Ende Mai 1948 liess die Beklagte 48.364 1 Wein bei der Klägerin abholen und lagerte den Wein in ihre Kellerei ein.'Darauf übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 1. Diesen Betrag zahlte die Beklagte vor dem Währungsstichtag durch Überweisung auf ein K<jnto der Klägerin bei der Bandes Zentralbank, nachdem sie die Überweisung dieses Betrages der Klägerin mit Schreiben vom 10. Der Landesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Rheinland-Pfalz hatte durch Landesverfügung über die Veifi^ngsbeschränkung der bei den Zentralkellereien für die Militärregierung eingelagerten Weine vom 10. Das vorgenannte' Ministerium beantv/ortete die mit Schreiben der Klägerin vom gleichen läge erneuerte Bitte .um Rückgabe der Weine mit Schreiben vom 3* März’1949 dahin, -dass die bei der Beklagten eingelagerten Intendanturweine zur Erfüllung von Auflagen zugunsten der Brennereien, Wermuthersteller und Schaumweinfäbriken restlos verwertet worden seien und dass daher eine Zuteilung an den Weinhandel aus diesen Beständen bezw eine Rückgabe an Vorkellereien leider nicht möglich sei. gungen durch Ihre IXIPs ......tt Die Klägerin hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung nach der Alternative l/des Schreibens vom 26. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klägerin habe ihr die Weine im Rahmen eines Auftragsverhältnisses geliefert und sei wegen ihrer Ansprüche durch die Zahlung des RM-Betrages befriedigt worden« Zwischen ihrem Gesellschafter Emil und dem Inhaber der Klägerin sei bei einer Besprechung am 23« April 1948 ver- Die Revision ist von dem Berufungsgericht wegen grundsätzlicher*Bedeutung, der Sache"im Sinne des § 546 Abs 2' ZPO zugelassen worden. Einkaufspreises und ihrer Bezugskösten^ sowie gemäss §§ 611, 631 BGB auf die vereinbarte Vergütung in Höhe von 15 *f> des Einstandspreises erheben können« Ober diese ihre Forderungen habe, sie auch unter dem*31., Vereinbarung mit dem Inhalte* des-Vorschlags Nr 1, wonach die Finanzierung von der Klägerin zu.übernehmen war unterstellt werden. Es ..sei unerheblich^ ob sie sich im Irrtum darüber befunden habe, dass entgegen ihfrer Annahme die Militärregierung die Weine noch nicht bezogen hatte« Auch ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsg^undlage oder unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung sei nicht gegeben. III« Die Revision, rügt, das Berufungsgericht habe.mit der Ablehnung der Annahme eines Gesellschafts- oder.ähnlichen Verhältnisses die Bestimmungen der §§ 133» 158, 705 ff insbesondere 730 ff BGB sowie der §§ 16 und 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG verletzt. Sie ist der Auffassung, dass durch die von dem Berufungsgericht unterstellte Vereinbarung ge- Bas Berufungsgericht hat mit Recht geprüft, ob zwischen den Parteien ein Gesellschafts- oder gesellschaftsähnliches Verhältnis begründet worden ist. "Die Vorkellerei übernimmt die Finanzierung der Weine und erhält den Kaufpreis von dem Einlagerer 14 Tage'nach Bezahlung der Rechnung durch die Intendantur bezw 14 Tage, nachdem die Möglichkeit gegeben, ist, auf Grund der Bürgschaft des Landes, die allen Einlagerern für die von ihnen aufgenommenen Kredite zugunsten der Bankinstitute erteilt wir'd, die Forderung.bei einer Bank zu jber leihen« Der Bankdiskont ist in diesem Falle im Verhältnis der Verteilung der Gewinnspanne zu.. Hieraus ist jedoch nicht zu entnehmen, dass damit den.Zentralkellereien zur Pflicht gemacht oder auch nur empfohlen worden sei, sich zur Durchführung der Aufgabe mit Vorkellereien zu einer Zweckgemeinschaft zusammen- . zuschliessen« * Auch die sonstigen Bestände und insbesondere die vöm Berufungsgericht gewürdigten Vereinbarungen recht-fertigen die Annahme, dass die Klägerin .durch ihre Mitwirkung an der Bereitstellung des Weines für die Lieferungen an die Militärregierung nicht den Zweck verfolgt habe, * Während die Klägerin Rechnung zu legen hatte, sei die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht verpflichtet gewesen, den Wein an die Militärregierung weiter zu liefern. Ber Hinweis der Revision, es' sei nicht anzunehmen, dass die Klägerin kurz vor der Währungsreform unter Einsetzung ihres eigenen Betriebskapitals der Beklagten habe Sachwerte verschaffen wollen, die die Währungsreform überdauern