Uit der in :1er Vereinbarung vom 29* Oktober 1949 getroffenen Regelung sollten "alle Ansprüche der Gesellschafter an die Firma Philipp und'unter sich abgegolten" sein gerichts vom 7« Ilärz 1949 und ausserdem der Zeuge Rechtsanwalt Br* Br« auf seitendes Klägers und der Zeuge Rechtsanwalt Justizrat auf seiten des Beklagten teilgenomen hatten« Im Laufe der Verhandlung war es zu einer Besprechung zwischen den Parteien des vorliegenden Ber Kläger hut die Einrede des Schiedsvertrages für unbegründet erklärt und darauf hingewiesen, dass* auch das Schiedsgericht in seinem Spruch vom 7« ilärs 1949 insoweit seine Zuständigkeit vorneint und die Parteien auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen habe« ^er Beklagte beruft sich zur Begründung seiner Einrede, dass der Rechtsstreit durch ein Schiedsgericht *zu entscheiden sei, .‘nicht mehr auf den Sohiedsvertrag vom 14« Pobruar 1948,i trügt vielmehr zu dieser Einrede in der Berufungsinstanz nur noch folgendes vor? Pic Parteien seien sich bei dieser Gelegenheit ernout doiüber einig geworden, dass alle gegenseitigen AnspxC.che, auch Cer vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch, erledigt,sein sollten, und dass bei trotzdem noch ausbrechenden Streitigkeiten in Zukunft Pr. Hü als alleiniger Schiedsrichter die endgültige Entscheidung treffen sollte.* Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, der Beklagte habe die ?atsac!\en zu beweisen, aus denen er die üinrede des Sehiedsvertrags herleite«' Er habe sich aber zu dem Nachweis der Dichtigkeit seiner Darstellung lediglich c.uf die Vernehmung des Klägers berufen, der seine Behauptung nicht bestätigt habe* Der Umstand, dass der Kläger selbst in der Klageschrift von dem ursprünglichen Geaellochaftsverhältnis als KLegegrundlage gespro- Beklagten, denn der Klüger habe seih Vorbringen später in glaubhafter 7eise geändert* !3s sei daher von der Behauptung des Klägers auszuge.hen, dass sein Anspruch aus der Vereinbarung vom 5* November 1949 auf einer . Der ursprüngliche Schiedsspruch habe sich nicht auf die Schedensersatzforderung des Klägers bezogen, diese vielmehr ausdrücklich aus dem Schiedsgericht- Verfahren'nicht unterworfen worden« könne als richtig unterstellt werden, dass Br* EMMI als fjchiedsrichter am Schluss der langwierigen Verhandlung erklärt habe, es sollten mit der soeben getroffenen Vereinbarung sämtliche Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern aus der Veit geschafft sein, und es sollte, falls trotzdem noch Ltreitiglroiten entstehen v/ürden, wiederum ausschliesslich das Einuannschiedsgericht (Br®GflHB) »zuständig sein« Eg könne auch unterstellt werden, dass beide Parteien diesen Lchlusowort des Schiedsrichters nicht widerspi’oeken haben. Dieses Schweigen der beiden Parteien bedeute hier aber nicht das Zustandekommen einer Cchieds-obrede hinsichtlich des streitigen Zusatzabkommens® .Vielmehr habe der Illäger bei der gegebenen ‘Sachlage davon aii3-gehen können, dass das Zusatzabkommen auch verf*hrensrecht~ lich eine Sonderstellung oinnehme, und zwar deshalb« weil dieses Zusatzabkommen streng geheim bleiben sollte« Hach dem Briefe des Beklagten an Rechtsanwalt B^pivom 21. Juli 1950 hätten die Parteien sich gegenseitig das Ehrenwort gegeben, dass die Angelegenheit "nur zwischen ihnen beiden besprochen und erledigt werden sollte"® Die Geheimhaltung sei pber nur zu wahren'gewesen, wenn der Verpflichtung zur gen müssen, dass