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BGH · II ZR 306/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 306/56

ben worden ist, so können die Grundsätze über den Anscheinsbeweis auch bei einem Verstoß gegen Art.29 SStrO herangezogen werden. hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* März 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Haidinger, Dr« Nörr, Dr* Haager, Liesecke und Dr* Reinicke für Recht erkannt? Die Revision der Klägerin und die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, den Parteien, an Verkündungs Statt, am 26 * Juni 1956 zugestellt, werden unter teilweiser Aufhebung des Urteils mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Pormel des angefochtenen Urteils lautet? Der Klaganspruch ist dem Grunde nach zu 2/3 des von der Klägerin durch den Unfall vom 15® März 1953 * erlittenen Schadens berechtigt, der Zahlungsanspruch jedoch, abgesehen von den Zinsen ab Klagerhebung, nur mit der Einschränkung des § 774 HGB* Die Kosten der Bevisionsinstanz werden zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 dem Beklagten auf erlegt» Die Klägerin hat Ersatz ihres vollen Schadens begehrt und mit der Klage die Zahlung des Gegenwertes von 3»551/1/0 £ in Deutscher Mark neben 5 # Zinsen verlangt« Ferner hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, wegen dieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung in das MS« I0B11 Das Petroleum-Topplicht des MS, "101 10" habe gar nicht und die elektrischen Seitenlampen hätten nur so schwach gebrannt, daß das Schiff trotz sehr gut besetzten Ausgucks erst auf ganz kurze Entfernung bemerkt v/orden sei. Das Landgericht hat den Klaganspruch in Höhe von 3/4 dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Schadens, den diese mit der Klage in Höhe eines um die gezahlten 5.500 DM ermässigten Betrages geltend macht, vorbehaltlich der Berechtigung der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung dem Grunde nach zu 2/3» den Anspruch auf Verzinsung des zuzusprechenden Betrages in Höhe von 4 i> für berechtigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres mit der Zahlung von 5500 DM noch nicht abgegoltenen, restlichen Schadens vorbehaltlich der Berechtigung der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung wegen des ihm durch den Unfall entstandenen Scha- dens dem Grunde nach zu 2/3 für berechtigt erklärte Die Revision des Beklagten hält ein Zwischenurteil gemäß § 304 ZPO für unzulässig« Sie meint, bei Schäden an beiden am Unfall beteiligten Schiffen sei im Palle der Verteilung des Schadens nach Verhältnis der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens gemäß § 736 HOB nicht anzunehmen, daß die Reeder der beteiligten Schiffe wechselseitig Schadensersatzansprüche gegeneinander haben, die aufsu-rechnen sind* Es bestehe vielmehr nur ein Anspruch des nach Verrechnung der beiderseitigen Schäden begünstigten Teils* Eine derartige Rechtslage wird vielfach für die nach § 17 AbSol So2 StVG vorzunehmende Schadensausgleichung beim Zusammenstoß von Kraftfahrzeugen angenommen (vgl* das in BGH NJW 1954? 1197 angeführte Schrifttum), Der Bundesgerichtshof hat jedoch diese Auffassung abgelehnt (BGHZ 15, 133) und selbständige Ansprüche der geschädigten Fahrzeughalter angenommen, über die auf Klage und Widerklage durch Zwischenurteil dem Grunde nach entschieden werden könne* Im Palle des § 736 HGB ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen* Zwar ist § 254 EGB im Palle der. Schuldverteilung nach § 736 HGB nicht anwendbar (RGZ 78, 176; 125, 66), doch ändert dies nichts daran, daß getrennte, durch Jäitverschul-den geminderte Ansprüche jedes Beteiligten wegen des von ihm erlittenen Schadens, die erst im Wege der Aufrechnung ausgeglichen werden, entstehen* Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet« Der Senat hat in seinem Urteil vom 11* November 1953 (EGHZ 11, 63) in einem Palle, in dem tatsächlich festgestellt war, daß die Klag-forderung zu einem Betrag anzuerkennen sei, der die zur Aufrechnung gestellte konnexe Gegenforderung übersteigt, ein Grundurteil unter dem Vorbehalt der Aufrechnung für zulässig gehalten* Der VI* Zivilsenat hat sich dieser Auffas- sung angeschlossen (Urt. v, 28.April 1954, NOT 1954, 1197 -VersR 1954, 304)* Nach dem Vortrag der Parteien ist die Voraussetzung, daß eine summarische Prüfung des Gesamtschadens aus dem Unfall eine uberschiessende Forderung des Klägers ergibt, für vorliegend zu erachtenDer Beklagte hat erklärt> daß er mit seiner Zahlung von 5500 DM etwa ein Drittel der Sachschäden und Nebenkosten der Klägerin ausgeglichen Tiabe. BGH, NOT 1954, 1197), und die auch hier von den Parteien offensichtlich entsprechend ständiger Übung erstrebt worden ist, zu verzichten, weil der Beklagte vorsorglich die Aufrechnung mit seinen Gegenansprüchen bereits vor einer Entscheidung über den Grund des Anspruchs erklärt hat. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Seeamt der Auffassung, daß die Führung des MS. die Benutzung der wegen der Minengefahr eingerichteten sog, Zwangswege erfolge nur auf Grund einer Empfehlung * Es bestehe kein Verbot, die freie See außerhalb dieser Wege zu befahren, außerdem sei es für kleine und kleinste Schiffe nicht zu vermeiden, daß sie von einer Seite des Zwangsweges auf die andere hinüberwechselten, weil von einer Tonne zur anderen keine Sicht bestehe. In Übereinstimmung hiermit hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei dem Hinweis in den "Nachrichten für Seefahrer", daß die Tonnen der Mittellinie des Borkum-Zwangsweges in 200 m Abstand an Backbord zu passieren seien, um eine Vorsichtsmaßnahme handele, die durch die seemännische Praxis geboten sei (Art.29 SStrO). Die Schwierigkeiten für kleine Schiffe, die richtige Seite des Zwangsweges zu halten, auf die die Revision des Beklagten verweist, können nichts daran ändern, daß auch sie dazu verpflichtet sind, wenn sie dem Zwangs * weg folgen. darzutun, daß MS» "Bflp IflU" trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auf die südliche Seite des Zwangsweges geraten ist» und diejenigen Tatsachen zu beweisen» aus denen diese Möglichkeit hergeleitet wurde» Das Berufungsgericht hat nicht unter Verstoß .gegen § 286 ZPO, wie er von der Revision des Beklagten gerügt wird, Vorbringen außer acht gelassen, das zur Entkräftung des Anscheinsbeweises geeignet gewesen wäre. Bie Revision der Klägerin rügt andererseits, daß das Verhalten von Kapitän au Unrecht nicht als Verschulden berück- Signal rechtzeitig abgegeben worden wäre und den Unfall verhindert hätteo Vo Das Berufungsgericht hat es "nicht für erwiesen" erachtet, daß die Lichter des MS. Die Rüge der Revision der Klägerin, daß damit die Beweislast verkannt worden sei, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat nämlich, wie seine weiteren Ausführungen ergeben, darüber hinaus auf Grund der Aussagen der Zeugen und ausdrücklich festgestellt, daß die Seitenlampen des MS. 7)» Die Feststellung über das Brennen der Seitenlangen ist auch ohne den gerügten Verfahrensverstoß gemäß § 286 ZPO getroffen worden. Das Berufungsgericht konnte die vom Zeugen U^^ geäußerte Vermutung, die Seitenlampen seien erst kurz vor dem Unfall eingeschaltet worden, als ohne Anhalt aufgestellt und unrichtig ansehen* und daher aus der Beobachtung des roten Seitenlichts vor dem Unfall'durch den Lotsen und den Wachhabenden schliessen, daß die Lampen auch schon bei der Annäherung gebrannt haben. Wenn ein Licht trotz ordnungsmäs-sigen Ausgucks überhaupt nicht gesehen worden ist, kann unter Umständen allerdings eine Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, daß es auch nicht gesehen werden konnte (OLG Hamburg, Hanseatische Gerichtszeitung 1912 Nr.76)* Hier ist das Licht, von dem festgestellt wird, daß es als elektrisches, wenn es gebrannt hat, nur ordnungsmäßig gebrannt haben kann, jedenfalls kurz vor dem Unfall beobachtet worden. Ohne Rechtsirrtum ist auch die Klägerin als beweisfällig hinsichtlich ihrer Behauptung angesehen worden, das Topplicht, ein Pe-troleumlicht, habe nicht gebrannt. guckleute hätten das rote Seitenlicht überhaupt nicht gemalt det, konnte entnommen werden* der Ausguck habe nicht genügend Obacht gegeben, sodaß ihm das Topplicht entgangen sein könne* Die Beweislast, daß das Topplicht nicht gebrannt habe, ist zutreffend der Klägerin auferlegt worden, die mit dieser Behauptung ein Verschulden der Führung von MS.* weises an die Klägerin gemäß § 139 ZPO, wie ihre Revision rügt, daß sie als beweispflichtig angesehen werde* Da es zweifelhaft war, ob ihr ein Anscheinsbeweis zu Hilfe kam und ob die Aussagen der Zeugen und ausreich- Das Berufungsgericht konnte in dem festgestellten Sachverhalt ein Mitverschulden der Klägerin durch unzureichende Beobachtung erblicken, weil jedenfalls das rote Seitenlicht des MS» vom Ausguck überhaupt nicht und vom Lotsen und vom Wachhabenden so spät ausgemacht worden ist, daß das nach Art*19, 21 SStrO gebotene Steuerbordmanöver nicht rechtzeitig eingeleitet werden konnte* Die Rüge der Revision der Klägerin, das Berufungsgericht habe ihr ohne jeden Beweis ein Mitverschulden auf--gebürdet, trifft somit nicht zu» VI» Ein weiteres Mitverschulden durch Unterlassung eines "Gefahrensignals" ist dagegen der Führung des D» (tS^Btff mit Recht nicht angerechnet worden» Die Revision I des Beklagten meint, daß ein solches Signal in gleicher Weise, wie es für MS« IttKV* für nötig erachtet wor- Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens, die wegen der Beteiligung eines englischen Schiffs nicht auf § 736 HGB, sondern gemäß Art.12 des (gemäß Bekanntmachung