre auch dann, nicht möglich gewesen, •• wenn der von der'Revision aufgenommene Vortrag der Beklagte?, als richtig unterstellt wird, daß zwischen den Beklagten und der ^-Gesellschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts • zustande gekommen sei. Auch wenn die Sport-T<Mfc GmbH mit der Bestellung der Nachdrucke durch Si4HMl einverstanden war ff oder sie gar angeregt hat, hätte dies der Klägerin nicht das Recht gegeben, den Auftrag ohne Rückfrage bei den Beklagte® auszuführen» Dazu wäre sie auch Inder; 'Lage gewesen, ohne GmbH zu.verletzen oder ihre, ständigen Beziehungen zur GmbHf zu gefährden. Deshalb kann sich die Klägerin nicht damit enf lasten,: sie habe das Einverständnis der GmbH schuldlos angenommen. Aus demselben Grunde ist es unerheblich, ob die Klä-
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gerin der Meinung sein konnte, daß die Sport-TgB| GmbH jedenfalls bei der Bestimmung der Bruckauflage entscheidend gehört wurde-, und ebenso unerheblich ist der "Eindruck” des Zeugen !<lilSBiP die Beklagten würden gegen den Vertrieb weiterer Exemplare nichts einzuwenden gehabt haben»
Es ist daher dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Klägerin ihren Vertragspflichten .schuldhaft zuwider-g eh and eit hat, .ohne daß es auf ein den Beklagten zustehendes Urheberrecht an den Vorschauen ankommt» ' :.',
3c Das Berufungsgericht bejaht auch die Ursächlichkeit dieser Vertragsverletzung für einen den Beklagten entstandenen Schaden» v:-	,v \	■ 1 >' - \:
•Zutreffend sieht'es einen Schaden nicht schon in dem Bruck der 300.000 Vorschauen- sondern erst in deren Vertrieb-durah S .iMHi,, Es geht auch, nicht, wie die Revision meint,' davon aus, dieser Vertrieb habe den Absatz bei den von den Beklagten belieferten Annahmestellen beeinträchtigt» Wer wettlustig war, bevor die Fahrer in die Nähe seines Aufenthaltsortes kamen, der wurde von einem Erwerb der Vorschauen bei den Annahmestellen nicht dadurch abgehalten, daß später den Zuschauern weitere Stücke zu dem Erwerb angeboten wurden; wer sich aber erst als Zuschauer zu einer Wette entschloß, der hatte keine Veranlassung und auch kaum Gelegenheit, nach-träglich eine Annahmestelle aufzusuchen. Die Beeinträchtigung sieht das Berufungsgericht vielmehr darin, daß die für die . Aktion SligHHhi benötigten Vordrucke aus" der bei der T®H-GmbH Rheinland-Pfalz lagernden Reserve von 19.000 Erstdrucken entnommen und im übrigen von den 33 TÄfc-Stel'len zurückgeholt worden wären, wenn die Klägerin nicht den Nachdruck hergestellt und die Stücke an SIMMHk ausgeliefert hätte»	•	3
Eies© “Begründung des "'ursächlichen Zusammenhangs ist an sich schlüssig und folgerichtig, sie setzt aber einmal voraus, daß ein solches Zurüekholen durchführbar gewesen wä-re, und ferner, daß die Beklagten keinen durchs etzbaren Anspruch auf Beteiligung an dem Erlös der nachgedruckten Stück? ■.hätten „,v i ' i h
a)	Zu der ersten Frage: sagt das Berufungsgericht wört-
' lieh ('S ■ 1 5) i "Das wäre' möglich.' gewesen f- dä;\äld 'i'ijp.Stellen,
