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BGH

Gericht: BGH

Aus der entsprechenden Anwendung des § 158 c Äbs 4 WG ergibt sich, dass die Haftung des Haftpflicht Versicherer s aus § 158 c WC in allen fallen insoweit entfällt, als dem Geschädigten schon ein anderer Versicherer auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses haftet, gleichviel, ob der andere Versicherer ein Vertrag- oder Sozialversicherer ist, Es ist nicht möglich, den Kreis der durch § 158 c WG geschützten Dritten grundsätzlich auf die Geschädigten selbst zu.beschränken und aus ihm schlechthin diejenigen.auszunehmen, auf die die Haftpflicht an sprüc he der Geschädigten ■üb.erg.er~ r JjMMBMo rücke fuhr*der von RMMto gexenkve »Vagen in eine Gruppe von Straßenbauarbeitern, wobei 2 Aroeirer ge-tötet und 3 schwer verletzt wurden» Him ernco gegen die Beklagte, bei der er gegen Haftpflicht versichert war» Elans auf Feststellung ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz» Diese Klage, wurde rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, daß das Fahrzeug-bei der Unglücksfahrt nicht zu dem im Versicherungsvertrag festgelegten Zweck als Abschleppwagen verwendet worden sei und daß deshalb die Beklagte nach § 2 Ziff 2 a AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei sei» Die klagende Berufsgenossenschaft'machte die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen.Schadensersatzan-spräche der Geschädigten gegen Ui i— geltend und erwirkte, gegen ihn Urteile auf Zahlung in -Höhe der von ihr an die Geschädigten (die Verletzten und die Hinterbliebenen der G-etöte ten) geleisteten Beträge« Sie ließ daraufhin die angeblichen Versicherungsansprüche des K.'MM gegen die Beklagte in Höhe von 13:„762j23 DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen» Sie verlangt nunmehr nach § 158 c VVG von der Beklagten die Zahlung dieses Betrages» Im ersten Rechtszug hat sie weiter 3ie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr alle weiteren aus Anlaß, des Unfalls noch zu erbringender. Leistungen zu erstatten«Nachdem die Klägerin dem Hi mM den Streit’verkündet hatte, ist dieser ihr beige-• c-- :en« Er hat sich ihren-Anträgen angeschlossen« Die Beklag-•te begründet ihren Klageabweisungsantrag .damit» daß dis Fahrt nicnr in den Rahmen der von ihr übernommenen Gefahren falle« 3s ist deshalb auch nicht möglich, daß der Versicherungsanspruch vom Versicherungsnehmer auf einen anderen als den Haftpflicht-berechtigten übergeht' und der Rechtsnachfolger Zahlung an sich verlangte Wird hingegen der Versicherungsanspruch (durehr Abtretung oder Pfändung) aufsäen Haftpflichtberechtigten selbst übertragen, sc setzt sich in seiner Person; der Befreiung sar.- Rechtsnachfolger oder etwa ein Sozialversicherungsträger nach § 905 R70 aus eigenem Recht Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend inacht; denn die Verpflichtung des Versicherers^ geht ja auf Befreiung des Versicherungsnehmers ven der Haftpflichtschuld ohne Rücksicht darauf, wem der Hattpfl ichtanspruch zustehtK de i gepianae be i o er ihm-abgetret e Versicher g spruch des Versicherungsnehmers gegen den Haftpflich.tyersich.e-rer geltend zu machen, weil dieser Anspruch dann ja nicht besteht r Auch der Geschädigte erhält .hier also durch die Haftpflichtversicherung keinerlei Schutzt Poes erschien dem Ge-, setzgeber in den