vom 13. Das Berufungsgericht hat "den Schadensersatzanspruch der Klägerin, den sie mit der Klage in Höhe eines um die vom Beklagten am 8. abweisung im übrigen ist abzusehen, weil noch nicht zu übersehen ist, in welchem Umfang sich der Klaganspruch als imbegründet darstellt« Der Vorbehalt der Aufrechnung braucht nicht in die Formel auf genommen zu werden« Es liegt kein Urteil nach § 302 ZPO vor« Es erscheint ausgeschlossen, daß die auf dem Unfall beruhende Gegenforderung des Beklagten bei der Entscheidung über die Höhe des von ihm noch an die Klägerin zu zahlenden Betrages übersehen wird« Jedoch ist der Zahlungsanspruch gemäß § 774 HGB nur begründet, soweit die dort vorgesehene beschränkte persönliche Haftung reicht® Diese Einschränkung ist im Zwischenurteil auszusprechen (vgl» BGH Urt« v« 18«November 1955 - I ZR 219, 55 -)o Sie gilt nicht für die Zinsen seit der Klagerhebung (RGZ 153, 171)» Von einer Entscheidung über den Zinssatz ist hier abzusehen, weil die Klägerin einen höheren Zinssatz als den gesetzlichen als Verzugsschaden ab Klagerhebung in Anspruch nimmt und sich in der Klage die nähere Darlegung ihres Schadens Vorbehalten hat« IX» Mit Recht hat das Berufungsgericht#auch bereits in der Entscheidung über die Berufungen gegän das Zwischen urteil über die Kosten der Berufungsinstanz entschieden (BGHZ 20, 397)« Jedoch kann über diese Kosten nur insoweit erkannt werden, als die Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben sind (§97 ZPO)® Die Berufung des Beklagten ist aber teilweise erfolgreich gewesen, weil der Klaganspruch nur in Höhe von 2/3 statt 3/4 des der Klägerin entstandenen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist® Die Entscheidung über 1/12'der Kosten in der Berufungsinstanz muß daher dem Schlußurteil Vorbehalten bleiben« Über die Kosten der Revisionsinstanz war gemäß

Zitierte Normen: § 304 ZPO
schiffenUnfallGrundBerufungsgerichtMSKlägerinVerschuldenSchaden

Volltext der Entscheidung

Sicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz;	Art.29	SStrO, § 286 ZPO
Reehtssatzs 1) Die Benutzung der wegen der Minengefahr
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für die Schiffahrt eingerichteten sog» Zwangs-.wege in der Art, daß die Tonnen der Mittellinie in 200 m Abstand an Backbord zu passieren sind, ist nicht durch eine Hechtsvorschrift geboten, aber in der Regel eine durch die seemännische Praxis gebotene Vorsichtsmaßnahme«
2} Ist ein bestimmtes, im einzelnen geregeltes Verhalten durch die seemännische Praxis geboten, wie.es ZoB. in den vom Deutschen Hydrographischen Institut herausgegebenen '■Nachrichten für Seefahrer” näher beschrie-. ben worden ist, so können die Grundsätze über den Anscheinsbeweis auch bei einem Verstoß gegen Art.29 SStrO herangezogen werden.
Aktenzeichen« II ZR 306/56 Urt. vom 6. März 1958.
LG Hamburg OLG Hamburg
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««Miwir**» *■»«»»«y■■ wiw
 Verkündet
am 13• März 1958
Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Schiffseigners Hinrich Do AB|) W ,
Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, * Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt 
Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Dr*
hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* März 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Haidinger, Dr« Nörr, Dr* Haager, Liesecke und Dr* Reinicke
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin und die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, den Parteien, an Verkündungs Statt, am 26 * Juni 1956 zugestellt, werden unter teilweiser Aufhebung des Urteils mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Pormel des angefochtenen Urteils lautet?
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 gegen
Company,

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewieeen» Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Zwischenurteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 1 für Handelssachen, vom 17* Oktober 1955 wie folgt geändert*
Der Klaganspruch ist dem Grunde nach zu 2/3 des von der Klägerin durch den Unfall vom 15® März 1953 * erlittenen Schadens berechtigt, der Zahlungsanspruch jedoch, abgesehen von den Zinsen ab Klagerhebung, nur mit der Einschränkung des § 774 HGB*
Zur Verhandlung über die Höhe des Anspruchs wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen0
Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 3/12 der Klägerin und zu 8/12 dem Beklagten auferlegt»
In Höhe von 1/12 bleibt die Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz dem Schlußurteil Vorbehalt en»
Die Kosten der Bevisionsinstanz werden zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 dem Beklagten auf erlegt»
Von Hechts wegen
I
Tatbestands
 Am 15. Marz 1953,	4,35	MEZ,	also	bei	Dunkelheit,
