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BGH · II ZR 303/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 303/86

Sie gehört zu den Gesellschaften des Merrill Konzerns und ist das größte Brokerhaus der USA. Die Beklagte zu 1 ist als deutsche Repräsentanz für die Gesellschaften des Merrill LflBI Konzerns in der Bundesrepublik Deutschland "Alle Streitigkeiten, die sich aus meinem Konto oder im Zusammenhang damit aus Geschäften, die Sie für mich durchführen, oder aus dieser Vereinbarung oder ihrer Verletzung ergeben, werden durch Schiedsverfahren geregelt, in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Bestimmungen des Kontraktmarktes, an welchem das Geschäft, das zur Forderung Anlaß gegeben hat, durchgeführt wurde, oder der New York Stock Exchange Inc., nach meiner Wahl. Zugleich mit dem Kontoeröffnungsantrag Unterzeichnete die Klägerin je eine Vollmacht für ihren Schwiegersohn und ihre Tochter. Die aufgrund der Beratungstätigkeit des Beklagten zu 3 für die Klägerin durchgeführten Geschäfte endeten insgesamt mit Verlust. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage wegen der Einrede des Schiedsvertrages als unzulässig abzuweisen, weiter. Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, ob die deutschen Gerichte für die Klage gegen die Beklagte zu 2 international zuständig sind. Das Berufungsgericht hält die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit für unbegründet, weil die Schiedsabrede nach deutschem Börsenrecht unverbindlich und deshalb unwirksam sei. 1. Bei den Warentermingeschäften, die die Klägerin mit der Beklagten zu 2 vereinbarte, handelt es sich um erlaubte ausländische Börsentermingeschäfte, für die gemäß § 61 BörsG die §§ 52 bis 60 BörsG gelten. Nach § 53 BörsG sind diese Geschäfte für die Klägerin nicht verbindlich, da sie nicht börsentermingeschäftsfähig ist. Die Klägerin gehört unstreitig nicht zu dem Personenkreis, der gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BörsG börsentermingeschäftsfähig ist. Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für begründet erachtet (§ 565 a ZPO). 2. An der Unverbindlichkeit der Warentermingeschäfte ändert sich nichts dadurch, daß die Parteien die Geltung des Rechts des Staates New York vereinbart haben, das auf US-Bundesrecht verweist, welches unstreitig den Termin-und Differenzeinwand nicht kennt. Dies führt dazu, daß der deutsche Richter den Termineinwand auch dann berücksichtigen muß, wenn im übrigen nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis ausländisches Recht anzuwenden ist, das diesen Einwand nicht kennt. Weil dieser Zweck verfehlt würde, hat der Bundesgerichtshof ein ausländisches Urteil über Forderungen aus Börsentermingeschäften, in dem die Vorschriften des deutschen Rechts über die Termingeschäftsfähigkeit nicht beachtet worden sind, nicht zur Vollstreckung anerkannt (BGH, ürt. Aus demselben Grunde wurde auch einer Gerichtsstandsvereinbarung die Wirksamkeit versagt, die bei ihrer Anwendung in Verbindung mit einer Rechts-wahlklausel zur Folge hätte, daß die zur Entscheidung berufenen Gerichte den Termineinwand nicht beachten (Sen.Urt. v. Nichts anderes kann gelten, wenn die Vereinbarung eines ausländisches Schiedsgerichts in Verbindung mit einer Rechtswahl dazu führt, daß dem Börseninländer der Termineinwand versagt wird, wie dies hier unstreitig der Fall wäre. Dieses würde wegen der Wahl des im Staate New York geltenden Rechts den Termin- und Differenzeinwand nicht berücksichtigen und deshalb die Klage abweisen. Auch wenn dieser Schiedsspruch gemäß § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in der Bundesrepublik Deutschland nicht für vollstreckbar erklärt werden würde, würde dies der Klägerin für die Durchsetzung ihrer Forderung nichts nützen. 5. Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten außer acht gelassen, die Klägerin sei nur formal als Kontoinhaberin Die Revision übersieht dabei, daß sich das Berufungsgericht mit dieser Frage ausführlich auseinandergesetzt (BU 21) und durch Auslegung des Parteivortrags der Beklagten zu der Feststellung gelangte, daß die Beklagte zu 2 die Klägerin in Kenntnis des Umstandes, daß Vahabzadeh wirtschaftlich "betroffen" sei, trotzdem als Vertragspartnerin akzeptierte. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht damit meint, daß die Beklagte zu 2 die Klägerin als wirkliche und nicht nur vorgeschobene Vertragspartnerin anerkannte . Die Beklagten wollen mit diesem Vorbringen im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit ersichtlich geltend machen, Hossein Vahabzadeh habe durch Vorschieben der nicht börsentermingeschäftsfähigen Klägerin die Zuständigkeit der deutschen Gerichte erschlichen, weil er als angeblich termingeschäftsfähiger Kaufmann sich auf die Unwirksamkeit der Schiedsabrede nicht berufen könne. Das weitere Problem, ob sich die Beklagten zu 1 und 3, die nicht Vertragspartner der Klägerin sind, auf die Schiedsabrede als Vertrag zu ihren Gunsten berufen können, ist durch die Nichtanerkennung der Abrede im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien gegenstandslos geworden.