Fällen nicht tragbar, in denen zu dem Schutz öc- gssenädrgten Britten.eine gesetzliche Verpflichtung zu dem AoSchluß .einer Haftpflichtversicherung besteht«. Hierbei 'ist "durch § 158 c Abs 5 VVG klar--| gestellt, daß für den Dritten dadurch kein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer begründet wird, Er ist vielmehil in gleicher Weise wie im Normalfall darauf angewiesen, durch. Pfändung auf den Versicherungsanspruch des Versicherungsneh-i mers gegen den Versicherer zurückzugreiien« was ihm durch die Bestimmung des § 158 c Abs 1 V^fG ermöglicht wird, daß zu die-sein Zweck zu seinen Gunsten der Versicherungsanspruch Gestehen bleibt. daß auch die Verpflichtung des Versicherers dieselbe wie im Normalfall sei« Da das Gesetz das Bestehenbleiben des Versicherungsanspruchs nur zugunsten des Dritten? wie im Normalfall,durch die Leistung des Versicherers an den Dritten von seiner Haftpflicht schuld befreit? vielmehr, geht mir der-Befriedigung indes Dritten dessen Haftpflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer auf den Versicherer über (§ 158 f VVG-}. Die Verbindlichkeit des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis verwandelt sich also im Rail des § 158 c VVG aus einer Bef reiungsverpjfiichtung in eine Deckungspflicht = Er hat an den Dritten nicht zu leisten, um den Versicherungsnehmer Aus dieser Rechtslage ergibt sich für die hier zu entscheidende- ?r a ge i ob' auch in fällen der vorliegenden Art eine Haf-. ■ b die dem Geschädigten durch § 158 c WG verliehene Rechtsstellung übertragbar und nach § 1542 RVO auf den Soziaiver-sicherungsträger übergegangen ist. Das wird meist mit der Be-ründung verneint, daß diese Rechtsposition höchst persönlich und deshalb nicht übertragbar sei (so Thees Wallmann Z 1941$ ,22; Feuerstein Neumann Z 1941« 519; JRPrV 1941, 211; Pienitz Allgemeine Bedingungen für Kraftfahrzeugversicherungen S 299)° Möller (VersR195Q, 16) lehnt in den Fällen der §§ 1542 RVO, 9 AVG einen Übergang der Begünstigung aus § 158 c I VVG auf er Sozialversicherungsträger auch deshalb ab, weil sie nicht auf Gesetz beruhe, sondern auf einen Versicherungsvertrag zurückgeheo Andererseits wird gelegentlich die Auffassung •••ertreten, daß die dem Geschädigten durch § 158 c eingeräum-,e Rechtsstellung ein nach § 401 BGB übergangsfähiges Neben-recht darstelle (so u.a*. Die Beantwortung der Frage, ob auch an-ere Haftpflichtberechtigte als die Geschädigten selbst durch 9 -"-8 c VVG geschützt werden, hängt nämlich nicht davon ao, ob verliehene Rechts- '1 § 158 c WG ihre Rechtspositian nicht aus der der Geschädigte" ab5 sondern gründen sie auf ihre eigene Rechtsstellung als J Haftpflichttrerechtigre<, Die Bedeutung des Rechtsübergangs i Die dadurch er-f wcrbene Rechtsstellung versetzt den Rechtsnachfolger in diel Lege, nunmehr als HaftpflichtberecHtigter im Wege der Pfän-i dung Zugriff auf den Versicherungsanspruch des Schädigers | (Versicherungsnehmers) gegen den Haftpflichtversicherer zu) nehmen und nach § 158 c VVG gegen den Versicherer Vorzüge-hen» Die Präge ist nur, ob dann auch ihm gegenüber die Be- , Stimmung des § 158 c I VVG über das Bestehenbleiben des Ver-Sicherungsanspruchs, gilt, oder ob diese;Bestimmung nur für .: den Geschädigten selbst wirksam ist» Diese Präge nach dem Kreis der durch § 158 c VVG geschützten Dritten hat aber mit dem