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BGH · II ZR 306/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 306/05

Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Oktober 2006 gegen den Beschluss des Senats vom 9. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet.

25GoetteAnhörungsrügeReichartBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 306/05
25. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers und Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2006 gegen den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03,
NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen.
Goette
 Kurzwelly
Gehrlein
 Caliebe
Reichart
 Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 14.11.1995 - 10 O 313/95 -OLG Köln, Entscheidung vom 26.10.2005 - 13 U 206/95 -