1952 mit der Beklagten ein conto a metA-Verhältnis des Inhalts vereinbart, daß die Beklagte 9,3 to Valencia-Mandeln einschiessen sollte, die die Firma StflH^über die staatliche Handelsorganisation der sowjetisch besetzten Zone veräus-sern sollte, um dafür Boizenburger Wandplatten zur Lieferung nach Argentinien zu übernehmen» Da sich dieser vorgesehene Verkauf der Wandplatten nach Argentinien zerschlug, drängte die Beklagte im Sommer 1952 auf Entlassung aus dem conto a metA-Geschäft. Die Firma Stf^pbezahlte ihr einen Betrag von 20.000 DM und später von 18.715,44 DM, den bei Eingehung des conto a metA-Verhältnisses für die Mandeln zugrunde gelegten Breis, und rechnete gleichzeitig am Tage der Zahlung des letzteren Betrags das conto a metd-Verhältnis nach dem damaligen, den bei Abschluß vorgesehenen Verkaufspreis unterschreitenden Preisstand mit einem Verlustanteil der Beklagten von 3-642,58 DM ab. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt, da die Fortsetzung des conto a metd-Verhältnisses am 15o August 1953 nur unter der auflösenden Bedingung vereinbart worden sei, daß es hinfällig werde, wenn das Argentiniengeschäft nicht innerhalb 4 Wochen abgerechnet werde. August 1952 ein neues conto a metd-Geschäft vereinbart wurde * Nach seiner Auffassung wurde dieses Verhältnis nicht dadurch aufgelöst, daß die Firma sich zur Rückzahlung der in dieses Geschäft von der Beklagten eingeschossenen 18.715,44 DM bis 1. Der Kläger hatte geltend gemacht, die Firma StfHf^habe die Beklagte als ihre Geschäftspartnerin, die die finanzielle Belastung in Hohe dieser Summe bisher getragen hatte, aus Gefälligkeit entlasten wollen und habe ihr nur aus diesem Grunde und nicht als Folge einer Auflösung des conto a metd-Verhältnisses zu jenem Zeitpunkt die Rückzahlung dieser Summe zugesagto Damit sei das conto a metd-Verhältnis mit der daraus entspringenden Verpflichtung zur Tragung eines Verlustes nicht aufgelöst worden. Von dieser tatsächlichen Annahme aus war es daher rechtlich nicht gehindert, der Beklagten die Hälfte des Verlustanteils aufzuerlegen, der dadurch entstand, daß die Platten im Sommer 1953, also erheblich nach der Übernahme der RückzahlungsVerpflichtung, mit Verlust verkauft wurdenDie Revision trägt hierzu vor, es habe sich, wenn man von der Behauptung des Klägers ausgehe, im Zeitpunkt der Bezahlung der 18.715,44 DM am 3. Diese habe daher im Zeitpunkt ihrer Rückzahlung nicht mehr in Höhe von 18.715,44 DM bestanden, sondern nur in Höhe des Unterschieds zwischen diesem Betrag und dem auf die Beklagte entfallenden Verlustanteil. Revision in Widerspruch zu dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt* Ihre Auffassung könnte dann zutreffen, wenn das conto a metd-Verhaltnis aufgelöst worden wäre und die Firma StfUfefter Beklagten ihre Einlage in voller Höhe zurückerstattet hätte, obwohl diese Einlage, durch einen Verlust, gemindert gewesen wäre* Wie bereits dargelegt, handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht darum, daß die Firma St sich verpflichten wollte; die Einlage der Beklagten zurückzubezahlen, sie hatte sich vielmehr, unabhängig von dem Ausgang des metd-Geschäftes, lediglich, verpflichtet, de.r Die Beklagte hatte den Standpunkt vertreten, die Erneuerung des conto a metd-Verhältnisses am 15» August 1952 sei, wie sich aus ihrem Bestätigungsschreiben von diesem Tage ergebe, nur unter der auflösenden Bedingung zustande gekommen, daß das Geschäft innerhalb eines Monats abgewickelt und , Schließlich weist die Revision zu dem ersten Mal darauf hin, daß der Vertrag unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage als aufgelöst zu betrachten sei, nachdem die erkennbare Vorstellung der Beklagten, die Abwicklung des