Rechtsübergang des Haftpflichtanspruchs nichts zu tun« • Sie entsteht vielmehr in gleicher Weise auch dann, wenn ein Spzialversicherungsträger nach § 905 RVO als originär Berechtigter aus eigenem Recht Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhebt und' durch Pfändung auf den Versicherungsanspruch Zugriff nimmt, (so auch Prölss JRPrV 2«) Die Frage nach dem Kreis der durch § 158 c VVG geschützten Dritten kann nicht ohne weiteres schon damit ••• beä] wertet werden, daß unser dem ’’Britten" nichts anderes, verstä den werden könne, als bei § 149 VVG, nämlich jeder, dem der Versicherungsnehmer zur HaftPflichtleistung verpflichtet sei (so Ehrenzweig TersR 51, 289); denn bei § 158 e VVG -bat die ,, leistungspflicht des Versicherungsnehmers nicht wie in dem ; rag .durch den Pfändungszugriff auf d end Ver s i che run g s an sprach des Sclig|| igers in.den Fällen des § 158 c YYG nicht"dadurch■hinfäll gemach werden', daß dem Reel tsnächf iger de Sehü z des § 1 c: YVG- mit der Begründung versagt wird er sei a it primä: Haftpflichtberechtigter and gehöre demnach rich i i den IZrej der ge schilt a ten Dritten» Dies v-ürie nicht nur d: e oereci u> ten Belange der Gläubiger des Geschädigten, sondern auch d i eigene schtvczwiirdige Inn- - erheb_ * : nm. □ isp: ich keine Bi denken-daraus hergeleite“ werden kennen, daß -Pie.Klägerin -nicht selbst Geschädigte ist, so entfällt"doch die Haftung der Beklagten aus § 1:3 c YVG hier deshalb, aeil 4 YYG auf; den Ist re 2S auch bei § 158 c VVG, wie im Normalxall darauf ankäme, daß dor Schädiger (Versicherungsnehmer) durch die Leistung des Haftpflichtversicherers an-; den Geschädigten von seiner Haft-pilichtschuld befreit wird; Dann könnte allerdings § 158 c ä::s 4 VVG nicht auf die Fälle ausgedehnt werden,, in denen, wie hier, ein anderer Versicherer nur den Geschädigten selbst schadlos stellt, ohne daß hierdurch die Haftpflichtschuld des Schädigers berührt wird„ Wie schon ausgeführt wurde, liegt aber ein wesentliches Merkmal der Haftung aus § 158 c WG gerade darin, daß sie nicht die Befreiung des Schädigers (Versicherungsnehmers) von seiner Haftpflichtschuld zu dem Ziele hat und auch nicht herbeiführt, sondern lediglich die Befriedigung des Geschädigten.bezweckto Daraus folgt, daß § 158 c •Abs 4 VVG die, Haftung des an sich leistungsfreien Versicherers bei der■Doppelhaftpflichtversicherung nicht deshalb le-beseitigt, weil der Versicherungsnehmer gegen einen anderen ...HaftpflichtVersicherer einen wirksamen Anspruch4auf'Befrei- -.. weil sich hier der Geschädigte wegen seines Haftpflicht-4 Anspruchs mit Hilfe der Pfändung des voll wirksamen Versiehe- ■ exungsanspruchs an den anderen leistungspflichtigen Haftpflicht-Versicherer halten kann und. weil damit dem durch § 158 'c VVG bezweckten Schutz des Geschädigten schon Genüge getan ist, so -aß es einer Heranziehung des an sich leistungsfreien Versi-* eherers hierfür nicht mehr bedarf.Entfällt aber die Haftung '“•s im. Haftpflichtversicherers aus § 158 c VVG schon dann, wenn der Geschädigte bei einem anderenlei-stungspflichtigen Haftpflichtversicherer des Schädigers mit Hilfe der Pfändung erst, recht(gelten, wenn u Ter sicherer, um it1 el"bär.:

Zitierte Normen: § 2 AKB2008_alt
WGVersicherungsanspruchVersicherungsnehmerdVersichererVVGVerpflichtungDritteGeschädigte

Volltext der Entscheidung

gangen sind.