 kam es auf dem Borkum* Zwangsweg bei Tonne J/E 7 zu einem Zusammenstoß des Dampfers der Klägerin "S^BB' (9235 BET) mit dem Motorschiff "läBBlBB“ (111 BET) des Beklagten«
Der Borkum-Zwangsweg, der zu dem Schutze der Schiffahrt vor Minengefahr festgelegt worden ist, hat eine Breite von 2 sm und ist in der Mittellinie durch Tonnen im Abstand von 5 bis 7 1/2 sm bezeichnet« Der Tonnenstrich verläuft am Unfallort etwa von Westen nach Osten, sodaß ein nördlicher und ein südlicher Teil des Zwangsweges besteht«
Der Zusammenstoß ereignete sich im südlichen Teil« Die Sicht war zur Unfallzeit gut«
MS« ”2«» IfHP” hatte mit einer Ladung Schrott von Hamburg nach, dem Hhein unterwegs nach Westen steuernd die Tonne J/E 8 hart an Steuerbordseite passiert« Bald darauf kam die Tonne J/E 7 in Sicht« An Backbord voraus wurden die Lichter eines Dampfers ("SBB") ausgemacht« Der Kapitän von MS«	I^B"9 ABBB* gab dem Eudergänger,
 Jungmann IdflBBB, Order, die Tonne J/E 7 an Backbord voraus zu nehmen und den auf kommenden Dampfer frei an Backbord zu lassen« Der Kapitän ging unter Deck, um, wie er angibt, die Karte einzusehen«
D« "SBB" fuhr auf der Eeise von Eotterdam nach der Elbe unter Assistenz des Seelotsen P^MBBt "Voll voraus11 (17,5 km) auf östlichem Kurs südlich des Tonnenstrichs in dessen Dichtung« Es kam zu einem Zusammenstoß mit MS«
"BIB IBB"? hei dem dieses mit seinem Steven die Steuerbordseite des D. "SBB" im Winkel von etwa 60 0 (von vorn gesehen) traf» Beide Schiffe erlitten Beschädigungen« Sie sind nach Eeparatur auf neue Eeisen ausgesandt worden« Die Klägerin hat ihren Schaden auf 3*818/14/9 £, der Beklagte seinen Schaden auf 14»183,68 DM außer dem Nutzungsverlust berechnet» Der Beklagte hat durch seinen‘Versicherer am	t.
8. Februar 1955	5500	DM,	d.h„	nach seiner Angabe etwa ein'»f
Drittel des geltend gemachten Sachschadens und der Nebenkosten der Klägerin, ohne Anerkennung des RechtsStandpunktes der Klägerin,an diese gezahlt«
Die Klägerin hat Ersatz ihres vollen Schadens begehrt und mit der Klage die Zahlung des Gegenwertes von 3»551/1/0 £ in Deutscher Mark neben 5 # Zinsen verlangt« Ferner hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, wegen dieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung in das MS«	I0B11
zu dulden« Sie*hat behauptet: Alsbald nach dem Passieren der Tonne J/E 7 habe der Lotse und der wachhabende Offizier auf D. n£Wf etwa zwei Strich an Steuerbord voraus ein rotes Licht (des MS.	gesichtet,	das schon
 ganz nahebei gewesen sei« Der Ausguck an der Steuerbord-Brückennock und auf der Back sei mit je einem Mann besetzt gewesen. Das Petroleum-Topplicht des MS, "101 10" habe gar nicht und die elektrischen Seitenlampen hätten nur so schwach gebrannt, daß das Schiff trotz sehr gut besetzten Ausgucks erst auf ganz kurze Entfernung bemerkt v/orden sei. Der Lotse habe daraufhin hart Backbord-Ruder gegeben, um den Steven des anderen Schiffes vom D. "S^Bl" freizubekommen« Dann habe er hart Steuerbord-Ruder gelegt, um das Heck abzukanten. Bei einem Ausweichen nach Steuerbord habe die Gefahr bestanden, daß MS. "BflU Ifll" mittschiffs getroffen wurde. Der Unfall sei von MS. "301 T001' verschuldet. Kapitän AflHfehabe die Deviation des Kompasses durch die Schrottladung nicht ausreichend bestimmt und deshalb nicht den richtigen Kurs nördlich des Tonnenstrichs gehalten« Auch sei er trotz des aufkommenden D. "S00' unter Deck gegangen und habe dem Jungmann das Ruder überlassen. Diesem sei von ihm kein Kompasskurs vorgeschrieben worden. Er sei infolgedessen auf der Südseite des Tonnen* Strichs geblieben.•
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und hat
 geltend gemacht, daß MS.	IBHB*	nicht	verpflichtet
 gewesen sei, im nördlichen Teil des Zwangsweges zu bleiben. Die lampen hätten ordnungsgemäß gebrannt, seien jedoch infolge Versagens des Ausgucks auf D.	zu spät auf
 diesem gesichtet worden. D.	sei	ausweichpflichtig
 gewesen.
Hilfsweise hat der Beklagte mit dem von ihm gegen die Klägerin in Höhe von 14.183,68 DM erhobenen Schadensersatzanspruchs aufgerechnet•
Das Landgericht hat den Klaganspruch in Höhe von 3/4 dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Schadens, den diese mit der Klage in Höhe eines um die gezahlten 5.500 DM ermässigten Betrages geltend macht, vorbehaltlich der Berechtigung der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung dem Grunde nach zu 2/3» den Anspruch auf Verzinsung des zuzusprechenden Betrages in Höhe von 4 i> für berechtigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren vollen Klagantrag weiter? sie verlangt jedoch Zinsen in Höhe von 5 *f> erst ab Klageerhebung. Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die Abweisung der Klage im vollen Umfang. Beide Parteien haben ferner die Zurückweisung des Rechtsmittels ihres Gegners beantragt.