 an die die Ersatzdrucke versandt worden waren, in einem räumlich getrennten Gebiet lagen, und da der Führer der fliegenden Kolonne SifflHSKß eile für seine besondere Verkaufsaktien notwendigen Wettzeitungen auch nicht auf' einmal, sondern nach und nach abholte." Dabei wird der entscheidende Gedanken gang zwar nicht ganz deutlich, er läßt sich aber dahin erkennen, mäm habe nicht den ganzen zu dem Angebot an die Zuschauer erforderlichen Vorrat gleichzeitig, sondern nur nach und nach benötigt, er sei deshalb in der:Lage gewesen, die bei Annahmestellen in den bereits durchfahrenen Gebieten unverkauft gebliebenen Bestände jeweils dort statt bei der Druckerei abzuholen oder abholen zu lassen. Hätte er im Rahmen seiner Verpflichtungen gegenüber der Sport^-T(H§-GmbH und im Rahmen von deren. Vertragspflichten gegenüber den Beklagtes gehandelt, so hätten diese Annahmestellen Ihm auf Anweisung’ der GmbH die Bestände auch ausgehändigt. So verstanden, ist. gegen diese Begründung rechtlich nichts zu erinnern, \
b)	tiber die weitere Frage trifft dagegen das Berufungs-
gericht keine eindeutigen Feststellungen«, Es sagt (S 15) wörtlich* "Die Frage., ob und in welcher Höhe die Beklagten . an dem Erlös der von der fliegenden Kolonne	vertrie-
benen Nachdrucke beteiligt sind, ist dagegen erheblich schwieriger zu entscheiden, weil durch den Nachdruck neue',';’ nicht von den Beklagten getragene Druckkosten entstanden sind, weil den Beklagten die Zahl der Nachdrucke zunächst
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•unbekannt gewesen ist, und weil schließlich zwischen dem Direktor der TBfc-GmbH Rheinland-Pfalz t'ÜHBHM1 und dem früheren Hauptstellenleiter SiiflgMMfci Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, ob die T(BB-G-mbH Rheinland-Pfalz SlIflBMi überhaupt einen Auftrag gegeben hat, 300.000 Vorschauen nach-zubestellen, und eine Abrechnung über die ganze Sonderaktion zwischen SiiflHHM und der THfc-GmbH Rheinland-Pfalz deshalb unterblieben ist." Diese Sätze vermögen das Berufungsurteil nicht zu tragen, Es kann zwar nach der Sachlage davon ausgegangen werden, daß die Beklagten einen'Anspruch gegen Simonis auch dann nicht durchsetzen könnten, wenn er rechtlich begründet sein sollte. Dagegen geht das Berufungsgericht seihst davon aus, daß rechtlich begründete Ansprüche gegen die Sport-: GmbH auch durchsetzbar sind. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten, insbesondere nach deren Schreiben an den Zeugen	'vom	3.,September 1949 (insbesondere Blatt 2 die-
 ses Schreibens) war, wie da£ Berufungsgericht (S-15) selbst feststellt, der Verkauf von Vorschauen durch eine besondere Kolonne unter Rührung des früheren Tt^-Haupt Stellenleiters' Sipi v.oh der T®fc-GmbH Rheinland, und den 'Beklagten von . Anfang an geplant. Diese Planung konnte nur den Inhalt haben,\ daß hierbei diejenigen Vorschauen verwendet werden sollten, an deren Erlös die Beklagten vertraglich beteiligt waren.
Wird nun mit dem Berufungsgericht unterstellt, daß die Sport-TÄi-GmbH dem Zeugen S:flBBBi einen Auftrag zu dem Nachdruck der 300.000 Vorschauen gegeben hatte, so lag dies zwar außerhalb des Vertrages, die dadurch entstehenden Druckkosten . konnten die Beklagten nicht berühren, aber deren vertrag-lieber Anspruch gegen die Sport-T(Bfc-GinbH auf Zahlung der Gulp Hälfte des Erlöses der wirklich verkauften Stücke wurde da--up durch nicht beeinträchtigt. Daß eine Abrechnung über die von S ’verkauften Stücke unterblieben ist, war für die-sen Anspruch bedeutungslos und konnte lediglich zu Zweifeln PA über seine Höhe und in diesem Rahmen zu Beweisschwierigkeiten führen. Diese konnten sich aber nur im Verhältnis zwischen .
