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BGH · UL ZR 307/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: UL ZR 307/52

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter' Br» Haidinger, Br. Kuhn, Artl und Br. Winkelmann für Recht erkannt; klagte« In § 2 des Vertrages verpflichtete sich die Beklagte, an die Klägerin 1*900 to Stahlschrott näher bezeichneter Art zur Ausführung eines Exportauftrages zu liefern* Die Übernahme des Schrotts (Mischschrotts) sollte mit dem Tage der Unterzeichnung* des Vertrages erfolgen und spätestens bis zu dem 1«. Am 27* April 1948 überwies die Beklagte der Klägerin den Kaufpreis für 3*100 to Schrott im Betrage von*37«200 EM* Bis zur Währungsreform erhielt die Beklagte aus dem Lager Die Beklagte behauptet, die ; Klägerin sei verpflichtet gewesen, aus dem Lager Higgp noch ausstehende 933 to Schrott zu liefern, und berechnet ihre Schadensersatzforderung auf 130*620 DM (933 x 140 DM)* Mit.der Klage hatte die Klägerin Schadensersatz wegen Nichtlieferung von Stahlschrott in Höhe eines Teilbetrages von 2*100.DM verlangt und die Feststellung begehrt, daß sie zur Lieferung weiterer Schrottmengen an die Beklagte nicht verpflichtet sei* Das Landgericht hat zunächst nur Über die Klage entschieden und diese durch Teilurteil abgewiesen* Im zweiten Rechtszuge änderte die Klägerin ihren Feststellungsantrag und beantragte, festzustellen, daß der Beklagten auch Uber den mit der Widerklage geltend gemachten Teilbetrag von 3*000 DM nebst Zinsen kein Schadensersatzanspruch wegen Nicht lieferung weiterer Schrottmengen zustehe* Das Oberlandesgericht ließ diese Änderung nicht zu und wies die Berufung der Klägerin durch Brteil vom 11* Januar 1952 mit der Maßgabe zurück, daß die Feststellungsklage der Klägerin als unzu- ... In seinen Ent sehe idungsgründen ist ausgeführt, die Vereinbarung über die Stahlschrottlieferung an die Klägerin sei auf Grund des von ihr am 2* Juli 1948 erklärten Rücktritts nach § 20 TJmstG aufgelöst worden* Das Berufungsgericht entschied dagegen nicht Uber die Frage, ob die Auflösung die- > ses Vertragsteiles auch die Auflösung der Vereinbarungen Über die Lieferung des Mischschrotts an die Beklagte bewirkt habe. sen hatte, hat sich die Klägerin gegenüber dem mit der Widerklage verfolgten Schadensersatzanspruch der Beklagten auch auf die Rücktrittserklärung gestützt,, Grund und Zweck der RUcktrittserklärung War nicht der Umstand, daß das Interesse der Klägerin an der Lieferung von Stahlschrott weggefallen wäre, sondern ihr Bestreben, günstigere Zahlungsbedingungen für die Lieferung von Mischschrott an die Beklagte zu erwirken, fUr den die Beklagte den in Beichsmark vereinbarten Kaufpreis vor der Währungsreform entrichtet hatte. Der Streit der Parteien geht somit darum, ob die Klägerin sich durch die Ausübung des ihr nach § 20 UmatG zustehenden Blickt ritt s-rechts auch von ihrer Verpflichtung zur Lieferung von Mischschrott lösen konnte. Im übrigen war zwischen den Parteien, streitig, ob sich die Verpflichtung der Klägerin zur Lieferung von Mischschrott auf die Bestände der Blöcke 21 - 23 beschränkt hat und ob die Klägerin aus diesen Beständen nach Abschluß des Kaufvertrages Schrott an andere Käufer abgege- ben hat, wie die Beklagte behauptet hatte, so daß sich auch hierdurch der für die Beklagte bestimmte Vorrat vermindert hätte« Bas Berufungsgericht hat diesen Streitpunkt nicht ent- 7 schieden, sondern den Schadensersatzanspruch der Beklagten nur mit der Begründung abgelehnt, daß die Klägerin am 2, Juli 1948 von der Vereinbarung über die Lieferung von Stahlschrott ^ zurückgetreten und daß damit auch ihre Verpflichtung zur Lie-ferung von Mischschrott hinfällig geworden seit '7 tigte Stahlschrott für Exporte in die Tschechoslowakei, die ..7 ihr die Besatzungsmacht auferlegt hatte, Beshalb hat sie 7* sich von der Beklagten in dem Vertrag die Lieferung einer festen Menge von 1,900 to ausbedungen und hierfür einen.bestimmten Preis zu zahlen versprochen, Bie Verpflichtung zur Lieferung dieser Menge war nicht notwendigerweise aus dem Anfall von Stahlschrott zu erfüllen, den die Beklagte durch . Sortieren der gekauften ca-Menge von 3*100 to Mischschrott gewinnen würde* Bas folgt vor allem aus der wiederholt mit Nachdruck vertretenen Behauptung der Klägerin, die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung von 1*900 to Stahlschrott