Geschäfts innerhalb 4 Wochen, nicht eingetreten sei« Selbst wenn^man in dieser Erwägung der Beklagten nicht nur ein Motiv, sondern die Geschäftsgrundlage fUr die Pprtsetzung des metä-Verhältnisses sehen würde, so würde diese Tatsache.den Bestand des Vertrags nicht berühren« Es ist in.der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage allein noch nicht zur Änderung oder Unwirksamkeit eines Vertrags-führt. Bas Berufungsgericht hat sich ferner eingehend mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt, sie sei spätestens im November 1952 aus dem conto a metä-Verhältnis ausgeschieden, demnach zu einer Zeit, zu der die Pirma St^Bfe die Wandplatten noch nicht mit Verlust verkauft hatte. Das Berufungsgericht hat gewürdigt, daß die Firma StflHB sich schriftlich zur Rückzahlung der 18.715,44'DM verpflichtete, sobald sie selbst den Erlös aus einem Filmgeschäft mit einer holländischen Firma erhalten habe, daß sie diese Verpflichtung auch gegenüber der Bank der Beklagten anerkannt und das VerSäumnisurteil im Urkundenprozeß hingenommen habe. Ohne auf die Zulässigkeit der Anfechtung und ihre Begründetheit einzugehen, hat das Berufungsgericht diesen Einwand der Beklagten schon deshalb zurückgewiesen, weil sie eine Anfechtungserklärung nicht rechtzeitig abgegeben habe. Nach dem Berufungsurteil hat die Beklagte bereits im September 1-952 (nicht, wie das Berufungsurteil offensichtlich infolge eines Schreibfehlers sagt, im September 1953) erfahren, daß der Verkauf, dessen Abwicklung innerhalb eines Monats erfolgen'sollte, nicht Zustandekommen würde» Sie wußte ferner nach ihrer Darstellung, daß sie von* dem Geschäftsführer der Firma Stg/gf durch Täuschung zu dem Abschluß des Metd-Geschäfts veranlaßt worden sei. Die Revision ist der Ansicht, das Gericht habe dabei nicht beachtet, daß die Beklagte das conto a metd-Geschäft als aufgelöst betrachtet und deshalb eine Anfechtung nicht mehr für erforderlich* gehalten habe. Das Berufungsgericht hat es jedoch unterlassen, die Weigerung der Beklagten, den aus dem Metd-Geschäft entstandenen Schaden zu tragen, unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen» Die Beklagte hatte zur Begründung einer Täuschung durch die Firma St((HP vorgetragen, es sei der Klägerin nur darauf angekommen, zunächst die an sie, die Beklagte, ausbezahlten 18.715,44 DM wieder zu erlangen. Wiederherstellung des früheren Zustandes, also zur Aufhebung der erneuerten conto a metA-Vereinbarung verpflichtet seine Aus dem Verlangen der Beklagten auf Bezahlung von 18.715 ,44 DM und der Annahme dieses Geldes im Juli 1953 kann nicht entnommen werden, daß sie, wie eine nach Treu und Glaube ausgerichtete Betrachtung ergebe, an dem Meta-Verhältnis auf jeden Fall festhalten wollte» Die Berufung auf eine unerlaubte Handlung der Firma .StgBP ist daher nicht unzulässig. Da das Berufungsgericht den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt noch nicht gewürdigt und daher zu der Richtigkeit der Behauptungen der Beklagten keine Stellung genommen hat, mußte aus diesem Grunde das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen werden Pr. Selowsky Pr«, Pelbrück Pr. Pr* Haager Haidinger Pr. Nörr