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den Beklagten und der Sport-T<Ä~ümbH auswirken und niemals einen Schaden für die Beklagten zur Folge haben,: der auf der Nachdruck, als solchen zurückzuführen wäre. Der Anspruch de? Beklagten gegen die Sport-f^1-GmbH wäre bei einem solchen Sachverhalt der ursprüngliche Erfüllungsanspruch und nicht ein Schadensersatzanspruch? so daß auch die Präge nicht auf* treten könnte? ob etwa die Klägerin als Gesamtschuldnerin mit der Sport-TÄfc-GmbH für den Schaden haftete.
Selbst wenn die Sport-TÄfc-GmbH nicht einen Auftrag zu dem Nachdruck gegeben hätte, aber damit einverstanden gewesen wäre? daß SidHBH diese von ihm selbst beschafften Stüci für die im Rahmen des Vertrages liegende Aktion vei'wend ete, wäre die Lage nicht anders. Auch dann hätten die Beklagten gegen die Sport-'TÄfc-GmbH ihren Erfüllungsanspruch aus dem Verträge ohne Rücksicht auf die zusätzlichen Druckkosten..
Bat jedoch	seine	ganze Aktion unter Verletzung
 seiner ihm gegenüber der'GmbH obliegenden Treupflicht ohne deren Kenntnis--und gegen deren Willen durchg.eführt.?, so kori& te aus dem Absatz der dabei vertriebenen Vorschauen kein vertraglicher Erfüllungsanspruch der Beklagten gegenüber der Sport-TtB^-GmbH erwachsen, sie hatten also einen Schadet und dessen Ursache lag darin? daß Sin— ein solches Ver~;ts; halten ermöglicht wurde? : also in der Vertragsverletzung der;' Klägerin.. Die Adäquanz dieser Ursächlichkeit würde nicht ;Vf. davon abhängig sein, ob ühd inwieweit daneben auch die Spot; TÄU-GmhH 'etwa'für. das Verhalten des Zeugen SltfHMl einstöP müßte: in diesem Palle wäre der Schadensersatzanspruch gegen
 die Klägerin begründet.	'
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Die vom Berufungsgericht hervorgehobenen Meinühgsver|| schiedenheiten über das Verhältnis der Sport-TMfc-GmbH zur Aktion SijflHHi können hiernach nicht hinreichen, um die Ursächlichkeit des Vertragsverstoßes der Klägerin für die Eni' stehung eines Schadens zu beweisen; sie kann nur dann bejah*
werden, wenn festgestellt werden kann, daß die Beklagten gegen die Sport-T^B-GrabH keinen Vertragserfüllungsanspruch haben, mit .dem sie ihren Anteil an den von S:i—i vertriebenen Vorschauen erhalten können. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben,'wenn ihnen der Beweis gelingt, daß die Sport-UBh-G-mbH mit dem Vorgehen von	nicht	einver-
standen war. Oh das'Berufungsgericht aus dem bisherigen Beweisergebnis oder aus einer etwaigen weiteren Beweisaufnahme eine solche Feststellung herleiten kann-, muß seiner erneuten Prüfung, überlassen bleiben. Wird die Feststellung nicht getroffen, so besteht die Schadensersatzforderung nicht, der Klageanspruch ist dann gegenüber dem Beklagten S^HMpr be-gründet,- seine Widerklage, unbegründet.