Aus der entsprechenden Anwendung des § 158 c Äbs 4 WG ergibt sich, dass die Haftung des Haftpflicht Versicherer s aus § 158 c WC in allen fallen insoweit entfällt, als dem Geschädigten schon ein anderer Versicherer auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses haftet, gleichviel, ob der andere Versicherer ein Vertrag- oder Sozialversicherer ist,
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Es ist nicht möglich, den Kreis der durch § 158 c WG geschützten Dritten grundsätzlich auf die Geschädigten selbst zu.beschränken und aus ihm schlechthin diejenigen.auszunehmen, auf die die Haftpflicht an sprüc he der Geschädigten ■üb.erg.er~
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 Urteil des BGH vu 8„ Oktober J-952 LG Hamburg
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 Revision a er Beklagter, wird das Urteil ts o.es Hanseatischen Oberlandesgerichts 9c Oktober 1951 aufgehoben'und das Urte kämmer des Landgerichts in Hamburg vom 0 dahin abgeänderts
 ge wird in.veilem umfang abgewiesenc
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Am 19. Oktober 1948 unternahmen der Inhaber eines Ab-schlsppestriebss 'uia^i und sein Fahrer EMMI mir dem Abschleppwagen des HlmM eine Kneipr-our durch	.	Auf
r JjMMBMo rücke fuhr*der von RMMto gexenkve »Vagen in eine Gruppe von Straßenbauarbeitern, wobei 2 Aroeirer ge-tötet und 3 schwer verletzt wurden» Him ernco gegen die Beklagte, bei der er gegen Haftpflicht versichert war» Elans auf Feststellung ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz» Diese Klage, wurde rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, daß das Fahrzeug-bei der Unglücksfahrt nicht zu dem im Versicherungsvertrag festgelegten Zweck als Abschleppwagen verwendet worden sei und daß deshalb die Beklagte nach § 2 Ziff 2 a AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei sei» Die klagende Berufsgenossenschaft'machte die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen.Schadensersatzan-spräche der Geschädigten gegen Ui i— geltend und erwirkte, gegen ihn Urteile auf Zahlung in -Höhe der von ihr an die Geschädigten (die Verletzten und die Hinterbliebenen der G-etöte ten) geleisteten Beträge« Sie ließ daraufhin die angeblichen Versicherungsansprüche des K.'MM gegen die Beklagte in Höhe von 13:„762j23 DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen» Sie verlangt nunmehr nach § 158 c VVG von der Beklagten die Zahlung dieses Betrages» Im ersten Rechtszug hat sie weiter 3ie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr alle weiteren aus Anlaß, des Unfalls noch zu erbringender. Leistungen zu erstatten«Nachdem die Klägerin dem Hi mM den Streit’verkündet hatte, ist dieser ihr beige-• c-- :en« Er hat sich ihren-Anträgen angeschlossen« Die Beklag-•te begründet ihren Klageabweisungsantrag .damit» daß dis Fahrt nicnr in den Rahmen der von ihr übernommenen Gefahren falle«
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 Das Landgericht tat dem Zahlungsantrag srattgegeben um die feststellungsklage abgewiesen * Die non der Beklagten hij gegen eingeleg e 3er fang hat das 0 oerfändesgericht z riiekgl
 Mit der Hecrsien, um deren Zu r iic kwe i sung die Ills ge-;
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 Beklagte «öfter die Abweisung 6e
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 Diese Rechtsa ! chtlichen Bed eh ken<>
Bei der Be bere chtigten g e dem Normalfall re c htsgültigi b e s Df1 i c li t -Je rs i c he r ung st e her ec ht ig ten f k e ine 1 u ’' Haftpflichtversichere mehr nur.dem Versic geht nicht auf Zahl
 dem Versicherungsnehmer lassenden Hairpflichrschuid . 3s ist deshalb auch nicht möglich, daß der Versicherungsanspruch vom Versicherungsnehmer auf einen anderen als den Haftpflicht-berechtigten übergeht' und der Rechtsnachfolger Zahlung an sich verlangte Wird hingegen der Versicherungsanspruch (durehr Abtretung oder Pfändung) aufsäen Haftpflichtberechtigten selbst übertragen, sc setzt sich in seiner Person; der Befreiung sar.-
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spruch in einen Zahlungsanspruch an (RGZ 158, . 6 7J^/) bei ist es unerheblich', ob der Geschädigte selbst oder sein. Rechtsnachfolger oder etwa ein Sozialversicherungsträger nach § 905 R70 aus eigenem Recht Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend inacht; denn die Verpflichtung des Versicherers^ geht ja auf Befreiung des Versicherungsnehmers ven der Haftpflichtschuld ohne Rücksicht darauf, wem der Hattpfl ichtanspruch zustehtK
. Krankt, wi e•im :vorliegenden'Pall, das Versicherungsverhalt ts an einem Mars nr le t gshe he t 1 e- Haft-Pflichtversicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer, zur . P^-tge hat, so entfall dam ear der gewöhnlichen Hafxpfl eh versa cherung auch für)den Haft pflichtberechtigten d1e Mo gl:ch-keit.o de i gepianae be i o er ihm-abgetret e Versicher g spruch des Versicherungsnehmers gegen den Haftpflich.tyersich.e-rer geltend zu machen, weil dieser Anspruch dann ja nicht besteht r Auch der Geschädigte erhält .hier also durch die Haftpflichtversicherung keinerlei Schutzt Poes erschien dem Ge-, setzgeber in den Fällen nicht tragbar, in denen zu dem Schutz öc- gssenädrgten Britten.eine gesetzliche Verpflichtung zu dem AoSchluß .einer Haftpflichtversicherung besteht«. Um in diesen. Rallen den Schutz der Geschädigten möglichst lückenlos zu gestalten, ist
n § 158 c VVG 1
bestimmt*,"' daß auch dann) wenn das
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^erslcherungsverhältnis an einem Mangel, krankt ? der -die lei-
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stungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gleichwohl die Verpflichtung des Versicherers in Ansehung des Dritten bestehet
 bleibt. Damit ist diesem die Möglichkeit eröffnet, ' in. gleich!