würden, während sie selbst nur eine Reichsmarkforderung erhalten würde, ist unerheblich. Bie Gemeinsamkeit des verfolgten Zweckes ergibt sich nicht schon ..aus der Aufgabe der Beklagten und der Aushändigung von auf die Intendanturlieferungen bezüglichen und beschränkten Freigabescheinen für den Einkauf der Weine an die Klägerin. Hierfür genügt auch nicht, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit eine Vergütung in Höhe der Hälfte der Verdienstspanne zugesagt erhielt* Biese Vergütung war ihrer Höhe nach nicht von dem Absatz des Weines an die Militärregierung abhängig, sondern ergab sich ohne weiteres aus dem Einstandspreis der Klägerin und bedeutet hier nichts anderes als-einen zwischen den Parteien vereinbarten Aufschlag auf ihren Einstandspreis, welcher der Klägerin als Entgelt gezahlt weiten sollte« In der Mitteilung-Er 1 vom 28« Januar 1948 war der Beklagten als Zentralkellerei.zur Pflicht gemacht, die Weine bis zu den aufgegebenen Terminen bei sich einzulägern* Die Beklagte war* für die ordnungsmassige Durchführung der Einlagerung verantwortlich« Die Militärregierung wollte den Wein nur von den Zentralkeilereiens beziehen und mit den zahlreichen anderen Weinhandelsfirmen nichts zu tun haben. Die Klägerin hat die einzelnen Weine von der Weinbauschule in Oppenheim chemisch untersuchen lassen, wozu sie von der Beklagten ausdrücklich verpflichtet worden war, und das Eigentum an den eingekauften Weinen erlangt« In ihre Rechnung vom 31. Zuschlag von 15 auf den Einstandspreis« In der Rechnung ist einleitend auf die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin und die Gefahrtragung der Beklagten Bezug genommen* In ihrer Gesamtheit schliessen diese Tatsachen die Annahme ausr dass die Parteien das vorliegende Geschäft für _ gemeinsame Rechnung in der,Weise abwickeln wollten, dass Gewinn und Verlust von ihnen gemeinsam erzielt und getra- ihrem Schreiben vom 26« Februar 1949 der Beklagten gegenüber moniert, dass deren Zahlungsweise nicht den getroffenen Vereinbarungen entsprochen habe, und mit dieser Begründung Zahlung des VRechnungsbetrages von 95-773,50 RH in DM verlangt« Damit hat die Klägerin bekundetdass nach ihrer Auffassung der Wein nicht für gemeinsame Rechnung erworben worden sei« Die Ansicht der Revision, die Parteien hätten den Erwerb von Gesellschaftsvermögen bezweckt, nämlich des zur Erfüllung der.Intendanturauflage aufgekauften Weines und des Anspruchs auf eine Gewinnspanne von 30 # des Einstands, steht mit dem festgestellten Sachverhalt nicht im Einklang« Ob die Bildung eines Vermögens . oder eine gemeinsame Geschäftsführung für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses wesentlich ist, kann dahingestellt bleiben« Das Berufungsgericht hat solche Umstände, wie die Revision nicht verkennt, nur als regelmässig bedeutsam hervorgehoben« Die Verfolgung eines gemeinsamen Hamen eingekauft und erworben und der Beklagten nach der Ablieferung der Weine mit dem ihr zugebilligten Zuschlag zu dem Binst^hdsfrei's in Rechnung gestellt hat* Bei einer so gestalteten Abwicklung des Geschäfts kann von einer Zweckgemeinschaft keine Rede sein* a)Bei dem äuf gewollter Interessenverknüpfung beruhenden ge seil sc^iaf tsähnlichen Verhältnis sind die Beziehungen der Beteiligten ebenfalls wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht auf Austausch, sondern auf Vereinigung von Leistungen gerichtet* Die Leistungen der Klägerin waren aber mit der Ablieferung des Weines an die Beklagte und der Übersendung der Einkaufsunterlagen abgeschlossen; die Abwicklung des Liefergeschäfts mit der Militärregierung war Sache der Beklagten und jedem Einfluß der Klägerin entzogen* Bie Klägerin war aber nicht auf einen von dem Absatz, des Weines an die Militärregierung abhängigen unbestimmten Gewinn angewiesen. 