der Beklagte die von Br« (Sttt/tI vorgeschlagene Ochiedsabiede auf das Zusatzabkommen beziehen könnte, unter «’ürdigung dieser, wenn auch nicht dem Schiedsrichter und den anderen Gesellschaftern, aber doch den, beiden Parteien bekannten Umstände, könne das Verhalten, des -CLägers bei Abschluss der Ausein nxdersetzungsverein- Oktober 1949 nicht in» Sinne einer Zustimmung zu einer Schiedsabrede gedeutet werden, die sich auf das durch dos Sonderebkovnen geschaffene Rechtsverhältnis hätte beziehen kennen« Ries .sei umsoweniger möglich, als nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen von der ursprünglichen Schadensersatzforderung des Klägers am 29« Oktober 1949 nicht gesprochen worden.sei«. Biese Ausführungen des BerufungsgericUts enthalten eine Würdigung der Beweisaufnahme dehin, dass die Scliiedsabrede vom 29» Oktober 1949 von beiden Parteien nicht auf das dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundelie- • Sie enthält zugleich eine Auslegung dear von den Parteien am 29* Oktober 1949 getroffenen Schiedsabrede dahin,' dass sie nicht auf das hier zur Entscheidung des Gerichts stehende Abkommen sich erstreckt hat. der Gesellschafter aus der Veit geschafft sein und für den Pell, dass es trotzdem zu Streitigkeiten kommen sollte, sei wiederum ausschliesslich das 2in-:.Iann-Schiedsgericht schlagene Schiedsahrede auf das Zusatzabkommen nicht beziehen konnte und nicht bezogen hat, weil dieses Zusatzabkommen nach dem Briefe des Beklagten an Rechtsanwalt vom 21, Juli 1950 nur zwischen den Parteien besprochen war und unter ihnen geheim bleiben sollte» B,as Berufungsgericht hat keineswegs verkannt, dass in dem Schweigen der beiden Parteien auf die Erklärung des Rechtsanwalts fSttKKt) am Schlüsse der Verhandlung vom 29« Oktober 1949 an sich ihre Zustimmung zur Unterstellung aller künftigen Streitigkeiten unter die Schiedsabrede hätte erblickt werden können» Hs hebt ausdrücklich auf Seite 9 des Urteils hervor, dass men in den Schweigen des Klägers den Ausdruck der Zuotirmung hinsichtlich der Behandlung der gegenseitigen Ansprüche sehen könne» Hs legt aber das schweigen des. zustimmen wollte, Bie Begründung, mit der das Berufungsurteil verneint, dass der Kläger im vorliegenden Fall nicht genötigt war, seine abweichende Auffassung zu dem Ausdruck zu bringen, ist rein tatsächliche* Art' und daher für die Revisionsinstanz bindend» As lag durchaus im Ermessen des Berufungsgerichts, aus dem Umstand, dass das Zusatzabko:n.ien nach der Vereinbarung der Parteien .streng geheim bleiben sollte, die Feststellung zu treffen, dass der Kläger mit seinem Schweigen »as die Revision hiergegen vorbri;:gt, richtet sich auaychliesslieh gegen die tatsächliche Mürdigung des Verhaltens des Klägers durch das Berufungsgerichte Ziö ist auch nicht zutreffend, dass das Berufungsurteil widerspruchsvoll sei und gegen § 286 ZPO verstosse« Der Umstand, dass die beiden Anwälte «aä iflHI ihren Zeugenaussagen den ütreit aus dem Zusatzabkommen als der ochiedsabrede unterliegend bezeichnet hatten, ist mit den Peststellungen des Berufungsgerichts keineswegs unvereinbar BafUr, dass der Kläger und der Beklagte dieses Zusatzabkommen nicht als Teil des Auseinsndersetzungsvertrages betrachtet haben, lässt sich ausser len vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch noch Ziffer VIII der Vereinbarung vom 29. hat der Beklagte niemals geltend gemacht, dass mit dem Auseinandersetzungsvertrag auch das dem Rechtsstreit zugrundeliegende oonderabkopraen sich erlodigt habe« Bas aber ist Schliesslich ist es auch nicht richtig, dass das Berufungsgericht, wie die Revision meint* angenon* \en habe, der Kläger hsbe sich insgeheim Vorbehalten, das Zusatzab-
