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BGH · IX SR 304/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX SR 304/53

mit Schreiben vom 21 * Oktober 1940 Pläne und weitere Unterlagen für den Bau von Luftschutzbunkern an® Unter dem 28o Oktober 1940 bat die Stadtbauverwaltung der Beklagten um Übersendung der Pläne 1 c - 4 d? bemühte sich zunächst bei dem Reichsminister der Luftfahrt um eine zentrale Regelung ihrer Gebühren® Als dies nicht gelang, teilte sie der Beklagten am 16® November 1943 mit? Nach Maßgabe der Gebührenrechnung vom 12«, März 1946 hat die Klägerin, nachdem sie einen -- inzwischen erledigten Anspruch auf Auskunftserteilung erhoben hatte, von der Beklagten auf Grund des ihr erteilten Auftrags die Zahlung von 8,339>55 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1- April 1946 verlangt und diesen Anspruch notfalls auf ungerechtfertigte Bereicherung.. sei dieser nicht zwischen den Parteien, sondern zwischen der Klägerin und dem Deutschen Reich geschlossen worden, da sie, Beklagte, die Luftschutzaufgaben nicht als eigene, sondern als solche des Reichs erfüllt habe» Durch das Bestell-schreiben vom 28» Oktober 1940 sei eine Verpflichtung zur Kostentragung für sie nicht entstanden, da Dr.. der die Bestellung unterzeichnet habe, zu ihrer Vertretung nicht berechtigt gewesen sei» Im übrigen hat sich die Beklagte auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 21 Abs 4 UmstG berufen Die Klägerin ist der Berufung auf die Formnichtigkeit des Vertrages mit dem Einwand der Arglist entgegengetreten.. Ferner hat sie erwidert, die Beklagte sei mit ihrer ErstaL-tungsforderung gegen das Reich nicht ausgefallen«, Sie habe, wie alle anderen Städte« für die bis November 1941 entstandenen Luftschutzaufwendungen einen Pauschalbetrag für die Planung in Höhe von 4 1/2 # der Baukosten erhalten,. schäftsführer.def.Klägerin niederlegte,-war der Rechtsstreit Ln der Berufungsinstanz anhängig und die Klägerin durch einen ordnungsmäßig bestellten Bevollmächtigten vertreten, sodaß eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Wegfalls des Geschäftsführers der Klägerin nicht eintrat (§ 246 ZPO)* Der damalige Prozeßvertreter der Klägerin.hatte allerdings die Wahl, die Aussetzung des Rechtsstreits zu beantragen oder das Verfahren fortzusetzen» Entschied er sich für die zweite Möglichkeit, so trat eine Unterbrechung des Rechtsstreits auch nicht mit der Beendigung der Berufungsinstanz ein, da die Prozeßvollmacht des Vertreters zu diesem Zeitpunkte rieht * der Klägerin und dem Deutschen Reich zustande gekommen ist, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf Entscheidungen der Luftfahrt vom 15- Juni 1938 (abgedruckt bei Darsow-Fokkcn-von Borries-Fauser, Luftschutzrecht S.311) zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage zu führen» Wenn darin im Anschluß an § 1 Abs 3 des Luftschutzgesetzes zwischen Kosten unterschieden wird, clie der Reichsminister der Luftfahrt "trägt" und solchen, die von den Gemeinden vorzulegen und ihnen vorn Reich zu erstatten sind, so wird das Reich auch hinsichtlich der Kosten, die es unmittelbar zu tragen hat, nicht zu dem Vertragspartner der Personen, deren Aufwendungen die Kosten verursacht habeno Vielmehr handelt es sich bei der aus dem Erlaß einen Bevollmächtigten auch für die Revisionsinstana zu bestellen , 1) Daß auf Grund des Schriftwechsels vom 28» Oktober* / 9 * November 1940 über die Bestellung und Lieferung der Baupläne ein Vertrag zwischen den Parteien und nicht zwischen des erkennenden Senats (BGHZ 2, 143 ff? 2) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutrelen, daß zwischen den Parteien ungeachtet der Nichteinhaltung der Formerfordernisse des § 36 Abs 2 der Deutschen Gemeincie-ordnung vom 30» Januar 1935 - RGBl I, 49 - eine rechtswirksame Vereinbarung über die Lieferung und Bezahlung der Baupläne zustande gekommen ist, weil hier der erste Ausnahmefall des § 3 der zweiten Durchführungsverordnung