Zitierte Normen: § 61 BoersG2007 § 7 BGB § 61 BoersG2007 § 1044 ZPO
MerrillBörsGRechtSchiedsabredeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 303/86
URTEIL
Verkündet am:
15. Juni 1987 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. der Merrill I4HB AG, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden Peter S( uBBÄstraße 0, F00B am MBB,
2. der Merrill L0, P0B0, FeflH & Sm0i Inc. , vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Präsidenten William A. Sch00B, One Liberty PÄla, BBI Broadway, New York, N.Y., USA,
3. des Wilhelm Po0B, Fö00grund
 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Dr.l
gegen
 Alam-Tadj MÜ0BB,
Istraße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
WI
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes und Röhricht
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1986 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin macht die Beklagten für Verluste aus Warentermingeschäften in Höhe von 1,500.330,68 US-Dollar verantwortlich und verlangt von ihnen mit der vorliegenden Klage die Zahlung eines Teilbetrages von 200.000 US-Dollar nebst Zinsen.
Die Beklagte zu 2 hat ihren Sitz in New York. Sie gehört zu den Gesellschaften des Merrill	Konzerns
 und ist das größte Brokerhaus der USA. Die Beklagte zu 1 ist als deutsche Repräsentanz für die Gesellschaften des Merrill LflBI Konzerns in der Bundesrepublik Deutschland
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tätig. Der Beklagte zu 3 ist in leitender Stellung bei der Filiale Hamburg der Beklagten zu 1 als Kundenberater beschäftigt .
Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie, ihre Tochter und ihr Schwiegersohn Hossein haben nach der Abdankung des Schahs den Iran verlassen.
Die Klägerin hat nach ihrer Behauptung ihren Wohnsitz bei dem Ehepaar	in	MüflIHi begründet.
Hossein	war	im Iran Gesellschafter und
 Geschäftsführer mehrerer Unternehmen, die sich u.a. mit dem Alleinimport von Kraftfahrzeugen der Firma Bfll und mit der Herstellung von Alkohol befaßten. Auch in der Bundesrepublik Deutschland ist er wieder kaufmännisch tätig.
Die Klägerin und Vahabzadeh, die erhebliches Vermögen besitzen, kamen im Herbst 1980 mit der Beklagten zu 2 in geschäftlichen Kontakt, Im November 1980 suchte der Beklagte zu 3 die Klägerin und ihren Schwiegersohn in Mü§-
auf, um sie bei der Anlage ihres Vermögens zu beraten. Die Klägerin war damit einverstanden, erhebliche Geldbeträge für Warentermingeschäfte einzusetzen. Sie Unterzeichnete unter dem 21. November 1980 einen Kontoeröffnungsantrag der Beklagten zu 2 in englischer Sprache. Dieser enthielt u.a. einen Risikohinweis, eine Vereinbarung für Warenterminkonten, nach welcher die Gesetze des Staates New York gelten sollten und eine Schiedsgerichtsvereinbarung. Diese lautet in deutscher Übersetzung:
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O H
"Alle Streitigkeiten, die sich aus meinem Konto oder im Zusammenhang damit aus Geschäften, die Sie für mich durchführen, oder aus dieser Vereinbarung oder ihrer Verletzung ergeben, werden durch Schiedsverfahren geregelt, in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Bestimmungen des Kontraktmarktes, an welchem das Geschäft, das zur Forderung Anlaß gegeben hat, durchgeführt wurde, oder der New York Stock Exchange Inc., nach meiner Wahl. Wenn ich meine Wahl Ihnen nicht innerhalb von 5 Tagen nach Ihrer Aufforderung, diese zu treffen, durch eingeschriebenen Brief an Ihr Hauptbüro mitteile, dann treffen Sie die Wahl. Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann durch jedes zuständige Gericht erfolgen."