sei nicht davon abhängig gewesen, ob der verkaufte Mischschrott diese Menge Stahlschrott enthielt* Babei kann dahingestellt bleiben, ob auch die Bestimmung in. Ilischschrott zu liefern war; Aus dem Vertrag ergibt sich allerdings, daß die Parteien mit einem Anfall von 60 # Stahlschrott aus dem vorhandenen Mischschrott rechneten, und zwar ist dies insbesondere aus § 6 Abs e des Vertrages zu entnehmen, worin sich die Beklagte verpflichtete„ eine bestimmte Menge Stahlschrott "zurückzuliefern", wenn die ihr "übertragene" Schrottmenge die Schätzmenge von 3«100 to um mehr als 10 # Überschreiten sollte* Bie Beklagte sollte dann von der Übermenge 60 # an Stahlschrott zurückliefem« Auch aus-'’dem Ver hältnis der an die Beklagte verkauften Menge Mischschrott zu der vereinbarten Lieferung von 1*900 to Stahlschrott ist zu folgern,daß der Verkauf von Mischschrott an die Beklagte mit der Verpflichtung zur Lieferung ' von Stahlschrott in einem entsprechenden Zusammenhang stand0Beide Geschäfte waren in dem Vertrag zu einem Ganzen verbunden und nur als Ganzes gewollt* Bas Entgelt für die Stahlschrottlieferung war jedoch ver- ; traglich durch den RM-Preis festgelegt* Seinem objektiven Inhalt nach handelt es sich bei dem Vertrage um ein zusammengesetztes Geschäft r bestehend aus dem Verkauf von Misch*- S Schrott an die Beklagte und dem Kauf (Rückkauf) von Stahl- / | schrott für die Klägerin, die durch den Parteiwillen zu einem Ganzen verbunden waren, wobei das Entgelt besonders für den Kauf und besonders für den Rückkauf vertraglich festgelegt und allein durch den vereinbarten RM-Betrag bestimmt worden ist« Bas Parteivorbringen bietet keinen Anhaltspunkt Die Präge, welche Wirkungen der von der Klägerin erklärte Rücktritt hat, hängt nicht mit der Präge zusammen, ob die Parteien den Vertrag als einheitlichen Vertrag gewollt haben* Bas Rücktrittsrecht der Klägerin aus § 20 UmstG bestand nur insoweit, als die Leistung der Beklagten vor dem .^ Stahlschrott geliefert, wie sich aus dem Schreiben der Be-klagten an die Klägerin vom 20« Juli 1948 ergibt, Hinsicht- \ lieh der noch ausstehenden Stahlschrottlieferung kam die f ‘ Beklagte in den Genuß einer bevorzugten Umstellung ihrer "'; Kaufpreisforderung und nur insoweit war der Klägerin ein Rücktrittsrecht nach § 20 UmstG als eine besondere mit der . Die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte einen Pall zu dem Gegenstand, in dem nach dem Vertrage die Verrechnung der vor der.Währungsreform erfolgten Lieferung von Saaterbsen bei der .Schlußabrechnung Uber die aus d$r Ernte zu liefernden und beim Währungsstichtag noch nicht gelieferten Prisch-erbsen erfolgen sollte. Abgesehen davon, da&..eine solche Verrechnungsabrede hier nicht getroffen ist, unterscheidet sich der vorliegende Pall auch insoweit von dem vorgenannten, als die Beklagte ihre Kaufpreisschuld fUr den an sie verkauften Mischschrott vor der Währungsreform im Einverständnis der Klägerin bezahlt hat. Juli 1948 von dem ihr hinsichtlich des Stahlschrottgeschäftes zustehenden RUcktrittsrecht Gebrauch gemacht hat, so bedarf es eines Eingehens auf den Streit der Parteien darüber, ob sich die Lieferungsverpflichtung der Klägerin, auf den Vorrat beschränktet der in den Blöcken 21 - 23- lagerte, und ob die im Vertrage vorgesehene Menge deshalb nicht erreicht worden ist, weil die Klägerin aus diesem Vorrat nach Behauptung der Beklagten auch an andere Käufer geliefert hat« Hierzu bedarf.es einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts, die dem Berufungsgericht überlassen bleiben muß. der Rücktrittserklärung, auch darum, ob die Beklagte schon auf Grund des Vertrages berechtigt gewesen wäre, den höheren Listenhöchstpreis zu fordern und nicht nur den ihr von der Klägerin zugebilligten Preis von 34,20 RM umgestellt in Die Klägerin hat sich gegenüber der Schadensersatzforderung der Beklagten auf Rücktritt berufen und damit selbst geltend gemacht, daß eine neue Vereinbarung über die Durchfühlung der , nach dem Vertrage eingegangenen beiderseitigen Lieferverpflichtungen nicht getroffen worden ist« Es ist daher davon auszugehen, daß der Stahlschrott nach der Rücktrittserklä- fr rung an die Klägerin ohne rechtlichen Grund geliefert worden ist* Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagten' ein Anspruch auf Wertersatz gemäß §§ 812, 818 Abs 2 in Höhe von noch 8«352,77 DM entstanden