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I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres mit der Zahlung von 5500 DM noch nicht abgegoltenen, restlichen Schadens vorbehaltlich der Berechtigung der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung wegen des ihm durch den Unfall entstandenen Scha-
dens dem Grunde nach zu 2/3 für berechtigt erklärte Die Revision des Beklagten hält ein Zwischenurteil gemäß § 304 ZPO für unzulässig« Sie meint, bei Schäden an beiden am Unfall beteiligten Schiffen sei im Palle der Verteilung des Schadens nach Verhältnis der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens gemäß § 736 HOB nicht anzunehmen, daß die Reeder der beteiligten Schiffe wechselseitig Schadensersatzansprüche gegeneinander haben, die aufsu-rechnen sind* Es bestehe vielmehr nur ein Anspruch des nach Verrechnung der beiderseitigen Schäden begünstigten Teils* Eine derartige Rechtslage wird vielfach für die nach § 17 AbSol So2 StVG vorzunehmende Schadensausgleichung beim Zusammenstoß von Kraftfahrzeugen angenommen (vgl* das in BGH NJW 1954? 1197 angeführte Schrifttum), Der Bundesgerichtshof hat jedoch diese Auffassung abgelehnt (BGHZ 15, 133) und selbständige Ansprüche der geschädigten Fahrzeughalter angenommen, über die auf Klage und Widerklage durch Zwischenurteil dem Grunde nach entschieden werden könne* Im Palle des § 736 HGB ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen* Zwar ist § 254 EGB im Palle der. Schuldverteilung nach § 736 HGB nicht anwendbar (RGZ 78, 176; 125, 66), doch ändert dies nichts daran, daß getrennte, durch Jäitverschul-den geminderte Ansprüche jedes Beteiligten wegen des von ihm erlittenen Schadens, die erst im Wege der Aufrechnung ausgeglichen werden, entstehen*
Die Revision des Beklagten hält das Zwischenurteii sodann für unzulässig, weil es die Prüfung der aufgerechneten Gegenforderung in das Betragsverfahren verweist*
Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet« Der Senat hat in seinem Urteil vom 11* November 1953 (EGHZ 11, 63) in einem Palle, in dem tatsächlich festgestellt war, daß die Klag-forderung zu einem Betrag anzuerkennen sei, der die zur Aufrechnung gestellte konnexe Gegenforderung übersteigt, ein Grundurteil unter dem Vorbehalt der Aufrechnung für zulässig gehalten* Der VI* Zivilsenat hat sich dieser Auffas-
sung angeschlossen (Urt. v, 28.April 1954, NOT 1954, 1197 -VersR 1954, 304)* Nach dem Vortrag der Parteien ist die Voraussetzung, daß eine summarische Prüfung des Gesamtschadens aus dem Unfall eine uberschiessende Forderung des Klägers ergibt, für vorliegend zu erachtenDer Beklagte hat erklärt> daß er mit seiner Zahlung von 5500 DM etwa ein Drittel der Sachschäden und Nebenkosten der Klägerin ausgeglichen Tiabe. Der Beklagte bezweifelt also nicht, daß der Klägerin etwa 16 500 DM Schaden am Schiff und an Nebenkosten entstanden sind. Diese hat ihren Bestschaden auf etwa 39 400 DM beziffert. Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung auf Ersatz seines Schadens, der sich auf 14*183,68 DM nebst Nutzungsvcrlust belaufen soll, kann angesichts der vorgenommenen Verteilung der Schuld im Verhältnis 1 s 2 die Klagforderung, selbst wenn die Schätzung des Beklagten zugrunde gelegt wird, nicht vollständig aus-gleichen, da auch bei der Klägerin Nutzungsverlust zu dem Sachschaden hinzutritt. Es besteht kein Grund, hier auf
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die Vorteile der Gliederung des Prozeßstoffs in zwei Verfahrensabschnitte, die der zweckmäßigen Erledigung von Haftpflichtprozessen mit beiderseitem Verschulden in hohem Maße dienlich ist (vgl. BGH, NOT 1954, 1197), und die auch hier von den Parteien offensichtlich entsprechend ständiger Übung erstrebt worden ist, zu verzichten, weil der Beklagte vorsorglich die Aufrechnung mit seinen Gegenansprüchen bereits vor einer Entscheidung über den Grund des Anspruchs erklärt hat.
II. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Seeamt der Auffassung, daß die Führung des MS.
IWMM" sich deswegen schuldhaft verhalten habe, weil sie nicht dafür gesorgt habe, daß ihr Schiff sich nördlich des Tonnenstrichs nach Westen bewegte. Die nach Art.29 SStrO zu beachtende seemännische Praxis verlange das Passieren der Tonnen des Borkum-Zwangsweges an Backbord. Die Revision des Beklagten wendet sich gegen diese Auffassung. Sie meint.
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die Benutzung der wegen der Minengefahr eingerichteten sog, Zwangswege erfolge nur auf Grund einer Empfehlung * Es bestehe kein Verbot, die freie See außerhalb dieser Wege zu befahren, außerdem sei es für kleine und kleinste Schiffe nicht zu vermeiden, daß sie von einer Seite des Zwangsweges auf die andere hinüberwechselten, weil von einer Tonne zur anderen keine Sicht bestehe. Die Rüge der Revision kann keinen Erfolg haben.