Zugleich mit dem Kontoeröffnungsantrag Unterzeichnete die Klägerin je eine Vollmacht für ihren Schwiegersohn und ihre Tochter.
Auf das bei der Beklagten zu 2 geführte Warenterminkonto der Klägerin wurden am 26. November 1980 von einem Konto des Schwiegersohnes und der Tochter der Klägerin 1.450.000 und am 12. Dezember 1980 nochmals 300.000 US-Dollar überwiesen.
Die aufgrund der Beratungstätigkeit des Beklagten zu 3 für die Klägerin durchgeführten Geschäfte endeten insgesamt mit Verlust. Daraufhin übernahmen andere Angestellte der Beklagten zu 1 die Beratung der Klägerin. Da die Geschäftsbeziehungen für die Klägerin weiterhin verlustreich blieben, beendete diese ihr Engagement mit Schreiben vom 5. Mai 1982. Nach Abschluß der Geschäftsbeziehungen im Jahre 1982 erhielt die Klägerin von der Beklagten zu 2	242.649,32	US-Dollar	zurück.
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Die Klägerin hält die Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung für schadensersatzpflichtig. Ferner nimmt sie die Beklagte zu 2 wegen der Unverbindlichkeit der abgeschlossenen Geschäfte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der eingezahlten Gelder in Anspruch.
Die Beklagten haben in erster Linie die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und sich nur hilfsweise zur Hauptsache eingelassen.
Das Landgericht hat über die Zulässigkeit der Klage abgesonderte Verhandlung angeordnet und die Klage durch Zwischenurteil für zulässig erklärt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage wegen der Einrede des Schiedsvertrages als unzulässig abzuweisen, weiter.
Entscheidunqsqründe
 Die Revision ist nicht begründet.
I.	Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, ob die deutschen Gerichte für die Klage gegen die Beklagte zu 2 international zuständig sind. Dies ist unschädlich. Die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus § 23 ZPO, weil die Beklagte zu 2, wie dem Senat aus dem gleichzeitig
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verhandelten Rechtsstreit Merrill	gegen
(II ZR 124/86) bekannt ist, im Bezirk dieses Landgerichts
 Vermögen besitzt.
II. Das Berufungsgericht hält die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit für unbegründet, weil die Schiedsabrede nach deutschem Börsenrecht unverbindlich und deshalb unwirksam sei. Dies hält den Angriffen der Revision stand.
1. Bei den Warentermingeschäften, die die Klägerin mit der Beklagten zu 2 vereinbarte, handelt es sich um erlaubte ausländische Börsentermingeschäfte, für die gemäß § 61 BörsG die §§ 52 bis 60 BörsG gelten. Nach § 53 BörsG sind diese Geschäfte für die Klägerin nicht verbindlich, da sie nicht börsentermingeschäftsfähig ist.
Die Klägerin gehört unstreitig nicht zu dem Personenkreis, der gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BörsG börsentermingeschäftsfähig ist. Sie könnte deshalb nur börsentermingeschäftsfähig sein, wenn sie im Inland zur Zeit der Geschäftsabschlüsse mit der Beklagten zu 2 keinen Wohnsitz gehabt hätte (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 BörsG).