zur DGO - RGBl I, 272 - (Geschäft der laufenden Verwaltung, das für die Gemeinde geldlich nicht von erheblicher Bedeutung ist) vorliegto Es genügt, in dieser Hinsicht auf die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 24* September 1952 (II ZR 25/52) und vom 31«. weil es sich bei der Errichtung des Bauwerks um eine Auftragsangelegenhei t und bei den dazu erforderlichen Beträgen um durchlaufende Gelder handelte, für die eiir Ersatzanspruch gegen das Reich entstand (EGHZ 8.. daß die Beklagte ohne jeden Nachweis einen Betrag bis zu 4 1/2 $ der Baukosten für die Planung habe i.u Anspruch nehmen können und Anfang 1944 sogar zuviel erhalte" ne Vorschüsse von mehr als 67 000 HM an die Polizeikasse r/>v-" rückgezahlt habe, führe die Geltendmachung des Leistungsvei’" Weigerungsrechts im vorliegenden Palle dazu* daß die Beklag’" te den durch ihr Verhalten entstandenen Ausfall einseitig auf die Klägerin abzuwälzen suche* Ein solches Verhalten stehe mit den Erfordernissen des §.21 Abs 4 UmstG im Widerspruch und verstosse auch gegen Treu und Glaubeno Denn die Beklagte habe die Rückzahlung an die Reichskasse in dem Bewußtsein geleistet* daß sie der Klägerin für die Lieferung der Pläne noch einen Betrag schuldig sei* Mai 1951 (BGHZ 2* 148) ausgeführt« es sei nicht einzusehen, weshalb der von allgemeinen Billigkeitsgründen getragene Grundgedanke des § 21 Abs 4 UmstG nicht auch dann zur Anwendung kommen solle* wenn der Schuldner seinerseits den ihm vom Reich erteilten Auftrag kraft öffentlichen Rechts oder in seiner Eigenschaft als Verwaltungskörperschaft ausgeführt und er infolge des Zusammenbruchs des Reichs für seine Erstattungsansprüche keine Befriedigung mehr gefunden habe. Der Senat sieht keinen Anlaß, diesen Gedankengang nicht auf den hier vorliegenden, im wesentlichen gleichgelagerten Pall anzuwenden» Die von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung (S 7 f) hervorgehobenen Umstände können eine andere Beurteilung des Sachverhalts nicht rechtfertigen«, Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte die Kosten für die Planung und Ausführung der Luftschutzanlagen anfänglich vorlegte und aus der Polizeikasse erstattet erhielt; daß sie, als die Ausgaben für Luftschutzzwecke anstiegen, dazu überging, sich auf die zu erwartenden Kosten Vorschüsse zahlen zu lassen, die sie nach Begleichung der Rechnungen mit der Polizeikasse verrechnete, und daß mit Beginn des Jahres 1944 das Reich die Unternehmer und Lieferanten gegen Vorlegung der Rechnungen unmittelbar befriedigte» Da die Beklagte, weil sie die an Reichsstellen gerichteten Erlasse des Reichsministers der Luftfahrt vom 3« August 1937, 30, Juni 1938 und 7- März 1941 nicht kannte, von der Möglichkeit, für die Planungskosten einen Vorschuß zu erfordern, keinen Gebrauch gemacht hat, standen ihr Mittel zur Bezahlung der Gebühren der Klägerin nicht zur Verfügung» Über die bis Ende 1943 entstandenen Ausgaben hatte die Beklagte mit der Polizei, kasse abgerechnet» Daß die Bezahlung der durch die Lieferung der Plane entstandenen Kosten schließlich dem Reich oblag., bedarf keiner näheren Ausführungen» Unter diesen Umständen ist die Vorschrift des § 21 Abs 4 UmstG auch auf den vorlifegenden Pall anzuwenden, b) Es kann auch nicht anerkannt werden, daß die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts gegen Treu und Glauben verstosse» Bei ihren Hinweisen darauf, daß die Beklagte die unterlassene Anforderung des Vorschusses für Planungskosten selbst zu vertreten habe;und daß sie den Überschuß der vom Reich erhaltenen Vorschüsse nicht an die Polizeikasse hätte zurückzahlen dürfen, läßt die Klägerin wesentliche Feststellungen des Berufungsgerichts unberücksichtigt* Sie hat der Beklagten darüber hinaus sowohl bei der Übersendung des Materials im Herbst 1940 wie in ihrer Mitteilung vom 16, November 1943 zu verstehen gegeben, daß sie nach wie vor um eine zentrale Regelung ihrer Gebührenansprüche bemüht, bleibe» Die