sei«, Diese Feststellung beruht auf keinem erkennbaren Rechteverstoß* Rechtsirrtümlich ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, diese Forderung der Beklagten sei durch Aufrechnung mit einem Anspruch der Klägerin auf Bezahlung des der Beklagten nach der Währungsreform gelieferten Mischschrotts erlosehen* Denn die den Stahlschrott erfaßende Rücktrittserklärung der Klägerin hat ihre Verpflichtung zur Lieferung von Mischschrott nicht beseitigt« Da die Klägerin den Kaufpreis für den Mischschrott vor der Währungsreform erhalten hat, ist diese Kaufpreisforderung als getilgt anzusehen, ohne daß es hierfür darauf ankommt, ob die Beklagte, wie sie behauptet, den Kaufpreis auf Verlangen der Klägerin entrichtet hat oder ob die Zahlung einem Wunsche der Beklagten entsprach, mit dem sich die Klägerin lediglich einverstanden erklärt hat» Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte, den das Berufungsge rieht angenommen hat, besteht danach nicht«

Zitierte Normen: § 20 UStellungsG
vertragenBerufungsgerichtStahlschrottMischschrottLieferungWährungsreformKlägerin

Volltext der Entscheidung

UL ZR 307/52
Verkündet
 am 31o März 1955
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Afli GmbH, Großhandel und Verwertung von Alt- und Abfallstoffen,
____	■	,	vertreten	durch	ihren ersten
 Geschäftsführer, Kaufmann Hermann
 Beklagten,. Widerklägerin und Eevisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
 die St<_____	  ___
am mbH in Liquidation ^STEG), Hauptverwaltung in MilWtm* vertreten durch die hiqtuidatoren^Br. Wor und	MMMM,	Wi*iBpstr
 Klägerin, WideVbeklagte und Revisioh^fklagte.,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter' Br» Haidinger, Br. Kuhn, Artl und Br. Winkelmann für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 10. Juli 1953 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlußurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts
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in Wiesbaden vom 4« Deze&ber 1952 - 3 0 254/49 -einschließlich der KostenentScheidung insoweit abgeändert, als es die’Widerklage der Beklagten in Höhe eines Teilbetrages von 8,352,77 DM nebst Zinsen abgewiesen hat.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 8,352,77 Dil nebst 6 $ Zinsen hiervon seit dem 1, Oktober 1949 zu zählen.
Im Übrigen wird die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Hachdem die Klage der Klägerin durch Teilurteil des r Landgerichts und das erste Berufungsurteil des Oberlandesge- ^ richts rechtskräftig abgewiesen worden ist, beschränken
 sich der Gegenstand des Hechtsstreits zwischen den Parteien
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und das Kevisionsverfahren auf die von der Beklagten erhobene Widerklage«	>
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Durch Vertrag vom 27« Pebruar 1948 verkaufte die Klä- "*t} gerin «ca 3*100 to" Schrott aus ihrem Lager	an	die Be-
klagte« In § 2 des Vertrages verpflichtete sich die Beklagte, an die Klägerin 1*900 to Stahlschrott näher bezeichneter Art zur Ausführung eines Exportauftrages zu liefern* Die Übernahme des Schrotts (Mischschrotts) sollte mit dem Tage der Unterzeichnung* des Vertrages erfolgen und spätestens bis zu dem 1«. August 1948 abschließen* Die Auslieferung des Stahlschrotts hatte nach dem Vertrag ebenfalls bis zu dem 1« August .1948 zu erfolgen* Als Preis waren für jede Tonne Mischschrott 12 HM und für jede.Tonne Stahlschrott unter bestimmten Prachtbedingungen 34?20 HM vereinbart*	/

Am 27* April 1948 überwies die Beklagte der Klägerin den Kaufpreis für 3*100 to Schrott im Betrage von*37«200 EM* Bis zur Währungsreform erhielt die Beklagte aus dem Lager
68,370 to Mischschrott« Sie bezog nach der Währungsreform an weiterem Mischschrott noch 2*207,722 to und verlangt nunmehr Schadensersatz, weil die Klägerin ihre Lieferungsver pflichtung nicht erfüllt habe. Die Beklagte behauptet, die ; Klägerin sei verpflichtet gewesen, aus dem Lager Higgp noch ausstehende 933 to Schrott zu liefern, und berechnet ihre Schadensersatzforderung auf 130*620 DM (933 x 140 DM)*
Die Klägerin* macht demgegenüber u.a* geltend, sie sei
 am 2» Juli 1948 von dem Lieferungsvertrag vom 27. Pebruar *

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1948 auf Grund § 20 UmstG zurückgetreten, damit sei auch die Verpflichtung zur weiteren Mischschrottlieferung weggefallen.
