Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 1. 2 Es liegt keiner der im Gesetz vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf (§ 543 Abs. 2 ZPO). 3 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich hierfür auf keine Belege in Rechtsprechung und Wissenschaft berufen kann, ist die Auslegung der neuen Vorschrift des § 19 Abs. 2 InsO nicht zweifelhaft. Aus dem Aufbau der Norm des § 19 Abs. 2 InsO folgt ohne weiteres, dass die Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt. Im Haftungsprozess wegen Insolvenzverschleppung nach § 64 Abs. 2 GmbHG hat die Geschäftsleitung daher die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt außerdem zweifelsfrei, dass eine günstige Fortführungsprognose sowohl den Fortführungswillen des Schuldners bzw.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 303/05 vom 9. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:__________ja InsO § 19 Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 2 Zur Auslegung des Begriffs der Überschuldung in § 19 Abs. 2 InsO im Hinblick auf die Insolvenzverschleppungshaftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - II ZR 303/05 - Kammergericht LG Berlin -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 1. November 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Streitwert: 90.338,32 €. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. 2 Es liegt keiner der im Gesetz vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. -3- 3 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich hierfür auf keine Belege in Rechtsprechung und Wissenschaft berufen kann, ist die Auslegung der neuen Vorschrift des § 19 Abs. 2 InsO nicht zweifelhaft. Aus dem Aufbau der Norm des § 19 Abs. 2 InsO folgt ohne weiteres, dass die Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt. Im Haftungsprozess wegen Insolvenzverschleppung nach § 64 Abs. 2 GmbHG hat die Geschäftsleitung daher die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt außerdem zweifelsfrei, dass eine günstige Fortführungsprognose sowohl den Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner Organe als auch die objektive - grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept (sog. Ertragsund Finanzplan) herzuleitende - Überlebensfähigkeit des Unternehmens voraussetzt. -4- 4 Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Goette Kurzwei ly Gehrlein Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2005 -21 0 523/04 -KG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2005 - 7 U 49/05 -