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BGH · II ZR 303/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 303/53

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der II- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte und vereinbarten mündlich, daß Wracks heben und verschrotten lassen, den anfallenden Schrott für gemeinschaftliche Rechnung, aber im eigenen Namen ins Ausland verkaufen sollte. Der Beklagte hat Widerklage erhoben auf Feststellung, daß das zwischen den Parteien abgeschlossene Gesellschaftsver-hältnis durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde zu dem 27. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen; mit der Revision greift sie das Berufungsurteil nur wegen der 786,587 to Schrott an; sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einzuwilligen, daß von der Firma B^mi^Gebr. Schrott aus den beiden Wracks bestand, und daß der Ehemann der Klägerin nach außen allein auftreten, im Innenverhältnij aber für jedes Geschäft das Einverständnis des Beklagten eiq holen sollte, JEs bezeichnet es (S 4*0 als "unstreitig”, da3 sowohl Schrott aus den beiden Wracks für die Gesellschaft »i£ auch Schrott aus eigenen Beständen zu dem Verkauf kommen sollte, und es führt aus, beide Parteien seien davoi ausgegangen, daß auch der Vertrag mit FdF teils mit Schrott aus den Wracks, teils mit eigenem Schrott liefert werden sollte. Das Berufungsgericht stellt fest (S 40), daß der von mit FdF im eigenen Namen abgeschlossene Kaufver-I trag über 4*000 to Schrott dem Beklagten zur Zeit des Abschluß ses bekannt geworden ist, daß er dem Vertrag derzeit nicht widersprochen hat und daß er mit dem vereinbarten Preis von 39 Dollar je to einverstanden war, sowie, daß er die vertr^ gemäße-Belief erung der FdF auch mit solchen Scbrottpartien gebilligt hat, die den Wracks "Sfp" und ent- Das Berufungsgericht vermißt aber einen Nachweis dafür, daß auch die Höhe des Anteils der Gesellschaft an der Gesamtmenge von mit dem Beklagten abgestimmt wor :.: Die entstandene Unbestimmtheit wertet das Berufung \*' gericht zu lasten der Klägerin, "denn ein Schwebezustand in dieser Dichtung eröffnete die Möglichkeit, auf dem Bücken der Gesellschaft zu spekulieren, indem er je nach der Schrottpreisentwicklung den Anteil der Gesellschaft hübe oder niedriger halten konnte," Deshalb rechnet es nur die afl| FdF unbeanstandet gelieferte Menge von 1.213,713 to auf die Gesellschaft, hält also den Beklagten zur Einwilligung in dij Lieferung des Restes nicht für verpflichtet, Es muß daher mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß M^mBUmit FdF nicht zwei getrennte Verträge Uber je 2.000 to Schrott abgeschlossen hat, sondern nur einen Vertrag über 4-000 to. lation auf dem»Rücken der Gesellschaft eröffnete, verstößt nicht, wie die Revision meint, deshalb gegen die Benkgesetze, weil mit FdF ein fester Preis vereinbart war. Der Revision ist aber darin zu folgen, daß das B rufungsgericht die Aussage des vom 1. ten vom Abschluß des Vertrages mit PdP und über sein Einverständnis mit dem Preise von 39 Bollar je to "insbesondere" auf die Aussagen des bei der tätigen Zeugen yi Lessen gestützt, der darüber im landgerichtlichen Verfahren am 20. Die Kläge: hatte zwar nicht ausdrücklich behauptet, daß der Zeuge den Beklagten auch über die Aufteilung des Auftrags mit je 2. be, aber wenn das Berufungsgericht aus der Aussage des Zeugen nicht auch die Erfüllung dieses Auftrags glaubte entneM**4| zu könn.en, so hätte es nach § 139 ZPO die Verpflichtung ge-J' habt, die Klägerin auf die Notwendigkeit einer solchen Brgfiivi' zung ihres Vortrags hinzuweisen. Der Vortrag des vollständig gen Sachverhalts und der Antritt der erforderlichen Beweis* ist zwar Sache der Parteien; das Gericht ist auch dann nictf verpflichtet, auf die Aufstellung zusätzlicher Behauptungen hinzuwirken, wenn ein Rechtsirrtum die Ursache