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BGH · II ZR 307/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 307/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 1985 die Klage abgewiesen und dem Kläger 85 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung eines Betrages von 59.250 DM nebst Zinsen und Wechselkosten aus zwei von ihm ausgestellten, auf den Beklagten gezogenen und von diesem akzeptierten Wechseln. Das Landgericht hat gegen den Beklagten zunächst ein Anerkenntnisvorbehaltsurteil erlassen und dieses sodann für vorbehaltlos erklärt. seiner Revision begehrt der Kläger die volle Wiederherstellung des - vom Landgericht für vorbehaltlos erklärten - Anerkenntnisvorbehaltsurteils. 1. Das Berufungsgericht hat, soweit es die Klage abgewiesen hat, ausgeführt, grundsätzlich trage der Beklagte als Wechselschuldner die Darlegungsund Beweislast dafür, daß den von ihm akzeptierten Wechseln keine Forderung aus einem Kausalgeschäft zugrunde liege. Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Wechselschuldner habe darzulegen und im Streitfälle zu beweisen, daß der Hingabe eines Wechsels keine Verpflichtung zur Zahlung der Wechselsumme zugrunde liege, trifft allerdings zu. Diese Rechtsprechung beruht auf der Natur der Wechselschuld als einer vom Schuldgrund losgelösten Verpflichtung, aufgrund deren der Wechselgläubiger eine gesicherte Stellung innehat, die der Wechselschuldner nur durch bestimmte Einwendungen zu Fall bringen kann, zu denen das Nichtbestehen der Kausalforderung gehört. Von diesen Fällen sind allerdings diejenigen zu unterscheiden, in denen feststeht oder vom Schuldner bewiesen worden ist, daß der Wechselbegebung eine Kausalforderung nicht zugrunde gelegen hat oder die der Wechselverpflichtung ursprünglich von den Parteien zugrunde gelegte Kausalforderung erloschen ist. Ist das geschehen, hat auch insoweit der Wechselschuldner den Beweis dafür zu führen, daß die dargelegte weitere Kausalforderung nicht besteht oder der Wechselverbindlichkeit nicht zugrunde- Würde man hier die Beweislast umkehren, würde man den Wechselgläubiger mit dem Gläubiger irgendeiner anderen Forderung gleichstellen und damit die Unabhängigkeit der Wechselforderung vom Grundgeschäft aufgeben (vgl. Der Kläger hat ausdrücklich vorgetragen, er habe dem Beklagten vor der Begebung der Wechsel die ihnen zugrunde liegenden einzelnen Beträge für Verzehr in seiner Gaststätte in Rechnung gestellt, für ihn zur Bezahlung von Schulden verauslagt oder ihm darlehensweise zur Verfügung gestellt. Unter diesen Umständen trifft ihn als Wechselschuldner nicht nur die Beweislast, sondern er hat auch im einzelnen die Umstände dafür darzulegen, daß über den von ihm anerkannten Betrag von 8.600 DM hinaus vor der Begebung der Wechsel keine Verbindlichkeit bestanden hat. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Abzahlungskäufer zur Sicherung des Kaufpreises mehrere Wechsel akzeptiert, die der Verkäufer nach Rücktritt vom Kaufvertrag nicht mehr für den Kaufpreis in Anspruch nehmen konnte, die er aber entsprechend einer nach seiner Behauptung von vornherein getroffenen Abrede für einen Anspruch auf Nutzungsvergütung, Aufwendungs- und Schadensersatz gemäß § 2 AbzG geltend machte.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis-
II ZR 307/87
URTEIL
Verkündet am:
30. Mai 1988 Boppel
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Mario Augusto M(
1, Gl
 Istraße
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
F.
und
 gegen
Johannes Christoph S(
Istraße
/
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Dr.	t	.	KM
SMi und Dr. B: OflHallee 9, Hai
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1988 durch die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 1987 insoweit aufgehoben, als es unter teilweiser Änderung des Anerkenntnisvorbehaltsurteils der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 15. August 1985 die Klage abgewiesen und dem Kläger 85 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung eines Betrages von 59.250 DM nebst Zinsen und Wechselkosten aus zwei von ihm ausgestellten, auf den Beklagten gezogenen und von diesem akzeptierten Wechseln. Die am 12. April und 14. Mai 1985 ausgestellten, zu dem 30. Juni 1985 fälligen und am 1. Juli 1985 protestierten Wechsel lauten über 58.500 DM und 750 DM.
Der Beklagte verweigert die Bezahlung der Wechsel.
Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, er habe von dem Kläger insgesamt nur einen Betrag von 8.600 DM erhalten.
Der Kläger hat behauptet, dem Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zu dem 14. Mai 1985 in seiner Gaststätte für 13.750 DM an Speisen, Getränken und Tabakwaren verkauft zu haben. Mit einem Betrag von ca. 10.000 DM habe er Verbindlichkeiten des Beklagten bezahlt, den Rest habe er diesem - insbesondere im Hinblick auf eine zwischen den Parteien getroffene Absprache über den Erwerb von Hauseigentum des Beklagten - darlehensweise zur Verfügung gestellt .
Das Landgericht hat gegen den Beklagten zunächst ein Anerkenntnisvorbehaltsurteil erlassen und dieses sodann für vorbehaltlos erklärt. Das Berufungsgericht hat das Anerkenntnisvorbehaltsurteil in Höhe von 8.600 DM aufrechterhalten, im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit
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seiner Revision begehrt der Kläger die volle Wiederherstellung des - vom Landgericht für vorbehaltlos erklärten - Anerkenntnisvorbehaltsurteils. Er beantragt den Erlaß eines entsprechenden Versäumnisurteils gegen den Beklagten .