3*) Es kann dahingestellt bleiben, oh das Rechtsverhältnis der Parteien mit dem Berufungsgericht als Ge-schäftshesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB oder, wie die Revisionsbeantwortung meint, als ein kaufähnlicheg? Kommissionsvertrag im Sinne des § 406 Abs 1 Satz 2 in Verbindung mit § 383 RGB anzusehen ist* In jedem Palle batte die Klägerin Anspruch auf Bezahlung ihres Einstandspreises und der ihr zugesagten Vergütung (§§ 396 Abs 2 HGB; 670, 675 BGB). Dieses ist spätestens mit der Bezahlung auf die Beklagte übergegangen, da ein entgegenstehender Wille der Klägerin nicht zu dem Ausdruck gekommen ist* Die erste Alternative liegt deshalb nicht vor, weil die Klägerin mit dem Einkauf und der Lieferung des Weines einen Auftrag erfüllt bat und dieser nicht weggefalien ist* halten hatte, ist der mit dem Auftrag bezweckte Erfolg durch die Lieferung an die Beklagte eingetreten, so dass auch die zweite Alternative des § 812 Abs 1 Satz 2 nicht vorliegt.. Die Weinlieferungsauflagen der Militärregierung wären nur der Anlaß des zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Geschäfts, das in der Erteilung eines von der Klägerin auszuführenden Auftrags bestand.
2368 097 ^ Verkündet am 20, Dezember 1952 Jodas, Justizangestellter, als. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes der Firma Emil Kl (mm, In dem Rechtsstreit I, Weinkellerei, in Klägerin und Revisions-klägerin, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die Firma Chr, Adt« & Co*, Kommandit- gesellschaft auf AktienTiniBBl) . Beklagte und Revisionsbeklagte , -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Canter und der Bundesrichter Dr, Drost, Dr, Fischer; Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt : Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des - 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 7. November 1951 wird auf Kosten der Klägerin zurdck-gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war, als der Wein in Rheinland/Pfalz im Jahre 194& zu dem grossen Teil zur Ablieferung für die Besatzungsmacht vorgesehen war, als einer der sogenannten . Zentralkellereien bestimmt worden, von denen die französische Militärintendantur <|en benötigten Wein bezog. Die Zentralkellereien waren in Besprechungen zwischen den. deutschen und französischen Dienststellen ausgewählt worden; sie hatten den Wein einzulagern und -zu dem Abruf bereit zu halten. Die Weine wurden dadurch beschafft, dass die Zentralkellereien entweder unmittelbar bei den Winzern die beschlagnahmten Weine einkauften oder ihrerseits sich zwecks Ankaufs der Weine sogenannter Zubringerbetriebe, auch Vorkellereien genannt, bedienten. Die Klägerin, die in OflMHPeine Weinkellerei und Weinhandlung betreibt, übernahm auf Grund eines Schreibens der Beklagten vom 26. Pebruar 1948, das zwei Alternativvorschläge enthält, und folgender mündlicher Verhandlungen die Aufgabe, als Zubringerfirma den'Einkauf der Weine im OflBH^er Bezirk durchzuführen,, Sie nahm die Ablieferungen der Weinbauern Ende April, Anfang Mai 1948 durch eine Kommissionsfirma in Empfang und bezahlte durch diese den Einkaufspreis an die Winzer. Ende Mai 1948 liess die Beklagte 48.364 1 Wein bei der Klägerin abholen und lagerte den Wein in ihre Kellerei ein.'Darauf übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 1. Juni 1948 der Beklagten eine Rechnung vom 31. Mai 1948 über die Weinlieferungen am 20., 21.; 24. und 25. Mai, die mit der Gesamtsumme von 95*773,50 RM abschliesst. Diesen Betrag zahlte die Beklagte vor dem Währungsstichtag durch Überweisung auf ein K<jnto der Klägerin bei der Bandes Zentralbank, nachdem sie die Überweisung dieses Betrages der Klägerin mit Schreiben vom 10. Juni 1948 angekündigt hatte. Die Gutschriftsanzeige der Bank trägt den Tages- -3- stempel der Bank vom 19. Juni und den Eingangsstempel der Klägerinvom 22. Juni 19480 Der Wein wurde zur Erfüllung von Int end anturauf lagen nicht benötigt, weil die französische Besatzungsmacht den Wein nicht Abrief und auf die Ablieferung verzichtete. Als die Klägerin hiervon erfuhr, bemühte sie sich um die Freigabe der von ihr an die Beklagte,gelieferten Weine. Der Landesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Rheinland-Pfalz hatte durch Landesverfügung über die Veifi^ngsbeschränkung der bei den Zentralkellereien für die Militärregierung eingelagerten Weine vom 10. September 1948 (V0B1 S 396). den bei den Zentralkellereien für die Militärregierung lagernden und gelieferten Wein der alleinigen Verfügungsgewalt des Ministers für ELF für den Fall unterworfen, dass dieser ganz oder teilweise von der Militärregierung freigegeben würde. Das Rückgabjeverlangen der Klägerin wurde abschlägig beschieden. Sie forderte darauf mit Schreiben .vom 26. Februar 1949 von der Beklagten die Bezahlung des