für die Be- Im vorliegenden Pall lag es aber insofern anders, als die Klägerin die erforderliche Unterrichtung des Beklagten Uber die Aufteilung des Auftrags jedenfalls insoweit behauptet hatte, daß die durch unterricht et und mit der Weiterleitung an den Beklagten beauftragt war« Das Berufungsgericht hat eine Prüfung unterlassen, ob der Beweis insoweit geführt war. Hatte aber, wie nunmehr zu unterstellen ist, der Zeuge van den Beklagten auch darüber unterrichtet, daß von dem Vertrage mit der PdP ein feil von 2.000 to für Rechnung der Gesellschaft gehe, so bezog sich das Einverständnis des Beklagten auch hierauf, er müßte dann die noch streitigen 786,587 to für gemeinsame Rechnung liefern lassen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. In diesem Umfang wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Juli 1955c Die Passung, daß das Urteil des Berufungsgerichts "aufgehoben11 werde, beruht also auf einem offenbaren Irrtum, der auch ohne Antrag zu berichtigen war, Karlsruhe, den 16, September 1955 Bund esgerichtBhof II.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
GesellschaftvertragenFdFWracksBerufungsgerichtSchrottKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 303/53
2354 095

Verkündet
 am 11. Juli 1955
Jod as,Just•Angest.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit*
der Ehefrau jBrioa M von	B
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
9
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanv/alt FreiheriLVon
 gegen
den Kaufmann Marcel van Avenue de 3N
in B
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der II- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1955 unter Mitwirkung
* *
der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Beibrück, Br. bischer, Br. Kühn und Artl für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. September 1953 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte ist belgischer Staatsangehöriger. Br hatte im Jahre 1949 die beiden im ^m^^Hafen auf Grund liegen-den Schiffswracks	und	zu	Eigentum er-
worben. Am 26. Oktober 1950 schloß er mit der durch ihren Ehemann vertretenen Klägerin, einer holländischen Staatsangehörigen, einen schriftlichen, in holländischer Sprache abgefaßten Vertrag. Danach sollten die Wracks für gemeinschaftliche Rechnung gehoben, abgewrackt und "in gezamenlijk overleg" (nach der Übersetzung: in gemeinschaftlicher Beratung und Übereinstimmung) verkauft werden. Der Vertrag enthielt bestimmte Abreden über die Verteilung des Gewinnes und bestimmte zusätzlich, daß der Ehemann	in	dieser
 Sache als Bevollmächtigter, und zwar ”en personlijk geheel en al verantwoordelijke" auftreten sollte. Die ganze Transaktion sollte auf den Barnen des Beklagten oder auf einen durch ihn anzuweisenden Bevollmächtigten gehen, wobei der Beklagte "persönlich ganz und gar verantwortlich” bleiben sollte.
Der Beklagte und	vereinbarten	mündlich,
 daß	Wracks	heben	und	verschrotten lassen,
 den anfallenden Schrott für gemeinschaftliche Rechnung, aber im eigenen Namen ins Ausland verkaufen sollte. Die hierfür erforderlichen Kittel sollte	bereitstellen.	Das
 Eigentum an den Wracks wurde treuhänderisch an übertragen» Dieser ließ die beiden Wracks auf Grund eines im eigenen Namen erteilten Auftrags durch die Firma B(
Gebr. im Januar und Februar 1951 heben.
Am 12. Dezember 1950 verhandelten der Beklagte und mit der Maklerfirma	und
 Comp, in	(künftig	über	den	Schrott-
 
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verkauf. Burch diese Firma verkaufte	im	eigen
 Namen am 30. Bezember 1950/5. Januar 1951 an die S A de ia| Fabrique de	(künftig	FdF) 4-000 Tonnen
 Schrott zu dem Preise von 39 Bollar pro Tonne frei deutschbelgische Grenze, lieferbar Januar/Februar 1951. Hierauf wurden vom März bis Anfang Mai 1951 in vier Schiffsladung insgesamt 1*213,413 to Schrott aus den beiden Schiffen an FdF geliefert.