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\7eise, wie in dem erörterten Normal fall den gepfändeten und
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ihm überwiesenen Versicherungsanspruch gegen den Versicherers geltend zu machen. Hierbei 'ist "durch § 158 c Abs 5 VVG klar--| gestellt, daß für den Dritten dadurch kein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer begründet wird, Er ist vielmehil in gleicher Weise wie im Normalfall darauf angewiesen, durch. Pfändung auf den Versicherungsanspruch des Versicherungsneh-i mers gegen den Versicherer zurückzugreiien« was ihm durch die Bestimmung des § 158 c Abs 1 V^fG ermöglicht wird, daß zu die-sein Zweck zu seinen Gunsten der Versicherungsanspruch Gestehen bleibt. Für ihn ist damit also derselbe Rechtszustand wie im - Normalfall geschaffen. Nicht richtig ist aber die Auf! fassung von MAB (DVersZ 1951? 233)? daß auch die Verpflichtung des Versicherers dieselbe wie im Normalfall sei« Da das Gesetz das Bestehenbleiben des Versicherungsanspruchs nur zugunsten des Dritten? nicht auch des Versicherungsnehmers bestimmt , steht diesem der Versicherungsanspruch nicht zu, Der; Versicherungsnehmer wird auch nicht? wie im Normalfall,durch die Leistung des Versicherers an den Dritten von seiner Haftpflicht schuld befreit? vielmehr, geht mir der-Befriedigung indes Dritten dessen Haftpflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer auf den Versicherer über (§ 158 f VVG-}. Die Verbindlichkeit des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis verwandelt sich also im Rail des § 158 c VVG aus einer Bef reiungsverpjfiichtung in eine Deckungspflicht = Er hat an
 den Dritten nicht zu leisten, um den Versicherungsnehmer
. .. ■ . .
von.seiner Haftpf1i c h t sehuld zu befreien, sondern um den
 Geschädigten nach § 158 c VVG
Haftpflichtanspruch des Dritten in den durch § VVG festgelegten Grenzen zu befriedigen0
Aus dieser Rechtslage ergibt sich für die hier zu entscheidende- ?r a ge i ob' auch in fällen der vorliegenden Art eine Haf-. ung der Beklagten gegenüber der klagenden - Beruf sgeno s senscfo&ft besteht ffolgendess
1.) Wie vom Berufungsgericht , so wird auch im Schrift-
rum diese Präge vielfach unter dem Gesichtspunkt behandelt,
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■ b die dem Geschädigten durch § 158 c WG verliehene Rechtsstellung übertragbar und nach § 1542 RVO auf den Soziaiver-sicherungsträger übergegangen ist. Das wird meist mit der Be-ründung verneint, daß diese Rechtsposition höchst persönlich und deshalb nicht übertragbar sei (so Thees Wallmann Z 1941$ ,22; Feuerstein Neumann Z 1941« 519; JRPrV 1941, 211; Pienitz Allgemeine Bedingungen für Kraftfahrzeugversicherungen S 299)° Möller (VersR195Q, 16) lehnt in den Fällen der §§ 1542 RVO,
9 AVG einen Übergang der Begünstigung aus § 158 c I VVG auf er Sozialversicherungsträger auch deshalb ab, weil sie nicht auf Gesetz beruhe, sondern auf einen Versicherungsvertrag zurückgeheo Andererseits wird gelegentlich die Auffassung •••ertreten, daß die dem Geschädigten durch § 158 c eingeräum-,e Rechtsstellung ein nach § 401 BGB übergangsfähiges Neben-recht darstelle (so u.a*. Sieg, Ausstrahlungen der Haftpflichtversicherung S 236)c
Dieser ganze Meinungsstreit geht aber von einer unrichtigen Fragestellung aus. Die Beantwortung der Frage, ob auch an-ere Haftpflichtberechtigte als die Geschädigten selbst durch 9 -"-8 c VVG geschützt werden, hängt nämlich nicht davon ao, ob