Das Berufungsgericht hat aufgrund eingehender Beweisaufnahme festgestellt, die Klägerin habe im Jahre 1980 im Inland ihren Wohnsitz begründet. Sie habe sich damals im Sinne von § 7 Abs. 1 BGB ständig in MüflHB niedergelassen mit dem Willen, dorthin den Schwerpunkt ihrer Lebensinteressen zu verlegen. Damals habe sie in München für dauernd
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Aufenthalt genommen. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für begründet erachtet (§ 565 a ZPO).
2.	An der Unverbindlichkeit der Warentermingeschäfte ändert sich nichts dadurch, daß die Parteien die Geltung des Rechts des Staates New York vereinbart haben, das auf US-Bundesrecht verweist, welches unstreitig den Termin-und Differenzeinwand nicht kennt. Nach § 61 BörsG gelten die §§ 52 bis 60 BörsG auch für ausländische Börsentermingeschäfte, auf die ausländisches Recht anzuwenden ist. Es handelt sich um eine Kollisionsnorm des deutschen internationalen Privatrechts, die die Anwendung entgegenstehenden ausländischen Rechts ausschließt (vgl. Sen.Urt. v. 12.3.1984 - II ZR 10/83, LM BörsG Nr. 12/13 = WM 1984, 1245 m.w.N.). Dies führt dazu, daß der deutsche Richter den Termineinwand auch dann berücksichtigen muß, wenn im übrigen nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis ausländisches Recht anzuwenden ist, das diesen Einwand nicht kennt. Zweck von § 61 BörsG als international-privatrechtlicher Kollisionsnorm ist es, deutsches (Börsenprivat-) Recht auch gegen entgegenstehendes ausländisches Recht durchzusetzen. Weil dieser Zweck verfehlt würde, hat der Bundesgerichtshof ein ausländisches Urteil über Forderungen aus Börsentermingeschäften, in dem die Vorschriften des deutschen Rechts über die Termingeschäftsfähigkeit
 nicht beachtet worden sind, nicht zur Vollstreckung anerkannt (BGH, ürt. v. 4.6.1975 - VIII ZR 232/73, LM BörsG Nr. 4 = WM 1975, 676). Aus demselben Grunde wurde auch einer Gerichtsstandsvereinbarung die Wirksamkeit versagt, die bei ihrer Anwendung in Verbindung mit einer Rechts-wahlklausel zur Folge hätte, daß die zur Entscheidung berufenen Gerichte den Termineinwand nicht beachten (Sen.Urt. v. 12.3.1984 aaO).
Nichts anderes kann gelten, wenn die Vereinbarung eines ausländisches Schiedsgerichts in Verbindung mit einer Rechtswahl dazu führt, daß dem Börseninländer der Termineinwand versagt wird, wie dies hier unstreitig der Fall wäre. Würde die Schiedsabrede anerkannt, stünden die börsenrechtlichen Schutzvorschriften zur Disposition der Parteien, was ihrem Charakter als unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen widerspräche.
3.	Entgegen der Auffassung der Revision kann hinsichtlich der Anerkennung der Schiedsabrede nicht unterschieden werden, ob es sich um einen Rechtsstreit des ausländischen Brokers gegen den Börseninländer oder um einen Prozeß des Inländers gegen den Broker - wie hier - handelt. Die Anwendung der §§ 61, 50 bis 60 BörsG ist geboten, um Ansprüche gegen die durch den Termineinwand Geschützten abzuwehren. Sie ist auch notwendig, um diesen die Möglichkeit zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Rückzahlung der ohne Rechtsgrund geleisteten Geldbeträge zu verschaffen. Würde man im Sinne der Revision entscheiden, würde der Zweck der gesetzlichen Regelung ausgehöhlt, weil
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der geschützte Personenkreis auf diese Weise Verlusten ausgesetzt wäre, vor denen er im eigenen, aber auch im Interesse des Gemeinwohls geschützt werden soll (a.A. Triebel/Peglow, ZIP 1987, 613).