II ZH 307/55 Verkündet am 31. Januar 1957 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der G-eschäf tss teile Im Namen des Volkes In dem Bechtsstreit der Pirma D4HHHI Gebrüder, Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br. gegen den Konkursverwalter Rechtsanwalt Otthinrich als Konkursverwalter in dem Konkursverfahren üDe^las Nachlaßvermögen des am 2^^ktober 1953 verstorbenen Kaufmanns Carl Otto früher alleinigen Inhabers der Pirma Walter SiwBBS: Co., w Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br„ hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs -auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1957 unter Mitwirkung dar Bundesrichter• Br. Selowsky, Br.Belbrück; Br. Haidinger, Br. Nörr und Br. Haager für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3c Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. April 1955 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Hechts wegen Tatbestands Der Kläger ist der Konkursverwalter über das Nachlaß“ vermögen des Kaufmanns ScjHHHfe» des früheren Alleininhabers der Firma Co. Diese Firma hatte am 31» März 1952 mit der Beklagten ein conto a metA-Verhältnis des Inhalts vereinbart, daß die Beklagte 9,3 to Valencia-Mandeln einschiessen sollte, die die Firma StflH^über die staatliche Handelsorganisation der sowjetisch besetzten Zone veräus-sern sollte, um dafür Boizenburger Wandplatten zur Lieferung nach Argentinien zu übernehmen» Da sich dieser vorgesehene Verkauf der Wandplatten nach Argentinien zerschlug, drängte die Beklagte im Sommer 1952 auf Entlassung aus dem conto a metA-Geschäft. Die Firma Stf^pbezahlte ihr einen Betrag von 20.000 DM und später von 18.715,44 DM, den bei Eingehung des conto a metA-Verhältnisses für die Mandeln zugrunde gelegten Breis, und rechnete gleichzeitig am Tage der Zahlung des letzteren Betrags das conto a metd-Verhältnis nach dem damaligen, den bei Abschluß vorgesehenen Verkaufspreis unterschreitenden Preisstand mit einem Verlustanteil der Beklagten von 3-642,58 DM ab. Am 15- August 1952 einigte sich die Beklagte mit der Firma die außer &em Kompensationsgeschäft mit Mandeln bis zu diesem Zeitpunkt noch eine erhebliche Menge Platten, insgesamt 2 Millionen, bezogen hatte, über eine weitere Beteiligung an dem Plattenverkauf. Die Beklagte wurde hierzu durch die Angaben des Geschäftsführers der Firma des Zeugen bewogen, der die Aussichten des Argen- tinienverkaufs erneut als günstig hinstellte. In dem Bestätigungsschreiben führte die Beklagte aus, es sei ihr "angenehm zu hören, daß. Sie mit der Abwicklung des Geschäftes innerhalb eines Monats rechnen und uns zusagten, die Abrechnung zwischen uns sofort nach Eingang des Akkreditives vorzunehmen, welches Ihnen die Möglichkeit dazu gibt". Die Beklagte überwies der Firma StflIH) den zuletzt erhaltenen Be- trag von 18.715>44 DM zurück. Als sich der Verkauf nach Argentinien endgültig zerschlug, verlangte sie den Betrag zurück. Die Firma St(^^ verpflichtete sich am 27/28. Januar 1953 schriftlich zur Rückzahlung der Summe» Sie wurde auf Grund dieser Verpflichtung im Urkundenprozeß durch Ver-säumnisurteil vom 1. Juli 1953 zur Zahlung verurteilt. Nachdem sie die Urteilssumme bezahlt hatte, rechnete sie am 10. Juli 1953 das conto a metd-Verhältnis ab, das nach ihrer Darstellung nach Verkauf der Platten im Sommer 1952 mit einem auf die Beklagte entfallenden Verlustanteil von 11.077 DM abschloß. Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung dieses Betrags beantragt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt, da die Fortsetzung des conto a metd-Verhältnisses am 15o August 1953 nur unter der auflösenden Bedingung vereinbart worden sei, daß es hinfällig werde, wenn das Argentiniengeschäft nicht innerhalb 4 Wochen abgerechnet werde. Zudem hat sie die Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung durch den Geschäftsführer der Firma Stfl^^ange-fochten. Schließlich sei sie von der Firma Novem- ber 1952 aus der Geschäftsverbindung entlassen worden. Das Bandgericht hat nach dem Klagantrage verurteilte Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen» Mit der Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt. gitscheidungsgründes Das Berufungsgericht geht, insoweit in Übereinstimmung mit der