Klägerin hat in der Polgezeit nichts von sich hören lassen. Danach stellt weder die Abführung der 67 000 DM an d: e Polizeikasse noch die unterlassene Anforderung eines Vorschusses für Luftschutzplanungen eine gegen Treu und Glauben ver-stossende Verletzung der Interessen der Klägerin dar» Das Berufungsgericht hat somit den Einwand des Leistungsverweigerungsrechts mit Recht für durchgreifend erachtete 4) Die Klägerin kann den Klageanspruch auch nicht auf außervertragliche Gründe stützen» Die Revision macht in dieser Hinsicht geltend, die Beklagte habe sich die technische Arbeitsleistung der Klägerin, die in den übersandten Plänen und Zeichnungen stecke, zu eigen gemacht, sie benutzt und damit diejenigen Aufwendungen erspart, die ohne Benutzung der Unterlagen von ihr selbst hätten erbracht werden müssen» Die Tatsache* daß zwischen den Parteien über die Lieferung der Pläne ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen ist, schließt einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen unerlaubter Handlung schon deshalb aus, weil die Benutzung der Bauunterlagen unter diesen Umständen nicht als rechtswidrig bezeichnet werden kann« Im übrigen geht aus dem Schrei ben vom 10, Dezember 1943 hervor, daß die Beklagte noch damals zur Bezahlung der Gebühren der Klägerin bereit gewesen enthaltenen technischen Gedankenguts geschützt« Anhalts punkte dafür, daß die Beklagte die Pläne zwecks gewerbsmässiger Verbreitung vervielfältigt habe, sind aus dem Vorbringen der Parteien nicht ersichtlich« Da die Beklagte die Pläne zu dem Bau von Luftschutzbunkern auf ihrem städtischen Gelände erworben und die Klägerin sie allen luftgefährdeter Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 121; 259) kann allerdings der Urheber bei schuldlosen Verletzungen seines Urheberrechts nach § 812 BUB die Herausgabe der Bereicherung verlangen, die der Verletzer auf seine Kosten erlangt hat, Aber auch aus diesem Gesichtspunkt kann die Klägerin nichts von der Beklagten beanspruchen. Da die Beklagte* die ihr übersandten Zeichnungen und Pläne auf Grund des mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrages?

Zitierte Normen: § 241 ZPO § 21 UStellungsG § 11 LitUrhG
KostenGemeindeGrundAnspruchReichPlanKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IX SR 304/53
/
Verkündet am 7«' Mai 195&
Jodas, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstrei t
der Firma I^-B^-Geseilschaft mit beschränkter Haftung i.Iio in	vertreten	durch ihren Liquidator,
 den Architekten Kurt Kr^BP in BflHHHV-OJ illee S,
Klägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br„BHI -
gegen
 die Stadt KBBM? gesetzlich vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Beklagte und Revisionsbeklagtey
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Bro^HI^^ -
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Br0Haidingerj Br, Fischer.; Br« Kuhn und Br, Winkelmann
 für Recht erkannt*
Bie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main, 1, Zivilsenat in Kassel, vom 26o Mai 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewiesen«.

Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Die Klägerin? ein Ingenieurbüro? das sich mit der Anfertigung und Ausarbeitung von Plänen und Konstruktionsunterlagen für Luftschutzbauten beschäftigte? sich jetzt aber in Liquidation befindet? bot der beklagten Stadt KflB^ unter Bezugnahme auf eine kurz zuvor abgehaltene Besprechung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirt-schaft mit Vertretern luftgefährdeter Städte? darunter auch der Beklagten? mit Schreiben vom 21 * Oktober 1940 Pläne und weitere Unterlagen für den Bau von Luftschutzbunkern an® Unter dem 28o Oktober 1940 bat die Stadtbauverwaltung der Beklagten um Übersendung der Pläne 1 c - 4 d? ferner von je 5 Stück Schalungsplänen? Heizungsund Belüftungszeichnungen., statischen Berechnungen und Bewehrungsplänen® Die Bestellung führte die Klägerin mit Schreiben vom 9«. November 1940 aus.