Außer der Schadensersatzforderung beansprucht die Beklagte mit.der Widerklage die Bezahlung des von ihr nach der Währungsreform an die Klägerin gelieferten Stahlschrotts in Höhe von 8«352,77 DM* Die Klägerin hat dieser Forderung gegenüber mit einer Gegenforderung auf Zahlung des Kaufpreises bzw auf Wertersatz für-den nach der Währungsreform gelieferten Mischschrott im Gewicht von 2-207,722 to aufgerechnet*
-	i	,	*
Mit.der Klage hatte die Klägerin Schadensersatz wegen Nichtlieferung von Stahlschrott in Höhe eines Teilbetrages von 2*100.DM verlangt und die Feststellung begehrt, daß sie zur Lieferung weiterer Schrottmengen an die Beklagte nicht verpflichtet sei* Das Landgericht hat zunächst nur Über die Klage entschieden und diese durch Teilurteil abgewiesen* Im zweiten Rechtszuge änderte die Klägerin ihren Feststellungsantrag und beantragte, festzustellen, daß der Beklagten auch Uber den mit der Widerklage geltend gemachten Teilbetrag von 3*000 DM nebst Zinsen kein Schadensersatzanspruch wegen Nicht lieferung weiterer Schrottmengen zustehe* Das Oberlandesgericht ließ diese Änderung nicht zu und wies die Berufung der Klägerin durch Brteil vom 11* Januar 1952 mit der Maßgabe zurück, daß die Feststellungsklage der Klägerin als unzu- ... lässig abgewiesen wurde* Dieses TJrteil ist rechtskräftig*
In seinen Ent sehe idungsgründen ist ausgeführt, die Vereinbarung über die Stahlschrottlieferung an die Klägerin sei auf Grund des von ihr am 2* Juli 1948 erklärten Rücktritts nach § 20 TJmstG aufgelöst worden* Das Berufungsgericht entschied dagegen nicht Uber die Frage, ob die Auflösung die- > ses Vertragsteiles auch die Auflösung der Vereinbarungen Über die Lieferung des Mischschrotts an die Beklagte bewirkt habe.
In dem weiteren Verfahren, das nur die Widerklage betrifft, wies das Landgericht diese durch Schlußurteil vom *
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4« Dezember 1952 ab, das Oberlandesgericht wies die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten zurück. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie nunmehr beantragt, das Berufungsurteil vom 10. Juli 1953 aufzuheben, die Klägerin zur Zahlufcg von 8,352,77 DM nebst 6 # Zinsen seit dem 1» Oktober 1949 zu verurteilen, die Widerklageansprüche im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und die Sache für das Betragsverfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzijtweisen
 Entscheidungsgründes
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Widerklage deshalb bestätigt, weil le. eine etwa noch unerfüllte Vertragspflicht der Klägerin zur Lieferung von Mischschrott mit ihrem am 2. Juli 1948 erklärten Rücktritt erloschen sei und schon aus diesem Grunde die Schadensersatzforderung der Beklagten wegen Nichtlieferung restlicher 933 to Mischsohrott * nicht bestehe und weil 2. die Forderung der Beklagten auf Bezahlung des’ nach der Währungsreform der Klägerin geliefer-% ten Stahlschrotts im Betrage von 8.352,77 DM durch die Aufrechnung der Klägerin mit ihrer Gegenforderung auf Bezahlung des der Beklagten nach der Währungsreform noch gelieferten Mischschrotts erloschen sei.
Gegen diese beiden Entscheidungen richten sici die Revisionsangriffe, bei deren Prüfung sich folgendes ergibt. >c.
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1.) Nachdem das Landgericht in dein: fäilurteil und V\ das Oberlandesgericht in dem 1* Berufu*i&8ur teil die imnächst nur von der Beklagten behauptete, von der Klägerin dagegen . bestrittene Rücktrittserklärung festgestellt und mit dieser, Begründung die Schadensersatzforderung der Klägerin ubgewie-
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sen hatte, hat sich die Klägerin gegenüber dem mit der Widerklage verfolgten Schadensersatzanspruch der Beklagten auch auf die Rücktrittserklärung gestützt,, Grund und Zweck der RUcktrittserklärung War nicht der Umstand, daß das Interesse der Klägerin an der Lieferung von Stahlschrott weggefallen wäre, sondern ihr Bestreben, günstigere Zahlungsbedingungen für die Lieferung von Mischschrott an die Beklagte zu erwirken, fUr den die Beklagte den in Beichsmark vereinbarten Kaufpreis vor der Währungsreform entrichtet hatte. Der Streit der Parteien geht somit darum, ob die Klägerin sich durch die Ausübung des ihr nach § 20 UmatG zustehenden Blickt ritt s-rechts auch von ihrer Verpflichtung zur Lieferung von Mischschrott lösen konnte.