* f; 2368 081 Verkündet am 11. Juni 1952 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der <reoehäftsstelle Im Namen des V ol k e s In dem Hechts streit des Geschäftsführers der Firma Philipp H Schuhfabrik in vt illi Beklagten und Eevisionsklägers*, ?rozec3bevollmächtigters Rechtsanwalt Hr I . gegen den ochuhfabrikanten 3nil L in «Häger und Revisionsbeklagten. - Prozoasbevolliüw'chtigters R-chtoanv/elt fcr. ♦ i hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs 3uf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1952 unter ZiitwiiHcung des Senstspräsidenten Br* Csnter und der Eundesrichter Hr. Hrost, Hr. Ilrtidinger, Hr. Kuhn und Artl für Recht erkannt: Hie Revision des Beklagten gegen das Zwischenurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts IJeustadt/Veinstrasse vom 26. Oktober 1951 wird auf kosten des Beklagten zurückgewiesen«, * Von Rechts wegen V * * % / / *, ✓ ' 4 ** A Vf /* bt -• 2 Tctbestand? Der Kläger und der Beklagte waren mit Philipp und ^mil rJHBb Gesellschafter der 01$ Philipp IzflHB, Schuhfabrik in VBBBHBB»* Hach einem Schiedsspruch vom 7’ Harz 1949 sollte der Klüger mit Wirkung vom 1.April 1949 sua der OIIG ausscheiden Bas Schiedsgericht war in T&tigkeit getreten auf Grund eines Schiedsvertrages vom 14,. Pebruar 1948, wo'rin vereinbart war, dass alle Vermögensrecht! ichen Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern, inobesondere alle aus den Gesellschaftsverträgen sich ergebenden »Streitigkeiten, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein ochiedsjgericht geschlichtet werden sollten* ; \ Nrch Ziffer XI des Schiedsspruchs vom 7. Üärz 1949 waren die Gesellschaften der OIIG bezüglich ihrer "gegenseitigen Po3'derungen, die nicht unmittelbar auf dem Gesellschaft sverhilltnis- beruhen, wie z.B» der ochadensersatzfor- ... *' derung dos Lerm ]BMBHP'’e£eh meiner Inhaftierung, auf den ordentlichen Rechtsweg Verwiesen" worden* » % ' . Am 29« Oktober 1949 schlossen die Beteiligten des fcohiedsvertrages zu dem Zwecke der durch den Schiedsspruch ' . \ 'r.v * • vom 7* Härz 1949 notwendig gewordenen Auseinandersetzung eine schriftliche Vereinbarung ab, wonach das Auseinender- setzungsguthaben des Hägers 910 000 EU beträgt und an ihn in Form eines F"brikgdb&ides mit Xiaschinen sowie einer Bar- Zahlung von 350 000 EU zu entrichten ist (Ziffer I)«. Uit der in :1er Vereinbarung vom 29* Oktober 1949 getroffenen Regelung sollten "alle Ansprüche der Gesellschafter an die Firma Philipp und'unter sich abgegolten" sein (Ziffer VIII). -• 3 Der Unterzeichnung der genannten Vereinbarung war eine vielstündige Verhandlung vorausgegangen, an welcher der Zeuge Rechtsanwalt Br» als Vorsitzender des Schieds- gerichts vom 7« Ilärz 1949 und ausserdem der Zeuge Rechtsanwalt Br* Br« auf seitendes Klägers und der Zeuge Rechtsanwalt Justizrat auf seiten des Beklagten teilgenomen hatten« Im Laufe der Verhandlung war es zu einer Besprechung zwischen den Parteien des vorliegenden * Rechtsstreits unter vier Augen gekounen. Dabei hatte der Beklagte sich mündlich verpflichtet - nach seiner Behauptung im Hauen der OHG, deren' Geschäftsführer er war, nach der B .heuptung des