Rechnungsbetrages in DM. Das vorgenannte' Ministerium beantv/ortete die mit Schreiben der Klägerin vom gleichen läge erneuerte Bitte .um Rückgabe der Weine mit Schreiben vom 3* März’1949 dahin, -dass die bei der Beklagten eingelagerten Intendanturweine zur Erfüllung von Auflagen zugunsten der Brennereien, Wermuthersteller und Schaumweinfäbriken restlos verwertet worden seien und dass daher eine Zuteilung an den Weinhandel aus diesen Beständen bezw eine Rückgabe an Vorkellereien leider nicht möglich sei. Da die Beklagte jegliche weitere Zahlung ablehnte, erhob die Klägerin Klage, mit der .sie einen Teilbetrag von 3.000 DM nebst 9 £ Zinsen seit Klageerhebung geltend’machti .«» Die Parteien streiten über den Inhalt der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung im einzelnen und über die V 4- Art des der wVinlieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,, Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die nach den damaligen*VorSchriften zulässige Verdienstspanne von 30 io zwischen ihnen im Verhältnis 50 : 50 geteilt werden sollte. Die Kaufverträge mit den Winzern wurden durch Schlußscheine, unmittelbar zwischen der Klägerin und den einzelnen Winzern getätigt. Die hierzu erforderlichen Teil- \ entnahmescheine (Einkaufsberechtigungsscheine) erhielt die * • * \ Klägerin von der Beklagten. In ihrer Rechnung vom 31« Mai >i 1948 hat die Klägerin dem Einstandspreis ihren Anteil an !j der Verdienst spanne mit 15 *f> und die Bezugskosten (zwei j •t • * 0 , * J | I Beträge von je 15,-r- RM) zugeschlagen. Die Rechnung ent- j * *' • ' ■! hält die Einleitung: ; . I «Zufolge Anweisung der Bewirtschaftungsstelle J erhielten Sie auf Ihre Rechnung und Gefahr " gemäss meinen Verkaufs- und Lieferungsbedin- j- gungen durch Ihre IXIPs ......tt Die Klägerin hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung nach der Alternative l/des Schreibens vom 26. Februar 1948 zustande gekommen, wonach sie die Finanzierung, d„h. die Bezahlung der Weine an die Winzer, übernommen habe unä ihr die-Hälfte der nach*der VO Nr 53 der Hauptvereihi'gung der deutschen Weinbauwirtschaft vom 15. März 1943 .zulässigen Verdienstspanne zugebilligt worden sei. Bei diesfer Regelung sei sie auf den von der französischen Militärregierung zu bezahlenden Kaufpreis verwiesen worden, ’eien sie 14* Tage nach Empfang der Zahlung von der Beklagten erhalten sollte ? Es widerspreche dieser Vereinbarung, dass die Beklagte die Zahlung im Juni 1948 in RM geleistet habe. Sie habe mit der Beklagten keinen Kaufvertrag geschlossen. Die Rechnung vom 31. Mai 1948 sei der Beklagten nur als Kalkulationsgrundlage übersandt worden. Auf die Zahlungsankündigung der Beklagten habe sie nur deshalb geschwiegen, weil sie t? .«ri V % i i 7 4 angenommen haj>e, die Beklagte habe den Kaufpreis von der Militärregierung erhalten« Da die Beklagte den Wein zu DM-Preisen anderwärts verkauft und damit über 100,000 DM verdient habe., könne sie, die Klägerin, nunmehr den wahren Verkaufserlös, also den DM-Betrag, verlangen« * % i Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klägerin habe ihr die Weine im Rahmen eines Auftragsverhältnisses geliefert und sei wegen ihrer Ansprüche durch die Zahlung des RM-Betrages befriedigt worden« Zwischen ihrem Gesellschafter Emil und dem Inhaber der Klägerin sei bei einer Besprechung am 23« April 1948 ver- $ einbart worden, das Geschäft auf der Ebene abzuwickeln, wie die Beklagte es mit der Firma CflMRfr in WMHBaus~ gemacht habe, .doh, gemäss Vorschlag Hr 2 vom 260 Februar 1948, wonach sie, die Beklagte, die Finanzierung durchzuführen hatte, jedoch mit der Massgabe, dass die Klägerin entgegen diesem Vorschlag statt eines Drittels die Hälfte der Gewinnspanne erhalte. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Es hat ausgeftihrt, der Anspruch der Klägerin sei als.Auseinandersetzungsanspruch im Sinne des § 730 BGB anzusehen, die Rechtsbeziehungen der Parteien stellten sich als ein allerdings besonders eigenartig gelagertes Gesellschaftsverhältnis dar, auf das die Bestimmungen des BGB über die Gesellschaft in ihren Grundgedanken Anwendung zu finden hätten. Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage abgewiesen* ' ' ♦ Die Klägerin hat -in der Berufungsinstanz die Zurückweisung der Berufung und .hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Auseinandersetzung der bürgerlich rechtlichen Gesellschaft der Parteien betreffend die Intendanturauflage 1947/48 einzuwilligen. Mit der Revision,. deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Rechte- •** ♦ » zuge gestellten Anträge weiter und bittet hilfsweise, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bntscheidun^ggründe s I. Die Revision ist von dem Berufungsgericht wegen grundsätzlicher*Bedeutung, der Sache"im Sinne des § 546 Abs 2' ZPO zugelassen worden. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. II. Nach den*'Feststellungen des Berufungsurteils hat die Klägerin bei den Winzern Weine in eigenem Namen aufgekauft und bezahlt. Die Beklagte hat diese unbehandelten, aber chemisch uhtersuchten Weine bei der Klägerin dann abgeholt und in ihre Keller eingelagert, worauf die Klägerin der Beklagten eine Rechnung übersandt hat, in der ihr Einstandspreis, ein 15 #iger Zuschlag, und die Bezugskosten angegeben sind« Die Beklagte hat nach vorheriger-Zahlungsankündigung den ihr angegebenen* Betrag ah die* Klägerin vor dem Währungsstichtag bezahlt. % , 4 Unter eingehender Würdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände verneint das Berufungsgericht ein Gesellschaftsverhältnis im Sinne des § 705 BGB und das Vör-liegen eines sonstigen gesellschaftsartigen oder gesellschaftsähnlichen Verhältnisses. Es meint, das Verhältnis * % der Parteien nähere sich am meisten einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB. Die Klägerin habe hiernach gemäss .§§ 675, 670 BGB Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, nämlich des an die Winzer bezahlten „v l.« • 'U i1*' -7- Einkaufspreises und ihrer Bezugskösten^ sowie gemäss §§ 611, 631 BGB auf die vereinbarte Vergütung in Höhe von 15 *f> des Einstandspreises erheben können« Ober diese ihre Forderungen habe, sie auch unter dem*31., Mai 1948 Rechnung erteilt. Ihr Vorbringen,, dass diese Rechnung nur die von der Beklagten geforderte Ka Ikulat ions grund läge habe sein sollen, sei unrichtig; denn ausweislich. ihres Schreibens vom 1 o Juni 1948 habe sie ihrer Rechnung die eigentliche Kalkulation beigefügt. Die Forderung sei durch die am 19« Juni 1948 auf dem Konto der Klägerin erfolgte Gutschrift erloschen-. Hierfür könne die von. der Klägerin behauptete. Vereinbarung mit dem Inhalte* des-Vorschlags Nr 1, wonach die Finanzierung von der Klägerin zu.übernehmen war unterstellt werden. Nach dieser Vereinbarung sei die an sich sofort fällige Gegenleistung spätestens nach Zahlung durch die Militärregierung oder eventuell* des Landes an die Beklagte zu erfüllen gewesen. Selbst wenn die Fälligkeit hinausgeschoben gewesen wäre, hätte sich die Beklagte gemäss § 271 Abs 2 BGB durch Zahlung vor Fälligkeit . befreien können. Die Klägerin habe zudem nicht nur die Ankündigung, sondern auch die Zahlung widerspruchslos angenommen. Es ..sei unerheblich^ ob sie sich im Irrtum darüber befunden habe, dass entgegen ihfrer Annahme die Militärregierung die Weine noch nicht bezogen hatte« Auch ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsg^undlage oder unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung sei nicht gegeben. < ♦ t* III« Die Revision, rügt, das Berufungsgericht habe.mit der Ablehnung der Annahme eines Gesellschafts- oder.ähnlichen Verhältnisses die Bestimmungen der §§ 133» 158, 705 ff insbesondere 730 ff BGB sowie der §§ 16 und 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG verletzt. Sie ist der Auffassung, dass durch die von dem Berufungsgericht unterstellte Vereinbarung ge- > ' ' $1 - mass Ziffer 1 £eb Vorschlages der Beklagten vom 26. Februar 1948 ein Gesellschaftsverhältnis begründet-worden sei. Bei der auf eine Vergütung 14 Tage nach Empfang der Zahlung ,V / « der Militärregierung verweisenden Klausel -in Verbindung mit der Abrede über die Gewinnspanne handle es sich um nichts anderes als die zusätzlich zu den sonstigen Verein- barungen getroffene Abrede über die Verteilung des Gewinns % ► unter die Gesellschafter. Die Revision konnte keinen Erfolg-haben. Bas Berufungsgericht hat mit Recht geprüft, ob zwischen den Parteien ein Gesellschafts- oder gesellschaftsähnliches Verhältnis begründet worden ist. Bejahendenfalls wäre der Klägerin ein Anspruch aus Auseinandersetzung im