 verliehene Rechts-
Stellung übergegangen ist oder nicht; denn;sie leiten bei. '1 § 158 c WG ihre Rechtspositian nicht aus der der Geschädigte" ab5 sondern gründen sie auf ihre eigene Rechtsstellung als J Haftpflichttrerechtigre<, Die Bedeutung des Rechtsübergangs i
erschöpft sich in dem Übergang des Haftpflichtanspruchs des-:
■
Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer». Die dadurch er-f wcrbene Rechtsstellung versetzt den Rechtsnachfolger in diel Lege, nunmehr als HaftpflichtberecHtigter im Wege der Pfän-i dung Zugriff auf den Versicherungsanspruch des Schädigers | (Versicherungsnehmers) gegen den Haftpflichtversicherer zu) nehmen und nach § 158 c VVG gegen den Versicherer Vorzüge-hen» Die Präge ist nur, ob dann auch ihm gegenüber die Be- , Stimmung des § 158 c I VVG über das Bestehenbleiben des Ver-Sicherungsanspruchs, gilt, oder ob diese;Bestimmung nur für .: den Geschädigten selbst wirksam ist» Diese Präge nach dem Kreis der durch § 158 c VVG geschützten Dritten hat aber mit dem Rechtsübergang des Haftpflichtanspruchs nichts zu tun« • Sie entsteht vielmehr in gleicher Weise auch dann, wenn ein Spzialversicherungsträger nach § 905 RVO als originär Berechtigter aus eigenem Recht Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhebt und' durch Pfändung auf den Versicherungsanspruch Zugriff nimmt, (so auch Prölss JRPrV
 2«) Die Frage nach dem Kreis der durch § 158 c VVG geschützten Dritten kann nicht ohne weiteres schon damit ••• beä] wertet werden, daß unser dem ’’Britten" nichts anderes, verstä den werden könne, als bei § 149 VVG, nämlich jeder, dem der Versicherungsnehmer zur HaftPflichtleistung verpflichtet sei (so Ehrenzweig TersR 51, 289); denn bei § 158 e VVG -bat die ,, leistungspflicht des Versicherungsnehmers nicht wie in dem ;
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sind, kann auch die Möglichkeit ihrer. Heali ei er. rag .durch den Pfändungszugriff auf d end Ver s i che run g s an sprach des Sclig|| igers in.den Fällen des § 158 c YYG nicht"dadurch■hinfäll gemach werden', daß dem Reel tsnächf iger de Sehü z des § 1 c: YVG- mit der Begründung versagt wird er sei a it primä: Haftpflichtberechtigter and gehöre demnach rich i i den IZrej der ge schilt a ten Dritten» Dies v-ürie nicht nur d: e oereci u> ten Belange der Gläubiger des Geschädigten, sondern auch d i eigene schtvczwiirdige Inn- - erheb_ *	:	nm.
(so Wussou aaO und im Ergebnis auch Brel so 1 53 ~c Auf! § 15t
Amm..4 .und . jRPrV 1.941,; 185; Ehrenzweig aaO; Mattstedt v e r s i p he rung 1? 52. 179:),>
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 aus v 1:8 :• 77G	-	:	le	Bo:	i	ig ei.es anäe
 rer ieistungspflichtigen Haftpflichtversicherers aus einem : wirksamen Yersiclieruugsverhäitnis zusammentrlfft 0 Für. diesen Pall bestimmt § 158c ibs 4unter- Abweichung von § 59 YYG, daß die Haftung es,leis gsfreie 5ersichere	all
 aer leistungst fGichtig ers ehe ft	.	3as:;	Berufung
 gericht mit Recht ,ausführt, unterscheidet sich dieser 7a.1 dadurch von dem hier vorliegenden,.daß hier die klagende ’ BerufJB
>' iA
genossenschaf hafte11 Diese
t nrciil dem Schädiger, sondern hem Geschädigter | r" Unger Sc hi :! würde 3 r analogen Anwendung des
- -sg o Abs 4 VVCf auf den vorliegenden Fall dann entgegen-
V-chen, wenn wesentliche‘Voraussetzung dieser Bestimmung wäre.