Klägers iu eigenen Hamen an den Kläger susserhalb der noch zu unterzeichnenden Auseinandersetzungsvereinbarung 1000 Paar Bamenscliuhe zu liefern« Einige fage nach Abschluss der Vereinbarung vom 29* Oktober 1949 kam es zur schriftlichen Hiederlegung der vorerwähnten geheinen Zunatzvereihbarung der Parteien folgenden Wortlauts* »Willi ICMBl WUKfr den 3» 11 o 1949 . « ♦ * % % Herr LflMHHfeerhält in der Zeit vom 1« 10« 1949 bis 1*7.1950 1000 (eintausend) Paar Pamenschuhe in den Lederarten Chevr«, Samte«, Boxe«, Kuningc« ohne Berechnung*' In teilweiser Erfüllung dieser Verbindlichkeit lieferte der Beklagte etwa 4 7ochen später 100 Paar Damenschuhe an den Kläger. Weitere Lieferungen sind nicht erfolgt* Bor Kläger hat vor dem Landgericht in erster Linie Schadensersatz wegen Hichtlioferung der restlichen 900 Paar Schuhe (§ 326 BGB), hilfsv/eise die Lieferung dieser ochuhe verlangt* Ber Beklagte die Einrede des 3 Landgericht aus hergeleitet» hat Ids ge abw eis ung beantragt« 3r hat c^hiedsvertrages erhoben and sie vor dem m Schieäsvertrage vom 14* Februar 1948 Ber Kläger hut die Einrede des Schiedsvertrages für unbegründet erklärt und darauf hingewiesen, dass* auch das Schiedsgericht in seinem Spruch vom 7« ilärs 1949 insoweit seine Zuständigkeit vorneint und die Parteien auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen habe« „ ' * ' ' < ► 's,* « I Bas Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung des Ilauptantrags verurteilt, an den Bläfijer 900 paar Damen-schuhe un" z.;ar xi der in der Urteilsformel näher be- 4 zeichneten Gortiepung zu liefern, sowie die im Urteil be- i rechneten Verzugszinsen bis zur Auslieferung der Schuhe zu zahlen« Bie ^inrejie des öchiedsvertrags aufgrund des Ver~ trass vom 14. febf-uar 1948 hat das indgerioht für unbe-gründet erachtet. ' Gegen dieses; Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt« In der Berufungsinstanz ist auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien gemässv § 146 ZPO abgesonderte Ver-. handlung Uber die) Einrede des Sohieäsyertregs engeordnet worden«. ^er Beklagte beruft sich zur Begründung seiner Einrede, dass der Rechtsstreit durch ein Schiedsgericht *zu entscheiden sei, .‘nicht mehr auf den Sohiedsvertrag vom 14« Pobruar 1948,i trügt vielmehr zu dieser Einrede in der Berufungsinstanz nur noch folgendes vor? — 5 *- Pie früheren Gesellschafter der OIIG Philipp P( » hcttenj sich nach erlass des Schiedsspruchs vom 7. l’ilrz 1949 nach Mehrfachen .Pecprechungon mündlich dahin geeinigt, doss alle zwischen ihnen noch bestehenden Streitigkeiten durch i clen frähex-en Schiedsgerichtsvorsitzenden, Itechtoanwalt Tr. ola einzigen Schiedsrichter geschlichtet«werden solltcjno Anlässlich einer Sitzung dieses Schiedsgericht.“ in iCi.vchhoinbo 1 anden am 10. Juli 1949 habe der Kläger sich i zwar geweigert, sich dem Schiedsgericht zu untor.verfen, nrch v/iedciiiolten Pemiiliungen' der Zeugen Pr. Pr. GflBBj und Justizrat t^mpals Pevollui'chtigten .der Parteien sei es jedoch einige Ilonate später an 29. Oktober 1949 wieder zu einer Einigung Ubex* -die Inanspruchnahme des Rocht,, cnwalts Pr. 6MHÜ als einzigen Schiedsrichters ge-ko> uen«. So sei es möglich gewesen, dass Rechtsanwalt Pr. BflHHlI beii.1 Zustandekommen des Vergleichs vom 29* Oktober 1949 mitgewirkt hebe. Pic Parteien seien sich bei dieser Gelegenheit ernout doiüber einig geworden, dass alle gegenseitigen AnspxC.che, auch Cer vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch, erledigt,sein sollten, und dass bei trotzdem noch ausbrechenden Streitigkeiten in Zukunft Pr. Hü als alleiniger Schiedsrichter die endgültige Entscheidung treffen sollte.