Sinne des § 18 Ziff 3 UmstG entstanden, falls der Anspruch schon vor dem Währungsstichtag festgelegen hätte, oder durch das Umstellungsgesetz überhaupt nicht betroffen, falls der Auseinandersetzungsanspruch erst nach dem WährungsStichtag entstanden wäre. 1.) Nach § 705 BGB ist wesentliches Merkmal eines Gesellschaftsverhältnisses, dass ein Zusammenschluss mehrerer Personen zwecks Forderung eines gemeinsamen Zweckes erfolgt ist. Bies-hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Es hat dabei entgegen der Auffassung der Revision nicht die Mitteilung Nr 1 des Landes-Brnährungsamtes vom 28. Januar 1948 übersehen, mit welcher die Zentralkellereien darüber unterrichtet wurden, dass die Militärregierung von der Landesregierung die Bereitstellung von 31 ¥2 Mill. Liter Wein gefordert habe, und mit. welcher aufzubringenden Menge sie an der vorgeschriebenen Einlagerung und späteren Ablieferung an die Militärregierung beteiligt würden. Es hat die Mitteilung Nr 1 ausdrücklich in seine Erwägungen einbezogen.* Biese an die Zentralkellereien gerichtete Mitteilung ‘ || • V! ■ ü • I' I . v , r i: -9- enthält die Forderung, wie bei früheren Auflagen«eine möglichst weitgehende Unterverteilung auf.den Weinhandel anzustreben« Zu.diesem Punkt Heisst es in dem Schreiben: "Wenn auch die Beteiligung des Handels im wesentlichen finanzieller Natuy ist, so soll sie den Vertragslieferanten weiterhin die Einlagerung erleichtern, indem sie ihre Ge-schäftsbe Ziehungen, Transportmittel und Arbeitskräfte zur Verfügung stellt« Keinesfalls darf jedoch die Einschaltung von Zubringerfirmen zur Verzögerung bei der Einlagerung führen«" Den Zentralkellereien ist in der-Alitteilung Nr 1 ferner ein Vorschlag des Bundes der Weinhand eisverbände weitergegeben", der vorsieht, dass eine Teilung der Verdienst spänne'im Verhältnis 2 (Vorkellerei}; : *1 (Zentralkellerei) erfolgt, wenn die Weine blank geliefert werden, im anderen Falle sollte die Spannenteiliing'i'm*Verhältnis 1 : 1 erfolgen«'Anschliessend heisst es indem Schreiben:. "Die Vorkellerei übernimmt die Finanzierung der Weine und erhält den Kaufpreis von dem Einlagerer 14 Tage'nach Bezahlung der Rechnung durch die Intendantur bezw 14 Tage, nachdem die Möglichkeit gegeben, ist, auf Grund der Bürgschaft des Landes, die allen Einlagerern für die von ihnen aufgenommenen Kredite zugunsten der Bankinstitute erteilt wir'd, die Forderung.bei einer Bank zu jber leihen« Der Bankdiskont ist in diesem Falle im Verhältnis der Verteilung der Gewinnspanne zu.. tragen«" * i Hieraus ist jedoch nicht zu entnehmen, dass damit den.Zentralkellereien zur Pflicht gemacht oder auch nur empfohlen worden sei, sich zur Durchführung der Aufgabe mit Vorkellereien zu einer Zweckgemeinschaft zusammen- . zuschliessen« * Auch die sonstigen Bestände und insbesondere die vöm Berufungsgericht gewürdigten Vereinbarungen recht-fertigen die Annahme, dass die Klägerin .durch ihre Mitwirkung an der Bereitstellung des Weines für die Lieferungen an die Militärregierung nicht den Zweck verfolgt habe, -10- t einen Beitrag für ein gemeinsames Ziel zu leisten, Bas Berufungsgericht führt dazu aus, dass gemeinsam der Zweck; nur dann sei, wenn er von einem einheitlichen gemeinschaftlichen Willen getragen sei,*und dass dieses Merkmal der Gesellschaft ein besonderes freuet- und Vertrauensverhältnis der Beteiligten voraussetze. Bie Klägerin habe dem Intendanturweingeschäft. als Fremde gegenübergestanden, die zu dem mindesten nach ihprer Lieferung weder einen Einfluss auf die Geschäftsführung, noch ein Kontrollrecht besessen habe« * Während die Klägerin Rechnung zu legen hatte, sei die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht verpflichtet gewesen, den Wein an die Militärregierung weiter zu liefern. Auch die Beklagte sei ni^ht verpflichtet gewesen, an der Erreichung eines gemeinschaftlichen Zweckes mitzuwirken«, Biese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Ber Hinweis der Revision, es' sei nicht anzunehmen, dass die Klägerin kurz vor der Währungsreform unter Einsetzung ihres eigenen Betriebskapitals der Beklagten habe Sachwerte verschaffen wollen, die die Währungsreform überdauern würden, während sie selbst nur eine Reichsmarkforderung erhalten würde, ist unerheblich. Ber Einkauf’ der Weine und ihre Einlagerung sind