Am 16. April 1951 verkaufte	w^-e^erum	im
 eigenen Namen und unter Vermittlung der	an	di
SA d'O^Pl	in	(künftig	0#2.0C0 Toi
 nen Schrott zu dem Preise von 50 US-Bollar pro Tonne cif PPP, kurz darauf weitere 2.000 Tonnen zu den gleichen 3e-l dingungen. Nach der Behauptung der Klägerin sollten je 2.000 Tonnen aus den Wracks "Sp^P" und	au*
diese Abschlüsse geliefert werden. An O^p^ wurden in zwei Schiffsladungen zusammen 1.570,699 to Schrott im April und Mai 1951 geliefert.
Zwischen den Parteien kam es spätestens im Mai 1951 zu Unstimmigkeiten. Mitte Mai 1951 verbot der Beklagte der Firma Bp^P^und der Speditionsfirma Mpp & sppP jede weitere Verschiffung von Schrott aus den Wracks n PP" und n6^p|^n ohne seine persönliche Genehmigung Am 25. Mai 1951 ließ der Beklagte der Klägerin und _ PPfc durch seinen Bppppp Anwalt HpppP mit teilen, daß] er ihm infolge verschiedener Unregelmäßigkeiten jedes Rec aberkenne, sich noch um die Schrottangelegenheit zu bemüh' Infolgedessen unterblieben weitere Lieferungen an die beiden Käuferfirmen. Bie Firma oppp hat sich mit Schreiben vom 25. September 1951 mit den bisherigen Lieferungen für befriedigt erklärt; dagegen hat die FdF nach Fristsetzung bei einem Gericht in Cpp|^pp gegen M^ppplp u a Fest" stellungs-.- und Schadensersatzklage wegen Nichterfüllung
 der Lieferpflichten erhöhen. Die Klägerin verlangt, daß der Beklagte sich an dem an FdF zu liefernden Rest beteiligt; sie will die Hälfte der verkauften 4-000 to abzüglich der gelieferten 1.213,413 to, also einen Rest von 786,587 to zu dem vereinbarten Preis für gemeinsame Rechnung geliefert wissen.
Der Beklagte hat Widerklage erhoben auf Feststellung, daß das zwischen den Parteien abgeschlossene Gesellschaftsver-hältnis durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde zu dem 27. Mai 1951 aufgelöst ist, und auf Rechnungslegung.
Das Landgericht hat die noch weitere Anträge umfassende Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen; mit der Revision greift sie das Berufungsurteil nur wegen der 786,587 to Schrott an; sie beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, einzuwilligen, daß von der Firma B^mi^Gebr. 786,587 to Schrott, gewonnen aus den Wracks "S^H^” und "G^HIIB^', evtl . von der Firma B^m^Gebr. in4HHfcals Ersatz zu liefernder Schrott,zu US-Dollar 39 pro Tonne verladen werden an die S.A. de la Fabrique de F0in
 Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Botscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Parteien die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben. Bs geht davon aus, daß zwischen den Parteien eine Gelegenheitsgesellschaft bestanden hat, deren Gegenstand in der Verwertung des
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Schrott aus den beiden Wracks bestand, und daß der Ehemann der Klägerin nach außen allein auftreten, im Innenverhältnij aber für jedes Geschäft das Einverständnis des Beklagten eiq holen sollte, JEs bezeichnet es (S 4*0 als "unstreitig”, da3 sowohl Schrott aus den beiden Wracks für die Gesellschaft »i£ auch Schrott aus eigenen Beständen	zu dem	Verkauf
 kommen sollte, und es führt aus, beide Parteien seien davoi ausgegangen, daß auch der Vertrag mit FdF teils mit Schrott aus den Wracks, teils mit eigenem Schrott liefert werden sollte.