In der PoTigezeit wurden im Gebiet der Beklagten eine Reihe von Luftschutzbunkern nach den Plänen der Klägerin? jedoch teilweise in anderen Grössen errichtet« Die Klägerin? die derartige Pläne auch zahlreichen anderen Gemeinden übersandt hatte? bemühte sich zunächst bei dem Reichsminister der Luftfahrt um eine zentrale Regelung ihrer Gebühren® Als dies nicht gelang, teilte sie der Beklagten am 16® November 1943 mit? sie sei noch zu keinem Abschluß der Verhandlungen gekommen und müsse? falls diese scheiterten? die Beklagte wegen ihrer Gebühren in Anspruch nehmen® Sie hoffe jedoch? daß dies vermieden werde und bat die Beklagte um eine.Erklärung? daß sie auf die Einrede der Verjährung verzichte® Mit Schreiben vom 10. Dezember 1943 bestätigte "der Beauftragte des Oberbürgermeisters der Stadt KflH^ für Luft schutzraumbau11 den Eingang der Zeichnungen und der unterbliebenen Vergütung der Klägerin und setzte hinzu? er bitte nach Abschluß der Verhandlungen um Vorlage der Rechnung® Die Einrede der Verjährung werde er nicht in Anspruch nehmen®
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Nach Maßgabe der Gebührenrechnung vom 12«, März 1946 hat die Klägerin, nachdem sie einen -- inzwischen erledigten Anspruch auf Auskunftserteilung erhoben hatte, von der Beklagten auf Grund des ihr erteilten Auftrags die Zahlung von 8,339>55 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1- April 1946 verlangt und diesen Anspruch notfalls auf ungerechtfertigte Bereicherung.. unerlaubte Handlung und Verletzung des in den Plänen verkörperten Urheberrechts gestützt»
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Sie hat die Klagefo'rderung nach Grund und Betrag bestritten und gel_ tend gemacht, falls überhaupt ein Vertrag zustande gekommen sei. sei dieser nicht zwischen den Parteien, sondern zwischen der Klägerin und dem Deutschen Reich geschlossen worden, da sie, Beklagte, die Luftschutzaufgaben nicht als eigene, sondern als solche des Reichs erfüllt habe» Durch das Bestell-schreiben vom 28» Oktober 1940 sei eine Verpflichtung zur Kostentragung für sie nicht entstanden, da Dr..	der
 die Bestellung unterzeichnet habe, zu ihrer Vertretung nicht berechtigt gewesen sei» Im übrigen hat sich die Beklagte auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 21 Abs 4 UmstG berufen
 Die Klägerin ist der Berufung auf die Formnichtigkeit des Vertrages mit dem Einwand der Arglist entgegengetreten.. Ferner hat sie erwidert, die Beklagte sei mit ihrer ErstaL-tungsforderung gegen das Reich nicht ausgefallen«, Sie habe, wie alle anderen Städte« für die bis November 1941 entstandenen Luftschutzaufwendungen einen Pauschalbetrag für die Planung in Höhe von 4 1/2 # der Baukosten erhalten,. Wenn sie diesen Betrag wider Erwarten njßht in Anspruch genommen habe, so habe sie das selbst zu vertreten«
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen» Die Berufung, in deren Verlauf die Klägerin auf Grund einer von ihr behaupteten Abtretung die Zahlung der
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Klageforderung an den Architekten Kurt Kr^^P in OBHB beantragt hat, hatte keinen Erfolg«. Mit der Revision verfolgt die Klägerin*den Klageanspruch weiter, indem sie um eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs bittet. Die Beklagte beantragt, die Revision zurüclczuwe.' scu .
En t s c he i dimg sgrlmd e£
I.. Ausweislich der Registerakten 81 HRB 4593 des Amtsgerichts in Hannover war die Klägerin, nachdem ihr früherer Geschäftsführer	sein	Amt	niedergelegt	hatte,	in	der
 Zeit vom 25- April 1953 bis zur Bestellung des Architekten Kurt Kr^^ zu dem Liquidator am 22, Juni 1954 ohne gesetzlichen Vertreter,, Entgegen § 241 ZPO ist der Rechtsstreit durch die Niederlegung des Geschäftsführeramts durch HflHBB jedoch nicht unterbrochen worden«, Der Bundesgerichtshof (BGHZ 2.
