* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · gung von 92/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: gung von 92/10

in dem Rechtsstreit der Frau Anna straße Beklagten und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Dr. Seidl, Brandes und Dr. Hesselberger am 13. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 1. Der Erstattungsanspruch, den der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gegen die zur Tragung von 92/100 der Kosten verurteilte Klägerin gemäß § 126 ZPO geltend machen konnte, ist nach § 130 Abs. 1 BRAGO auf die Bundeskasse übergegangen, soweit diese im Wege der Prozeßkostenhilfe an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine Vergütung gezahlt hat und der Kostenerstattungsanspruch den restlichen Vergütungsanspruch des Prozeßbevollmächtigten übersteigt.

Zitierte Normen: § 126 ZPO § 130 BRAGO
KostenansatzVorschriftgeltenAnspruchKlägerinBundeskasseErstattungsanspruch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii zr ios/si BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Anna
 straße
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Marion
l-Ha®-Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
K
y
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Dr. Seidl, Brandes und Dr. Hesselberger am 13. Januar 1986
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 1. August 1985 (Kassenzeichen 07694/85/B) wird zurückgewiesen.
Gründe :
Der Kostenansatz ist zu Recht erfolgt. Der Erstattungsanspruch, den der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gegen die zur Tragung von 92/100 der Kosten verurteilte Klägerin gemäß § 126 ZPO geltend machen konnte, ist nach § 130 Abs. 1 BRAGO auf die Bundeskasse übergegangen, soweit diese im Wege der Prozeßkostenhilfe an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine Vergütung gezahlt hat und der Kostenerstattungsanspruch den restlichen Vergütungsanspruch des Prozeßbevollmächtigten übersteigt. Danach ergibt sich ein Anspruch der Bundeskasse in Höhe des angesetzten Betrages. Dem Erstattungsanspruch steht nicht entgegen, daß der Klägerin Prozeßkostenhilfe bewilligt war (§ 123 ZPO). Aus § 130 BRAGO ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nichts anderes. Die Vorschrift regelt nur das Verfahren, in
 
dem der übergegangene Anspruch durch die Staatskasse geltend gemacht wird, und verweist insoweit auf die für die Einziehung der Gerichtskosten geltenden Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung.
Dr. Kellermann	Dr.	Seidl