Zutreffend hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß die Hinweise Uber die Benutzung der sog. Zwangswege, die besonderer Überwachung hinsichtlich der Minengefahr unterliegen, in den vom Deutschen Hydrographischen Institut herausgegebenen "Nachrichten für Seefahrer" nicht die Bedeutung einer Rechtsvorschrift haben« Das Bundesoberseeamt hat in seiner Entscheidung vom 16. Januar 1956 (Entscheidungen Ed.IV S„29) ausgeführt, daß die Beachtung dieser Hinweise aus nautischen Gründen im Interesse der Schiffssicherheit Pflicht eines jeden Schiffsführers ist. In Übereinstimmung hiermit hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei dem Hinweis in den "Nachrichten für Seefahrer", daß die Tonnen der Mittellinie des Borkum-Zwangsweges in 200 m Abstand an Backbord zu passieren seien, um eine Vorsichtsmaßnahme handele, die durch die seemännische Praxis geboten sei (Art.29 SStrO). Diese Ausführungen liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Ob die Zwangswege, wie das Bundesoberseeamt außerdem angenommen hat, als "enges Fahrwasser" im Sinne des Art.25 SStrO zu betrachten sind, kann dahingestellt bleiben. Die Schwierigkeiten für kleine Schiffe, die richtige Seite des Zwangsweges zu halten, auf die die Revision des Beklagten verweist, können nichts daran ändern, daß auch sie dazu verpflichtet sind, wenn sie dem Zwangs * weg folgen. Die Revision des Beklagten vermißt ferner eine Darlegung des Berufungsgerichts, daß MS. "BflP schuldhaft auf die südliche Seite des Zwangsweges geraten
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seic Jedoch bedurfte es hierzu keiner näheren Feststellungen • Zwar begründet ein Verstoß gegen die allgemeine nautische Vorsicht keinen Anscheinsbeweis eines Verschuldens (RGZ 97 » 13 » 15)* Gebietet aber die seemännische Praxis ein bestimmtes, im einzelnen geregeltes Verhalten» wie es sonst durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, so können die Grundsätze über den Anscheinsbeweis auch bei einem Verstoß gegen Art.29 SStrO herangezogen werden fRG aaO). Es wäre also Sache des Beklagten gewesen» die ernstliche Möglichkeit. darzutun, daß MS» "Bflp IflU" trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auf die südliche Seite des Zwangsweges geraten ist» und diejenigen Tatsachen zu beweisen» aus denen diese Möglichkeit hergeleitet wurde»
Wie das Vorbringen des Beklagten ergibt» ist MS. "Eflp
 bestrebt gewesen» die nördliche Hälfte des Zwangsweges zu halten. Es ist aber nicht dargelegt worden» daß nach dem Passieren der Tonne J/E. 8 nicht alsbald ein Kurs
4
abgesetzt werden konnte» der unter Berücksichtigung von Strom» Wind und richtig bestimmter Deviation ein Verbleiben zwischen den Tonnen im nördlichen Teil sicherstellte. Das Ansteuern der in Sicht gekommenen Tonne J/E 7 gewähr- . leistete die Einhaltung der nördlichen Seite jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier geschehen» vorher bereits der Tonnenstrich gekreuzt war. Das Berufungsgericht hat nicht unter Verstoß .gegen § 286 ZPO, wie er von der Revision des Beklagten gerügt wird, Vorbringen außer acht gelassen, das zur Entkräftung des Anscheinsbeweises geeignet gewesen wäre.	*
III• Das Berufungsgericht hat ferner einen Verstoß der Führung von MS. "Eflfe I®®11 gegen Art.18 (a) SStrO daraus entnommen» daß sie trotz Annäherung an D. "Spgfc" nicht rechtzeitig und genügend nach Steuerbord hinübergehalten hat. MS.	IMP11 habe nach Lage der Kollisions-
stelle und des roten Seitenlichts den Kurs von D. "SPPfc" gekreuzt» als dieser sich näherte. Auch hier konnte aus
 dem Verstoß gegen die Vorschrift ohne weitere Erörterung dar /inscheinsbeweis eines Verschuldens entnommen v:erden., der nicht entkräftet worden ist. Oh bereits aus den allgemeinen Grundsätzen der Art.18, 19 und 25 SStrO? nach denen mascJiinengetriebene Schiffe bei Gefahr des Zusammen* • Stoßes sich Backbord an Backbord passieren sollen? auf den Zwangsv/egen ein Gebot des "Rechtsfahrens” entnommen werden kann? bedarf hiernach keiner Erörterung mehr.