 228 f) hat zwar in Übereinstimmung mit einer Entscheidung der Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts (RGZ 71? 155 > eine Unterbrechung des Verfahrens für den Fall angenommen, daß eine Prozeßpartei im Zeitpunkte des die Unterbrechung auslösenden Ereignisses durch einen für die Instanz besteilten ProzeßbevolJmächtigten nicht vertreten war« Hier liegt der Sachverhalt jedoch anders«, Als	sein Amt als Go-
schäftsführer.def.Klägerin niederlegte,-war der Rechtsstreit Ln der Berufungsinstanz anhängig und die Klägerin durch einen ordnungsmäßig bestellten Bevollmächtigten vertreten, sodaß eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Wegfalls des Geschäftsführers der Klägerin nicht eintrat (§ 246 ZPO)* Der damalige Prozeßvertreter der Klägerin.hatte allerdings die Wahl, die Aussetzung des Rechtsstreits zu beantragen oder das Verfahren fortzusetzen» Entschied er sich für die zweite Möglichkeit, so trat eine Unterbrechung des Rechtsstreits auch nicht mit der Beendigung der Berufungsinstanz ein, da die Prozeßvollmacht des Vertreters zu diesem Zeitpunkte rieht *
 
endete (Rosenberg, Lehrbuch z ZPO., 6oAufl § 50 II 7 a ß). Der Prozeßvertreter aber war gemäß § 81 ZPO in der Lage,
 Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob der nach Einlegung der Revision für die Klägerin bestellte
 noinmenen. Prozeßhandlungen ihrer Bevollmächtigten genehmigen konnte; da der Rechtsstreit zu keinem Zeitpunkte unterbrochen
II In der Sache selbst konnte der Revision nicht statfcgs--geben werden»
der Klägerin und dem Deutschen Reich zustande gekommen ist, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf Entscheidungen
- II 3R 125/50 -) mit Recht angenommen« Die Kritik der Beklagten an diesen Entscheidungen ist nicht begründet» Ins'be-
der Luftfahrt vom 15- Juni 1938 (abgedruckt bei Darsow-Fokkcn-von Borries-Fauser, Luftschutzrecht S.311) zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage zu führen» Wenn darin im Anschluß an § 1 Abs 3 des Luftschutzgesetzes zwischen Kosten unterschieden wird, clie der Reichsminister der Luftfahrt "trägt" und solchen, die von den Gemeinden vorzulegen und ihnen vorn Reich zu erstatten sind, so wird das Reich auch hinsichtlich der Kosten, die es unmittelbar zu tragen hat, nicht zu dem Vertragspartner der Personen, deren Aufwendungen die Kosten verursacht habeno Vielmehr handelt es sich bei der aus dem Erlaß
 einen Bevollmächtigten auch für die Revisionsinstana zu bestellen ,
Liquidator die in der Zwischenzeit für die Klägerin vorge-
oder ausgesetzt war, ist die Revision rechtswirksam eingelegt^ worden, das Rechtsmittel also zulässig»
1)	Daß auf Grund des Schriftwechsels vom 28» Oktober* / 9 * November 1940 über die Bestellung und Lieferung der Baupläne ein Vertrag zwischen den Parteien und nicht zwischen
 des erkennenden Senats (BGHZ 2, 143 ff? ürt v 16* Mai 1.951
sondere vermag der Hinweis auf den Erlaß dos Reichsministers
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vom lb, Juni 1938 ersichtlichen Unterscheidung um Zahlimgs-Modalitäten im Verhältnis zv/ischen dem Reich und den betroffenen Gemeinden-. An den Vertragsbeziehungen zwischen der Gemeinde und dem Lieferanten aber ändert sich durch die verschiedene Zahlungsweise nichts• Da der Vertrag mit der Klägerin von der Stadtbauverwaltung der Beklagten weder ausdrücklich noch den Umständen nach erkennbar im Namen des Deutschen Reichs abgeschlossen worden ist, die Verhandlungen der Klägerin mit dem Reichsluftfahrtministerium und dem Generalbevollmächtigten für die Regelung der BauwirtSchaft wegen einer pauschalen Bezahlung ihrer Gebühren mit dem Hinweis darauf gescheitert sind, die Klägerin möge sich mit ihren Ansprüchen an die in Betracht kommenden Stadtgemeinden wenden und die Bek?.agte für den Pall des Scheiterns der zentralen Regelung noch im Herbst 1943 Zahlung versprochen hat, liegt auch nach den Umständen dieses Palles kein Anlaß zu der Annahme vor? daß der Vertrag wegen der Überlassung der Pläne und Zeichnungen nicht zwischen den Parteien geschlossen worden sei«
