BGH · II ZR 308/87 vom 21.03.1988
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a) Ist in der Gesellschafterversammlung einer GmbH das Zu standekommen eines bestimmten Beschlusses vom Versammlungsleiter festgestellt worden, so ist der Beschluß mit dem festgestellten Inhalt vorläufig verbindlich; formelle oder materielle Mängel, die seine Anfechtbarkeit begründen, können nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend gemacht werden (Ergänzung zu BGHZ 97, 28). b) Eine Satzungsbestimmung, die für die Anfechtung des Ge sellschafterbeschlusses in einer GmbH eine Frist von weniger als einem Monat vorsieht, ist unwirksam. § 10 Nr. 2d der Satzung der Beklagten sieht die Möglichkeit der Einziehung von Geschäftsanteilen durch Beschluß der Gesellschafterversammlung auch ohne Zustimmung des betreffenden Gesellschafters vor, wenn ein den Ausschluß des betroffenen Gesellschafters rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt. Dezember 1986 einberufenen Gesellschafterversammlung, der der Kläger fernblieb, wurde mit den Stimmen und HefllBHHlBs, der sich durch Rechtsanwalt Befl0| vertreten ließ, die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers gemäß § 10 Nr. 2d der Satzung wegen der angeblichen Konkurrenztätigkeit des Klägers beschlossen. Januar 1987, einem Montag, bei Gericht eingegangenen Klage hat er beantragt, die Einziehung seines Geschäftsanteils für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, daß er durch den Einziehungsbeschluß vom 15. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Unrichtigkeit einer Beschlußfeststellung auch im Recht der GmbH nur in Verbindung mit der Erhebung einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden, wenn - wie im vorliegenden Fall -die Satzung der Gesellschaft die förmliche Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungsleiter vorschreibe und dieser entsprechend gehandelt habe. 1. Nach der ursprünglichen Rechtsprechung des Senats ist (vom Fall der Nichtigkeit abgesehen) ein Beschluß durch Anfechtungsklage zu beseitigen, wenn der Beschlußinhalt, wie namentlich im Aktienrecht (§ 130 AktG) oder bei Satzungsänderungen in der GmbH (§ 53 Abs. 2 GmbHG), beurkundet werden muß und vom Vorsitzenden festgestellt worden ist. Ist dagegen, wie bei gewöhnlichen Gesellschafterbeschlüssen in der GmbH, eine Protokollierung ebenso entbehrlich wie die Leitung der Versammlung durch einen Vorsitzenden, so komme es, auch wenn ein Versammlungsleiter einen bestimmten Beschluß verkündet habe, auf das rechtlich zutreffende Ergebnis an. 64), jedoch in der Folge bereits insoweit abgerückt, als er inzwischen davon ausgeht, auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrages mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit sei ein Beschluß, der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein könne, weil nur so Darüber hinaus muß aber auch ein positiver Beschluß (also die Annahme eines Antrags) ungeachtet möglicher formeller oder materieller Mängel, wenn ein bestimmtes Beschlußergebnis vom Versammlungsleiter festgestellt worden ist, mit diesem Beschlußergebnis als vorläufig verbindlich gelten, so daß er nur durch Anfechtungsklage beseitigt werden kann. Nach ganz herrschender Meinung ist die unrichtige Feststellung des Abstimmungsergebnisses, insbesondere auch wegen Mitzählens der Stimmen in Wahrheit nicht stimmberechtigter Personen, kein Nichtigkeits-, sondern lediglich ein Anfechtungsgrund (vgl. Auf die vom Berufungsgericht zu Ungunsten des Klägers entschiedene Frage, ob der Beschluß trotz des Irrtums des Gesellschafters Zflp über die Tragweite seiner Stimmabgabe im Hinblick auf die Mitwirkung eines Bevollmächtigten seines Treugebers mit der erforderlichen Stimmenmehrheit zustande