Entscheidunqsqründe:
Die Revision führt zur Zurückverweisung.
1. Das Berufungsgericht hat, soweit es die Klage abgewiesen hat, ausgeführt, grundsätzlich trage der Beklagte als Wechselschuldner die Darlegungsund Beweislast dafür, daß den von ihm akzeptierten Wechseln keine Forderung aus einem Kausalgeschäft zugrunde liege. Die für ihn als Wechselschuldner bei der Führung eines derartigen Negativbeweises auftretenden Schwierigkeiten stünden dieser Beweislastverteilung zwar nicht entgegen, jedoch müsse ihnen dadurch Rechnung getragen werden, daß dem Kläger als Wechselgläubiger die Pflicht auferlegt werde, die Tatsachen, aus denen sich die Grundforderung ergebe, substantiiert darzulegen. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.
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Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Wechselschuldner habe darzulegen und im Streitfälle zu beweisen, daß der Hingabe eines Wechsels keine Verpflichtung zur Zahlung der Wechselsumme zugrunde liege, trifft allerdings zu. Er entspricht der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 57, 292, 300; BGH, Urt. v. 21. Dezember 1959 - II ZR 121/58, WM 1960, 253, 255; Urt. v. 7. Oktober 1974 - II ZR 119/73, LM WG Art. 17 Nr. 11 = WM 1975, 10, 11; vgl. auch RGZ 124, 65, 67). Diese Rechtsprechung beruht auf der Natur der Wechselschuld als einer vom Schuldgrund losgelösten Verpflichtung, aufgrund deren der Wechselgläubiger eine gesicherte Stellung innehat, die der Wechselschuldner nur durch bestimmte Einwendungen zu Fall bringen kann, zu denen das Nichtbestehen der Kausalforderung gehört.
Von diesen Fällen sind allerdings diejenigen zu unterscheiden, in denen feststeht oder vom Schuldner bewiesen worden ist, daß der Wechselbegebung eine Kausalforderung nicht zugrunde gelegen hat oder die der Wechselverpflichtung ursprünglich von den Parteien zugrunde gelegte Kausalforderung erloschen ist. Hält der Gläubiger unter diesen Umständen an der Wechselforderung mit der Behauptung fest, die Parteien hätten der Wechselverpflichtung später eine andere Kausalforderung zugrunde gelegt, ist er gehalten, die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Einzelheiten substantiiert darzulegen. Ist das geschehen, hat auch insoweit der Wechselschuldner den Beweis dafür zu führen, daß die dargelegte weitere Kausalforderung nicht besteht oder der Wechselverbindlichkeit nicht zugrunde-
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gelegt worden ist. Würde man hier die Beweislast umkehren, würde man den Wechselgläubiger mit dem Gläubiger irgendeiner anderen Forderung gleichstellen und damit die Unabhängigkeit der Wechselforderung vom Grundgeschäft aufgeben (vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 1974 - II ZR 119/73 a.a.O. in Anlehnung an RGZ 124, 65, 67/68 gegen Staub/Stranz, WG 14. Aufl., Art. 17 Anm. 40 sowie Teplitzky, Der Austausch des Kausalverhältnisses bei Wechselgeschäften, NJW 1962, 724/725 jeweils m.w.N.; noch offen gelassen in Urteilen des Senats vom 19. März 1959 - II ZR 159/57, WM 1959, 532, 533 und vom 7. Juni 1973 - II ZR 33/72, WM 1973, 1135, 1136) .
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vielmehr geht es hier darum, ob und in welcher Höhe der Wechselbegebung eine Kausalforderung zugrunde gelegen hat. Der Kläger hat ausdrücklich vorgetragen, er habe dem Beklagten vor der Begebung der Wechsel die ihnen zugrunde liegenden einzelnen Beträge für Verzehr in seiner Gaststätte in Rechnung gestellt, für ihn zur Bezahlung von Schulden verauslagt oder ihm darlehensweise zur Verfügung gestellt. Der Beklagte hingegen bestreitet, daß ihm vor der Wechselbegebung mehr als 8.600 DM gezahlt worden sind. Unter diesen Umständen trifft ihn als Wechselschuldner nicht nur die Beweislast, sondern er hat auch im einzelnen die Umstände dafür darzulegen, daß über den von ihm anerkannten Betrag von 8.600 DM hinaus vor der Begebung der Wechsel keine Verbindlichkeit bestanden hat. Das Berufungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 19. März 1959
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(II ZR 159/57, WM 1959, 532, 533). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Abzahlungskäufer zur Sicherung des Kaufpreises mehrere Wechsel akzeptiert, die der Verkäufer nach Rücktritt vom Kaufvertrag nicht mehr für den Kaufpreis in Anspruch nehmen konnte, die er aber entsprechend einer nach seiner Behauptung von vornherein getroffenen Abrede für einen Anspruch auf Nutzungsvergütung, Aufwendungs- und Schadensersatz gemäß § 2 AbzG geltend machte. Allein für diese auf der Rückabwicklung eines Abzahlungsgeschäftes beruhende neue Kausalforderung hat der Senat dem Wechselgläubiger eine substantiierte Behauptungslast auferlegt. Um einen solchen Sachverhalt geht es im vorliegenden Fall aber nicht.
2. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es unter Berücksichtigung der vorstehenden
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Ausführungen über die Verteilung der Darlegungsund Beweislast - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag durch die Partien - die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Dr. Bauer
 Bundschuh
Dr. Hesselberger
 Röhricht
Dr. Henze