* . \ t Per fläger bestreitet, dass Eechtnanwalt Pr. 433HBHI über den von ihn geltend gemachten persönlichen Schadens- I * ersatzanspruch habe entscheiden sollen. Pas Berufungsgericht hat Uber die behauptete Schiede- ♦ abrede den Klüger als Partei gehört und die F.ocht.;anv/älte Tr. Pr. Pr. und Justizrat TJ als Zeugen vorne *r.ien, worauf es durch Zwicchenurtoil die Einrede des ScJiiedsvortrngs voxvoifen hat. Gegen dieses V/ 6 - Urteil riclitet eich die Revision des Beklagten, um deren Zui'ück .eisung der Heger bittet* Snteoheidungegriüide s h..üw«n» «•» » m m »«»»io» • i wim» Die revision ist gemäss § 275 ZPO zulässig, auch steht § 274 Abs III ZPO der Geltendmachung der prozess-hindernfen Einrede, des Schiedsvertrsgs nicht entgegen, v/eil der Kläger das verspätete Vorbringen dieser Einrede nicht gerügt hat (§ 295 ZPO* Stein-Jonas-.^chönke Anm V, 2 zu § 274 ZPO* RGZ 9S, 516).. « Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, der Beklagte habe die ?atsac!\en zu beweisen, aus denen er die üinrede des Sehiedsvertrags herleite«' Er habe sich aber zu dem Nachweis der Dichtigkeit seiner Darstellung lediglich c.uf die Vernehmung des Klägers berufen, der seine Behauptung nicht bestätigt habe* Der Umstand, dass der Kläger selbst in der Klageschrift von dem ursprünglichen Geaellochaftsverhältnis als KLegegrundlage gespro- « M x t chen habe, beweise nichts für den HöchtsStandpunkt des • . * . * Beklagten, denn der Klüger habe seih Vorbringen später in glaubhafter 7eise geändert* !3s sei daher von der Behauptung des Klägers auszuge.hen, dass sein Anspruch aus der Vereinbarung vom 5* November 1949 auf einer . öehadensersatzforderung beruhe* Auf! diese Forderung könne sich aber die von dem Zeugen Br; kündete Schiedsabrede nicht beziehen;, da es deren Zweck habe sein sollen,, die unbrauchbare Auseinandersetzungsregelung des Schiedsspruchs vom 7» ITärz 1949- durch ein neues Gchieds verfahren zu ersetzen. Der ursprüngliche Schiedsspruch habe sich nicht auf die Schedensersatzforderung des Klägers bezogen, diese vielmehr ausdrücklich aus dem Schiedsgericht- liehen Verfahren aasgeschieden» *ber auch durch die Abmachung vom 29. Oktober 1949 sei diese Forderung einem schiedsrichterliche*! Verfahren'nicht unterworfen worden« könne als richtig unterstellt werden, dass Br* EMMI als fjchiedsrichter am Schluss der langwierigen Verhandlung erklärt habe, es sollten mit der soeben getroffenen Vereinbarung sämtliche Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern aus der Veit geschafft sein, und es sollte, falls trotzdem noch Ltreitiglroiten entstehen v/ürden, wiederum ausschliesslich das Einuannschiedsgericht (Br®GflHB) »zuständig sein« Eg könne auch unterstellt werden, dass beide Parteien diesen Lchlusowort des Schiedsrichters nicht widerspi’oeken haben. Dieses Schweigen der beiden Parteien bedeute hier aber nicht das Zustandekommen einer Cchieds-obrede hinsichtlich des streitigen Zusatzabkommens® .Vielmehr habe der Illäger bei der gegebenen ‘Sachlage davon aii3-gehen können, dass das Zusatzabkommen auch verf*hrensrecht~ lich eine Sonderstellung oinnehme, und zwar deshalb« weil dieses Zusatzabkommen streng geheim bleiben sollte« Hach dem Briefe des Beklagten an