Revision, davon aus, daß zwischen den Parteien im ■0 s'* August 1952 ein neues conto a metd-Geschäft vereinbart wurde * Nach seiner Auffassung wurde dieses Verhältnis nicht dadurch aufgelöst, daß die Firma sich zur Rückzahlung der in dieses Geschäft von der Beklagten eingeschossenen 18.715,44 DM bis 1. oder 2. Februar 1953 verpflichtete. Der Kläger hatte geltend gemacht, die Firma StfHf^habe die Beklagte als ihre Geschäftspartnerin, die die finanzielle Belastung in Hohe dieser Summe bisher getragen hatte, aus Gefälligkeit entlasten wollen und habe ihr nur aus diesem Grunde und nicht als Folge einer Auflösung des conto a metd-Verhältnisses zu jenem Zeitpunkt die Rückzahlung dieser Summe zugesagto Damit sei das conto a metd-Verhältnis mit der daraus entspringenden Verpflichtung zur Tragung eines Verlustes nicht aufgelöst worden. Nur auf Grund dieser aus Gefälligkeit erfolgten Zusage habe die Firma StflBl am 27 >/ 28.Januar 1953 ein schriftliches Anerkenntnis abgegeben und habe gegen das auf Grund dieses Anerkenntnisses im Urkundenprozeß ergangene Versäumnisurteil vom 1. Juli 1953 nichts unternommen, sondern den Betrag bezahlt. Das Berufungsgericht hat sich diesem Vorbringen angeschlossen. Von dieser tatsächlichen Annahme aus war es daher rechtlich nicht gehindert, der Beklagten die Hälfte des Verlustanteils aufzuerlegen, der dadurch entstand, daß die Platten im Sommer 1953, also erheblich nach der Übernahme der RückzahlungsVerpflichtung, mit Verlust verkauft wurdenDie Revision trägt hierzu vor, es habe sich, wenn man von der Behauptung des Klägers ausgehe, im Zeitpunkt der Bezahlung der 18.715,44 DM am 3. Juli 1953 bereits herausgestellt, daß ein Verlust für einen Geschäftspartner in Höhe von 11.077 DM entstanden sei. Wenn der Kläger diesen Anteil nun von der Beklagten verlange, so erhebe er damit einen Einwand gegenüber der Einlageforderung. Diese habe daher im Zeitpunkt ihrer Rückzahlung nicht mehr in Höhe von 18.715,44 DM bestanden, sondern nur in Höhe des Unterschieds zwischen diesem Betrag und dem auf die Beklagte entfallenden Verlustanteil. Die Firma StHI9 4 habe in Kenntnis davon, daß die Einlageforderung um diesen T Verlustanteil verringert sei, den Uber den Unterschiedsbetrag hinausgehenden Teil als eine Nichtschuld bezahlt, so- ‘ daß diese Zahlung nach § 814 BUB nicht mehr zurückgefordert werden könne, Hit diesen Hechtsausführungen setzt sich die . Revision in Widerspruch zu dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt* Ihre Auffassung könnte dann zutreffen, wenn das conto a metd-Verhaltnis aufgelöst worden wäre und die Firma StfUfefter Beklagten ihre Einlage in voller Höhe zurückerstattet hätte, obwohl diese Einlage, durch einen Verlust, gemindert gewesen wäre* Wie bereits dargelegt, handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht darum, daß die Firma St sich verpflichten wollte; die Einlage der Beklagten zurückzubezahlen, sie hatte sich vielmehr, unabhängig von dem Ausgang des metd-Geschäftes, lediglich, verpflichtet, de.r Beklagten vorläufig eine Zahlung zu leisten, weil diese bisher die Belastung des Geschäfts r allein getragen hatte* Auf Grund dieser Verpfli'chtungserklä- * * i rung, die sie vor Feststellung des Verlustes abgegeben hat be, hat die Firma Stfljppnach rechtskräftiger Verurteilung zur Erfüllung dieser besonderen Verpflichtung geleistet, die Einlage sollte damit nicht zurückerstattet werden. Die Beklagte hatte den Standpunkt vertreten, die Erneuerung des conto a metd-Verhältnisses am 15» August 1952 sei, wie sich aus ihrem Bestätigungsschreiben von diesem Tage ergebe, nur unter der auflösenden Bedingung zustande gekommen, daß das Geschäft innerhalb eines Monats abgewickelt und , ein Akkreditiv .gestellt