Lurch den Vertrag vom 27, Februar 1948 hat die Klägerin der Beklagten ca 3 «100 to Mischschrott sum Preise von 12 SM je Tonne verkauft und sich von der Beklagten die Lie-‘ferung von 1,900 to * Stahlschrott zu dem Preise von 54,20 ^BM je "Tonne ausbedungen. Nach Behauptung der Klägerin, die mit einem Schreiben der Beklagten vom 30« März 1948 und deren Sachvortrag im wesentlichen übereinstimmt, war der Beklagten MischscÜrott bestimmter Art aus dem Bestand des. Lagers Hdiflk
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der sich daselbst in den Blöcken 21 - 23..blfand,' verkauft
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und zu. liefern. Unstreitig ist ein Teil dieser Schrottbestände nach dem Kaufvertrag als Restitutions#^ ausgeschieden worden. Lie Beklagte hatte sich hiermit in ihrem Schreiben vom 30, März 1948 unter dem Vorbehalt einverstanden erklärt, daß die ihr verkaufte Gesamtmenge von 3,100 to nicht beein-trächtigt werde. Im übrigen war zwischen den Parteien, streitig, ob sich die Verpflichtung der Klägerin zur Lieferung von Mischschrott auf die Bestände der Blöcke 21 - 23 beschränkt hat und ob die Klägerin aus diesen Beständen nach Abschluß des Kaufvertrages Schrott an andere Käufer abgege-
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ben hat, wie die Beklagte behauptet hatte, so daß sich auch
 hierdurch der für die Beklagte bestimmte Vorrat vermindert hätte« Bas Berufungsgericht hat diesen Streitpunkt nicht ent- 7 schieden, sondern den Schadensersatzanspruch der Beklagten nur mit der Begründung abgelehnt, daß die Klägerin am 2, Juli 1948 von der Vereinbarung über die Lieferung von Stahlschrott ^ zurückgetreten und daß damit auch ihre Verpflichtung zur Lie-ferung von Mischschrott hinfällig geworden seit	'7
Bas Berufungsgericht ist zutreffend der Auffassung, der Klägerin habe das Recht zu dem Rücktritt aus § 20 UmstG nur aus ihrer Eigenschaft als Geldschuldnerin hinsichtlich der Stahlschrottlieferung zugestanden. Die Wirkung der Rück-trittserklärung habe sich-jedoch, so meint das Berufungsgericht, auch auf die Verpflichtung der Klägerin zur Lieferung von Mischschrott erstreckt und die Mischsehrottäbrede aufge- * löst, Bas Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin habe ihren Mischschrott nicht nur gegen Zahlung eihes in Geld bemessenen Preises, sondern zugleich gegen (entgeltliche) Lieferung von Stahlschrott verkauft. Man werde deshalb sagen müssen, daß diese Gegenlieferung einen feil des vertraglichen Entgelts für den Mischschrott der Klägerin darstelle, Bieser rechtlichen Beurteilung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Zwar, stand der Verkauf des Mischschrotts an die Beklagte in enger wirtschaftlicher und rechtlicher Verbindung mit der Lieferung, von Stahlschrott,, zu der sich.die Beklagte in der gleichen Vertragsurkunde verpflichtet hatte. In dieser ist jedoch das Entgelt für die Lieferung durch den Preis von . 34,20 RM je Tonne ausdrücklich festgelegt worden. Ein weite-, res Entjgelt hatte die Klägerin nicht zu leisten. Sie bend-. tigte Stahlschrott für Exporte in die Tschechoslowakei, die ..7 ihr die Besatzungsmacht auferlegt hatte, Beshalb hat sie 7* sich von der Beklagten in dem Vertrag die Lieferung einer festen Menge von 1,900 to ausbedungen und hierfür einen.bestimmten Preis zu zahlen versprochen, Bie Verpflichtung zur Lieferung dieser Menge war nicht notwendigerweise aus dem