2)	Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutrelen, daß zwischen den Parteien ungeachtet der Nichteinhaltung der Formerfordernisse des § 36 Abs 2 der Deutschen Gemeincie-ordnung vom 30» Januar 1935 - RGBl I, 49 - eine rechtswirksame Vereinbarung über die Lieferung und Bezahlung der Baupläne zustande gekommen ist, weil hier der erste Ausnahmefall des § 3 der zweiten Durchführungsverordnung zur DGO - RGBl I, 272 - (Geschäft der laufenden Verwaltung, das für die Gemeinde geldlich nicht von erheblicher Bedeutung ist) vorliegto Es genügt, in dieser Hinsicht auf die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 24* September 1952 (II ZR 25/52) und vom 31«. Januar 1953 (BGHZ 8, 397 ff) zu verweisen, in denen ausgeführt ist, daß der Bau von Luftschutzanlagen und der damit verbundene Abschluß von Verträgen seitens einer Gemeinde während des Krieges als ein Geschäft der lau-
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fenden Verwaltung zu bezeichnen sei* Wenn in einer.dieser Entscheidungen mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Krieges sogar die Errichtung von Bauwerken im Werte von über 350.000 RM als ein Geschäft der laufenden Verwaltung angesehen und ihre erhebliche geldliche Bedeutung für die Gemeinde verneint wurde? weil es sich bei der Errichtung des Bauwerks um eine Auftragsangelegenhei t und bei den dazu erforderlichen Beträgen um durchlaufende Gelder handelte, für die eiir Ersatzanspruch gegen das Reich entstand (EGHZ 8.. 398 f ) ;> so muß dies um so mehr für den vorliegenden Pall angenommen werdeno Denn hier steht nicht die Errichtung eines dem Luftschutz dienenden Bauwerks in Frage? sondern es hau ^ deit sich um die Beschaffung von Unterlagen für die Planung derartiger bauten? deren Kosten ebenfalls vom Reich zu erstat-ten waren,» Das Oberlandesgericht hat hiernach zutreffend einen der Ausnahmefälle-des § 3 der 2.= DVO z DGO für vorl iegend erachteto
3)	Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts ? daß der Beklagten gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin das Leistungsverweigerungsrecht des § 21 Abs 4 UmstG zur Seite stehe. Sie meint? unter den besonderen Umstanden des vorliegenden Palles könne sich die Beklagte auf dieses Recht nicht berufene Dem kann nicht beigetre? len werden.
Ausgehend, von dem in der Rechtsprechung (BGHZ 2? 148;
 Urt v 16o Mai 1951 - II ZR 123/50 -) entv/ickelten Gesichtspunkt der durch die Kriegsverhältnisse entstandenen Gefahrengemeinschaft zwischen Haupt- und Vorlieferanten bei der Ausführung von Kriegsaufträgen leugnet die Revision hier das Vorliegen eines ähnlichen Sachverhalts« Mit Rücksicht darauf? daß die Beklagte in der Lage gewesen sei? jederzeit für ihre Aufwendungen zu Luftschutzzwecken vom Reich Ersatz zu erlangen? daß seit dem 1- Januar 1944 die Kosten für Luftschutzbauten den Lieferanten sogar unmittelbar vom Reich erstattet
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worden seien., daß die Beklagte ohne jeden Nachweis einen Betrag bis zu 4 1/2 $ der Baukosten für die Planung habe i.u Anspruch nehmen können und Anfang 1944 sogar zuviel erhalte" ne Vorschüsse von mehr als 67 000 HM an die Polizeikasse r/>v-" rückgezahlt habe, führe die Geltendmachung des Leistungsvei’" Weigerungsrechts im vorliegenden Palle dazu* daß die Beklag’" te den durch ihr Verhalten entstandenen Ausfall einseitig auf die Klägerin abzuwälzen suche* Ein solches Verhalten stehe mit den Erfordernissen des §.21 Abs 4 UmstG im Widerspruch und verstosse auch gegen Treu und Glaubeno Denn die Beklagte habe die Rückzahlung an die Reichskasse in dem Bewußtsein geleistet* daß sie der Klägerin für die Lieferung der Pläne noch einen Betrag schuldig sei*
a) Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 16.. Mai 1951 (BGHZ 2* 148) ausgeführt« es sei nicht einzusehen, weshalb der von allgemeinen Billigkeitsgründen getragene Grundgedanke des § 21 Abs 4 UmstG nicht auch dann zur Anwendung kommen solle* wenn der Schuldner seinerseits den ihm vom Reich erteilten Auftrag kraft öffentlichen Rechts oder in seiner Eigenschaft als Verwaltungskörperschaft ausgeführt und er infolge des Zusammenbruchs des Reichs für seine Erstattungsansprüche keine Befriedigung mehr gefunden habe.