daß der andere Versicherer nicht nur dem Geschädigten, son- '
= sr:i auch dem Schädiger haftet. Das wäre dann der Fall, wenn
2S auch bei § 158 c VVG, wie im Normalxall darauf ankäme, daß
 dor Schädiger (Versicherungsnehmer) durch die Leistung des
•
Haftpflichtversicherers an-; den Geschädigten von seiner Haft-pilichtschuld befreit wird; Dann könnte allerdings § 158 c ä::s 4 VVG nicht auf die Fälle ausgedehnt werden,, in denen, wie hier, ein anderer Versicherer nur den Geschädigten selbst schadlos stellt, ohne daß hierdurch die Haftpflichtschuld des Schädigers berührt wird„ Wie schon ausgeführt wurde, liegt aber ein wesentliches Merkmal der Haftung aus § 158 c WG gerade darin, daß sie nicht die Befreiung des Schädigers (Versicherungsnehmers) von seiner Haftpflichtschuld zu dem Ziele hat und auch nicht herbeiführt, sondern lediglich die Befriedigung des Geschädigten.bezweckto Daraus folgt, daß § 158 c •Abs 4 VVG die, Haftung des an sich leistungsfreien Versicherers bei der■Doppelhaftpflichtversicherung nicht deshalb le-beseitigt, weil der Versicherungsnehmer gegen einen anderen ...HaftpflichtVersicherer einen wirksamen Anspruch4auf'Befrei- -..
Vung von seiner Haftpflichtschuld hat, sondern lediglich des-bhalb,. weil sich hier der Geschädigte wegen seines Haftpflicht-4 Anspruchs mit Hilfe der Pfändung des voll wirksamen Versiehe- ■ exungsanspruchs an den anderen leistungspflichtigen Haftpflicht-Versicherer halten kann und. weil damit dem durch § 158 'c VVG bezweckten Schutz des Geschädigten schon Genüge getan ist, so -aß es einer Heranziehung des an sich leistungsfreien Versi-* eherers hierfür nicht mehr bedarf. Entfällt aber die Haftung '“•s im. Grunde leistungsfreien. Haftpflichtversicherers aus § 158 c VVG schon dann, wenn der Geschädigte bei einem anderenlei-stungspflichtigen Haftpflichtversicherer des Schädigers mit
 Hilfe der Pfändung erst, recht(gelten, wenn u Ter sicherer, um it1 el"bär.: aus.;-, e eherungsv.erhältni s , haf te t, wöbei der andere TerniehererIein Vertr rer'ist D■Deshalb sind auch die 233gvergl:auch Mattstedt aaO) dievzwisehen■den Haftpf1lehr :lieh ihrer “rechtlichen Stellu Leistungen bestehen, gegenübe ken des § 156 c Abs 4 WG- ohn nach in allen Fällen', in denen and erer Ters i cherer, auf Gru " Verhältnisses v h affet: i h s owe rechtigten :: die'; nur; subsid lei s t un g s p f 1 i c lit i ge n 'Haf t pf 1 i ch so - kann: auch der. andere Tersicherer auf den Haftrflich tversicherer.. Rückgriff - n arch durchaus unbillig nd mir e irundg WG nicht vereinbar, wenn der: Versichere wirksamen .T.ef sicher un' stungen erbracht hat,
 Haftpflichtversicherer ; rungsverhältnisses im. Grün nolen könnte » Es.muß vielme üb ergegangenen Hai tpf liciitan -geltend machen kann (so auc erstein aaOj Bach Sozialversicherung 5; Malcnov; DlersZ ±951? 235)». Da hiernac Illäger in nicht; haftet, war die IQ. age unter -ochrenen Urteils im vollen' Umfange abzuweise