Rechtsanwalt B^pivom 21. Juli 1950 hätten die Parteien sich gegenseitig das Ehrenwort gegeben, dass die Angelegenheit "nur zwischen ihnen beiden besprochen und erledigt werden sollte"® Die Geheimhaltung sei pber nur zu wahren'gewesen, wenn der Verpflichtung zur * % . » Lieferung von 1000 Paar Schuhen auch die Erfüllung folgte, ohne dass Einwendungen seitens des Beklagten erhoben wurden® Infolgedessen hebe dem Kläger der Gedanke völlig fernlie- * gen müssen, dass der Beklagte die von Br« (Sttt/tI vorgeschlagene Ochiedsabiede auf das Zusatzabkommen beziehen könnte, unter «’ürdigung dieser, wenn auch nicht dem Schiedsrichter und den anderen Gesellschaftern, aber doch den, beiden Parteien bekannten Umstände, könne das Verhalten, des -CLägers bei Abschluss der Ausein nxdersetzungsverein- ö • * Garung vom* 29. Oktober 1949 nicht in» Sinne einer Zustimmung zu einer Schiedsabrede gedeutet werden, die sich auf das durch dos Sonderebkovnen geschaffene Rechtsverhältnis hätte beziehen kennen« Ries .sei umsoweniger möglich, als nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen von der ursprünglichen Schadensersatzforderung des Klägers am 29« Oktober 1949 nicht gesprochen worden.sei«. Hach alledem könne nicht angenommen werden, dass der Beklagte den Bev;eis für das Zustandekommen einer Cchiedsabrede geführt habe, die der Geltendmachung der Klngeforderung im ordentlichen Rechtswege entgegensteben würde* .• \ % * # r Biese Ausführungen des BerufungsgericUts enthalten eine Würdigung der Beweisaufnahme dehin, dass die Scliiedsabrede vom 29» Oktober 1949 von beiden Parteien nicht auf das dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundelie- • gende Abkommen über die Lieferung von 1000 Paar Barnen- ♦ % » schuhen bezogen werden konnte und bezogen worden ist. Biese Würdigung der Beweisaufnahme ist möglich. Sie enthält zugleich eine Auslegung dear von den Parteien am 29* Oktober 1949 getroffenen Schiedsabrede dahin,' dass sie nicht auf das hier zur Entscheidung des Gerichts stehende Abkommen sich erstreckt hat. Bie Revision meint demgegenüber,'dass schon die vom Eorufvmgscoricht als richtig unterstollte Aussage des Rechtsanwalts Br; wonach er am üchluss der Verhandlung vom C9. Oktober 1949 erklärt hat, mit der getroffenen Vereinbarung sollten sämtliche Streitigkeiten « 9 der Gesellschafter aus der Veit geschafft sein und für den Pell, dass es trotzdem zu Streitigkeiten kommen sollte, sei wiederum ausschliesslich das 2in-:.Iann-Schiedsgericht ♦ zuständig, zu der Annahme führen müsse, dadurch sei stillschweigend und formfrei ein Schiodsvertrag auch über den « • 9 * im vorliegenden Rechtsstreit Geltend gemachten ’Anspruch, zuetandegekommen» Liese Ausführungen der Revision sind jedoch mit der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgericht unvereinbar, dass jedenfalls der Klüger die von Br» vorge- schlagene Schiedsahrede auf das Zusatzabkommen nicht beziehen konnte und nicht bezogen hat, weil dieses Zusatzabkommen nach dem Briefe des Beklagten an Rechtsanwalt vom 21, Juli 1950 nur zwischen den Parteien besprochen war und unter ihnen geheim bleiben sollte» B,as Berufungsgericht hat keineswegs verkannt, dass in dem Schweigen der beiden Parteien auf die Erklärung des Rechtsanwalts fSttKKt) am Schlüsse der Verhandlung vom 29« Oktober 1949 an sich ihre Zustimmung zur Unterstellung aller künftigen Streitigkeiten unter die Schiedsabrede hätte erblickt werden können» Hs