Hier trete die allgemeine Billigkeitserwägung des § 21 Abs 4 UmstG noch stärker hervor* weil die Tätigkeit des Hauptlieferanten im Rahmen des üblichen Wirtschaftsverkehrs vorn einem eigenen wirtschaftlichen Interesse getragen sei* die Einschaltung der Gemeinden bei der Durchführung des -Luf tschutz Programms und bei der Errichtung der Luftschutzbauten aber nur aus organisatorisch-technischen Gründen erfolgt sei, da dem Reich der hierzu erforderliche eigene Verwaltungsapparat nicht zur Verfügung gestanden habe* Die Stellung der Vertragspai’tner der Gemeinden zu dem Reich und zu den Reichsaufträgen sei in diesem Zusammenhänge eine viel engere als bei den Vorgängen des gewöhnlichen Wirtschaftsverkehrs.5*
 
Der Senat sieht keinen Anlaß, diesen Gedankengang nicht auf den hier vorliegenden, im wesentlichen gleichgelagerten Pall anzuwenden» Die von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung (S 7 f) hervorgehobenen Umstände können eine andere Beurteilung des Sachverhalts nicht rechtfertigen«, Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte die Kosten für die Planung und Ausführung der Luftschutzanlagen anfänglich vorlegte und aus der Polizeikasse erstattet erhielt; daß sie, als die Ausgaben für Luftschutzzwecke anstiegen, dazu überging, sich auf die zu erwartenden Kosten Vorschüsse zahlen zu lassen, die sie nach Begleichung der Rechnungen mit der Polizeikasse verrechnete, und daß mit Beginn des Jahres 1944 das Reich die Unternehmer und Lieferanten gegen Vorlegung der Rechnungen unmittelbar befriedigte» Da die Beklagte, weil sie die an Reichsstellen gerichteten Erlasse des Reichsministers der Luftfahrt vom 3« August 1937, 30, Juni 1938 und 7- März 1941 nicht kannte, von der Möglichkeit, für die Planungskosten einen Vorschuß zu erfordern, keinen Gebrauch gemacht hat, standen ihr Mittel zur Bezahlung der Gebühren der Klägerin nicht zur Verfügung» Über die bis Ende 1943 entstandenen Ausgaben hatte die Beklagte mit der Polizei, kasse abgerechnet» Daß die Bezahlung der durch die Lieferung der Plane entstandenen Kosten schließlich dem Reich oblag., bedarf keiner näheren Ausführungen» Unter diesen Umständen ist die Vorschrift des § 21 Abs 4 UmstG auch auf den vorlifegenden Pall anzuwenden,
b) Es kann auch nicht anerkannt werden, daß die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts gegen Treu und Glauben verstosse» Bei ihren Hinweisen darauf, daß die Beklagte die unterlassene Anforderung des Vorschusses für Planungskosten selbst zu vertreten habe;und daß sie den Überschuß der vom Reich erhaltenen Vorschüsse nicht an die Polizeikasse hätte zurückzahlen dürfen, läßt die Klägerin wesentliche Feststellungen des Berufungsgerichts unberücksichtigt*
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Die Möglichkeit * für Luftschutz-Planungsausgaben einen Vorschuß zu erhalten,, war der Beklagten danach nicht bekannt.,* Jedenfalls hat die Beklagte hiervon keinen Gebrauch gemacht»
Es bestand für die Beklagte auch im Hinblick auf die durch die Zurverfügungstellung der Pläne seitens der Klägerin möglicherweise zu erwartenden Kosten keine Veranlassung., den Vorschuß zu erfordern oder die Ende des Jahres 1943 bei ihr noch vorhandenen Geldmittel des Reichs im Interesse der Klägerin zurückzuhalten; denn die Klägerin hatte der Beklagten bis dahin keine Rechnung übersandt, aus der die Höhe der Kosten für die Pläne zu ersehen war. Sie hat der Beklagten darüber hinaus sowohl bei der Übersendung des Materials im Herbst 1940 wie in ihrer Mitteilung vom 16, November 1943 zu verstehen gegeben, daß sie nach wie vor um eine zentrale Regelung ihrer Gebührenansprüche bemüht, bleibe» Die Klägerin hat in der Polgezeit nichts von sich hören lassen. Die Beklagte konnte somit, ohne daß es von ihr zu-vertreten gewesen wäre, annehmen, daß die Ansprüche der Klägerin inzwischen unmittelbar vom Reich erfüllt worden seien»
Danach stellt weder die Abführung der 67 000 DM an d: e Polizeikasse noch die unterlassene Anforderung eines Vorschusses für Luftschutzplanungen eine gegen Treu und Glauben ver-stossende Verletzung der Interessen der Klägerin dar» Das Berufungsgericht hat somit den Einwand des Leistungsverweigerungsrechts mit Recht für durchgreifend erachtete