Dagegen läßt sich auch nicht einwenden, es genüge, wenn der Verstoß gegen die börsenrechtlichen Vorschriften im Exequaturverfahren geprüft und berücksichtigt werde. Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß damit kein ausreichender Schutz gewährleistet wäre: Würde die Schiedsabrede anerkannt, müßte die Klägerin ihren auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Anspruch vor einem US-amerikanischen Schiedsgericht geltend machen. Dieses würde wegen der Wahl des im Staate New York geltenden Rechts den Termin- und Differenzeinwand nicht berücksichtigen und deshalb die Klage abweisen. Auch wenn dieser Schiedsspruch gemäß § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in der Bundesrepublik Deutschland nicht für vollstreckbar erklärt werden würde, würde dies der Klägerin für die Durchsetzung ihrer Forderung nichts nützen.
4.	Die Versagung der Anerkennung der Schiedsvereinba-rung zwischen den Parteien verstößt nicht gegen internationale Vereinbarungen.
a) In Betracht kommt das UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II 121), das für die Vereinigten Staaten von Amerika am 29. Dezember 1970 (BGBl. 1971 II 15 und 843) und für die Bundesrepublik
 Deutschland am 28. September 1961 (BGBl. 1961 II 102) in Kraft getreten ist. Nach Art. 2 des Übereinkommens erkennt jeder Vertragsstaat eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nicht vertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann. Schon an der letzten Voraussetzung scheitert, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, die Anwendung des Übereinkommens auf den vorliegenden Fall.
b) Die Nichtanerkennung der Schiedsabrede verstößt auch nicht gegen Art. VI Abs. 2 des Deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrages vom 29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II 487). Nach dieser Vorschrift darf Schiedsverträgen die Anerkennung in dem Gebiet eines jeden der Vertragsteile nicht lediglich deshalb versagt werden, weil sich der für die Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens bestimmte Ort außerhalb seines Gebiets befindet oder weil ein Schiedsrichter oder mehrere Schiedsrichter nicht seine Staatsangehörigen sind. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß diese Kriterien keine Rolle bei der Versagung der Anerkennung der zwischen den Parteien getroffenen Schiedsabrede spielen.
5.	Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten außer acht gelassen, die Klägerin sei nur formal als Kontoinhaberin
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vorgeschoben worden, während wirtschaftlicher Kontoinhaber Hossein Vahabzadeh gewesen sei, der aus politischen und steuerlichen Gründen nicht nach außen habe in Erscheinung treten wollen. Die Revision übersieht dabei, daß sich das Berufungsgericht mit dieser Frage ausführlich auseinandergesetzt (BU 21) und durch Auslegung des Parteivortrags der Beklagten zu der Feststellung gelangte, daß die Beklagte zu 2 die Klägerin in Kenntnis des Umstandes, daß Vahabzadeh wirtschaftlich "betroffen" sei, trotzdem als Vertragspartnerin akzeptierte. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht damit meint, daß die Beklagte zu 2 die Klägerin als wirkliche und nicht nur vorgeschobene Vertragspartnerin anerkannte .
Im übrigen kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf die Entscheidung dieser Frage nicht an. Die Beklagten wollen mit diesem Vorbringen im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit ersichtlich geltend machen, Hossein Vahabzadeh habe durch Vorschieben der nicht börsentermingeschäftsfähigen Klägerin die Zuständigkeit der deutschen Gerichte erschlichen, weil er als angeblich termingeschäftsfähiger Kaufmann sich auf die Unwirksamkeit der Schiedsabrede nicht berufen könne. Dies trifft jedoch nicht zu. Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil in dem Parallelverfahren Merrill gegen	dargelegt	hat, kann auch der börsentermin-
geschäftsfähige Inländer unter Berufung auf den Differenzeinwand die Unverbindlichkeit der Schiedsabrede geltend
 machen. Die Frage der angeblichen Strohmanneigenschaft der Klägerin spielt daher erst bei der Prüfung ihrer Aktivlegitimation eine entscheidungserhebliche Rolle.
6.	Das weitere Problem, ob sich die Beklagten zu 1 und 3, die nicht Vertragspartner der Klägerin sind, auf die Schiedsabrede als Vertrag zu ihren Gunsten berufen können, ist durch die Nichtanerkennung der Abrede im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien gegenstandslos geworden.
Die Vorinstanzen haben nach allem die Klage zu Recht für zulässig gehalten.
Dr. Kellermann	Dr.	Bauer	Bundschuh
 Brandes
Röhricht