in dem Rechtsstreit der Frau Anna straße Beklagten und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Dr. Seidl, Brandes und Dr. Hesselberger am 13. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 1. Der Erstattungsanspruch, den der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gegen die zur Tragung von 92/100 der Kosten verurteilte Klägerin gemäß § 126 ZPO geltend machen konnte, ist nach § 130 Abs. 1 BRAGO auf die Bundeskasse übergegangen, soweit diese im Wege der Prozeßkostenhilfe an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine Vergütung gezahlt hat und der Kostenerstattungsanspruch den restlichen Vergütungsanspruch des Prozeßbevollmächtigten übersteigt.
BUNDESGERICHTSHOF ii zr ios/si BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Anna straße Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Marion l-Ha®-Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. K y Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Dr. Seidl, Brandes und Dr. Hesselberger am 13. Januar 1986 beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 1. August 1985 (Kassenzeichen 07694/85/B) wird zurückgewiesen. Gründe : Der Kostenansatz ist zu Recht erfolgt. Der Erstattungsanspruch, den der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gegen die zur Tragung von 92/100 der Kosten verurteilte Klägerin gemäß § 126 ZPO geltend machen konnte, ist nach § 130 Abs. 1 BRAGO auf die Bundeskasse übergegangen, soweit diese im Wege der Prozeßkostenhilfe an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine Vergütung gezahlt hat und der Kostenerstattungsanspruch den restlichen Vergütungsanspruch des Prozeßbevollmächtigten übersteigt. Danach ergibt sich ein Anspruch der Bundeskasse in Höhe des angesetzten Betrages. Dem Erstattungsanspruch steht nicht entgegen, daß der Klägerin Prozeßkostenhilfe bewilligt war (§ 123 ZPO). Aus § 130 BRAGO ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nichts anderes. Die Vorschrift regelt nur das Verfahren, in dem der übergegangene Anspruch durch die Staatskasse geltend gemacht wird, und verweist insoweit auf die für die Einziehung der Gerichtskosten geltenden Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung. Dr. Kellermann Dr. Seidl