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BGH · II ZR 302/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 302/88

Auf die Revision der Klägerin wird das Teil-Urteil des 2. Juli 1987 gefaßten Beschlusses, durch den die beklagte GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin ausgeschlossen und die Fortführung der Gesellschaft mit der KÜHB Liegenschaftsver-waltungs GmbH beschlossen worden ist. Die Klägerin hat vor dem Landgericht ein Versäumnisurteil erwirkt, durch das der Ausschluß der Beklagten und die Fortführung der Gesellschaft mit der KflHMi Liegenschaftsverwaltungs GmbH festgestellt und die Beklagte verurteilt worden ist, sämtliche Bücher und Geschäftsunterlagen der Klägerin herauszugeben und eine Schlußabrechnung zu dem 17. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage könne nicht von der Gesellschaft, sondern nur von den Gesellschaftern erhoben werden. 1. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats geht das Berufungsgericht davon aus, daß in der handelsrechtlichen Personengesellschaft der Streit, ob jemand der Gesellschaft angehört, nicht mit dieser, sondern nur im Prozeß mit den Mitgesellschaftern ausgetragen werden kann (vgl. Das folgt daraus, daß eine solche Streitigkeit die Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses, den Gesellschaftsvertrag, betrifft und die Gesellschaft hierüber keine Dispositionsbefugnis hat (vgl. Januar 1958 (II ZR 136/56, LM HGB § 133 Nr. 3 = WM 1958, 216, 217) verweist, verkennt sie, daß es dort lediglich um die Frage ging, ob das bindende Einverständnis eines Gesellschafters mit dem Klageziel seine Beteiligung als Kläger neben den weiteren Gesellschaftern trotz des Umstandes, daß zwischen den Gesellschaftern eine notwendige Streitgenossenschaft besteht (vgl. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht bedacht, daß im vorliegenden Fall die Klägerin von den betroffenen Gesellschaftern unter Abänderung des Gesellschaftsvertrages zu der Prozeßführung ermächtigt worden sein könnte. a) Abweichend von dem Grundsatz, daß der Streit, ob jemand der Gesellschaft angehört, nicht mit dieser, sondern mit den Mitgesellschaftern ausgetragen werden muß, ist es rechtlich möglich, durch Gesellschaftsvertrag zu bestimmen, daß ein derartiger Prozeß mit der Gesellschaft ausgefochten wird. BGHZ 91, 132, 133; Sen.Urt. v. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn die durch den Gesellschaftsvertrag zur Prozeßführung ermächtigte Gesellschaft an dem Rechtsstreit auf der Aktivseite teilnimmt. Eine solche Vertragsdurchbrechung für den Einzelfall kommt formlos durch übereinstimmende Willenserklärungen der Mitgesellschafter zustande, soweit sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt (vgl. Die Gesellschafter einer Personengeseilsschaft können eine Formvorschrift des Gesellschaftsvertrages wirksam in der Weise durchbrechen, daß sie ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten im allseitigen Einvernehmen für den Einzelfall eine abweichende Handhabung vereinbaren (vgl. Die von den betroffenen Mitgesellschaftern im vorliegenden Fall abgegebenen Erklärungen, mit denen sie die Klägerin zur Prozeßführung "ermächtigt", sind auf den Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 3. An dieser Verpflichtung ändert sich nichts, wenn die Gesellschaft den Rechtsstreit auf der Aktivseite betreibt. Aus der der Klägerin übertragenen materiellrechtlichen Befugnis, an Stelle der Gesellschafter über den im Streit befindlichen Gesellschafterbeschluß zu disponieren, ergibt sich zudem ihr Bedürfnis auf alsbaldige Klärung der Frage, ob die Beklagte noch Gesellschafterin ist oder nicht.