werde* Nach Ansicht des Berufungsge- \ w richts hat die Beklagte einen Beweis für diese Behauptung * nicht erbracht. Mit der Auffassung, das Fehlen einer auflösenden Bedingung müsse in diesem Falle der Kläger beweisen, setzt sich die Revision in Widerspruch zu der einhelligen r / * *y Meinung .in Rechtsprechung und Schrifttum, von der abzugehen kein Anlaß besteht. Es ist insbesondere nicht verständlich, daß die Beweislast den Kläger deshalb treffen soll, weil die von der Beklagten als auflösende Bedingung betrachtete Vereinbarung von vornherein festgelegt worden sei. Schließlich weist die Revision zu dem ersten Mal darauf hin, daß der Vertrag unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage als aufgelöst zu betrachten sei, nachdem die erkennbare Vorstellung der Beklagten, die Abwicklung des Geschäfts innerhalb 4 Wochen, nicht eingetreten sei« Selbst wenn^man in dieser Erwägung der Beklagten nicht nur ein Motiv, sondern die Geschäftsgrundlage fUr die Pprtsetzung des metä-Verhältnisses sehen würde, so würde diese Tatsache.den Bestand des Vertrags nicht berühren« Es ist in.der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage allein noch nicht zur Änderung oder Unwirksamkeit eines Vertrags-führt. Es ist vielmehr noch erforderlich, daß das Pesthalten an dem bisherigen Vertrag einer Partei nicht mehr zugemutet werden kann (BGHZ. 2, 176:.. BindMöhr, BGB §'242 /Bb7 Hr 12 und § 284 Nr 2). In dieser Hinsicht hat die Beklagte jedoch bisher keinerlei Tatsachen vorgebracht, die Revision selbst .macht zu diesem Punkte ebenfalls keine Ausführungen, sodaß dieser rechtliche Gesichtspunkt schon aus diesem Grunde nicht zur Abweisung der Klage führen kann. Bas Berufungsgericht hat sich ferner eingehend mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt, sie sei spätestens im November 1952 aus dem conto a metä-Verhältnis ausgeschieden, demnach zu einer Zeit, zu der die Pirma St^Bfe die Wandplatten noch nicht mit Verlust verkauft hatte. Offensichtlich will die Beklagte damit behaupten, sie sei dabei so gestellt worden, als hätte sie di« Metä-Verein-barung mit der Firma StBM nicht geschlossen. Das Berufungsgericht hat gewürdigt, daß die Firma StflHB sich schriftlich zur Rückzahlung der 18.715,44'DM verpflichtete, sobald sie selbst den Erlös aus einem Filmgeschäft mit einer holländischen Firma erhalten habe, daß sie diese Verpflichtung auch gegenüber der Bank der Beklagten anerkannt und das VerSäumnisurteil im Urkundenprozeß hingenommen habe. Dabei hat das Berufungsgericht seine Bedenken betont, wonach' die* Erklärung des Klägers für dieses zunächst für eine Auflösung des Meta-Verhältnisses sprechende Verhalten, nämlich die Absicht zur finanziellen Entlastung der Beklagten, nicht sehr überzeugend klinge, daß sie jedoch nicht undenkbar sei« Außerdem hat es zürn Nachteil der Beklagten" deh Umstand verwertet, daß eine schriftliche Bestätigung der Auflösung des MetA-Geschäfts nicht vorliegt. Wenn das Berufungsgericht daraus gefolgert hat, eine Auflösung sei nicht bewiesen, so läßt sich diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beweiswürdigung in der Revisionsinstanz nicht angreifen. Mit ihrer auf Verletzung des § 286 ZPO gestützten Rüge will die Revision zu dem Teil diese Feststellung lediglich durch eine andere Würdigung ersetzen, zu dem Teil rügt sie Nichtbeachtung von Vorbringen, zu dem das Berufungsgericht■Stellung genommen hat. Wesentliches Vorbringen hat. es bei der Auslegung, nicht übersehen. Daraus, daß die Firma StflHB im August 1952 mit der ^Erstattung des 1 * •x¥v'v Wertes der Mandeln das Gesellschafterverhältnis auflösen, ;: * "r wollte, folgt nicht, daß diese Absicht im Herbst 1952 wiederum bestand. Sie forderte nämlich im August 1952 zugleich die Ausgleichung des Verlustes im Gegensatz zur Verpflichtungserklärung zu diesem späteren Zeitpunkt. Insoweit ist daher das Revisionsvorbringen ebenfalls unbe-gründet. 