nicht im Hinblick auf die Währungsreform getätigt* worden. Eine dahingehende gemeinsame Absicht ist weder festgestellt noch dem Sachverhalt zu entnehmen. ' ' • • Bie Gemeinsamkeit des verfolgten Zweckes ergibt sich nicht schon ..aus der Aufgabe der Beklagten und der Aushändigung von auf die Intendanturlieferungen bezüglichen und beschränkten Freigabescheinen für den Einkauf der Weine an die Klägerin. Hierfür genügt auch nicht, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit eine Vergütung in Höhe der Hälfte der Verdienstspanne zugesagt erhielt* Biese Vergütung war ihrer Höhe nach nicht von dem Absatz des Weines an die Militärregierung abhängig, sondern ergab sich ohne weiteres aus dem Einstandspreis der Klägerin und bedeutet hier nichts anderes als-einen zwischen den Parteien vereinbarten Aufschlag auf ihren Einstandspreis, welcher der Klägerin als Entgelt gezahlt weiten sollte« Die unstreitigen Tatsachen sprechen ganz deutlich gegen eine geseilschafterechtliche Bindung der Parteien,, In der Mitteilung-Er 1 vom 28« Januar 1948 war der Beklagten als Zentralkellerei.zur Pflicht gemacht, die Weine bis zu den aufgegebenen Terminen bei sich einzulägern* Die Beklagte war* für die ordnungsmassige Durchführung der Einlagerung verantwortlich« Die Militärregierung wollte den Wein nur von den Zentralkeilereiens beziehen und mit den zahlreichen anderen Weinhandelsfirmen nichts zu tun haben. Die Weine wurden durch Kaufabschlüsse mit den Winzern beschafft, welche die Klägerin im eigenen Samen abgeschlossen hat! Die Klägerin hat die einzelnen Weine von der Weinbauschule in Oppenheim chemisch untersuchen lassen, wozu sie von der Beklagten ausdrücklich verpflichtet worden war, und das Eigentum an den eingekauften Weinen erlangt« In ihre Rechnung vom 31. Mai 1948 setzte die Klägerin dann Einstandspreise ein, die nach ihrer Darlegung in der Berufungsbeantwortung den Winzereinkaufspreis und weitere Kosten, insbesondere auch die Vermittlungsprovisionen der von ihr beauftragten Kommissionäre, enthalten und berechnet die ihr zustehende Vergütung durch einen. Zuschlag von 15 auf den Einstandspreis« In der Rechnung ist einleitend auf die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin und die Gefahrtragung der Beklagten Bezug genommen* In ihrer Gesamtheit schliessen diese Tatsachen die Annahme ausr dass die Parteien das vorliegende Geschäft für _ gemeinsame Rechnung in der,Weise abwickeln wollten, dass Gewinn und Verlust von ihnen gemeinsam erzielt und getra- -12- i gen werden sollten« So. hat die Klägerin dieses Geschäft selbst nicht aufgefasst, als*sie erfahren-hatte, dass die, Weine nicht zur Ablieferung an die Militärregierung benötigt würden« Denn sie ist daraufhin nicht: etwa an die Beklagte mit dem Anliegen herangetreten, die Weine für gemeinsame Rechnung zu verwerten, sondern sie hat bei den zuständigen Stellen die Rückgabe der Weine., für sich erstrebt« Erst als sie am 26« Februar 1949 von dem Fachverband Weinhandel für Rheinhessen in Mäinz' die Mitteilung erhalten hätte,* dass die von ihr gewünschte Rückgabe der an die Beklagte gelieferten 48«364 1 nicht erfolgen könne, da hierüber anderweitig verfügt worden.sei, hat sie in # * ihrem Schreiben vom 26« Februar 1949 der Beklagten gegenüber moniert, dass deren Zahlungsweise nicht den getroffenen Vereinbarungen entsprochen habe, und mit dieser Begründung Zahlung des VRechnungsbetrages von 95-773,50 RH in DM verlangt« Damit hat die Klägerin bekundetdass nach ihrer Auffassung der Wein nicht für gemeinsame Rechnung erworben worden sei« Die Ansicht der Revision, die Parteien hätten den Erwerb von Gesellschaftsvermögen bezweckt, nämlich des zur Erfüllung der.Intendanturauflage aufgekauften Weines und des Anspruchs auf eine Gewinnspanne von 30 # des Einstands, steht mit dem festgestellten Sachverhalt nicht im Einklang« Ob die Bildung eines Vermögens . oder eine gemeinsame Geschäftsführung für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses wesentlich ist, kann dahingestellt bleiben« Das Berufungsgericht hat solche Umstände, wie die Revision nicht verkennt, nur als regelmässig bedeutsam hervorgehoben« Die Verfolgung eines gemeinsamen * * V Zweckes hätte mindestens darin bestehen müssen, Vorteile zu erzielen, die der Gesamtheit der Gesellschafter und dadurch auch