Zitierte Normen: § 133 HGB
GesellschaftGesellschaftsvertragesGesellschafterBerufungsgerichtGmbHGesellschaftsvertragKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 302/88
URTEIL	Verkündet	am:
6. November 1989 Spengler
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
G
durch die K
_____________GmbH	& Co . Bg—1 KG, vertreten
 GmbH, diese vertreten
 durch ihren Geschäftsführer Michael GflHMHQHBP, FJBBBMstraße I Bl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.
von
 gegen
V0BHIGfliflHHHHMH GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Wolfgang	TMMBstraße
BI
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
von
 und
WV
2
9
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Stodolkowitz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teil-Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Oktober 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Parteien streiten im wesentlichen über die Wirksamkeit des auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, vom 17. Juli 1987 gefaßten Beschlusses, durch den die beklagte GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin ausgeschlossen und die Fortführung der Gesellschaft mit der KÜHB Liegenschaftsver-waltungs GmbH beschlossen worden ist. Die Klägerin hat vor dem Landgericht ein Versäumnisurteil erwirkt, durch das der Ausschluß der Beklagten und die Fortführung der Gesellschaft mit der KflHMi Liegenschaftsverwaltungs GmbH festgestellt und die Beklagte verurteilt worden ist, sämtliche Bücher und Geschäftsunterlagen der Klägerin herauszugeben und eine Schlußabrechnung zu dem 17. Juli 1987 zu erstellen. Das Landgericht hat dieses Versäumnisurteil nach Einspruch der Beklagten aufrechterhalten. Dagegen hat sich die Beklagte mit der Berufung gewandt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin hilfsweise beantragt festzustellen, daß die KflHHB Liegenschaf tsverwaltungs GmbH auf der Gesellschafterversammlung vom 17. Juli 1987 wirksam zu ihrer geschäftsführenden Vertreterin bestellt worden sei. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe;
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht .
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage könne nicht von der Gesellschaft, sondern nur von den Gesellschaftern erhoben werden. Auch eine gewillkürte Prozeßstandschaft sei nicht zulässig. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.
1.	In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats geht das Berufungsgericht davon aus, daß in der handelsrechtlichen Personengesellschaft der Streit, ob jemand der Gesellschaft angehört, nicht mit dieser, sondern nur im Prozeß mit den Mitgesellschaftern ausgetragen werden kann (vgl. BGHZ 91, 132, 133 m.w.N.). Das folgt daraus, daß eine solche Streitigkeit die Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses, den Gesellschaftsvertrag, betrifft und die Gesellschaft hierüber keine Dispositionsbefugnis hat (vgl.
 BGHZ 48, 175, 176 f.). Deshalb scheidet auch die Möglichkeit aus, daß die übrigen Gesellschafter die Personengesellschaft ermächtigen, im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft an Stelle der Gesellschafter als Prozeßpartei aufzutreten. Soweit die Revision auf die Entscheidung des Senats vom 13. Januar 1958 (II ZR 136/56, LM HGB § 133 Nr. 3 = WM 1958, 216, 217) verweist, verkennt sie, daß es dort lediglich um die Frage ging, ob das bindende Einverständnis eines Gesellschafters mit dem Klageziel seine Beteiligung als Kläger neben den weiteren Gesellschaftern trotz des Umstandes, daß zwischen den Gesellschaftern eine notwendige Streitgenossenschaft besteht (vgl. hierzu BGHZ 30, 195, 197), entbehrlich macht. Die davon zu trennende Frage, ob die Gesellschaft an Stelle der Gesellschafter den Prozeß führen kann, wurde dagegen in dieser Entscheidung nicht angeschnitten.
2.	Das Berufungsgericht hat jedoch nicht bedacht, daß im vorliegenden Fall die Klägerin von den betroffenen Gesellschaftern unter Abänderung des Gesellschaftsvertrages zu der Prozeßführung ermächtigt worden sein könnte.
a)	Abweichend von dem Grundsatz, daß der Streit, ob jemand der Gesellschaft angehört, nicht mit dieser, sondern mit den Mitgesellschaftern ausgetragen werden muß, ist es rechtlich möglich, durch Gesellschaftsvertrag zu bestimmen, daß ein derartiger Prozeß mit der Gesellschaft ausgefochten wird. Der Gesellschaft wird in diesem Fall materiellrechtlich die Befugnis übertragen, an Stelle der Gesellschafter über die Gesellschafterbeschlüsse zu disponieren. Damit kann zwar über die Frage der Wirksamkeit eines Beschlusses nicht mit Rechtskraft gegenüber den Mitgesellschaftern entschieden werden. Nach Sinn und Zweck einer solchen Vertragsbestimmung hat aber ein zwischen dem klagenden Gesellschafter und der Gesellschaft ergangenes Urteil die Folge, daß die übrigen Gesellschafter schuldrechtlich verpflichtet sind, sich an die in diesem Rechtsstreit getroffene Entscheidung zu halten (vgl. BGHZ 91, 132, 133; Sen.Urt. v. 30. Juni 1966
- II ZR 149/64, WM 1966, 1036; vgl. ferner Sen.Urt. v. 13. Januar 1958 - II ZR 136/56, WM 1958, 216, 217 zur Auflösungsklage nach § 133 HGB). Diese Verpflichtung besteht auch, wenn die durch den Gesellschaftsvertrag zur Prozeßführung ermächtigte Gesellschaft an dem Rechtsstreit auf der Aktivseite teilnimmt.
