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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger trägt lediglich pauschal vor, es sei ihm nicht gelungen, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, ohne im einzelnen darzulegen, bei welchen Rechtsanwälten er sich konkret um Übernahme eines Mandats bemüht hat. Bei dieser Sachlage kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
RöhrichtNotanwaltsKlägerZivilsenatAussetzungHesselberger

Volltext der Entscheidung

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, desgleichen der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO sind in keiner Richtung erfüllt.
Der Kläger trägt lediglich pauschal vor, es sei ihm nicht gelungen, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, ohne im einzelnen darzulegen, bei welchen Rechtsanwälten er sich konkret um Übernahme eines Mandats bemüht hat.
Überdies erscheint sein Rechtsmittel aussichtslos, wie sich bereits aus dem Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1999 ergibt, durch den sein Antrag
 auf Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000,-- DM zurückgewiesen worden ist.
Bei dieser Sachlage kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht.
Röhricht
 Hesselberger
Goette
 Kurzwelly
Kraemer