hebt ausdrücklich auf Seite 9 des Urteils hervor, dass men in den Schweigen des Klägers den Ausdruck der Zuotirmung hinsichtlich der Behandlung der gegenseitigen Ansprüche sehen könne» Hs legt aber das schweigen des. Klägers mit Rücksicht auf die in Urteil hervor ehobenen besonderen Umstände des Falles dahin aus, dass er de* Lcliiedsabrede in Bezug auf das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Sonderabko <nen nicht ' 4 * zustimmen wollte, Bie Begründung, mit der das Berufungsurteil verneint, dass der Kläger im vorliegenden Fall nicht genötigt war, seine abweichende Auffassung zu dem Ausdruck zu bringen, ist rein tatsächliche* Art' und daher für die Revisionsinstanz bindend» , » As lag durchaus im Ermessen des Berufungsgerichts, aus dem Umstand, dass das Zusatzabko:n.ien nach der Vereinbarung der Parteien .streng geheim bleiben sollte, die Feststellung zu treffen, dass der Kläger mit seinem Schweigen • 10 ~ nicht auch sein ^onderabkomen mit dem Beklagten der Schiedaabrede unterstellen wollte, die die Parteien bei .Abschluss des Auaeinandersetzungsvex'trages trafen« »as die Revision hiergegen vorbri;:gt, richtet sich auaychliesslieh gegen die tatsächliche Mürdigung des Verhaltens des Klägers durch das Berufungsgerichte Ziö ist auch nicht zutreffend, dass das Berufungsurteil widerspruchsvoll sei und gegen § 286 ZPO verstosse« Der Umstand, dass die beiden Anwälte «aä iflHI ihren Zeugenaussagen den ütreit aus dem Zusatzabkommen als der > < ochiedsabrede unterliegend bezeichnet hatten, ist mit den Peststellungen des Berufungsgerichts keineswegs unvereinbar BafUr, dass der Kläger und der Beklagte dieses Zusatzabkommen nicht als Teil des Auseinsndersetzungsvertrages betrachtet haben, lässt sich ausser len vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch noch Ziffer VIII der Vereinbarung vom 29. Oktober' 1948 heranziehen«- Obwohl dort gesagt ist? "LIit der in dem Vergleich getroffenen Regelung sind alle Ansprüche der Gesellschafter an die Firma Philipp HSHH OHG und unter sich abgegolten.,«w hat der Beklagte niemals geltend gemacht, dass mit dem Auseinandersetzungsvertrag auch das dem Rechtsstreit zugrundeliegende oonderabkopraen sich erlodigt habe« Bas aber ist 4 \ nur so zu erklären, dass auch der Beklagte dieses Sonder-Abkommen nicht als ein unter die Auseinandersetzungsvereinbarung fallendes, sondern als ein selbständiges Abkommen engesehen h?t* Schliesslich ist es auch nicht richtig, dass das Berufungsgericht, wie die Revision meint* angenon* \en habe, der Kläger hsbe sich insgeheim Vorbehalten, das Zusatzab- 1 t \ b • i | I kommen von der Schiedsabrede auszuschliessen und dess der Kläger sein' Schweigen so gegen sich gelten lassen müsse, v/ie es nach den Umständen und der Verkehrssitte verstanden werden musste» Das Berufungsgei’icht stellt ja gerade fest, dass hier unter den gegebenen Umständen von den Parteien, da ihnen beiden die vereinbarte Geheimhaltungspflicht bekannt v;ar, der unterlassene \7iderspruch des Klägers nicht als Einverständnis damit gedeutet werden konnte, dass das Sonderabkoninen der Schiedsebrede unterliegen sollte« Hit * # dieser Peststellung erledigen sich zugleich die weiteren RUgen der Revision* Bas Berufungsgericht hat daher die Einrede des Schiede-Vertrags mit locht verworfen, so dass die Revision mit der Hostenfolge de3 $ 97 ZPO 2urückzuweisen war« Br« Crnter Br. 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