 Anfall von Stahlschrott zu erfüllen, den die Beklagte durch . Sortieren der gekauften ca-Menge von 3*100 to Mischschrott gewinnen würde* Bas folgt vor allem aus der wiederholt mit Nachdruck vertretenen Behauptung der Klägerin, die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung von 1*900 to Stahlschrott sei nicht davon abhängig gewesen, ob der verkaufte Mischschrott diese Menge Stahlschrott enthielt* Babei kann dahingestellt bleiben, ob auch die Bestimmung in. § 3 des Vertrages, nach der die Klägerin Listenhöchstpreise für Zubringerhändler dann-zu zahlen hatte, wenn die Verlädung des Stahlschrotts «von anderen Orten" erfolgte, dafür spricht, daß der Stahlschrott hicht in erster Linie aus dem an die Beklagte verkauf ten. Ilischschrott zu liefern war; Aus dem Vertrag ergibt sich allerdings, daß die Parteien mit einem Anfall von 60 # Stahlschrott aus dem vorhandenen Mischschrott rechneten, und zwar ist dies insbesondere aus § 6 Abs e des Vertrages zu entnehmen, worin sich die Beklagte verpflichtete„ eine bestimmte Menge Stahlschrott "zurückzuliefern", wenn die ihr "übertragene" Schrottmenge die Schätzmenge von 3«100 to um mehr als 10 # Überschreiten sollte* Bie Beklagte sollte dann von der Übermenge 60 # an Stahlschrott zurückliefem« Auch aus-'’dem Ver hältnis der an die Beklagte verkauften Menge Mischschrott zu der vereinbarten Lieferung von 1*900 to Stahlschrott ist zu folgern,daß der Verkauf von Mischschrott an die Beklagte mit der Verpflichtung zur Lieferung ' von Stahlschrott in einem entsprechenden Zusammenhang stand0Beide Geschäfte waren in dem Vertrag zu einem Ganzen verbunden und nur als Ganzes gewollt* Bas Entgelt für die Stahlschrottlieferung war jedoch ver- ; traglich durch den RM-Preis festgelegt* Seinem objektiven Inhalt nach handelt es sich bei dem Vertrage um ein zusammengesetztes Geschäft r bestehend aus dem Verkauf von Misch*- S Schrott an die Beklagte und dem Kauf (Rückkauf) von Stahl- / | schrott für die Klägerin, die durch den Parteiwillen zu einem Ganzen verbunden waren, wobei das Entgelt besonders für den Kauf und besonders für den Rückkauf vertraglich festgelegt und allein durch den vereinbarten RM-Betrag bestimmt worden ist« Bas Parteivorbringen bietet keinen Anhaltspunkt
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dafür, daß der Vertragspreis für den Mischschrott von 12 EM je Tonne in dieser Hdhe nur im Hinblick auf das Ötahlschrott-geschäft hemessen worden ist oder daß umgekehrt der RM-Preis für den von der Beklagten zu liefernden Stahlschrott nur deshalb auf den genannten Betrag bemessen worden ist, weil die Klägerin außer dieser Zahlung die Lieferung von Mischschrott zu dem Preise von 12 EM je Tonne versprochen hatte* Baß die Klägerin ein starkes Interesse an der Lieferung von Stahlschrott hatte, macht die Verwirklichung dieses Interesses nicht zu einem Teil des von der Beklagten für den Mischschrott zu leistenden Entgelts* Diesem Interesse fehlt jede wertmäßige Bestimmbarkeit im Verhältnis zu dem von der Beklagten für den Mischschrott vereinbarten Kaufpreis von 12 RJK pro Tonne* Es ist deshalb rechtsirrig, anzunehmen, die Beklagte hätte das von ihr für den Mischschrott zu leistende Entgelt erst mit der Lieferung des Stahlschrotts erbracht*
Zu dieser Leistung war sie vielmehr durch die Vereinbarung • verpflichtet, Stahlschrott gegen Zahlung von 34,20 EM zu • 'liefern*
Die Präge, welche Wirkungen der von der Klägerin erklärte Rücktritt hat, hängt nicht mit der Präge zusammen, ob die Parteien den Vertrag als einheitlichen Vertrag gewollt haben* Bas Rücktrittsrecht der Klägerin aus § 20 UmstG bestand nur insoweit, als die Leistung der Beklagten vor dem
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21« Juni 1948 noch nicht bewirkt war« Die Beklagte hatte der * Klägerin vor dem Währungsstichtag nur eine geringe Menge ’ . .^ Stahlschrott geliefert, wie sich aus dem Schreiben der Be-klagten an die Klägerin vom 20« Juli 1948 ergibt, Hinsicht- \ lieh der noch ausstehenden Stahlschrottlieferung kam die f ‘ Beklagte in den Genuß einer bevorzugten Umstellung ihrer "'; Kaufpreisforderung und nur insoweit war der Klägerin ein Rücktrittsrecht nach § 20 UmstG als eine besondere mit der . Währungsreform geschaffene Rechtswohltat eingeräumt«. Wenn