gekommen ist, und die dagegen erhobenen Rügen der Revision ist deshalb nur dann einzugehen, wenn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Frist zur Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses bei Klageerhebung noch nicht verstrichen war. Die erst nachträglich durch die Novelle von 1884 in das deutsche Aktienrecht eingefügte Regelung des § 246 Abs. 1 AktG, die dem Aktionär das Recht zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen nur innerhalb einer zeitlichen Beschränkung beläßt, wie sie in der sonstigen Rechtsordnung vor allem bei der Anfechtung staatlicher Hoheitsakte und Gerichtsurteile anzutreffen ist, ist eine besonders strenge Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, daß die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften jederzeit geltend gemacht werden kann. Sie läßt dem Aktionär wenig Überlegungszeit für seine Entscheidung zur Klageerhebung, bei der es vielfach um die Beurteilung höchst komplexer und schwieriger Fragen geht, und versagt ihm den Rechtsschutz selbst für erst nach Fristablauf entdeckte Mängel. Sie muß daher als bewußte Bevorzugung der Interessen der Gesellschaft vor denjenigen des Gesellschafters gelten (ähnlich Zöllner aaO Anh. Die Breitenwirkung von Gesellschafterbeschlüssen ist deshalb bei ihnen regelmäßig geringer und das Gewicht individueller Interessen entsprechend größer als bei der Aktiengesellschaft. Zudem werden die Auswirkungen einer Anfechtungsklage auf das Verhältnis der Gesellschafter untereinander häufig sehr erheblich sein und die Vertrauensgrundlage zwischen den Gesellschaftern, die für die Aktiengesellschaft typischerweise keine Rolle spielt, auf der die GmbH aber in der Regel beruht, nachhaltig in Mitleidenschaft ziehen. zur unterschiedlichen Interessenlage in der Aktiengesellschaft und der GmbH bereits ausführlich BGHZ 11, 243, 244 - im Zusammenhang mit einer Nichtigkeitsklage - sowie Zöllner aaO Anh. Diese Verschiedenheiten beider Gesellschaftsformen haben dazu geführt, daß die herrschende Meinung im rechtlichen Schrifttum inzwischen einer Lösung den Vorzug gibt, die den Gesellschafter der GmbH nicht an eine starre Frist bindet, sondern ihm das Recht zubilligt, die Anfechtungsklage innerhalb einer nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles angemessenen Zeitspanne zu erheben, wobei die Frist des § 246 Abs. 1 AktG nach oben hin lediglich als Leitbild für die dem Gesellschafter zu demutbare Beschleunigung angesehen wird, und weitgehend Einigkeit besteht, daß die dem Aktionär zugebilligte Zeitspanne von einem Monat nach unten hin das absolute Minimum dessen ist, was auch dem Gesellschafter der GmbH zur Verfügung stehen muß, so daß eine kürzere Frist keinesfalls mehr als angemessen gelten könnte (vgl. Aus ähnlichen Erwägungen hat der Senat die Frage der analogen Anwendbarkeit des § 246 Abs. 1 AktG auf die GmbH bisher offengelassen (so ausdrücklich BGHZ 80, 212, 217 und zuletzt Urt. v. Die sich aus der oben beschriebenen Interessenlage aufdrängende Interessenbewertung würde in ihr Gegenteil verkehrt, wollte man es für zulässig ansehen, daß der GmbH-Gesellschafter strenger behandelt würde als der Aktionär und an eine Frist gebunden werden könnte, die noch unter derjenigen liegt, die das Gesetz dem Aktionär für die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen zubilligt. Eine unangemessen kurze Frist wird nicht dadurch zu einer angemessenen, daß sie bereits in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist. Eine Satzungsbestimmung, die eine solche Frist vorsieht, ist unwirksam, weil sie das Recht des Gesellschafters zur Geltendmachung der Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen, das zu den unverzichtbaren, absolut unentziehbaren