Zum Zwecke der hiernach noch erforderlichen Festste!-' langen war das Berufungsurteil auch, insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuweisen, als zugunsten des Beklagten erkannt ist. Gegenüber dem'Beklagten 1|B| hätte dieser Aufhebungsgrund nur. dann Bedeutung, wenn die gegen ihn gerichtete Klage nicht schon aus dem zu II erörterten Grunde abgewiesen wird.	,	■	■■	.	.	.11
IV. , Führt die.erneute Prüfung wiederum zur Bejahung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der verschuldeten Ver- - / tragsverletzung der Klägerin und einem den Beklagten entstandenen Schaden, so hängt dessen Umfang davon ab, wieviele Stücke der zuerst gedruckten Vorschauen mehr verkauft wor-'.A;. den wären, wenn SitfHHH die für seine Aktion erforderlichen Stücke aus diesem Vorrat entnommen hätte. Dazu würde es der*. Feststellung bedürfen, wieviele Stücke SiflBMHfc bei seiner Aktion tatsächlich verkauft»hat. Beide Vorderurteile sind . zutreffend zu dem Ergebnis gelangt,' daß diese Anzahl nur durch Schätzung nach § 287 ZPO ermittelt werden kann. Als Anhaltspunkt für diese Schätzung ist ohne Rechtsirrtum die Anzahl der Nachdruckstücke verwendet worden, die	ab-
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geholt hat , aber auch diese '^engey'ist'uiQht 'genau zu/ ermit-teln, sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wenigstens .80,000 und höchstens 100,000 Stück betragenDas Berufungsgericht erwägt, weiter ('S 1f) } daß hei' dem Vertrieb durch eine fliegende Kolonne mit einer größeren Zahl von Helfern ein gewisser Verlust eingerechnet werden muß, und daß nicht bewiesen ist, daß d ie von S i rmmrn abgeholten Nach-drucke rest los verkauft worden sind.. Es kommt in Übereinstimmung mit dem Landgericht zur. Schätzung eines Schadens "in Höhe vcb 8,000 DM» Da nach dem Vortrag der Beklagter ihr Anteil an jedem verkauften Stück 0,1© DM betrug, so entspricht diese;Schätzung einem Absatz von 80.000 Stück,
■Die. Revision rügt die Verletzung eines Wahrscheinlich keitssatzes, aus dem sich ergebe, daß durch eine fliegende Kolonne,, die unmittelbar vor den Rennfahrern herfährt, jeden . falls .nicht mehr Scheine verkauft werden,: als durch das weit verzweigte und eingeführte System der Annahmestellen; sie will deshalb dieselbe Verhältniszahl angewendet wissen, die sich, bei dem Verkauf der Erstdrucke ergeben hat. Dabei übersieht sie aber, daß die Aussichten für einen Absatz hei einer solchen fliegenden Kolonne deshalb günstiger sind, weil diese Gelegenheit hat, an die an dem Rennen interessierten Zuschauer unmittelbar heranzukommen und ein solches Angebottagelang während der ganzen Fahrzeit von morgens bis nachmittags fortzusetzen. Das Berufungsgericht, wird aber Gelegen heit haben, seine Schätzung noch, einmal- zu überprüfen und V ' insbesonderecdie immerhin mögliche Deutung auszuschließen,a'l “kätt'e es die Anzahl der von SiflNHI abgeholten Stücke auf 80.000 geschätzt und wäre ohne Berücksichtigung der von ibnr selbst hervorgehcbenen Umstände von einem restlosen Absatz A dieser abgeholten Stücke ausgegangen. Dabei wird auch dem/l-Umstand Rechnung getragen werden können, daß S:<MH& selbst' seine Aktion als ein Verlustgeschäft bezeichnet hat, was hei einer Roheinnahme von 16.000 DM für 80.000 Stück nicht f
i.	.	'	.	ȀS
ohne' weateres}\ein 1 eücht’en»würde.

■Ö ex’ 53
Da eine endgültige Sachentscheidung noch nicht möglich ist, so war die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu überlassen»
Br» Canter	Br»	Delbrück	Artl
 ugleich für den	Br»	Winkelmann
 eurlaübten und ab-esenden BR .Dr. Selowsky