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Re chtsprecluing und Schrifttum in Pallen beiderseitiger Sach-lieferungen, zu denen sich die Parteien vor der Währungsreform mit besonderer Preisabrede verpflichtet haben, nach den Bestimmungen des Umstellungsgesetzes nur den Saldo behandeln, der sich nach Abzug des HM-Wertes der vor der Währungsreform erfolgten Lieferung von der nach der Währungsreform zu leistenden Gegenlieferung ergibt (vgl SGHZ 1, 23 /%&/), so muß dieser Gesichtspunkt hier außer Betracht bleiben. Die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte einen Pall zu dem Gegenstand, in dem nach dem Vertrage die Verrechnung der vor der.Währungsreform erfolgten Lieferung von Saaterbsen bei der .Schlußabrechnung Uber die aus d$r Ernte zu liefernden und beim Währungsstichtag noch nicht gelieferten Prisch-erbsen erfolgen sollte. In diesem Palle ergab sich die Saldierung, aus der besonderen Verrechnungsabrede. Abgesehen davon, da&..eine solche Verrechnungsabrede hier nicht getroffen ist, unterscheidet sich der vorliegende Pall auch insoweit von dem vorgenannten, als die Beklagte ihre Kaufpreisschuld fUr den an sie verkauften Mischschrott vor der Währungsreform im Einverständnis der Klägerin bezahlt hat. Infolgedessen muß umstellungsrechtlich davon ausgegangen werden, Saß der volle für die beim Währungsstichtag noch ausstehenden Stahl-schrottlieferungen zu zahlende Kaufpreis im Verhält^» 1 : 1 umgestellt war. Die Klägerin wäre aber auch bei Ablf^iung des Saldierungsgedankens auf den vorliegenden Pall zu demritt berechtigt gewesen. Mit Ausübung des Rücktrittsrechßfnat somit die Klägerin ihren Anspruch auf die noch auss^tHIhde Gegenlieferung verloren. Die Wirkung dieses Rücktritts auf den übrigen Teil des einheitlichen, aber wirtschaftlich teilbaren Rechtsgeschäfts kann nur nach Sinn und Zweck der"Vsq|g.chrift des § 20 UmstG bestimmt werden. Hieraus ergibt sich,, daß das Rückt ritt Brecht nur soweit gegeben ist, als der Geldschuldjaer durch eine den Gläubiger bevorzugende Umstellung beschwert ist, d.h. soweit eine von dem Gläubiger der Geldforderung zu

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erbringende Gegenleistung vor dem WährungsStichtag noch nicht bewirkt war. Damit hat der Gesetzgeber dem Rückt rittsrecht auch bei einheitlichen Verträgen nur eine Teilwirkung beimessen wollen, die eine wirtschaftliche Teilleistung vor dem Stichtag unberührt läßt. Daraus ist weiter zu folgernr daß der Teilrücktritt grundsätzlich nur gegenüber der Teilleistung wirkt, deren Äquivalent die im Verhältnis 1 : 1 umgestellte'Teilforderung sein würde. Der umgestellten Geldforderung der Beklagten hätte aber nur ihre Verpflichtung zur Stahlschröttlieferung gegenübergestanden. Ob die Klägerin das Mischschrottgeschäft auch ohne das Stahlschrottgeschäft abgeschlossen haben würde, ist für die Präge der Wirkung des Rücktritts von einem Teil des Geschäfts ebensowenig von Bedeutung wie grundsätzlich in den Fällen zulässiger Kompensationsgeschäfte, bei denen zwei Kaufgeschäfte in diesem Abhängigkeit sverhältnis standen. Für die Fälle des Rücktritts aus ’§ 20 UmstG gilt § 139 BGB nicht. Wenn das Reichsgericht in seinem Urteil vom 2. Februar 1931, RG HRR 31, 925, ausführt, es sei ein allgemeiner Grundsatz des BGB, daß gewöhnlich ein einheitlicher Vertrag auch nur einheitlich stehen oder fallen solle, und daraus sei vom Reichsgericht die Folgervmg gezogen worden, daß auch in den Fällen der §§ 325, 326 BGB bei teilweiser Nichterfüllung eines einheitlichen Vertrages dieser nicht in mehrere Stücke zerlegt, daß nicht von einem Teil zurückgetreten, bei dem anderen stehengeblieben werden könne, so kann dieser Grundsatz gegenüber einer Sonderregelung des Umstellungsrechts, die einen Teilrücktritt hinsicht lieh wirtschaftlich teilbarer Rechtsgeschäfte zuläßt (vgl BGHZ 14, 89 /Toi/), keine Geltung haben.
Die wirtschaftliche Teilbarkeit des Mischschrottgeschäfts von dem Stahlschrottgeschäft ist aber zu bejahen.