IV. Bas Berufungsgericht hat kein für den Unfall ursächliches Verschulden der Rührung von I.IS. darin gesehen? daß Kapitän AflHM in den entscheidenden Kinuten unter Beck gegangen war. Bie Ausführungen der Revision des Beklagten? daß in diesem Verhalten auch kein Fehler zu erblicken sei? sind somit gegenstandslos. Bie Revision der Klägerin rügt andererseits, daß das Verhalten von Kapitän	au	Unrecht	nicht als Verschulden berück-
sichtigt worden sei. Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die für den Unfall wesentlichen Verstösse gegen Art. 18 (a), 29 SStrO auf unzureichende Navigation des Kapitäns zurückzuführen. Bie an sich nicht verbotene zeitweise Überlassung des Ruders an den Jungraann? der nicht erst die entscheidende Gefahrenlage bei Bedienung des Ruders herbeigeführt hat? brauchte nicht noch besonders neben den sonstigen Fehlern des'Kapitän j\fl| als ursächliches Verschulden der Führung von :>-S. "FHfr IflP" in Rechnung gezogen zu werden. Lediglich die hichtabgabe eines Gefahrensignals? das erst seit dem 1. Januar 1954? also nach den Unfall? durch Art.28 (b) SStrO ausdrücklich zugelassen worden ist? vorher aber bereits im Gebrauch war, hat das Berufungsgericht als fehlerhafte Unterlassung während der Abwesenheit von Kapitän	unter Beck bezeich-
net. jedoch als geringer zu wertendes Verschulden betrachtet, Bas Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt. daß bei Anwesenheit von Kapitän	gerade dieses, damals
 noch nicht ausdrücklich in die Seestraßenordnung übernommene

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Signal rechtzeitig abgegeben worden wäre und den Unfall verhindert hätteo
 Vo Das Berufungsgericht hat es "nicht für erwiesen" erachtet, daß die Lichter des MS.	nicht	ge-
brannt haben. Die Rüge der Revision der Klägerin, daß damit die Beweislast verkannt worden sei, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat nämlich, wie seine weiteren Ausführungen ergeben, darüber hinaus auf Grund der Aussagen der Zeugen	und	ausdrücklich	festgestellt,	daß
 die Seitenlampen des MS.	gebrannt haben. Die
 Frage, wer die Beweislast trägt, wen mithin die Folgen der Beweislosigkeit einer bestimmten Behauptung treffen, ist also hier ohne Bedeutung, da eine nicht aufzuklärende Ungewißheit nicht bestehen geblieben ist (RGZ 105? 7)» Die Feststellung über das Brennen der Seitenlangen ist auch ohne den gerügten Verfahrensverstoß gemäß § 286 ZPO getroffen worden. Das Berufungsgericht konnte die vom Zeugen U^^ geäußerte Vermutung, die Seitenlampen seien erst kurz vor dem Unfall eingeschaltet worden, als ohne Anhalt aufgestellt und unrichtig ansehen* und daher aus der Beobachtung des roten Seitenlichts vor dem Unfall'durch den Lotsen und den Wachhabenden schliessen, daß die Lampen auch schon bei der Annäherung gebrannt haben. Wenn ein Licht trotz ordnungsmäs-sigen Ausgucks überhaupt nicht gesehen worden ist, kann unter Umständen allerdings eine Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, daß es auch nicht gesehen werden konnte (OLG Hamburg, Hanseatische Gerichtszeitung 1912 Nr.76)* Hier ist das Licht, von dem festgestellt wird, daß es als elektrisches, wenn es gebrannt hat, nur ordnungsmäßig gebrannt haben kann, jedenfalls kurz vor dem Unfall beobachtet worden. Das Berufungsgericht hat also bei seiner Würdigung keinen Erfahrungssatz außer Betracht gelassen,. Ohne Rechtsirrtum ist auch die Klägerin als beweisfällig hinsichtlich ihrer Behauptung angesehen worden, das Topplicht, ein Pe-troleumlicht, habe nicht gebrannt. Aus den Aussagen der
 Zeugen	und	die	bekundet hatten, die Aus-
guckleute hätten das rote Seitenlicht überhaupt nicht gemalt det, konnte entnommen werden* der Ausguck habe nicht genügend Obacht gegeben, sodaß ihm das Topplicht entgangen sein könne* Die Beweislast, daß das Topplicht nicht gebrannt habe, ist zutreffend der Klägerin auferlegt worden, die mit dieser Behauptung ein Verschulden der Führung von MS.*	IflHP" dartun wollte* Es bedurfte auch keines Hin-
weises an die Klägerin gemäß § 139 ZPO, wie ihre Revision rügt, daß sie als beweispflichtig angesehen werde* Da es zweifelhaft war, ob ihr ein Anscheinsbeweis zu Hilfe kam und ob die Aussagen der Zeugen	und	ausreich-
ten, mußte sie sich in jedem Falle vorsorglich auf den Zeugen AflHBl beziehen, wenn sie auch dessen Vernehmung darüber wünschte, daß das Topplicht nicht oder schlecht gebrannt habe*
Das Berufungsgericht konnte in dem festgestellten Sachverhalt ein Mitverschulden der Klägerin durch unzureichende Beobachtung erblicken, weil jedenfalls das rote Seitenlicht des MS»	vom	Ausguck	überhaupt
 nicht und vom Lotsen und vom Wachhabenden so spät ausgemacht worden ist, daß das nach Art*19, 21 SStrO gebotene Steuerbordmanöver nicht rechtzeitig eingeleitet werden konnte* Die Rüge der Revision der Klägerin, das Berufungsgericht habe ihr ohne jeden Beweis ein Mitverschulden auf--gebürdet, trifft somit nicht zu»
VI» Ein weiteres Mitverschulden durch Unterlassung eines "Gefahrensignals" ist dagegen der Führung des D» (tS^Btff mit Recht nicht angerechnet worden» Die Revision I des Beklagten meint, daß ein solches Signal in gleicher Weise, wie es für MS«	IttKV*	für nötig erachtet wor-
den sei, von D« "SÄPt“ abzugeben gewesen wäre» Die Seestraßenordnung kennt aber kein allgemeines Schallsignal "Achtung” oder ein Gefahren- und Warnsignal, wie sie in
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der Anlage 1 zu § 29 Seeschiffahi'tsstraßenordnung vorgesehen sind» Die Abgabe kurzer Töne mit der Dampfpfeife auf Grund der schon zur Zeit des Unfalls bestehenden Praxis (vgl. Budde-Koch, Neue Seestraßenordnung, Art.29 Anm.118':* kommt nur für das zu dem Kurshalten verpflichtete Schiff, nicht für das ausweichspflichtige Schiff in Betracht, das durch das Signal auf seine Pflicht hingewiesen werden soll«, Hier war D. "Sunda" gemäß Ai’t.19 SStrO ausweichpflichtig geworden, als sich HS. ’’Emma Irene” ihm auf kreuzendem Kurse näherte und er HS.	I^HB”	Qn seiner Steuerbordseite hatte. Allein MS. "BMI	konnte ein Hinweissig-
nal geben. Das im letzten Augenblick von D. "SflBfc" vorgenommene Ausweichmanöver ist mit Hecht nicht beanstandet worden.