4)	Die Klägerin kann den Klageanspruch auch nicht auf außervertragliche Gründe stützen» Die Revision macht in dieser Hinsicht geltend, die Beklagte habe sich die technische Arbeitsleistung der Klägerin, die in den übersandten Plänen und Zeichnungen stecke, zu eigen gemacht, sie benutzt und damit diejenigen Aufwendungen erspart, die ohne Benutzung der Unterlagen von ihr selbst hätten erbracht werden müssen»
Es widerstreite guten Sitten, das mit ersichtlich großem
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 Kostenaufwände hergestellte zeichnerische Arbeitsergebnis eines Ingenieurs Kostenlos benutzen zu wollen« Das Berufungsgericht habe auch die Prüfung unterlassen* ob an den Zeichnungen ein Urheberrecht in Betracht komme„ Eine fremde- urheberrechtlich geschützte zeichnerische Ingenieurleistung könne nur dann entschädigungslos benutzt werden* wenn der Urheber sie unentgeltlich zur Verfügung stelle« Das aber hätten beide Teile nicht gewollt«
Die Tatsache* daß zwischen den Parteien über die Lieferung der Pläne ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen ist, schließt einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen unerlaubter Handlung schon deshalb aus, weil die Benutzung der Bauunterlagen unter diesen Umständen nicht als rechtswidrig bezeichnet werden kann« Im übrigen geht aus dem Schrei ben vom 10, Dezember 1943 hervor, daß die Beklagte noch damals zur Bezahlung der Gebühren der Klägerin bereit gewesen
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Der gleiche Umstand läßt auch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung eines an den Plänen unu Zeichnungen nach § I Nr. 3 LitUrhG etwa bestehenden Urheberrechts nicht zur Entstehung gelangen« Ein solches Urheberrecht würde lediglich an den Plänen und Zeichnungen als solchen, nicht aber an dem in ihnen verkörperten technischen Gedankengut bestanden haben. Es hätte die Klägerin zwar gegen eine unbefugte Vervielfältigung der Pläne und gegen eine gewerbsmäßige Verbreitung der vervielfältigten Stücke (§ 11 LitUrhG), nicht aber gegen die Benutzung des in den Bauunterlagen. enthaltenen technischen Gedankenguts geschützt« Anhalts punkte dafür, daß die Beklagte die Pläne zwecks gewerbsmässiger Verbreitung vervielfältigt habe, sind aus dem Vorbringen der Parteien nicht ersichtlich« Da die Beklagte die Pläne zu dem Bau von Luftschutzbunkern auf ihrem städtischen Gelände erworben und die Klägerin sie allen luftgefährdeter
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Städten zu dem Ei-werbe angeboten hat? erscheint eine Vervielfältigung zur Verbreitung seitens der Beklagten ausgeschlos sen* Dann aber entfällt ein Schadensersatzanspruch wegen Vor vielfältigung der Pläne und Zeichnungen gemäß § 36 LitUrhG schon deshalb, weil die Beklagte nicht rechtswidrig gehandelt hat* Denn die Pläne waren der Beklagten vorbehaltlos zu dem Zwecke übersandt worden? sie zur Ausführung ihrer Luftschutzbauten zu benutzen? so daß die Beklagte an ihrer zweckentsprechenden Verwendung, wozu auch die etv/aige Anfer tigung von Vervielfältigungsstücken für die mit dem Luftschutzbau befaßten Dienststellen gehörte? durch das Urheber recht der Klägerin nicht gehindert war..
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 121; 259) kann allerdings der Urheber bei schuldlosen Verletzungen seines Urheberrechts nach § 812 BUB die Herausgabe der Bereicherung verlangen, die der Verletzer auf seine Kosten erlangt hat, Aber auch aus diesem Gesichtspunkt kann die Klägerin nichts von der Beklagten beanspruchen. Da die Beklagte* die ihr übersandten Zeichnungen und Pläne auf Grund des mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrages? also nicht ohne rechtlichen Grund erlangt hat und Anhaltspunkte dafür, daß sie sie über ihren Dienstbereich hinaus vervielfältigt hat? nicht vorliegen? ist auch für einen Bereicherungsan-
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Spruch der Klägerin kein Raum*
Hiernach mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden*
Dr,Ganter Dr,Haidinger Dr»Fischer Dr.Kuhn	DroWinkeJm
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