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BGH · II ZR 303/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 303/05

Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 1. 2 Es liegt keiner der im Gesetz vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf (§ 543 Abs. 2 ZPO). 3 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich hierfür auf keine Belege in Rechtsprechung und Wissenschaft berufen kann, ist die Auslegung der neuen Vorschrift des § 19 Abs. 2 InsO nicht zweifelhaft. Aus dem Aufbau der Norm des § 19 Abs. 2 InsO folgt ohne weiteres, dass die Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt. Im Haftungsprozess wegen Insolvenzverschleppung nach § 64 Abs. 2 GmbHG hat die Geschäftsleitung daher die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt außerdem zweifelsfrei, dass eine günstige Fortführungsprognose sowohl den Fortführungswillen des Schuldners bzw.

Zitierte Normen: § 19 GmbHG § 19 InsO § 543 ZPO § 19 InsO § 64 GmbHG § 19 InsO
NichtzulassungsbeschwerdegünstigeInsOBerlingründenRechtsprechung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 303/05
vom 9. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:__________ja
 InsO § 19 Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 2
Zur Auslegung des Begriffs der Überschuldung in § 19 Abs. 2 InsO im Hinblick auf die Insolvenzverschleppungshaftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG.
BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - II ZR 303/05 - Kammergericht
LG Berlin
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart
 beschlossen:
I.	Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 1. November 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II.	Streitwert: 90.338,32 €.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	unbegründet.
2	Es	liegt keiner der im Gesetz vorgesehenen Gründe vor, nach denen der
 Senat die Revision zulassen darf (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
-3-
3	Entgegen	der	Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich hierfür
 auf keine Belege in Rechtsprechung und Wissenschaft berufen kann, ist die Auslegung der neuen Vorschrift des § 19 Abs. 2 InsO nicht zweifelhaft. Aus dem Aufbau der Norm des § 19 Abs. 2 InsO folgt ohne weiteres, dass die Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt. Im Haftungsprozess wegen Insolvenzverschleppung nach § 64 Abs. 2 GmbHG hat die Geschäftsleitung daher die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt außerdem zweifelsfrei, dass eine günstige Fortführungsprognose sowohl den Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner Organe als auch die objektive - grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept (sog. Ertragsund Finanzplan) herzuleitende - Überlebensfähigkeit des Unternehmens voraussetzt.
-4-
4	Von	einer	weiteren	näheren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4
Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Goette
 Kurzwei ly
 Gehrlein
Caliebe
 Reichart
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2005 -21 0 523/04 -KG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2005 - 7 U 49/05 -