VII.	Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens, die wegen der Beteiligung eines englischen Schiffs nicht auf § 736 HGB, sondern gemäß Art.12 des (gemäß Bekanntmachung vom 13. März 1953 - BGBl II, 116 - im Verhältnis zu Großbritannien wieder anzuwendenden) Internationalen Abkommens zur einheitlichen Peststellung von Hegeln über den Zusammenstoß von Schiffen vom 23« September 1910 (HGB1 1913, 49 ff) auf dessen Art.4 beruht (vgl. RGZ125, 66),liegt im wesentlichen auf dem Gebiet tatsächlicher Würdigung und läßt
 einen Hechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat insbesondere ohne Rechtsirrtum ein im Verhältnis 1 i 2 überv/iegendes Verschulden der Pührung von HS.	Iflfc"
angenommen, weil es die Gefahrenlage durch ihre fehlerhafte Navigation im südlichen Teil des Zwangsweges überhaupt erst geschaffen hat (RGZ 67, 49).
VIII.	Das Berufungsgericht hat "den Schadensersatzanspruch der Klägerin, den sie mit der Klage in Höhe eines um die vom Beklagten am 8. Februar 1955 gezahlten 5.500 DM ermässigten Betrages geltend macht," infolgedessen zu 2/3
dem Grunde nach für berechtigt erklärt» Da sich das Zwi • schonurteil nur mit dem Klaganspruch befassen kenn? erscheint es in der Fassung deutlicher, wenn dieser zu einem Bruchteil des Gesamtschadens der Klägerin für berechtigt
 erklärt v/ird (vgl« Reinicke, NJW 1951, 94)« Von einer Klag
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abweisung im übrigen ist abzusehen, weil noch nicht zu übersehen ist, in welchem Umfang sich der Klaganspruch als imbegründet darstellt« Der Vorbehalt der Aufrechnung braucht nicht in die Formel auf genommen zu werden« Es liegt kein Urteil nach § 302 ZPO vor« Es erscheint ausgeschlossen, daß die auf dem Unfall beruhende Gegenforderung des Beklagten bei der Entscheidung über die Höhe des von ihm noch an die Klägerin zu zahlenden Betrages übersehen wird« Jedoch ist der Zahlungsanspruch gemäß § 774 HGB nur begründet, soweit die dort vorgesehene beschränkte persönliche Haftung reicht® Diese Einschränkung ist im Zwischenurteil auszusprechen (vgl» BGH Urt« v« 18«November 1955 - I ZR 219, 55 -)o Sie gilt nicht für die Zinsen seit der Klagerhebung (RGZ 153, 171)» Von einer Entscheidung über den Zinssatz ist hier abzusehen, weil die Klägerin einen höheren Zinssatz als den gesetzlichen als Verzugsschaden ab Klagerhebung in Anspruch nimmt und sich in der Klage die nähere Darlegung ihres Schadens Vorbehalten hat«
IX» Mit Recht hat das Berufungsgericht#auch bereits in der Entscheidung über die Berufungen gegän das Zwischen urteil über die Kosten der Berufungsinstanz entschieden (BGHZ 20, 397)« Jedoch kann über diese Kosten nur insoweit erkannt werden, als die Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben sind (§97 ZPO)® Die Berufung des Beklagten ist aber teilweise erfolgreich gewesen, weil der Klaganspruch nur in Höhe von 2/3 statt 3/4 des der Klägerin entstandenen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist® Die Entscheidung über 1/12'der Kosten in der Berufungsinstanz muß daher dem Schlußurteil Vorbehalten bleiben« Über die Kosten der Revisionsinstanz war gemäß
§§ 97y 92 ZPO zu entscheiden, da beide Revisionen* .(von der für die Kosten unwesentlichen Einschränkung nach § 774 HOB abgesehen) erfolglos geblieben sind»
X* Unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts, soweit es den Zahlungsanspruch uneingeschränkt für begründet erklärt und über die Kosten entscheidet, sowie unter Zurückweisung der Revisionen im übrigen war daher bei entsprechender neuer Passung der Urteilsformel wie geschehen zu erkennen«
Br.Rörr	Br.Haager	Biesecke	Dr.Reinicke
 zugleich für den in Urlaub befindlichen BundeBrichter •
Dr» Haidinger