4f / Das Berufungsgericht hatte ferner geprüft, oh die conto a metd-Vereinbarung vom.15. August 1952 infolge einer auf arglistige Täuschung gestützten Anfechtung durch die Beklagte hinfällig geworden ist. Ohne auf die Zulässigkeit der Anfechtung und ihre Begründetheit einzugehen, hat das Berufungsgericht diesen Einwand der Beklagten schon deshalb zurückgewiesen, weil sie eine Anfechtungserklärung nicht rechtzeitig abgegeben habe. Nach dem Berufungsurteil hat die Beklagte bereits im September 1-952 (nicht, wie das Berufungsurteil offensichtlich infolge eines Schreibfehlers sagt, im September 1953) erfahren, daß der Verkauf, dessen Abwicklung innerhalb eines Monats erfolgen'sollte, nicht Zustandekommen würde» Sie wußte ferner nach ihrer Darstellung, daß sie von* dem Geschäftsführer der Firma Stg/gf durch Täuschung zu dem Abschluß des Metd-Geschäfts veranlaßt worden sei. ?£it Hecht hat das Berufungsgericht aus geführt, daß unter diesen Umständen die im Oktober 1953 erklärte Anfechtung verspätet sei. Die Revision ist der Ansicht, das Gericht habe dabei nicht beachtet, daß die Beklagte das conto a metd-Geschäft als aufgelöst betrachtet und deshalb eine Anfechtung nicht mehr für erforderlich* gehalten habe. Die aus einer falschen Rechtsauffassung herrührende Unkenntnis der Beklagten stellt jedoch keinefalls, wie die Revision meint, einen Pall der höheren Gewalt dar, sodaß der Lauf der Anfechtungsfrist nicht nach §§ 124 Abs 2 Satz 2, 203 Abs 2 BGB gehemmt war. Das Berufungsgericht hat es jedoch unterlassen, die Weigerung der Beklagten, den aus dem Metd-Geschäft entstandenen Schaden zu tragen, unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen» Die Beklagte hatte zur Begründung einer Täuschung durch die Firma St((HP vorgetragen, es sei der Klägerin nur darauf angekommen, zunächst die an sie, die Beklagte, ausbezahlten 18.715,44 DM wieder zu erlangen. Deshalb habe der Geschäftsführer der Firma St([|^ wider besseres Wissen vor- gespiegelt, es liege bereits ein telegraphisches Avis eines Akkreditivs des argentinischen Käufers vor. Das Berufungsgericht hat zu dieser Behauptung einer arglistigen Täuschung keine Stellung genommen, weil es, wie bereits dargelegt, eine Anfechtung mit Recht als verspätet angesehen hat. Der Ablauf der Anfechtungsfrist schließt jedoch weder die Einrede aus § 853 BGB noch den Anspruch auf Herstellung des früheren Zustandes unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus (RGR Kom BGB § 124 Anm 1 m.Wachw.). Wenn die Behauptung der Beklagten zuträfe, könnte die Firma St(|^ unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, sei es nach § 823 Abs 2 BGB, § 263 StGB, sei es nach § 826 BGB im Wege der Schadensersatzleistung zur. Wiederherstellung des früheren Zustandes, also zur Aufhebung der erneuerten conto a metA-Vereinbarung verpflichtet seine Aus dem Verlangen der Beklagten auf Bezahlung von 18.715 ,44 DM und der Annahme dieses Geldes im Juli 1953 kann nicht entnommen werden, daß sie, wie eine nach Treu und Glaube ausgerichtete Betrachtung ergebe, an dem Meta-Verhältnis auf jeden Fall festhalten wollte» Die Berufung auf eine unerlaubte Handlung der Firma .StgBP ist daher nicht unzulässig. Da das Berufungsgericht den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt noch nicht gewürdigt und daher zu der Richtigkeit der Behauptungen der Beklagten keine Stellung genommen hat, mußte aus diesem Grunde das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen werden Pr. Selowsky Pr«, Pelbrück Pr. Pr* Haager Haidinger Pr. Nörr