Wird somit die Abweisung des Schadenersatzanspruchs der Beklagten wegen Nichtlieferung einer restlichen Misch-
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schrottmenge nicht durch die Erwägung getragen, daß die Klägerin am 2. Juli 1948 von dem ihr hinsichtlich des Stahlschrottgeschäftes zustehenden RUcktrittsrecht Gebrauch gemacht hat, so bedarf es eines Eingehens auf den Streit der Parteien darüber, ob sich die Lieferungsverpflichtung der Klägerin, auf den Vorrat beschränktet der in den Blöcken 21 - 23- lagerte, und ob die im Vertrage vorgesehene Menge deshalb nicht erreicht worden ist, weil die Klägerin aus diesem Vorrat nach Behauptung der Beklagten auch an andere Käufer geliefert hat« Hierzu bedarf.es einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts, die dem Berufungsgericht überlassen bleiben muß.
27) Mit der Widerklageforderung von 8*352,77 DM verlangt die Beklagte Bezahlving von Stahlschrott, den sie der Klägerin nach der Rücktrittserklärung geliefert hat* Bei
 dieser Forderung ging der Streit der Parteien,abgesehen von
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der Rücktrittserklärung, auch darum, ob die Beklagte schon auf Grund des Vertrages berechtigt gewesen wäre, den höheren Listenhöchstpreis zu fordern und nicht nur den ihr von der Klägerin zugebilligten Preis von 34,20 RM umgestellt in
.34,20 DM* Eine Einigung der Parteien Uber die Beseitigung der Rücktrittswirkungen öder auch nur Uber die Anwendbarkeit der Preisvereinbarung in dem Vertrage für die noch nach der Rücktrittserklärung gelieferten Stahlschrottmengen ist auch dem für die Beurteilung des Rechtsstreits jetzt maßge-„ benden Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat sich gegenüber der Schadensersatzforderung der Beklagten auf Rücktritt berufen und damit selbst geltend gemacht, daß eine neue Vereinbarung über die Durchfühlung der , nach dem Vertrage eingegangenen beiderseitigen Lieferverpflichtungen nicht getroffen worden ist« Es ist daher davon auszugehen, daß der Stahlschrott nach der Rücktrittserklä- fr rung an die Klägerin ohne rechtlichen Grund geliefert worden ist* Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagten'
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ein Anspruch auf Wertersatz gemäß §§ 812, 818 Abs 2 in Höhe von noch 8«352,77 DM entstanden sei«, Diese Feststellung beruht auf keinem erkennbaren Rechteverstoß* Rechtsirrtümlich ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, diese Forderung der Beklagten sei durch Aufrechnung mit einem Anspruch der Klägerin auf Bezahlung des der Beklagten nach der Währungsreform gelieferten Mischschrotts erlosehen* Denn die den Stahlschrott erfaßende Rücktrittserklärung der Klägerin hat ihre Verpflichtung zur Lieferung von Mischschrott nicht beseitigt« Da die Klägerin den Kaufpreis für den Mischschrott vor der Währungsreform erhalten hat, ist diese Kaufpreisforderung als getilgt anzusehen, ohne daß es hierfür darauf ankommt, ob die Beklagte, wie sie behauptet, den Kaufpreis auf Verlangen der Klägerin entrichtet hat oder ob die Zahlung einem Wunsche der Beklagten entsprach, mit dem sich die Klägerin lediglich einverstanden erklärt hat» Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte, den das Berufungsge rieht angenommen hat, besteht danach nicht«
Die Beklagte hat den Listenhöchstpreis bereits vor dem 1. Oktober 1949 von der Klägerin verlangt und sich auch in dem Schreiben ihres Anwalts an die Klägerin vom 30« September 1949 die Ansprüche «aus Preisdifferenzen bezüglich der Listenhöchstpreise in Höhe von 8«352,77 DM" ausdrücklich Vorbehalten« Es kann daher davon ausgegangen werden, daß sich die Klägerin mindestens seit dem 1« Oktober 1949 mit der Zahlung dieses Betrages im Verzüge befand« Substantiierte Einwendungen hat die Klägerin dagegen ebensowenig erhoben wie hinsichtlich der Höhe der verlangten Zinsen, die der Beklagten daher unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens zuzusprechen waren«,
3*) Auf die Revision der Beklagten war somit das Berufungsurteil aufzuheben und das Schlußurteil des Landgerichts vom 4« Dezember 1952 insoweit abzuändern, als es die
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Widerklage der Beklagten auf Zahlung eines Betrages von 8.352,77 DM nebst 6 $ Zinsen seit 1. Oktober 1949 abgewiesen hat» Biese Teilforderung^war der Beklagten zuzusprechen. Wegen des außerdem mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruchs der Beklagten und der Kostenentscheidung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen-, Dabei erschien es angemessen, dem* Berufungsgericht die Entscheidung Uber die Kosten des Hechtsstreits in vollem Umfang zu überlassen.
Br. Canter,	Dr.	Haidinger	Br.	Kuhn
. . Artl	Br.	Winkelmann	.
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