b)	Sieht - wie im vorliegenden Fall - der Gesellschaftsvertrag eine solche Möglichkeit nicht vor, so steht den betroffenen Gesellschaftern noch ein anderer Weg offen:
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Sie können den Gesellschaftsvertrag eigens dahin abändern oder ergänzen, daß die Gesellschaft - generell oder im Einzelfall - im Rechtsstreit darüber, ob jemand der Gesellschaft angehört, an die Stelle der anderen Gesellschafter treten soll. Eine solche Vertragsdurchbrechung für den Einzelfall kommt formlos durch übereinstimmende Willenserklärungen der Mitgesellschafter zustande, soweit sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt (vgl. Sen.Urt. v. 7. Februar 1972 - II ZR 169/89, WM 1972, 311, 312) .
Im vorliegenden Fall schreibt § 10 Buchst, a des Gesellschaftsvertrages allerdings vor, daß die Gesellschafterversammlung für die Änderung des Gesellschaftsvertrages zuständig ist. Eine Gesellschafterversammlung hat ersichtlich nicht stattgefunden. Hieran scheitert die Anwendung der dargestellten Grundsätze aber nicht von vorneherein. Die Gesellschafter einer Personengeseilsschaft können eine Formvorschrift des Gesellschaftsvertrages wirksam in der Weise durchbrechen, daß sie ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten im allseitigen Einvernehmen für den Einzelfall eine abweichende Handhabung vereinbaren (vgl. Sen.Urt. v. 7. Februar 1972 - II ZR 169/69, aaO) .
Die von den betroffenen Mitgesellschaftern im vorliegenden Fall abgegebenen Erklärungen, mit denen sie die Klägerin zur Prozeßführung "ermächtigt", sind auf den Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1987, die Klägerin möge "Ermächtigungserklärungen der Kommanditisten zur Führung des vorliegenden Rechtsstreits durch die Klägerin als Prozeßstandschafterin"
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vorlegen, erfolgt. Dieser Hinweis war aus den dargelegten Gründen rechtlich falsch. Deshalb hätte das Berufungsgericht diese Erklärungen unter dem Gesichtspunkt würdigen müssen, daß mit ihnen gleichzeitig eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages vorgenommen worden sein könnte. Die erforderliche Einstimmigkeit wäre dann gegeben, wenn die Beklagte tatsächlich nicht mehr Gesellschafterin sein sollte.
3.	Die Feststellungsklage würde entgegen der von dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht am fehlenden Rechtsschutzinteresse scheitern.
Für den Fall, daß die Gesellschaft kraft gesellschaftsvertraglicher Regelung auf der Passivseite an dem Prozeß teilnimmt, hat der Senat das Rechtsschutzinteresse des auf Feststellung des Weiterbestehens seiner Gesellschafterstellung klagenden Gesellschafters mit der Begründung bejaht, daß die Mitgesellschafter schuldrechtlich verpflichtet sind, sich an die in diesem Rechtsstreit getroffene Entscheidung zu halten (vgl. Sen.Urt. v. 30. Juni 1966 - II ZR 149/64, aaO). An dieser Verpflichtung ändert sich nichts, wenn die Gesellschaft den Rechtsstreit auf der Aktivseite betreibt. Aus der der Klägerin übertragenen materiellrechtlichen Befugnis, an Stelle der Gesellschafter über den im Streit befindlichen Gesellschafterbeschluß zu disponieren, ergibt sich zudem ihr Bedürfnis auf alsbaldige Klärung der Frage, ob die Beklagte noch Gesellschafterin ist oder nicht.
4. Um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, den Prozeßstoff neu zu würdigen und gegebenenfalls auf seine Ergänzung hinzuwirken, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Boujong
 Brandes
Dr. Hesselberger
 Röhricht
Stodolkowitz