Das Berufungsgericht stellt fest (S 40), daß der von mit FdF im eigenen Namen abgeschlossene Kaufver-I trag über 4*000 to Schrott dem Beklagten zur Zeit des Abschluß ses bekannt geworden ist, daß er dem Vertrag derzeit nicht widersprochen hat und daß er mit dem vereinbarten Preis von 39 Dollar je to einverstanden war, sowie, daß er die vertr^ gemäße-Belief erung der FdF auch mit solchen Scbrottpartien gebilligt hat, die den Wracks "Sfp" und	ent-
stammten. Das Berufungsgericht vermißt aber einen Nachweis dafür, daß auch die Höhe des Anteils der Gesellschaft an der Gesamtmenge von	mit	dem	Beklagten	abgestimmt	wor	:.:
den wäre. Die entstandene Unbestimmtheit wertet das Berufung \*' gericht zu lasten der Klägerin, "denn ein Schwebezustand in dieser Dichtung eröffnete	die Möglichkeit, auf
 dem Bücken der Gesellschaft zu spekulieren, indem er je nach der Schrottpreisentwicklung den Anteil der Gesellschaft hübe oder niedriger halten konnte," Deshalb rechnet es nur die afl| FdF unbeanstandet gelieferte Menge von 1.213,713 to auf die Gesellschaft, hält also den Beklagten zur Einwilligung in dij Lieferung des Restes nicht für verpflichtet,
1.	Die Klägerin hatte auf Blatt 15 der Berufungsbegrfin-dung und weiter im Schriftsatz vom 13. Juni 1953 Bl 5 behause es seien mit FdF zwei Verträge über je 2,000 to Schrott abg« schlossen worden; sie leitet daraus einen Anhaltspunkt dafür]
her, daß je 2.000 to
 für Rechnung der Gesellschaft und für eigene Rechnung Kjf verkauft seien.
Bas Urteil des Landgerichts enhielt (Seite 5) die
 Feststellung,	habe*	"durch	Vertrag	vom......
4-000 to Schrott an FdF verkauft, derselbe Wortlaut ist in das Urteil des Berufungsgerichts übernommen worden. Ein am I1. November 1953 eingegangener Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands ist durch Beschluß vom 17. November 1953 mit der Begründung abgelehnt worden, der fragliche Satz gebe das wieder, was über den mit der FdF abgeschlossenen Kaufvertrag schon im Tatbestände des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 1952 als unstreitig enthalten sei und dem Inhalt der in Bezug genommenen Anl 22 AU entspreche. Es muß daher mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß M^mBUmit FdF nicht zwei getrennte Verträge Uber je 2.000 to Schrott abgeschlossen hat, sondern nur einen Vertrag über 4-000 to. Aber auch wenn, wie die Revision geltend macht, tatsächlich zwei getrennte Verträge abgeschlossen waren, wäre das für die Entscheidung unerheblich. Es kommt nicht darauf an, was nach außen verlautbart und inwieweit der Vertrag für den Beklagten nach außen verbindlich ist; entscheidend ist nur, wie er im Innenverhältnis der Gesellschafter, zu behandeln ist.
2.	Bie vom Berufungsgericht angesteilte Erwägung, daß der Schwebezustand für	die	Möglichkeit	zur	Speku-
lation auf dem»Rücken der Gesellschaft eröffnete, verstößt nicht, wie die Revision meint, deshalb gegen die Benkgesetze, weil mit FdF ein fester Preis vereinbart war. Eben das eröffnete die Möglichkeit einer Spekulation; bei weiterer Steigerung der Preise konnte	den dann ungünstigen	Ver-
trag mit FdF mit einem größeren Anteil auf Rechnung der Gesellschaft gehen lassen als im umgekehrten Falle. Es mag zu-
treffen, daß der Beklagte hatte versuchen können, einem soj chen Vorgehen	entgegenzutreten,	aber	auch	das
 steht im Ergebnis den Erwägungen des Berufungsgerichts nici entgegen,
3.	Der Revision ist aber darin zu folgen, daß das B rufungsgericht die Aussage des	vom	1.	Kärz 1952
nicht hinreichend gewürdigt und damit gegen § 286 ZFO verstoßen hat. Er hat erklärt, daß zwar FdF gegenüber die Tre nung nicht in Erscheinung getreten sei, daß er aber die
 hierüber unterrichtet habe. Es ist zwar nicht ent-scheidend, welche Mitteilungen an die Oil Shipping gelangt sind, sondern was diese dem Beklagten weiter gegeben hat.