dem einzelnen Gesellschafter zugute kommen« Ein solcher Vertragswill.e ist hier deshalb nicht anzunehmen, weil die Beklagte sicli der Klägerin als r * ■j < *, 4 ; j Zwischenlieferäntin bedient hat, diese unter eigener Verantwortung die Wäine im eigenen. Hamen eingekauft und erworben und der Beklagten nach der Ablieferung der Weine mit dem ihr zugebilligten Zuschlag zu dem Binst^hdsfrei's in Rechnung gestellt hat* Bei einer so gestalteten Abwicklung des Geschäfts kann von einer Zweckgemeinschaft keine Rede sein* : * i r • • * r . • 2*) Bas Berufungsgericht hat ohne erkennbaren Rechtsverstoß auch ein gesellschaftsähnliches oder partiari- * * ' / sches Rechtsverhältnis, das einen Auseinandersetzungsanspruch zur Folge haben könnte, verneint* a)Bei dem äuf gewollter Interessenverknüpfung beruhenden ge seil sc^iaf tsähnlichen Verhältnis sind die Beziehungen der Beteiligten ebenfalls wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht auf Austausch, sondern auf Vereinigung von Leistungen gerichtet* Die Leistungen der Klägerin waren aber mit der Ablieferung des Weines an die Beklagte und der Übersendung der Einkaufsunterlagen abgeschlossen; die Abwicklung des Liefergeschäfts mit der Militärregierung war Sache der Beklagten und jedem Einfluß der Klägerin entzogen* b)Bei einem partiarischen Rechtsverhältnis geht der Vertrag auf Austausch von Leistungen derart, daß das Entgelt, das der eine zu erhalten hat, ganz oder zu dem Teil in einem gewissen Anteil am Gewinn des anderen besteht. Ber Einstandspreis stand zwar von vornherein nicht genau fest. Bie Klägerin war aber nicht auf einen von dem Absatz, des Weines an die Militärregierung abhängigen unbestimmten Gewinn angewiesen. Ihr Vergütungsanspruch bemaß sich nach einem vereinbarten Zuschlag zu ihrem Einstandspreis, wurde jedenfalls so von ihr in Rechnung gestellt und von der Beklagten anerkannt* < 4 * 4 I 3*) Es kann dahingestellt bleiben, oh das Rechtsverhältnis der Parteien mit dem Berufungsgericht als Ge-schäftshesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB oder, wie die Revisionsbeantwortung meint, als ein kaufähnlicheg? Kommissionsvertrag im Sinne des § 406 Abs 1 Satz 2 in Verbindung mit § 383 RGB anzusehen ist* In jedem Palle batte die Klägerin Anspruch auf Bezahlung ihres Einstandspreises und der ihr zugesagten Vergütung (§§ 396 Abs 2 HGB; 670, 675 BGB). Dieser Anspruch ist durch die Zahlung vor der Währungsreform erfüllt worden* 4.) Pur einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, auf den die Klage hilfsweise gestützt ist, bleibt entgegen der Auffassung der Revision kein Raum. Die Klägerin war verpflichtet, der Beklagten alles herauszugeben, was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat; sie hatte demnach auch das Eigentum an dem Wein der Beklagten zu übertragen. Dieses ist spätestens mit der Bezahlung auf die Beklagte übergegangen, da ein entgegenstehender Wille der Klägerin nicht zu dem Ausdruck gekommen ist* Hach § 812 Abs 1 Satz 2 BGB kann die Herausgabe ' einer Leistung verlangt werden, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Die erste Alternative liegt deshalb nicht vor, weil die Klägerin mit dem Einkauf und der Lieferung des Weines einen Auftrag erfüllt bat und dieser nicht weggefalien ist* Da der Inhalt des Rechtsgeschäfts dahin ging, der Beklagten Weinlieferungen zu verschaffen, die sie zur Erfüllung einer Auflage der zuständigen Wirtschaftsstelle bereit zu . halten hatte, ist der mit dem Auftrag bezweckte Erfolg durch die Lieferung an die Beklagte eingetreten, so dass auch die zweite Alternative des § 812 Abs 1 Satz 2 nicht vorliegt.. 5.) Die Klägerin kann sieb schließlich nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Die Weinlieferungsauflagen der Militärregierung wären nur der Anlaß des zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Geschäfts, das in der Erteilung eines von der Klägerin auszuführenden Auftrags bestand. Der Verwendungszweck und die Inanspruchnahme des Weines durch die Militärregierung würden nicht Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages. Die Verfügung über die Ware durch die Beklagte liegt ausserhalb der Geschäftsbesorgung der Klägerin. Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzu- weisen. , % Dr. Canter Dr. Drost . Dr. Fischer Dr. Kuhn Arti