Gesellschafterrechten gehört und deshalb nicht im voraus ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann (herrschende Meinung, vgl. Eine Regelung der Anfechtungsfrist in der Satzung dient zwar der Rechtssicherheit und müßte aus diesem Grunde selbst dann als zulässig gelten, wenn man mit der herrschenden Meinung eine entsprechende Anwendung des § 246 Abs. 1 AktG ablehnt und stattdessen allgemein die Geltung einer flexiblen, den Umständen nach angemessenen Frist für richtig hält. dabei denkbare Verlust an einzelfallorientierter Angemessenheit wird durch den Gewinn an Rechtssicherheit aufgehoben, der auch für den Gesellschafter mit einer typisierenden Regelung im Hinblick auf eine sichere Vorausberechenbarkeit der zur Verfügung stehenden Frist verbunden ist, so daß es insgesamt nicht berechtigt wäre, von einer Einschränkung des Anfechtungsrechts zu sprechen. Dies kann jedoch nicht für die Festsetzung einer bei wertender Betrachtung unter allen Umständen als unangemessen anzusehenden Frist gelten. Eine solche Fristbestimmung ist als unzulässiger Eingriff in ein nicht einschränkbares unverzichtbares Gesellschafterrecht von der Satzungsautonomie nicht mehr gedeckt (wie hier ausdrücklich Schilling/Zutt aaO Anh. 3. Allerdings kann die Revision gleichwohl im Ergebnis keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, der Antrag auf Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers habe die nach der Satzung erforderliche Stimmenmehrheit erhalten, der Gesellschafter ZflBIhabe nämlich mit allen ihm zustehenden 34 Stimmen für den Antrag gestimmt, weil seine irrtümliche Annahme, er sei mit den auf die treuhänderisch für ge- haltene Hälfte der Beteiligung entfallenden 17 Stimmen nicht stimmberechtigt, unbeachtlich sei und sich die Stimmzählung allein nach Gesetz und Satzung richte. das Ergebnis ist auch dann kein anderes, wenn man mit der Revision auf die tatsächliche Vorstellung Zfggßs abstellt, er stimme nur mit 17 Stimmen ab, weil die anderen 17 Stimmen seinem Treugeber zustünden. Wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, bedarf es nach der Satzung der Beklagten für die Einziehung eines Geschäftsanteils aus wichtigem Grund nur der für Gesellschafterbeschlüsse allgemein vorgesehenen einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die in § 8 Nr. 3 enthaltene Regelung, wonach Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefaßt werden, ist als Verweisung auf das bei der Beschlußfassung vertretene Kapital und damit auf die gesetzliche Regelung des § 47 Abs. 1 GmbHG zu verstehen, da alle Geschäftsanteile mit dem gleichen (nach § 8 Nr. 1 jeweils eine Stimme pro 1000 DM Geschäftsanteil) Stimmrecht ausgestattet sind (vgl. Auch der Kläger macht nicht geltend, daß mit der Erwähnung der vertretenen statt der abgegebenen Stimmen für sämtliche Gesellschafterbeschlüsse unabhängig von ihrer Bedeutung ein qualifiziertes Mehrheitserfordernis aufgestellt werden sollte. Ist die Vorstellung zMBs, er müsse sich der Abgabe der auf die treuhänderisch gehaltene Hälfte seiner Anteile entfallenden 17 Stimmen enthalten, weil er irrtümlich annahm, diese Stimmen stünden seinem Treugeber zu, erheblich, so hat er jedenfalls mit den anderen 17 Stimmen für den Antrag gestimmt. Er meinte lediglich, daß die Hälfte der auf seinen Geschäftsanteil entfallenden Stimmen einem anderen, seinem Treugeber, zustehe, wollte jedoch mit den ihm zustehenden Stimmen einheitlich für den Antrag stimmen. Das Berufungsurteil muß jedoch aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht aufgrund seiner rechtsfehlerhaften Annahme, der Kläger könne wegen Fristversäumnis keine Anfechtungsgründe mehr geltend machen, das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers nicht untersucht hat.