Wenn aber diese Gesellschaft den Auftrag hatte, alle diese Mitteilungen an den Beklagten weiter zu geben, so lag die Folgerung nahe, daß dies auch geschehen ist. Bas Berufungsgericht hat seine Feststellung über die Kenntnis des Beklag- . ten vom Abschluß des Vertrages mit PdP und über sein Einverständnis mit dem Preise von 39 Bollar je to "insbesondere" auf die Aussagen des bei der	tätigen	Zeugen yi
 Lessen gestützt, der darüber im landgerichtlichen Verfahren am 20. Oktober 1951 eingehend gehört worden ist. Die Kläge: hatte zwar nicht ausdrücklich behauptet, daß der Zeuge den Beklagten auch über die Aufteilung des Auftrags mit je 2. to auf die Gesellschaft und auf	unterrichtet b
be, aber wenn das Berufungsgericht aus der Aussage des Zeugen nicht auch die Erfüllung dieses Auftrags glaubte entneM**4| zu könn.en, so hätte es nach § 139 ZPO die Verpflichtung ge-J' habt, die Klägerin auf die Notwendigkeit einer solchen Brgfiivi' zung ihres Vortrags hinzuweisen. Der Vortrag des vollständig gen Sachverhalts und der Antritt der erforderlichen Beweis* ist zwar Sache der Parteien; das Gericht ist auch dann nictf verpflichtet, auf die Aufstellung zusätzlicher Behauptungen hinzuwirken, wenn ein Rechtsirrtum die Ursache für die Be-

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Schränkung des Vortrags bildet. Im vorliegenden Pall lag es aber insofern anders, als die Klägerin die erforderliche Unterrichtung des Beklagten Uber die Aufteilung des Auftrags jedenfalls insoweit behauptet hatte, daß die	durch
 unterricht et und mit der Weiterleitung an den Beklagten beauftragt war« Das Berufungsgericht hat eine Prüfung unterlassen, ob der Beweis insoweit geführt war. Bejaht es diese Präge, so handelt es sich bei der Ausführung des Auftrags durch die
<3er Tat nur noch um eine Ergänzung des bisherigen Vortrags der Klägerin, die deshalb in der Revision mit Recht die Verletzung des § 139 ZPO rügt» Diese Rüge greift hier mit derjenigen der Verletzung des § 286 ZPO ineinander.
Hatte aber, wie nunmehr zu unterstellen ist, der Zeuge van	den	Beklagten	auch	darüber unterrichtet, daß von dem
 Vertrage mit der PdP ein feil von 2.000 to für Rechnung der Gesellschaft gehe, so bezog sich das Einverständnis des Beklagten auch hierauf, er müßte dann die noch streitigen 786,587 to für gemeinsame Rechnung liefern lassen.
Deshalb war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sa- i che an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über : die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.	;
'	•	i
Dr.Selowsky Dr.Delbrück Dr. Fischer Dr.Kuhn Artl
II ZR 303/55
I-

40
Beschluß
 In Sachen
 der Ehefrau Briea von StflHHHP in
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
9
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
den Kaufmann Marcel van Avenue de
 Beklagten, Berufungeneklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«.
wird der entscheidende Teil des am 11., Juli 1955 verkündeten Urteils gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. September 1953 insoweit aufgeho-ben, als die Klage auch hinsichtlich der Einwilligung in die Lieferung von 786,587 to Schrott an die S A de la Fabrique de Fgpde	abfeewies'en	wor-
den ist'. In diesem Umfang wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
§_r_ü_n_d_ e_j.
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts, das die Klage in vollem Umfang abgewiesen und der Widerklage

stattgegeben bat, bat die Klägerin nur binsicbtlicb eines Teiles der von ihr geltend gemachten Ansprüche Revision eingelegt. Dies ergibt sich aus dem vorletzten Absatz des Tatbestandes sowie aus den Gründen des Urteils des Senats vom 11. Juli 1955c Die Passung, daß das Urteil des Berufungsgerichts "aufgehoben11 werde, beruht also auf einem offenbaren Irrtum, der auch ohne Antrag zu berichtigen war,
 Karlsruhe, den 16, September 1955 Bund esgerichtBhof II. Zivilsenat
 Dr* Selowsky Dr. Delbrück Dr. Fischer Dr. Kuhn	Artl