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BGH · II ZR 305/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 305/05

Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde der Streithelferin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Oktober 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
StreithelferinReichartKölnZPORechtsstreitRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 305/05	BESCHLUSS vom 4. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
 beschlossen:
Die Beschwerde der Streithelferin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Oktober 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Streithelferin geforderte Vorlage an den EuGH erübrigt sich, weil nach der st. Rspr. des Senats die Europarechtskonformität der Judikatur zur verdeckten Sacheinlage außer Zweifel steht.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Streithelferin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 820.000,00 €
Goette
 Kraemer
Strohn
 Caliebe
Reichart
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 26.03.2004 - 82 O 168/03 -OLG Köln, Entscheidung vom 20.10.2005 - 18 U 76/04 -